Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8211/2010
U r t e i l v om 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien A. _______, geboren am (…),
Kolumbien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. September 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit spanischsprachiger undatierter Eingabe
an die Schweizerische Botschaft in Bogotá (Eingang Botschaft:
3. Dezember 2008) um Asyl in der Schweiz ersuchte,
dass er dabei mehrere Beweismittel in spanischer Sprache in Kopie
einreichte,
dass die Schweizerische Botschaft am 14. Januar 2009 den
Beschwerdeführer in spanischer Sprache zu einer Stellungnahme einlud,
dass der Beschwerdeführer am 26. Januar 2009 (Eingang Botschaft:
27. Januar 2009) eine spanischsprachige Eingabe samt Beweismittel
vom 12. November 2008 (ebenfalls in spanischer Sprache) einreichte,
dass die Schweizerische Botschaft das Asylgesuch des
Beschwerdeführers mit Begleitnotiz vom 3. März 2009 dem BFM zustellte
und dabei darauf hinwies, eine Befragung sei aus Kapazitätsgründen
nicht möglich,
dass das BFM dem Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft mit Schreiben vom 15. März 2010 mitteilte, es
erachte den entscheidrelevanten Sachverhalt aufgrund der schriftlichen
Begründung des Asylgesuchs sowie der eingereichten ausführlichen
Dokumentation als erstellt, weshalb sich eine Anhörung auf der Botschaft
somit als nicht notwendig erweise,
dass es unter Berücksichtigung der Akten, der zu beachtenden Umstände
(Beziehungsnähe der asylsuchenden Person zur Schweiz, deren
Assimilationsmöglichkeiten in der Schweiz, die aktuelle Gefährdung im
Heimatstaat, die Möglichkeit der Schutzsuche in einem anderen Staat
und das öffentliche Interesse der Schweiz) und des ihm zukommenden
weiten Ermessensspielraums erwäge, das Asylgesuch des
Beschwerdeführers abzulehnen und die Einreise in die Schweiz zu
verweigern,
dass es die Möglichkeit einer anderweitigen Schutzsuche als gegeben
erachte,
dass es dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine 30tägige Frist zur
Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme ansetzte,
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dass dieses Schreiben durch die Schweizerische Botschaft mit einem
"Empfangsschein" (acuso de recibo) dem Beschwerdeführer zugestellt
wurde,
dass die in spanischer Sprache verfasste Stellungnahme des
Beschwerdeführers, datiert vom 2. Mai 2010, zusammen mit dem von ihm
unterzeichneten "Empfangsschein" (datiert vom 12. April 2010) bei der
Schweizerischen Botschaft eingereicht wurde (Eingang Botschaft: 10. Mai
2010) und von dieser dem Bundesamt mit Schreiben vom 11. Mai 2010
übermittelt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. September 2010 die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz verweigerte und das Asylgesuch
ablehnte,
dass die Schweizerische Botschaft diesen Entscheid, wiederum
zusammen mit einem "Empfangsschein", am 30. September 2010
postalisch dem Beschwerdeführer zustellte und der "Empfangsschein"
auf den 26. Oktober 2010 datiert worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit bei der Schweizerischen Botschaft
eingereichter spanischsprachiger Eingabe vom 24. Oktober 2010
(Eingang Botschaft: 2. November 2010) gegen die Verfügung des BFM
vom 22. September 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob,
dass die Beschwerde – zusammen mit spanischsprachigen Beweismitteln
– am 26. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM im Asylbereich
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 3133 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]), ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), was in casu nicht gegeben ist,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Akten nicht hervorgeht, wann die Verfügung eröffnet wurde,
dass die Vorgehensweise der Schweizerischen Botschaft, mit der
Verfügung einen ausschliesslich vom Beschwerdeführer zu
unterzeichnenden "Empfangsschein" mitzuschicken, für die Eruierung
des korrekten Eröffnungsdatums der Verfügung ungeeignet ist,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166f.),
dass aufgrund des nicht eruierbaren Eröffnungsdatums somit von der
Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen ist (Art. 50 VwVG),
dass auf diese somit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, welches mit einem
Bericht an das Bundesamt überwiesen wird (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1) und, wenn dies
nicht möglich ist, die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1),
dass die schweizerische Vertretung dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder ein schriftliches Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht überweist, der
ihre Beurteilung des Asylgesuches enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft macht
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG das Bundesamt der asylsuchenden
Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihr
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen,
dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) die schweizerischen Vertretungen
ermächtigen kann, einer asylsuchenden Person die Einreise zu
bewilligen, die glaubhaft macht, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib
und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG bestehe,
dass im Auslandverfahren gemäss Praxis eine asylsuchende Person in
der Regel somit zu befragen ist und davon nur abgewichen werden kann,
wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist,
dass, falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, die
asylsuchende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden
muss, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich darzulegen, und auf die
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allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen ist,
dass, falls der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs erstellt ist, sich eine persönliche Befragung ebenfalls
erübrigen kann, jedoch bei einem sich abzeichnenden negativen
Entscheid der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche Gehör
zu gewähren ist und das Bundesamt gehalten ist, den Verzicht auf eine
Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5),
dass im vorliegenden Fall keine Befragung des Beschwerdeführers durch
die Botschaft stattfand, dieser jedoch am 14. Januar 2010 mittels
Fragebogen zu einer Ergänzung seiner Eingabe eingeladen und ihm am
15. März 2010 das rechtliche Gehör zum beabsichtigten negativen
Entscheid gewährt wurde,
dass die Vorakten – bis auf das Überweisungsschreiben der
Schweizerischen Botschaft vom 3. März 2009, das Schreiben des BFM
vom 15. März 2010 und die angefochtene Verfügung – ausschliesslich in
spanischer Sprache vorliegen und das BFM die entscheidrelevanten
Akten nicht in eine Amtssprache übersetzen liess,
dass die vorinstanzlichen Akten ausserdem weder paginiert noch in
einem Aktenverzeichnis aufgelistet wurden,
dass vorliegend nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob eine
Befragung des Beschwerdeführers durch die Botschaft möglich gewesen
respektive eine Abweichung von der Regel gerechtfertigt gewesen ist, da
in der angefochtenen Verfügung (wie auch im vorgängig gewährten
rechtlichen Gehör) lediglich darauf hingewiesen wurde, der Sachverhalt
sei gestützt auf die vorhandene Aktenlage abschliessend beurteilbar,
weshalb sich sinngemäss eine direkte Anhörung des Beschwerdeführers
zu seinen Asylgründen erübrige,
dass das Bundesamt jedoch gehalten ist, das Absehen von einer
Befragung in seinem Entscheid substanziiert zu begründen (vgl. dazu
auch BVGE 2007/30 E. 5),
dass sich nicht nachvollziehen lässt, wie und aufgrund welcher
Überlegungen das BFM sich in diesem fast ausschliesslich
spanischsprachigen Dossier seine Meinung hat bilden können und sich
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aus den Eingaben in den Vorakten, die nicht in eine Amtssprache
übersetzt vorliegen, für eine des Spanischen nicht mächtigen Person die
entscheidrelevanten Informationen nicht entnehmen lassen,
dass aufgrund der Mitwirkungspflicht der Parteien das BFM von
Asylsuchenden verlangen kann, für die Übersetzung ihrer
fremdsprachigen Dokumente besorgt zu sein (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM bei Verzicht hierauf im Rahmen einer gehörigen
Dossierführung jedenfalls jene Schriftstücke – zumindest in
summarischer Weise – von Amtes wegen zu übersetzen hat, die für die
Beurteilung der Sach und Rechtslage von Bedeutung sind,
dass demnach der rechtserhebliche Sachverhalt als nicht genügend
abgeklärt zu gelten hat, zumal es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz
ist, sich vorab um die Übersetzung vorinstanzlicher Akten zu kümmern,
dass die obigen Ausführungen und Schlussfolgerungen indessen nicht
dazu führen, dass dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz
bereits deshalb zu bewilligen wäre,
dass angesichts der Aktenlage – auch mangels Kenntnis des Inhalts der
eingereichten Beweismittel – nicht genügend konkrete Anhaltspunkte für
die Annahme bestehen, dem Beschwerdeführer wäre ein Verbleib in
Kolumbien für die Dauer der weiteren, noch erforderlichen
Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG,
dass nach dem Gesagten die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen, die vorinstanzliche Verfügung vom 22. September 2010
aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den rechtserheblichen
Sachverhalt vollständig festzustellen, die Eingaben des
Beschwerdeführers sowie die sachverhaltsrelevanten Dokumente zu
übersetzen oder übersetzen zu lassen und in der Sache – unter
Berücksichtigung vorstehender Ausführungen – neu zu entscheiden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) sind,
dass sich der Beschwerdeführer im Verfahren nicht hat vertreten lassen,
ihm folglich keine Kosten erwachsen sind und aus den Akten auch keine
weiteren zu entschädigende Auslagen hervorgehen,
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dass ihr daher keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. September 2010 wird aufgehoben und
die Vorinstanz angewiesen, den rechtserheblichen Sachverhalt
vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Vertretung in Bogotá.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
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