B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-820/2016
Ur t e i l vom 1 5 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staatsangehörigkeit unbekannt (gemäss eigenen Angaben:
Volksrepublik China),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. Januar 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge Tibet (Volksre-
publik China) am (…) und gelangte nach Nepal, wo er sich bis am 13. März
2013 an einem ihm unbekannten Ort aufgehalten habe. Von dort aus sei er
auf dem Luftweg an einen ihm unbekannten Ort gereist, von wo aus er mit
dem Zug am 14. März 2013 in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags
um Asyl nachsuchte. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 22. März
2013 und die Anhörung am 4. Juli 2014 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er stamme aus dem Dorf (…). Nach dem Tod seines Vaters im Jahr
2008 habe er bei seiner Schwester und ab Anfang 2011 bei seinem Onkel
(…) gelebt. Im November 2012 hätten er und einige Kollegen von einem
Mann je zehn Gormos erhalten, wofür sie in B._______ Flugblätter ange-
bracht hätten. Der Mann und einige der Kollegen seien daraufhin von den
chinesischen Behörden verhaftet und gefoltert worden. Die chinesischen
Behörden hätten so erfahren, dass auch er an der Aktion beteiligt gewesen
sei. Der Onkel habe ihm deswegen zur Ausreise aus seinem Heimatland
geraten.
Der Beschwerdeführer reichte keine Reise- oder Identitätspapiere zu den
Akten.
B.
Am 19. September 2013 fand ein Telefoninterview zur Herkunftsabklärung
des Beschwerdeführers statt, auf dessen Basis der Experte der Sektion
Lingua zum Ergebnis kam, der linguistischen Analyse zufolge habe die So-
zialisation des Beschwerdeführers eindeutig nicht im (…), sondern in einer
exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb von China (Volksrepublik) statt-
gefunden. Dieses Resultat werde durch die Ergebnisse der Evaluation der
landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers gestützt.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Analyse das rechtliche Gehör gewährt.
Er hielt mit Eingabe vom 24. November 2015 fest, B._______ sei mit dem
Auto von C._______ aus in etwa 30 Minuten beziehungsweise mit dem von
einem einachsigen Traktor gezogenen Wagen in etwa 50 Minuten zu errei-
chen. Als er in C._______ gewohnt habe, sei er nicht oft in B._______ ge-
wesen. Als er bei seinem Onkel in B._______ gewohnt habe, habe dieser
wegen der kriminellen Gruppen nicht gewollt, dass er sich oft draussen
aufhalte. Daher kenne er B._______ nicht sehr gut. Wie er bereits beim
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Interview gesagt habe, liege D._______ ausserhalb von B._______ am
(…), vermutlich habe es ein Missverständnis am Telefon gegeben. Es gebe
nebst Shitsamthi weitere TV-Sender, er habe jedoch nur diesen Sender
geschaut. Er wisse nicht, wie man Rapsöl herstelle, weil sein Vater dies
gemacht habe und die Produktion nach dessen Tod eingestellt worden sei.
Er spreche den typischen Dialekt von B._______. Die sachverständige
Person komme laut deren Angaben aus Burma, weshalb sie nicht beurtei-
len könne, ob sein Dialekt für B._______ typisch sei. Er spreche und ver-
stehe zudem auch gut Chinesisch.
C.
Mit am 14. Januar 2016 eröffneter Verfügung vom 12. Januar 2016 stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte dessen Asylgesuch ab. Es ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug unter Ausschluss der Volksrepublik China
an.
D.
Mit undatiertem Schreiben (Poststempel unleserlich), eingehend beim
Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2016, erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinn-
gemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
E.
Mit am 18. Februar 2016 zugestellter Zwischenverfügung vom 16. Februar
2016 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mangels des-
sen Unterschrift auf der Beschwerde auf, innert siebentägiger Frist eine
Beschwerdeverbesserung einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde
nicht eingetreten werde.
F.
Mit (unterzeichneter) Eingabe vom 25. Februar 2016 ersuchte der Be-
schwerdeführer um Fristverlängerung zur Beschwerdeergänzung bis am
4. März 2016, da er "den Brief vom 16. Februar 2016" nicht gut verstanden
habe.
G.
