B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-821/2014
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführerin 1), und deren Tochter
B._______
(Beschwerdeführerin 2),
Äthiopien,
beide vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 4. März 2011 suchte die Beschwerdeführerin 1 unter Angabe einer
anderen Identität und Herkunft im Empfangs- und Verfahrenszentrum Val-
lorbe um Gewährung von Asyl nach.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 14. März 2011 und der einge-
henden Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juni 2011 führte sie im
Wesentlichen aus, sie stamme aus Eritrea, habe jedoch seit ihrem 2. Le-
bensjahr in Äthiopien gelebt. Im Jahre 2007 sei sie mit ihrer Grossmutter
nach Eritrea zurückgekehrt. Diese sei im Februar 2010 verstorben. In der
Folge habe sie Eritrea Ende 2010 mangels Vorhandenseins eines Bezie-
hungsnetzes und aus Furcht vor einer Einberufung in den Militärdienst
verlassen und sei in den Sudan gereist. Von dort aus sei sie drei Monate
später auf dem Luftweg nach Frankreich und mit dem Auto weiter in die
Schweiz gelangt.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2012 legte die Beschwerdeführerin 1 die rubri-
zierten Identitäts- und Herkunftsangaben offen und belegte diese mit Ko-
pien ihrer Identitätskarte, der Geburtsurkunde und einer Ledigkeitsbe-
scheinigung. In diesem Zusammenhang führte sie aus, sie sei Äthiopierin
und habe das Land verlassen, weil sie von ihrer Mutter zu einer Heirat mit
einem viel älteren, vermögenden und angesehenen Mann gedrängt wor-
den sei. Derzeit sei sie mit einem anerkannten Flüchtling mit Niederlas-
sungsbewilligung liiert, mit dem sie die Ehe eingehen möchte. Da sie er-
kannt habe, dass eine Heirat ohne gültige heimatliche Dokumente nicht
möglich sei, habe sie sich entschlossen, ihren Bräutigam und die schwei-
zerischen Behörden über ihre richtige Identität zu informieren. Zudem sei
sie von ihrem Partner hochschwanger und wolle keinesfalls, dass ihr Kind
einen falschen Namen erhalte.
C.
Am (…) wurde die Beschwerdeführerin 2 geboren und in das Asylverfah-
ren ihrer Mutter einbezogen. Der Kindsvater (C._______, anerkannter
Flüchtling mit Asyl, C-Bewilligung) anerkannte die Vaterschaft seiner
Tochter am (…).
D.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 stellte die Beschwerdeführerin 1 ein
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zweites Asylgesuch, welches vom BFM als Ergänzung des hängigen Ver-
fahrens entgegengenommen wurde.
E.
Am 18. April 2013 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um Einbezug
der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters.
F.
Am 20. Januar 2014 hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 er-
neut einlässlich zu ihren Asylgründen an. Dabei brachte diese insbeson-
dere vor, sie sei in Addis Abeba geboren und habe dort mit ihrer Mutter
und ihren (…) Geschwistern gelebt. Sie habe ihren Heimatstaat aufgrund
von Problemen mit ihrer Mutter verlassen. Diese sei sehr streng gewesen
und habe sie und ihre Geschwister verheiraten wollen. Eines Tages habe
ihre Mutter ihr erzählt, dass ein sehr reicher und mächtiger Mann bereit
sei, sie zur Frau zu nehmen. Dies habe sie abgelehnt mit der Begrün-
dung, dass sie das College abschliessen möchte. Ihre Mutter habe sie
dann nicht weiter unter Druck gesetzt und es seien zwei Jahre vergan-
gen. In jener Zeit habe jedoch der Mann Druck auf die Mutter ausgeübt,
bis diese ihr schliesslich eröffnet habe, sie müsse das Haus verlassen,
wenn sie den Mann nicht heirate. Um der Zwangsverheiratung zu ent-
kommen sei sie zum Geburtsort ihrer Mutter namens D._______ gereist.
Dort sei sie von unbekannten Männern bedroht und beleidigt bezie-
hungsweise geschlagen worden, die ihr ihre Weigerung zur Heirat vorge-
worfen hätten. Daher sei sie nach Addis Abeba zurückgekehrt und habe
noch einige Zeit mit ihrer Schwester zusammengewohnt, bevor sie im
Februar 2011 ausgereist sei.
G.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2014 lehnte das BFM die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen gestützt auf Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz nach Äthiopien sowie deren Vollzug an.
H.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 17. Feb-
ruar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, eventualiter den Einbezug
der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ge-
mäss Art. 51 Abs. 3 AsylG, subeventualiter die Anordnung der vorläufigen
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Aufnahme zufolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs, subsubeventualiter die Aufhebung der Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
I.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des Nachreichens einer
Fürsorgebestätigung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Zudem setzte es den Beschwerdeführerinnen Frist zur Prä-
zisierung der Beschwerdeanträge und der Vorinstanz zur Einreichung ei-
ner Vernehmlassung.
J.
Am 11. März 2014 reichte das BFM eine Stellungnahme zu den Akten.
K.
Am 13. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung betreffend die Be-
schwerdeführerinnen zu den Akten gereicht. Mit Eingabe gleichen Tages
präzisierten die Beschwerdeführerinnen ihre Anträge und ersuchten um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
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son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete und offensichtlich begründete Be-
schwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
(Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vor-
liegend um eine teilweise offensichtlich unbegründete sowie teilweise of-
fensichtlich begründete Beschwerde, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
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die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG werden – unter dem Titel Famili-
enasyl – namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von
Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in der
Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
5.
5.1 Das BFM führte zu Begründung des angefochtenen Entscheids ins-
besondere aus, es sei augenfällig, dass die Beschwerdeführerin 1 ihre
wahre Identität und Nationalität erst angegeben habe, als sie in der
Schweiz schwanger geworden sei. Die Verschleierung ihrer Identität und
die späte Offenlegung würden generelle Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit
aufwerfen. Sodann würden die Vorbringen bezüglich der befürchteten
Zwangsheirat keinerlei Realkennzeichen aufweisen und seien wenig kon-
kret. Ihnen fehlten individualisierte Aussagen, die die persönliche Betrof-
fenheit der Beschwerdeführerin 1 oder ein persönlich gefärbtes Reakti-
onsmuster zum Ausdruck bringen würden. Die Aussagen würden sich in
Allgemeinplätzen erschöpfen, die in dieser Form ohne weiteres von einer
beliebigen Person nacherzählt werden könnten. Die Beschwerdeführe-
rin 1 habe insbesondere erklärt, sie könne sich nicht an den Namen des
Mannes erinnern, den sie hätte heiraten sollen. Zudem habe sie keine
Angaben darüber machen können, wann sie sich nach D._______ bege-
ben habe oder wie lange sie sich dort aufgehalten habe. Auch habe sie
nicht angeben können, wie lange sie sich noch in Addis Abeba aufgehal-
ten habe, bevor sie Äthiopien verlassen habe. Auf diese unsubstanziier-
ten Angaben aufmerksam gemacht, habe sie vorgebracht, sie habe nicht
gewusst, dass ihr solche Fragen gestellt würden, ansonsten sie sich dar-
auf vorbereitet hätte. Diese Erklärung könne nicht gehört werden. Die ge-
samthaft unsubstanziierten Angaben würden vielmehr darauf hindeuten,
dass sie sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe. Schliesslich
habe sich die Beschwerdeführerin 1 betreffend die angeblich erlittene
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Gewalt durch Fremde beziehungsweise ihren vorgesehenen Bräutigam
widersprüchlich geäussert. Zusammenfassend hielten ihre Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
stand.
5.2 Dagegen wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, das BFM berück-
sichtige (zu Unrecht) die Angaben nicht, die die Beschwerdeführerin 1 mit
Eingabe vom 12. März 2013 (als zweites Asylgesuch bezeichnete Einga-
be) gemacht habe. Zudem schliesse es aus der Offenlegung der Identität
während der Schwangerschaft zu Unrecht auf eine generelle Unglaubhaf-
tigkeit ihrer Aussagen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten steht für das Bundesverwaltungsgericht fest,
dass das BFM zu Recht das Bestehen der originären Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 3 AsylG verneint und dar-
auf gestützt die Gewährung von Asyl verweigert hat. In diesem Zusam-
menhang kann weitgehend auf die Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden (vgl. die E. II S. 2–4), denen die Beschwer-
deführerinnen keine substanziierten Einwendungen entgegenhalten. Die
Vorinstanz hat ihren Entscheid entgegen den Behauptungen auf Be-
schwerdeebene überwiegend auf die Vorbringen der Beschwerdeführe-
rin 1 anlässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 gestützt und in aus-
führlicher und nachvollziehbarer Weise dargelegt, inwiefern deren Ausfüh-
rungen allgemein gehalten waren und oberflächlich ausgefallen sind. Der
Einwand, das BFM habe die Eingabe vom 12. März 2013 nicht berück-
sichtigt, ist schon deshalb unbehelflich, weil die Beschwerdeführerin 1 an-
lässlich der Anhörung vom 20. Januar 2014 auf Widersprüche zwischen
ihrer Schilderung der angeblich in D._______ erlittenen Gewalt und den
in der Eingabe vom 12. März 2013 gemachten Angaben aufmerksam
gemacht und zu diesen befragt wurde (vgl. A34/12 F69 ff. S. 8). Auch in
der angefochtenen Verfügung bezog sich die Vorinstanz betreffend diese
Widersprüche auf jene Eingabe (vgl. E. II/2 zweiter Absatz). Zudem wird
nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, welche Ausführungen in
der Eingabe vom 12. März 2013 das BFM zu Unrecht nicht beachtet ha-
ben soll. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung betreffend
die originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen zu bestä-
tigen.
6.2 Nach der Beurteilung der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin 1
wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab, ordnete
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die Wegweisung aus der Schweiz an und prüfte die Zulässigkeit, Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien. Der
Tatsache, dass es sich beim Vater der Beschwerdeführerin 2 um einen in
der Schweiz anerkannten Flüchtling mit Niederlassungsbewilligung han-
delt, trug es bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung. In diesem Zusammenhang prüfte es die Vereinbarkeit
des Vollzugs mit Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und
führte aus, der Kindsvater verfüge zwar über ein gefestigtes Aufenthalts-
recht. Indes könne aufgrund der Aktenlage nicht davon ausgegangen
werden, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihm in einer eheähnlichen
Gemeinschaft lebe. Nachdem er über einen schweizerischen Flüchtlings-
ausweis verfüge, habe er sodann die Möglichkeit, nach Äthiopien zu rei-
sen und sein Besuchsrecht dort wahrzunehmen. Der Vollzug der Weg-
weisung erweise sich somit als mit Art. 8 EMRK vereinbar.
Das BFM verkennt, dass sich aus Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG ein An-
spruch auf Prüfung des Einbezugs der Beschwerdeführerin 2 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ergibt. Ein solcher wurde mit (nicht bei
den Akten liegendem) Gesuch vom 18. April 2013 geltend gemacht. Die
Vorinstanz beantwortete den Gesuchseingang mit Schreiben vom 7. Mai
2013 und führte aus, da die Beschwerdeführerin 2 mit ihrer Mutter zu-
sammenlebe und in deren Asylgesuch eingeschlossen worden sei, werde
zu gegebener Zeit eine gemeinsame Verfügung für Mutter und Tochter er-
lassen (vgl. die vorinstanzliche Akte A27/1). Das Gesuch um Einbezug
der Beschwerdeführerin 2 in die Flüchtlingseigenschaft des Vaters wurde
durch das BFM in der angefochtenen Verfügung indes weder im Sach-
verhalt erwähnt noch anschliessend an die Ausführungen betreffend die
originäre Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen geprüft. In
diesem Zusammenhang wurde die Vorinstanz mit Instruktionsverfügung
vom 6. März 2014 zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Mit
Stellungnahme vom 11. März 2014 – die den Beschwerdeführerinnen mit
vorliegendem Urteil zugestellt wird – ging sie nicht auf die versäumte Prü-
fung ein und hielt vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest.
Art. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
statuiert für Asylgesuche namentlich von Ehepaaren und Familien den
Anspruch jeder urteilsfähigen Person auf Prüfung ihrer eigenen Asylvor-
bringen. Sodann bestimmt Art. 37 AsylV 1, dass der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft eines Ehegatten oder eines Elternteils nach Art. 51
Abs. 1 AsylG dann erfolgt, wenn festgestellt wurde, dass die einzubezie-
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hende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbständig nach Art. 3
AsylG erfüllt. Nachdem das BFM zu Recht festgestellt hat, dass die Be-
schwerdeführerinnen die Flüchtlingseigenschaft nicht aufgrund originärer
Vorbringen erfüllen, hat es in Verletzung von Art. 51 AsylG und des Un-
tersuchungsgrundsatzes die Prüfung der allfälligen derivativen Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerinnen, insbesondere der Be-
schwerdeführerin 2, unterlassen.
6.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde betreffend die Feststellung der
originären Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung
von Asyl abzuweisen. Im Übrigen ist sie gutzuheissen. Die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist unter Berücksichtigung der
Beschwerdeeingabe zur Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft
und allenfalls neuem Entscheid hinsichtlich Wegweisung und Wegwei-
sungsvollzug an das BFM zurückzuweisen.
7.
7.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist vom hälftigen Obsiegen der Be-
schwerdeführerinnen auszugehen. Ihnen wären deshalb in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) reduzierte Verfahrenskosten aufzuer-
legen. Nachdem den Beschwerdeführerinnen jedoch mit Verfügung vom
6. März 2014 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG gewährt wurde, ist von der Erhebung von Verfahrenskosten abzu-
sehen.
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführerinnen wäre angesichts ihres teil-
weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE grundsätzlich nur eine reduzierte Entschädigung für die ihnen not-
wendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Diese ersuch-
ten indes mit Eingabe vom 13. März 2014 um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG.
Nach dieser Bestimmung bestellt das Bundesverwaltungsgericht bei ab-
lehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheiden auf Antrag der asylsu-
chenden Person, die von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
wurde, eine amtliche Rechtsvertretung. Nachdem diese Voraussetzung
betreffend die Beschwerdeführerinnen erfüllt ist, ist das Gesuch gutzu-
heissen. Auf das Einfordern einer Kostennote kann verzichtet werden, da
sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
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zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführerinnen
zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr.
700.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen, als sie die Feststellung der
originären Flüchtlingseigenschaft und die darauf gestützte Gewährung
von Asyl betrifft.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde gutgeheissen. Die angefochtene Verfü-
gung wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur
Prüfung der derivativen Flüchtlingseigenschaft und neuem Entscheid an
das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG wird gutgeheissen.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 700.– (inkl. Auslagen) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: