Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8210/2010
Urteil vom 15. Februar 2011
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______,
B._______,
Kosovo,
beide vertreten durch M. Milovanovic,
(…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. September 2010 / E-7846/2008.
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchsteller, Angehörige der Volksgruppe der Goraner aus C._______, suchten am 2. Mai 2000
erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem sie ein ordentliches erstinstanzliches Verfahren, ein
erstes Beschwerdeverfahren, nach einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ein Verfahren um
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und in der Folge ein zweites Beschwerdeverfahren sowie schliesslich
erfolglos ein Revisionsverfahren durchlaufen hatten, verliessen sie am 15. Januar 2007 die Schweiz und
kehrten in ihr Heimatland zurück. Am 27. November 2007 suchten die Gesuchsteller in der Schweiz erneut
um Asyl nach.
Bezüglich dieser Verfahren ist auf die Akten zu verweisen.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2008 trat das BFM auf diese zweiten
Asylgesuche in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und stellte fest,
der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 2008 gutgeheissen und die
Sache zur Neubeurteilung im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens an
das BFM zurückgewiesen. Mit neuer Verfügung vom 5. November 2008
stellte das BFM fest, die Gesuchsteller erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete das BFM die
Wegweisung der Gesuchsteller aus der Schweiz an und stellte fest, der
Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Die
dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2010 abgewiesen.
C.
Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 24. November 2010 gelangten die
Gesuchsteller ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung dessen Urteils E-7846/2008
vom 15. September 2010 und neue Entscheidung in der Sache. Mit ihrer Eingabe liessen die Gesuchsteller
einen die Gesuchstellerin betreffenden ärztlichen Bericht vom 12. Oktober 2010 vom (…), Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, einreichen.
Am 26. November 2010 reichten die Gesuchsteller eine Eingabe (per Telefax) mitsamt einem
Bestätigungsschreiben des Hauptzentrums für Familienmedizin in D._______, Kosovo (QKMF), vom 23.
November 2010 mit deutscher Übersetzung, nach.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2010 nahm die zuständige
Instruktionsrichterin die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, setzte
den Vollzug der Wegweisung nicht aus und erhob zugleich einen
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-, welcher fristgemäss am 10.
Dezember 2010 geleistet wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) endgültig über
Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als
Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 244).
1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des
Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
1.3. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die
Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen
Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die
Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden
kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile
aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
2.
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2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.1. Eine eingehende Rechtsschrift ist als jenes Rechtsmittel
entgegenzunehmen, dessen gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind,
und nicht als jenes, als welches es von der Partei unrichtigerweise
bezeichnet worden ist. Die Gesuchsteller machen (sinngemäss) den
Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue Tatsachen und
Beweismittel) geltend und behaupten (implizit) die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens. Nachdem der erhobene Kostenvorschuss
fristgerecht einbezahlt wurde, ist demnach auf das im Übrigen frist- und
formgerecht (vgl. Art. 47 VGG und Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52
VwVG, Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG) eingereichte Revisionsgesuch
einzutreten.
3.
3.1. Die Revision eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst.
a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich
erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet,
die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss
der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden
sind.
3.2. Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im
ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten
gemäss Art. 46 VGG nicht als Revisionsgründe (vgl. ferner sinngemäss
Art. 125 BGG und den vor Inkrafttreten des VGG auf Revisionen
anwendbare Art. 66 Abs. 3 VwVG). Damit übereinstimmend erwähnt
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG explizit die Voraussetzung, dass die
nachträglich erfahrenen neuen erheblichen Tatsachen beziehungsweise
die nachträglich aufgefundenen neuen entscheidenden Beweismittel im
früheren Verfahren nicht beibringbar waren.
3.3. Im vorliegenden Verfahren wird im Rahmen des Revisionsgrundes
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ein Arztbericht des (…), Klinik für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Oktober 2010 zu den Akten
gereicht. Darin wird dargelegt, dass sich die Gesuchstellerin seit dem 11.
September 2008 in regelmässiger ambulanter
psychotherapeutischer/psychiatrischer Behandlung im (…) befinde,
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derzeit von einer mittelgradig depressiven Episode (ICD-10: F32.10)
auszugehen sei und möglicherweise ein schädlicher Gebrauch von
Sedativa (ICD-10: F13.1) vorliege. Hierzu ist festzuhalten, dass bereits im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens auf erstinstanzlicher Ebene ärztliche
Berichte mit der Diagnose einer Angst- und depressiven Störung
gemischt (IDC-10: F41.2) eingereicht wurden, welche Eingang sowohl in
die Entscheidfindung des BFM als auch diejenige des
Bundesverwaltungsgerichts fanden (vgl. Verfügung des BFM vom 5.
November 2008 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. September 2010, E. 9.7 S. 14 ff.). Hinsichtlich des nachgereichten
ärztlichen Berichts vom 12. Oktober 2010 ist festzuhalten, dass dieser bei
Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Beachtung der den
Gesuchstellern obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht (Art. 8
AsylG) im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des
verfahrensabschliessenden Urteils vom 15. September 2010 hätte in
Auftrag gegeben und eingereicht werden können und müssen. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsteller in ihrer
Eingabe vom 14. April 2009 selbst einen aktuellen ärztlichen Bericht
betreffend die Gesuchstellerin in Aussicht stellten, den sie nach Erhalt
sofort nachreichen würden, was sie jedoch bis zum Zeitpunkt des
Beschwerdeurteils unterlassen hatten. Darüber hinaus ist aber auch
festzuhalten, dass der neu eingereichte Arztbericht auch bei dessen
Bestehen und Aktenkundigkeit im ordentlichen Verfahren nichts an
dessen Ausgang geändert hätte, er mithin klarerweise als
revisionsrechtlich unerheblich zu qualifizieren ist, zumal darin keine
Diagnose gestellt wird, welche in entscheidwesentlicher Hinsicht von den
bereits in den Akten liegenden Arztberichten abweicht. Das
Bundesverwaltungsgericht stellte bereits in seinem Urteil vom
15. September 2010 fest, es könne auf die Nachforderung eines
Arztberichts verzichtet werden, da in Berücksichtigung der Erwägungen
nicht davon auszugehen sei, dass dieser in entscheidrelevanter Hinsicht
etwas zu ändern vermöchte.
Bezüglich des eingereichten Bestätigungsschreibens der QKMF, wonach D._______ weder über einen
neuropsychiatrischen Dienst noch über einen Neuropsychiater verfüge, ist im Weiteren ebenfalls nicht
ersichtlich, inwiefern dieses zu einer anderen Schlussfolgerung führen könnte. Es kann keine Rede davon
sein, dieses Dokument hätte im früheren Verfahren nicht in Auftrag gegeben und eingereicht werden
können. Dass die Gesuchsteller die im Entscheid vom 15. September 2010 dargelegte Auffassung zu den
Behandlungsmöglichkeiten von psychisch kranken Menschen in D._______ nicht teilen, stellt klarerweise
keinen Revisionsgrund dar. Ein Revisionsgesuch darf nicht dazu dienen, eine bisherige rechtskräftige
Entscheidung zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen, ohne die von Gesetz und
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Praxis gestellten Anforderungen zu beachten. Ausführungen, mit welchen eine Aufhebung des
angefochtenen Urteils mittels ordentlicher Beschwerdegründe bewirkt werden soll, bleiben daher
revisionsrechtlich unbeachtlich.
Soweit sich die Gesuchsteller im Übrigen mit ihren Ausführungen auf Revisionsebene und den
eingereichten Dokumenten mit dem ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September
2010 und den darin enthaltenen Erwägungen nicht einverstanden erklären können, ist darauf hinzuweisen,
dass für rein appellatorische Kritik am revisionsweise angefochtenen Urteil und an der dadurch
geschützten Verfügung des Bundesamtes im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens kein Raum
besteht (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 131 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247).
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich
relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts E-7846/2008 vom 15. September 2010
ist demzufolge abzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle
nochmals (vgl. Zwischenverfügung vom 29. November 2010) darauf
hinzuweisen, dass ein allfälliger Tatbestand der wesentlich veränderten
Sachlage seit Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung beim BFM im
Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs geltend zu machen wäre.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- den
Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10.
Dezember 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellern
auferlegt und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Gesuchsteller, das BFM
und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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