Mit Schreiben vom 8. März 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer nimmt in der Eingabe vom 25. Februar 2016 sowohl
auf seine Beschwerdeschrift wie auf die Zwischenverfügung der Instrukti-
onsrichterin vom 16. Februar 2016 Bezug. Aufgrund des Umstandes, dass
in dieser Eingabe seine Personalien aufgeführt sind, er diese unterzeichnet
hat und die Signatur mit den bei der BzP und der Anhörung abgegebenen
Unterschriften übereinstimmt, lässt sich die am 10. Februar 2016 einge-
gangene Beschwerdeschrift klar dem Beschwerdeführer zuordnen. Da es
sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen
formellen Anforderungen zu stellen sind, ist zugunsten des Beschwerde-
führers auf die frist- und insoweit formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG).
3.
Der Beschwerdeführer ersucht mit Eingabe vom 25. Februar 2016 darum,
ihm zur Beschwerdeergänzung eine Fristverlängerung bis am 4. März 2016
zu gewähren. Er substantiiert seinen Antrag indessen in keiner Weise. We-
der legt er dar noch ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdesa-
che einen aussergewöhnlichen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit
aufweisen würde. Die Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur Ergänzung
der Beschwerdebegründung sind demnach nicht erfüllt, weshalb der An-
trag abzuweisen ist.
4.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden
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(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summa-
risch und ohne Weiterungen zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2
AsylG).
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an,
der Beschwerdeführer sei im Rahmen eines spezialisierten Tests zu seinen
Länder- und Sprachkenntnissen geprüft worden. Diese Analyse habe die
vorgängig bereits bestehenden Zweifel an der geltend gemachten Herkunft
bestätigt. Der Experte sei zum Schluss gekommen, dass die Hauptsoziali-
sation nicht in der Volksrepublik China stattgefunden habe, sondern in ei-
ner exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China. Die
in keiner Art und Weise belegten Erklärungsversuche des Beschwerdefüh-
rers in der schriftlichen Stellungnahme vom 25. November 2015 seien nicht
geeignet, die Ergebnisse der Alltagswissensanalyse umzustossen. Auf-
grund sämtlicher Umstände sei davon auszugehen, dass er die Behörden
bewusst getäuscht habe. Entsprechend sei den vorgebrachten Asylvorbrin-
gen, die sich allesamt im autonomen Gebiet Tibet hätten ereignet haben
sollen – jegliche Grundlage entzogen worden. Da er keine konkreten,
glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat ge-
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liefert habe, sei aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts in BVGE 2014/12 davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort bestünden. Das Schreiben seiner in Deutschland lebenden
Tante und die eingereichten Fotografien würden keinen Nachweis dafür
darstellen, dass er in Tibet geboren sei und dort bis zu seiner Ausreise ge-
lebt habe. Da der Beschwerdeführer tibetischer Ethnie und die Möglichkeit
nicht auszuschliessen sei, dass er die chinesische Staatsangehörigkeit be-
sitze, sei der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausge-
schlossen. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese
Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünfti-
gen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, welcher
auch die Substanziierungspflicht trage. Dieser habe die Folgen seiner un-
glaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachver-
haltsvortrages zu tragen.
7.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Beschwerdeschrift, es sei auf-
grund der politischen Situation in Tibet sehr schwierig bis unmöglich, Kon-
takt dorthin aufzunehmen. Sein Asylgesuch sei mit der Begründung, er
habe zu wenig Beweismittel und Informationen vorgebracht, abgelehnt
worden. Er habe jedoch ausser den zu den Akten gereichten Fotografien,
die ihm seine Tante geschickt habe, keine Beweismittel. Sein einziger
Wunsch sei es, in der Schweiz zu leben und sich gut zu integrieren.
8.
8.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers bis
heute nicht feststeht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der in
Art. 12 VwVG statuierte Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde
den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der ge-
setzlichen Beweismittel bedient, seine Grenze an der Mitwirkungspflicht
der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG) findet. Dazu gehört, die Identität offenzu-
legen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung
des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzu-
legen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich
einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken
(vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen
Verfahren weder Ausweispapiere noch irgendwelche Beweismittel, die ge-
eignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seines Herkunftslan-
des beizutragen, eingereicht. Sein Vorbringen, er könne seine Angehörigen
in Tibet aus politischen Gründen nicht kontaktieren, ist unbehelflich. Auch
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auf Beschwerdeebene hat er sich nicht darum bemüht, Papiere beizubrin-
gen. Dies stellt eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht ge-
mäss Art. 8 AsylG dar, auf welche ihn die Vorinstanz bereits anlässlich der
BzP (vgl. Akten SEM 5/14 S. 2) und später erneut bei der Anhörung (vgl.
A18/22 S. 2) hingewiesen hatte.
8.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe
den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und damit
Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welche sich
auf die Feststellungen und Schlussfolgerungen des mit der Erstellung der
Lingua-Analyse beauftragten Experten sowie das dazu gewährte rechtliche
Gehör und die übrigen Aussagen stützt, ist indes nicht zu beanstanden.
8.2.1 Im Rahmen von "Lingua-Analysen" werden regelmässig – so auch
vorliegend – sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-
kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten
Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei einer solchen
Lingua-Analyse handelt es sich zwar nicht um ein Sachverständigengut-
achten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57-61 BZP [SR
273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Dritt-
person im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht
misst einer Lingua-Analyse jedoch erhöhten Beweiswert zu, sofern be-
stimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und
Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvoll-
ziehbarkeit gegeben sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat
(vgl. Urteil des BVGer D-5625/2013 vom 29. September 2014 E. 4.4.1).
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die vorliegend zu beurteilende
Analyse ist fundiert und mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen
Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Zudem
bestehen an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen keine
Zweifel, weshalb der vorliegenden Lingua-Analyse erhöhter Beweiswert
zugemessen und von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit aus-
gegangen wird.
8.2.2 Wie der Lingua-Analyse zu entnehmen und von der Vorinstanz in ih-
rem Schreiben an den Beschwerdeführer vom 5. November 2015 zutref-
fend festgehalten worden ist, mangelt es dem Beschwerdeführer an grund-
sätzlichem Wissen namentlich in administrativen Belangen, zur Geografie
hinsichtlich der Umgebung von C._______ und B._______, bezüglich der
Landwirtschaft (Anbau von Rapsöl), welche sein Vater angeblich betrieb,
und zum Schulsystem. In seiner Stellungnahme vom 24. November 2015
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bestreitet er seine bloss geringen Kenntnisse der (…) nicht, will sie jedoch
dadurch erklären, dass ihn sein Onkel nicht oft nach draussen gelassen
habe. Diese Aussage steht indessen in Widerspruch zu seiner Angabe in
der Anhörung, wonach er während seines einjährigen Aufenthalts in
B._______ – den er auffallend substanzarm und oberflächlich schilderte
(vgl. insbesondere A18/22 F63, 73, 78, 81-84, 104-107) – meistens mit sei-
nen Freunden abgemacht habe und mit ihnen Velofahren gegangen sei
(vgl. A18/22 F20). Der Beschwerdeführer vermag mit dem blossen Fest-
halten am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen und der geltend gemachten
chinesischen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert darzutun, inwiefern
die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit geschlossen hat. Um dies-
bezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den. Die erhobene Rüge erweist sich als unzutreffend.
8.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorbringen
den vom Experten geäusserten Schluss, die Sozialisation des Beschwer-
deführers habe eindeutig in der exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb
von China (Volksrepublik) stattgefunden, nicht zu entkräften vermögen.
8.3 Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass damit den geltend gemach-
ten Asylvorbringen – der Plakataktion in B._______ und der polizeilichen
Suche nach ihm – die Grundlage entzogen sei, ist nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus weisen die Asylangaben diverse Ungereimtheiten auf. Da-
bei ist insbesondere auf die widersprüchlichen Kernaussagen, weshalb die
chinesischen Behörden von seiner Teilnahme an der Plakataktion gewusst
hätten (vgl. A5/14 S. 10, A18/22 142 ff.), hinzuweisen.
8.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt demnach die Auffassung des SEM,
wonach der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte.
8.5 Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz
nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora
gelebt hat. Wie bereits in Erwägung 8.1 ausgeführt, ist das Gericht mit der
Vorinstanz der Auffassung, dass der Beschwerdeführer durch die Verheim-
lichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm oblie-
gende Mitwirkungspflicht verletzt und dadurch den Behörden nähere Ab-
klärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimat- oder
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Herkunftsstaat verunmöglicht. Er hat die Folgen seiner fehlenden Mitwir-
kung zu verantworten. In diesem Sinne ist vorliegend vermutungsweise da-
von auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen
Gründe gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort beste-
hen (vgl. Urteil des BVGer E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen vermag und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden
kann. Die Vorinstanz hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und
das Asylgesuch abgelehnt.
10.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht
zu beanstanden.
11.
11.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz fest, der
Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht
glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem
Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
Seine Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt.
11.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungs-
last trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden,
womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu for-
schen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegwei-
sung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen
(statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom
22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist
im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar in Anwendung von Art. 45 Abs. 1
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Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung).
Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemü-
hungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identi-
tät, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer
selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun
auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur
in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden
Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere
Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts,
sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
11.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist.
12.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten
des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: