Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8213/2010
U r t e i l v om 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
Parteien A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Eritrea,
alle vertreten durch (…), Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe
Asyl und Migration,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland, Familienzusammenführung
und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 27.
Oktober 2010 / N (…).
E8213/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 (F._______ N (…)) stellte am
8. Juli 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz, welches vom BFM mit
Verfügung vom 15. April 2008 abgewiesen wurde. Gleichzeitig ordnete
das BFM dessen Wegweisung an. Der Wegweisungsvollzug wurde
wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Juni 2008 wegen
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
Ein von F._______ am 15. Oktober 2008 gestelltes Begehren um
wiedererwägungsweise Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
Gewährung des Asyls, eventualiter der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling, wurde vom BFM als zweites Asylgesuch entgegengenommen.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 lehnte das Bundesamt dieses ab,
stellte hingegen fest, er erfülle infolge subjektiver Nachfluchtgründe die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und gewährte ihm wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist aktuell beim
Bundesverwaltungsgericht hängig (Verfahren (…)).
C.
Am 6. April 2009 reichte die Rechtsvertreterin beim BFM ein Gesuch um
Einbezug der Beschwerdeführenden in die Flüchtlingseigenschaft ihres
Ehemannes beziehungsweise Vaters gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG
i.V.m. Art. 39 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) sowie Asylgesuche ein. Zur
Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin 1 sei seit der
Ausreise ihres Ehemannes aus Eritrea von den heimatlichen Behörden
unter Druck gesetzt worden. Ständig sei sie zu Hause und an öffentlichen
Orten von der Polizei verfolgt, beschimpft und erniedrigt worden. Die
Polizei habe ihr mit Folter sowie dem Tod gedroht, sie mehrmals
vorgeladen und einvernommen, um den Aufenthaltsort des Ehemannes in
Erfahrung zu bringen. Im Januar 2007 sei sie eine Woche lang in Haft
gewesen. Unter diesem Druck hätten insbesondere auch die Kinder
gelitten, so dass sie die Flucht ergriffen hätten und illegal nach Sudan
gelangt seien. Aufgrund ihrer illegalen Ausreise müssten sie nun bei einer
E8213/2010
Seite 3
Rückkehr nach Eritrea mit einer behördlichen Bestrafung rechnen. Hinzu
komme die Gefahr einer Reflexverfolgung wegen des Ehemannes,
welcher in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebe. Zum aktuellen
Aufenthaltsland hätten sie keinerlei Beziehungen und ein längerer
Verbleib dort sei ihnen nicht zumutbar. Hingegen sei eine
Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben. Unter Berücksichtigung des
Familienlebens und des Kindeswohls könne den Beschwerdeführenden
ein Leben in einem Drittstaat, getrennt vom Ehemann beziehungsweise
Vater, nicht zugemutet werden. Hinzu komme die Gefahr einer
Rückschiebung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea. Im
Weiteren seien die Voraussetzungen zum Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes erfüllt. Die Aussprechung einer
Wartefrist von drei Jahren sei nicht gerechtfertigt.
D.
Das BFM ersuchte die Beschwerdeführenden am 6. Mai 2009 um
ergänzende Angaben und Beweismittel bezüglich der
Beschwerdeführerin 1.
Am 21. Juli 2009 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie der
Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
E.
Das BMF ersuchte die Beschwerdeführenden am 2. September 2009 um
Mitteilung des Geschlechts und der Geburtsdaten der
Beschwerdeführenden 2 bis 5, welche Angaben dem BFM von der
Rechtsvertreterin am 17. September 2009 mitgeteilt wurden.
F.
Das BFM ersuchte die Botschaft in Khartum am 29. Januar 2010 um
Anhörung der Beschwerdeführerin 1 zu ihren Asylgründen.
G.
Am 15. Mai 2010 retournierte die Vertretung das ihnen für eine Befragung
zugestellte Dossier.
H.
Das BFM teilte den Beschwerdeführenden am 27. Mai 2010 mit, die
Vertretung in Khartum sei aufgrund eines begrenzten Personalbestandes
sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und
räumlichen Bereich nicht in der Lage, Befragungen von Asylsuchenden
E8213/2010
Seite 4
durchzuführen. Die eingereichten schriftlichen Asylgesuche der
Beschwerdeführenden liessen jedoch noch einige entscheidrelevante
Fragen offen, welche im Rahmen der Sachverhaltsabklärung schriftlich zu
beantworten seien. Unter Fristgewährung forderte das BFM die
Beschwerdeführenden zu ergänzenden Angaben auf, insbesondere zu
ihrem vormaligen Aufenthalt in Eritrea, zu Familienangehörigen und
Verwandten in Drittstaaten, zu den Ereignissen, welche zur Ausreise aus
Eritrea geführt hätten, zur Ausreise aus Eritrea sowie zu ihrem Aufenthalt
in Sudan.
I.
Die Rechtsvertreterin nahm am 27. Juli 2010 zu den Fragen Stellung.
J.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom
27. Oktober 2010 die Einreise in die Schweiz und wies die Asylgesuche
aus dem Ausland ab.
K.
Die Beschwerdeführenden erhoben am 25. November 2010 durch ihre
Rechtsvertreterin Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten,
es sei ihnen gestützt auf Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG die Einreise in die
Schweiz zu gestatten, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es
sei ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge
vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde der
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, der Erlass der
Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung einer angemessenen
Parteientschädigung beantragt. Überdies ersuchten sie um prioritäre
Behandlung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 forderte die
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Rechtsvertreterin
zur Einreichung einer schriftlichen Vollmacht auf.
M.
Am 10. Januar 2011 reichten die Rechtsvertreterin eine von der
Beschwerdeführerin 1 unterzeichnete Vollmacht sowie eine Kopie ihres
Flüchtlingsausweises zu den Akten.
E8213/2010
Seite 5
N.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2011 an der
angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
O.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2011 ersuchten die Beschwerdeführenden unter
anderem um prioritäre Behandlung ihrer Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das
Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
E8213/2010
Seite 6
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Vernehmlassung des BFM vom 26. Januar 2011 wurde den
Beschwerdeführenden bisher noch nicht zur Kenntnis gebracht, wird
jedoch diesem Urteil beigelegt.
4.
4.1. Nicht bestritten und gestützt auf die Aktenlage ist davon auszugehen,
dass mit der Eingabe vom 6. April 2009 auch um Beurteilung der
Verfolgungslage der sich in Sudan aufhaltendenden
Beschwerdeführenden 2 bis 5 (A._______ sowie deren Kinder
B._______, C._______, D._______ und E._______) in Eritrea ersucht
wurde.
4.2. Dazu ist vorab festzustellen, dass die Ehe zwischen der
Beschwerdeführerin 1 mit dem in der Schweiz als Flüchtling vorläufig
aufgenommenen F._______ vom BFM nicht bestritten wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht sieht sich aufgrund der Aktenlage nicht
veranlasst, zu einer anderen Erkenntnis zu gelangen und erachtet die
Ehe unter anderem aufgrund der beim BFM eingereichten Dokumente
(Kopie der Identitätskarte der Beschwerdeführerin 1 sowie der
Taufscheine der Beschwerdeführenden 2 bis 5) als erstellt. Aus den
Akten ergibt sich ferner, dass F._______ sowohl anlässlich seiner beiden
Asylverfahren als auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
übereinstimmende Aussagen zu Anzahl, Namen und Alter der
Beschwerdeführenden machte. Die von ihm vorgebrachten Erklärungen
zu den vom BFM im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
festgestellten Abweichungen in seinen Aussagen im Vergleich zum Alter
der Beschwerdeführenden gemäss deren Taufurkunden erscheinen dem
Bundesverwaltungsgericht plausibel. Es ist somit nach Auffassung des
Gerichts als erstellt zu erachten, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin 1 um die Ehefrau und den Beschwerdeführenden
2 bis 5 um ihre gemeinsamen Kinder handelt. Somit ist F._______ befugt,
für seine Kinder als gesetzlicher Vertreter zu handeln, mithin für sie um
Asyl nachzusuchen. Soweit die Beschwerdeführerin 1 betreffend geht das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ehe mit F._______, der
Nachreichung einer Ausweiskopie sowie der Bevollmächtigung der
E8213/2010
Seite 7
Rechtsvertreterin ebenfalls von der Einreichung eines Asylgesuchs sowie
eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise aus.
4.3. Der Umstand, dass die Gesuche nicht bei einer schweizerischen
Vertretung im Ausland, sondern direkt beim BFM eingereicht wurden, ist
unbeachtlich (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 226).
5.
5.1. Hinsichtlich des Verfahrens bei einer schweizerischen Vertretung im
Ausland sieht Art. 10 AsylV 1 vor, dass diese mit der asylsuchenden
Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der
Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann
sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder
kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus
faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der
asylsuchenden Person liegenden persönlichen Gründen ergeben (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei
gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter
Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen in aller Regel
nicht zu genügen (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinn des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid
zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE, a.a.O. E. 5.7). Schliesslich
ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer
Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl.
BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7).
5.2. Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe geltend, dass
nicht alle die Flüchtlingseigenschaft begründenden Punkte zu Tage treten
E8213/2010
Seite 8
würden, wenn anstatt einer mündlichen Anhörung der Sachverhalt auf
schriftlichem Weg erhoben werde. Neben dem Aspekt, dass auf die
Asylsuchenden nicht im erforderlichen Mass eingegangen werden könne,
würden auch die Hintergründe weniger berücksichtigt. Sie rügen daher,
dass das BFM in seiner Beurteilung die Umstände einer Gefährdung in
Eritrea und in Sudan sowie die Unzumutbarkeit des Aufenthalts in Sudan
nicht vollständig habe erfassen können (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
5.3. Im vorliegenden Fall wurden die Beschwerdeführenden von der
Schweizer Botschaft zu ihren Asylgesuchen nicht befragt. Zwar forderte
das BFM die Botschaft am 29. Januar 2010 auf, die Befragung
durchzuführen, doch retournierte diese die ihr überwiesenen Akten (und
zahlreiche weitere Dossiers) dem BFM. Am 27. Mai 2010 teilte dieses
den Beschwerdeführenden mit, dass die Botschaft gemäss einem
Schreiben vom 23. März 2010 aus sicherheitstechnischen, strukturellen
(baulichen) und kapazitätsmässigen Gründen nicht in der Lage sei,
Befragungen von Asylsuchenden durchzuführen. Gleichzeitig forderte das
BFM die Beschwerdeführenden zur schriftlichen Beantwortung mehrerer
Fragen auf, zumal die schriftlichen Asylgesuche einige
entscheidrelevante Punkte offenliessen.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz in der
Verfügung vom 27. Mai 2010 geäusserte Einschätzung, wonach der
Verzicht auf eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 1
sachlich begründet und überzeugend erscheint. Sodann gab das BFM
den Beschwerdeführenden Kenntnis vom Schreiben der Botschaft vom
23. März 2010. Mit dem Hinweis in der Verfügung vom 27. Mai 2010
wurde zudem die Unmöglichkeit der Durchführung einer Befragung
entsprechend begründet.
5.5. Festzustellen ist, dass die Rechtsvertreterin im Zeitpunkt der
schriftlichen Fragestellung durch die Vorinstanz im Mai 2010 von den
Beschwerdeführenden (noch) nicht bevollmächtigt war. Angesichts des
zwischen der Beschwerdeführerin 1 und ihrem Ehemann bestehenden
Innenverhältnisses konnte das Bundesamt indessen davon ausgehen,
dass diese mit Letzterem in Kontakt steht und dessen Rechtsvertreterin,
welche die Asylgesuche für die Beschwerdeführenden eingereicht hat,
zur Beantwortung der Fragen des BFM, allenfalls nach Rücksprache des
Ehemannes mit der Beschwerdeführerin 1, in der Lage gewesen ist. Die
im Schreiben des BFM vom 27. Mai 2010 enthaltenen Fragestellungen
decken ferner sämtliche für die Beurteilung der Asylgesuche aus dem
E8213/2010
Seite 9
Ausland notwendigen Aspekte ab, namentlich den Aufenthalt in Eritrea,
Familienangehörige/Verwandte in Drittstaaten, Ereignisse, die zur
Ausreise aus Eritrea führten und den Aufenthalt in Sudan. Sie wurden
von der Rechtsvertreterin rechtsgenüglich beantwortet. Schliesslich
verzichtete das BFM unter diesen Umständen zu Recht darauf, den
Beschwerdeführenden die Möglichkeit zur Stellungnahme zum
bevorstehenden ablehnenden Entscheid zu gewähren (vgl. E. 5.1.). Nach
dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der entscheidwesentliche
Sachverhalt in rechtsgenüglicher Weise abgeklärt worden und eine
Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches
Gehör zu verneinen ist.
6.
Der Prüfung eines Anspruchs auf Nachzug von Familienangehörigen
eines vorläufig aufgenommenen Flüchtlings gestützt auf Art. 85 Abs. 7
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) geht die Prüfung der originären
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG vor (Art. 74 Abs. 5 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] i.V.m. Art. 37 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Die
Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen eines derivativen Einbezugs
von Familienangehörigen und eingetragenen Partnern in die vorläufige
Aufnahme von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen vorliegen, kann
mithin erst dann einer Prüfung unterzogen werden, wenn zuvor
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl.
BVGE 2007/19). Demnach ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft selbstständig erfüllen,
beziehungsweise ob ihnen gemäss den Kriterien von Art. 20 Abs. 2 und 3
AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist.
7.
7.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht wird, das
heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und die
Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung
des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder
Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar
E8213/2010
Seite 10
erscheint (BVGE 2007/19 E. 3.2 S. 224). Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann
einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden,
wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um
Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist
in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände
geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts
der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 4a S. 139). In diese
Gesamtschau sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (EMARK 1997 Nr. 15 insb. E. 2f S. 131 ff.). Damit
Art. 52 Abs. 2 AsylG zur Anwendung kommen kann, muss als
Grundvoraussetzung eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
vorliegen. Nur dann ist es gerechtfertigt, dass überhaupt die
Ausschlussklausel von Art. 52 Abs. 2 AsylG angewendet wird.
7.2. Das BFM führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus,
das Gesuch vom 7. April 2009 (recte: 6. April 2009) sei als
eigenständiges Asylersuchen aus dem Ausland beurteilen. Die Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der
Beschwerdeführenden in der Schweiz nicht. Ihre Schilderungen liessen
zwar darauf schliessen, dass sie ernstzunehmende Schwierigkeiten mit
den eritreischen Behörden gehabt hätten. Es sei ihnen indessen
zuzumuten, in Sudan, ihrem aktuellen Aufenthaltsland, zu verbleiben.
Den subsidiären Schutz der Schweiz benötigten sie nicht. Um die nötige
Versorgung zu erhalten, könnten sie sich allenfalls in ein Flüchtlingslager
begeben. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass für somalische Flüchtlinge der Aufenthalt in
äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar sei. Diese
Schlussfolgerung müsste auch für die Flüchtlinge in Sudan gelten, weil
diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstehen würden wie die die
Flüchtlinge in Äthiopien. Die geäusserte Befürchtung einer Rückschaffung
durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea werde als klar
unbegründet erachtet.
Zu keinem anderen Ergebnis führe die Beurteilung des Gesuchs im
Rahmen des Familiennachzugs. Bei vorläufig aufgenommenen Personen
E8213/2010
Seite 11
richte sich der Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7 AuG. Danach
könnten Ehegatten und minderjährige Kinder solcher Personen
frühestens drei Jahre nach Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nachgezogen und in diese eingeschlossen werden. Beim Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführenden sei diese minimale
Wartefrist von drei Jahren indessen noch nicht vollumfänglich erfüllt.
Infolgedessen könne die Frage, ob die weiteren Voraussetzungen von
Art. 85 Abs. 7 AuG erfüllt seien, offen gelassen werden.
7.3. Die Beschwerdeführenden rügten in ihrer Rechtsmitteleingabe, dass
das BFM ihre Gefährdung und die Unzumutbarkeit ihres Aufenthalts in
Sudan mangels Durchführung einer mündlichen Anhörung nicht
vollständig habe erfassen können. Entgegen den Ausführungen des BFM
könne ihnen der weitere Aufenthalt dort Sudan nicht zugemutet werden.
Überdies sei ihre Gefährdung dort nicht ausreichend gewürdigt und ihre
besondere Beziehungsnähe zur Schweiz ausser Acht gelassen worden.
Die Gefährdung, welcher die Beschwerdeführenden in Eritrea ausgesetzt
gewesen sei, sei aus ihren Eingaben vom 6. April 2009 und 27. Mai 2010
einlässlich dargelegt. Sowohl die Vorkommnisse in Eritrea als auch ihre
illegale Ausreise begründeten ihre Schutzbedürftigkeit.
Weiter hätten die Beschwerdeführenden dargelegt, inwiefern sie in Sudan
nicht ausreichend geschützt seien und auch dort unter
Verfolgungsmassnahmen zu leiden hätten. Der Status als asylsuchende
Personen biete ihnen keine Sicherheit vor einer Rückschiebung durch die
sudanesische Regierung. Die Ausführungen des BFM, wonach aufgrund
der Sachverhaltsabklärungen keine unmittelbare Gefährdung ersichtlich
sei, würden nicht den Tatsachen entsprechen und vermöchten aufgrund
der minimalen Begründung ihre Ausführungen nicht zu wiederlegen. Ihre
Schutzbedürftigkeit sei demnach nicht ausreichend geprüft worden.
Weiter verweisen die Beschwerdeführenden auf die schwierige Situation
eritreischer Flüchtlinge in Sudan und machen geltend, das BFM beziehe
sich zu Unrecht auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, in
welchem sich Letzteres zum Aufenthalt von somalischen Flüchtlingen in
äthiopischen Flüchtlingslagern äussere.
Überdies verweisen die Beschwerdeführenden darauf, dass sie und ihre
Ehemann beziehungsweise Vater sehr unter ihrer Trennung leiden
würden. F._______ habe Mühe, sich bei seiner Arbeit zu konzentrieren
und könne nachts nicht schlafen, da er in ständiger Sorge um seine
Familie lebe. Die Beschwerdeführenden befänden sich aufgrund der
E8213/2010
Seite 12
mehrjährigen Trennung ebenfalls in einer labilen Situation. Ihre
Beziehungsnähe zur Schweiz sei naheliegend, und es könne nicht davon
ausgegangen werden, dass sie zu irgendeinem anderen Staat über
nähere Beziehung oder die tatsächliche Möglichkeit verfügten, dort um
Schutz zu ersuchen.
8.
8.1. Das BFM hat es gemäss seiner Verfügung vom 28. Oktober 2008 als
erstellt erachtet, dass F._______ sein Heimatland illegal und im
militärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Weiter hat es argumentiert,
dass die eritreischen Behörden solchen Personen grundsätzlich eine
regierungsfeindliche Haltung unterstellten und diese bei einer Rückkehr
sehr streng bestraften, wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes
Mass an Brutalität auszeichneten. Damit habe er begründete Furcht, bei
einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3
AsylG ausgesetzt zu werden, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle.
8.2. Gemäss verschiedenen Lageberichten zu Eritrea werden Angehörige
von im Ausland lebenden Dissidenten, Wehrdienstpflichtigen und
Deserteuren oder Personen, welche die von Eritreern im Ausland
erhobene zweiprozentige Einkommenssteuer nicht bezahlt haben, von
den Sicherheitsorganen befragt und häufig inhaftiert, damit sie den
Aufenthaltsort der gesuchten Person preisgeben (vgl. US Department of
State, 2010 Human Rights Report, Eritrea, 8. April 2011, Section 1f;
UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection
Needs of Asylumseekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 17 f.; Alexandra
Geiser, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Eritrea Update vom
Februar 2010, 8. Februar 2010, S. 14). Vor diesem Hintergrund erscheint
es durchaus plausibel, dass die eritreischen Behörden ein Interesse
daran haben, den Verbleib von F._______ in Erfahrung zu bringen,
weshalb die dargelegte Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden als
nachvollziehbar bezeichnet werden kann. Auch das BFM geht in der
angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober 2010 davon aus, dass die
Beschwerdeführenden "ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den
eritreischen Behörden" gehabt hätten.
8.3. Ohne abschliessende Beurteilung der Asylgesuche der
Beschwerdeführenden gelangt das Gericht demnach – in
Übereinstimmung mit dem BFM – zum Schluss, dass konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach sie landesweit einer asylrechtlich
E8213/2010
Seite 13
relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sind und
ihnen der Verbleib in Eritrea objektiv nicht zugemutet werden kann
beziehungsweise konnte.
9.
9.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden zugemutet
werden kann, sich – prioritär vor der Schweiz – bei den sudanesischen
Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung ihres dortigen
Aufenthalts zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Wie das BFM in der
angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, sind in diesem Rahmen
praxisgemäss die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in
diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen lassen, und diese sind mit
einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen (vgl.
angefochtene Verfügung E. 2 in fine, S. 3 sowie EMARK 2004 Nr. 21
E. 4).
9.2. Das BFM erachtet in der angefochtenen Verfügung vom 27. Oktober
2010 das Vorliegen des Asylausschlussgrundes gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG als gegeben. Dazu führt es aus, die Beschwerdeführenden
benötigten den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz nicht, und
es sei ihnen zumutbar, vorderhand in Sudan zu bleiben. Um die
notwendige Versorgung zu erhalten, könnten sie sich in ein
Flüchtlingslager begeben. Die geltend gemachte Angst vor einer
Rückführung durch die sudanesischen Behörden nach Eritrea wird als
klar unbegründet erachtet.
9.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden in Sudan
nicht über ein tragfähiges soziales Netz verfügen, und dass sie mit
diesem Staat auch keine besondere kulturelle oder sprachliche Nähe
verbindet. Zwar würden sie sich in Sudan offenbar nicht in einem
Flüchtlingslager, sondern bei einem Freund von F._______ in Khartum
aufhalten (vgl. vorinstanzliche Akten C 30 S. 3), lebten dort aber
– gemäss eigenen Angaben – von den Unterstützungsleistungen von
F._______ aus der Schweiz. Zudem dürfte es sich dabei nicht um eine
dauerhafte Lösung handeln (vgl. Beschwerde S. 6). Eine besonders enge
Beziehung besteht hingegen zur Schweiz, wo sich ihr Ehemann
beziehungsweise Vater, welcher als Flüchtling vorläufig aufgenommen
worden ist, seit mehreren Jahren aufhält. Diese enge Beziehung zur
Schweiz ist von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es erscheint bei dieser
E8213/2010
Seite 14
Ausgangslage nicht geboten, die Beschwerdeführenden, eine
alleinstehende Frau mit vier Kindern, gestützt auf Art. 52 Abs. 2 AsylG auf
einen sich fernab der nächsten Bezugsperson entfaltenden Schutz durch
die sudanesischen Behörden zu verweisen. Zu berücksichtigen ist ferner,
dass der Sudan zwar die Flüchtlingskonvention unterzeichnet hat, aber in
der Praxis keinen zuverlässigen Schutz vor Rückschiebung in
Verfolgerstaaten gewährt und Flüchtlinge in vielfacher Hinsicht
diskriminiert (vgl. UNHCR, Brief Background Note on the Situation of
Eritrean AsylumSeekers and Refugees in Sudan; U.S. Department of
State, 2010 Country Reports on Human Rights Practices Sudan,
Section 2 d, 11. April 2011). Angesichts der geschilderten engen
Beziehung der Beschwerdeführenden zur Schweiz – welche das BFM
mangels Mitberücksichtigung bei der vorzunehmenden Abwägung
fälschlicherweise offensichtlich als unbeachtlich erachtete – ist es
demnach angezeigt, ihnen die Einreise zu ihrem in der Schweiz lebenden
Ehemann und Vater zu gestatten und zu ermöglichen.
9.4. Demnach ist den Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 2
AsylG die Einreise in die Schweiz zur Durchführung der Asylverfahren zu
bewilligen.
10.
Da die Beschwerdeführenden bereits aufgrund ihrer eigenen Gefährdung
in Eritrea sowie der Aufenthaltssituation in Sudan die Voraussetzungen
für eine Bewilligung der Einreise nach Art. 20 Abs. 2 AsylG erfüllen,
erübrigen sich im vorliegenden Verfahren nähere Ausführungen
hinsichtlich der derivativen Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise des
Einbezugs gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG in die dem Ehemann
beziehungsweise Vater gewährte vorläufige Aufnahme. Diese Fragen
werden allenfalls im Nachgang der in der Schweiz durchzuführenden
Asylverfahren der Beschwerdeführenden zu prüfen sein. Demnach
erweist sich das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Frage der
Familienzusammenführung als gegenstandslos. Bloss der Vollständigkeit
halber ist dazu darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführenden
infolge Ablaufs der dreijährigen Wartefrist um Aufnahme in der Schweiz
gemäss Art. 51 Abs. 4 i.V.m. Art. 85 Abs. 7 AuG ersuchen können und
dass dabei insbesondere auch das Kindeswohl der minderjährigen Kinder
zu berücksichtigen wäre (vgl. Art. 3, 9 und 10 des Übereinkommens vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes [SR 0.107]).
E8213/2010
Seite 15
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vom 25. November 2010 im
Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen und die Verfügung
des BFM vom 27. Oktober 2010 aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen,
den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und
nach deren Einreise die Asylverfahren fortzusetzen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl.
Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
13.
13.1. Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden ist in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
13.2. Seitens der Rechtsvertreterin wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht, jedoch wurde auf Seite 2 der Beschwerde ausgeführt, den
Beschwerdeführenden seien für das Beschwerdeverfahren bisher
Fr. 760.– in Rechnung gestellt worden, so dass ihnen eine
Parteientschädigung in diesem Umfang zu entrichten sei. Eine
Kostennote über die gesamten Aufwendungen werde vor Abschluss des
Verfahrens eingereicht.
13.3. Der von der Rechtsvertreterin in Rechnung gestellte Betrag
erscheint aufgrund der Aktenlage als angemessen. Da sich die im
Nachgang zur Beschwerdeeinreichung vorgenommenen
Rechtshandlungen (insbesondere Gesuch vom 5. Juli 2011 um prioritäre
Behandlung) als nicht notwendig im Sinne der zu beachtenden
Bestimmungen erweisen, erübrigt es sich, den Beschwerdeführenden
Gelegenheit zur Einreichung einer aktualisierten Kostennote zu
gewähren. Die vom BFM zu entrichtende Parteientschädigung ist
demnach auf Fr. 760.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E8213/2010
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden die Einreise in die
Schweiz zwecks Durchführung der Asylverfahren zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
in der Höhe von Fr 760.– (inklusive Auslagen) zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand: