Abtei lung V
E-8214/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Anna Poschung.
A._______,
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8214/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
10. August 2008 verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien
am 6. April 2010 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am
7. April 2010 um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum B._______
vom 27. April 2010 im Wesentlichen erklärte, er sei georgischer
Staatsangehörigkeit und Muttersprache, väterlicherseits ossetischer
und mütterlicherseits georgischer Ethnie und von Beruf Sportler und
habe – mit Ausnahme eines Aufenthaltes in Moskau von März 2007 bis
August 2008 – immer in C._______ (Bezirk Gori) gelebt,
dass sein Vater während des Krieges (Krieg zwischen Georgien und
Russland im Sommer 2008, Anm. BVGer) für die Osseten und Russen
gekämpft habe, und er (der Beschwerdeführer) deshalb von "den Ge-
orgiern" unterdrückt worden sei,
dass er nach Kriegsbeginn nach D._______ gegangen sei, wo er
erfahren habe, dass das Haus seiner Familie von einer Bombe
getroffen worden sei,
dass er von den Einwohnern von D._______ unter Druck gesetzt
worden sei, um zu kämpfen, weshalb er Georgien verlassen habe,
dass sein Vater seit dem 8. August 2008 verschollen sei,
dass er weder mit staatlichen Stellen noch mit Dritten Probleme ge-
habt habe und nie politisch aktiv gewesen sei,
dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Georgien von der
georgischen Polizei zum Verräter erklärt zu werden, weil er einer Vor-
ladung des georgischen Kommandos vom 8. August 2008 keine Folge
geleistet habe,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch mit Erklärung vom
11. Mai 2010 zurückzog, weil er in ein anderes Land gehen wolle und
ihm die Hausordnung im Transitzentrum nicht passe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers gleichentags
als gegenstandslos geworden abschrieb,
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dass er am 18. September 2010 erneut in die Schweiz einreiste und
gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______
ein zweites Asylgesuch stellte, wo er am 22. September 2010
summarisch befragt wurde,
dass er anlässlich dieser Befragung bezüglich seiner Asylvorbringen
auf sein erstes Asylgesuch verwies,
dass er weiter erklärte, nach dem Rückzug seines Asylgesuch nach
Deutschland gegangen zu sein, wo er ebenfalls um Asyl ersucht, dort
jedoch befürchtet habe, in die Schweiz abgeschoben zu werden,
weshalb er zurückgekehrt sei,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom
29. September 2010 ausführte, seine Eltern hätten in C._______
gelebt, während er zwischen C._______und D._______ gependelt sei,
dass er um Asyl ersuche, weil er keine Unterkunft mehr habe und nicht
nach Georgien zurückkehren könne, weil er dort keine Aussicht auf
Arbeit habe,
dass er Sportler sei und über keine Berufsbildung verfüge,
dass er im Falle einer Rückkehr befürchte, mit einer sehr schwierigen
finanziellen Situation konfrontiert zu werden, er aber weder von Dritten
noch von Behörden verfolgt werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010 – eröffnet am
19. November 2010 – in Anwendung von Art. 35a Abs. 2 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerde-
führer mache geltend, er habe sein Asylgesuch mit der Absicht ein-
gereicht, auf diese Weise seine wirtschaftlichen Probleme im Heimat-
staat zu lösen, und er habe angeführt, dass er ohne Probleme in
Georgien hätte leben können, wenn er dort eine Arbeit gefunden hätte,
dass das BFM deshalb zum Schluss komme, dass die Asylvorbringen,
wie sie vom Beschwerdeführer im April und September 2010 vor-
gebracht worden seien, keine Hinweise enthielten, welche zur An-
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erkennung der Flüchtlingseigenschaft oder zu einer Gewährung
vorübergehenden Schutzes führen könnten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben
würden, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit
eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen würden,
dass in Georgien insbesondere keine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche, und sich die Rückkehr aufgrund der familiären Beziehungen,
über welche der Beschwerdeführer in diesem Land verfüge, als zu-
mutbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2010
gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde einreichte und dabei
in materieller Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei auf -
zuheben und zur Beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylgewährung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege ersucht,
dass er zur Begründung anführt, aus den Befragungsprotokollen gehe
hervor, dass er wirtschaftliche Probleme in der Heimat geltend mache,
dass sich in einem Gespräch mit der Rückkehrberatungsstelle des
Kantons F._______ gezeigt habe, dass diese nicht gewillt sei, ihm
Rückkehrhilfe anzubieten, die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung aber ein Rückkehrhilfeangebot in Aussicht gestellt habe,
weswegen eine Rückkehr in seine Heimat ohne Rückkehrhilfe im
Widerspruch zu dem von der Vorinstanz gemachten Angebot stehen
würde,
dass die Vorinstanz die entsprechenden Aussagen offensichtlich falsch
gewürdigt habe, zu Unrecht auf das Asylgesuch nicht eingetreten sei
beziehungsweise kein Rückkehrhilfeangebot gemacht und die ent-
sprechenden asylgesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet
habe sowie von einem falschen beziehungsweise unvollständigen
Sachverhalt ausgegangen sei,
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dass unter diesen Umständen der Wegweisungsvollzug ohne ent-
sprechendes Rückkehrhilfeangebot unzumutbar sei,
dass er weiter im Rahmen seines Asylgesuchs substanzielle Hinweise
auf seine Notlage gemacht habe, weshalb auf das Asylgesuch ein-
getreten werden müsse,
dass der Nichteintretensentscheid unverhältnismässig erscheine, in
unrichtiger Anwendung der entsprechenden asylgesetzlichen
Regelung ergangen sei und das BFM seine Angaben im Rahmen des
Asylgesuchs übersehen habe sowie die ordentliche Frist eines Nicht-
eintretensentscheides nicht eingehalten worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 29. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des
BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht und der Be-
schwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG); somit ist auf die Beschwerde
einzutreten,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
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und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indes die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
der Wegweisung materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht geltend macht, die
fünftägige Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG gelte ledig-
lich in Bezug auf den Nichteintretensentscheid des BFM, während
bezüglich der angeordneten Wegweisung und deren Vollzug die
30-tägige Beschwerdefrist nach Art. 50 VwVG zu beachten sei,
dass er ferner rügt, die fünftägige Beschwerdefrist bei Nichteintretens-
entscheiden des BFM sei völkerrechts- (Art. 13 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten [EMRK, SR 0.101]) und verfassungswidrig (Art. 29a der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]), und es ihm aufgrund seiner persönlichen
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Situation und der tatsächlichen Gegebenheiten nur bedingt möglich
sei, innert fünf Arbeitstagen eine Beschwerdeschrift inklusive
abschliessender Begründung der Rechtsbegehren einzulegen,
dass diese Rügen indessen unbegründet sind, da zum einen gemäss
ständiger Rechtsprechung die fünftägige Beschwerdefrist gleicher-
massen für die Anfechtung des Nichteintretens auf ein Asylgesuch wie
auch für die Anfechtung der infolge des Nichteintretensentscheides
verfügten Wegweisung und deren Vollzug gilt (vgl. EMARK 2004 Nr. 25
E. 3a und b S. 164 f.), und zum andern eine Verletzung des Rechts auf
eine wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK im vorliegenden
Fall nicht festgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer offen-
sichtlich in der Lage war, innerhalb von fünf Arbeitstagen Beschwerde
zu erheben (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 25 E. 3c S. 165 ff.),
dass der Beschwerdeführer auch aus der angerufenen Rechtsweg-
garantie gemäss Art. 29a BV, welche am 1. Januar 2007 in Kraft ge-
treten ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend macht, das Einreichen einer
ausführlich begründeten Beschwerde innerhalb von fünf Arbeitstagen
sei ihm als mittelloser, rechts- und der Amtssprachen unkundiger
Person faktisch nicht möglich, weshalb er sich erlaube, nach Studium
der Akten und Konsultation einer rechtskundigen Person allfällige Er-
gänzungen sowohl zur Frage des Nichteintretens wie auch zur Frage
der Wegweisung unaufgefordert vorzubringen, weshalb die Be-
schwerdeschrift nicht als abschliessend anzusehen sei,
dass er allerdings nicht ansatzweise konkret darlegt, inwiefern er die
Beschwerde inhaltlich mit Ergänzungen zu vervollständigen gedenkt,
dass sich auch aus den Akten keine Anhaltpunkte ergeben, wonach
der Beschwerdeführer objektiv betrachtet tatsächlich nicht in der Lage
gewesen wäre, innerhalb von fünf Arbeitstagen eine aus seiner Sicht
vollständige Beschwerde einzureichen,
dass die formellen Einwände somit nicht stichhaltig sind, das sinn-
gemässe Gesuch um Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde-
ergänzung abgewiesen und die Beschwerde mit vorliegendem Urteil
materiell behandelt wird,
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dass das Asylverfahren wieder aufgenommen wird, wenn eine Person,
deren Asylgesuch abgeschrieben wurde, erneut ein Asylgesuch stellt
(Art. 35a Abs. 1 AsylG),
dass auf ein solches Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es be -
stehen Hinweise, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind (Art. 35a Abs. 2 AsylG),
dass sich dabei die Relevanz der geltend gemachten Verfolgung nach
dem Verfolgungsbegriff von Art. 3 AsylG richtet, weshalb auf ein Asyl -
gesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der Elemente des
Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfüllt ist
(vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5. S. 18),
dass das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den vor-
instanzlichen Erwägungen feststellt, dass keine Hinweise bestehen,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung vom
27. April 2010 zwar geltend gemacht hat, von "den Georgiern" unter-
drückt worden zu sein beziehungsweise befürchte, wegen Dienstver-
weigerung von den heimatlichen Behörden als Verräter bezeichnet zu
werden, sich diese Vorbringen indessen als haltlos erweisen, zumal er
bei der Anhörung vom 29. September 2010 zu Protokoll gegeben hat,
im Heimatland zwar finanzielle Schwierigkeiten zu befürchten, hin-
gegen weder von Dritten noch von den Behörden verfolgt zu sein (vgl.
vorinstanzliche Akten B10/10 S. 7),
dass das Vorbringen von finanziellen Schwierigkeiten offensichtlich
nicht ein Schutzersuchen im Sinne von Art. 3 AsylG darstellt,
dass hieran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu
ändern vermögen,
dass insbesondere das Vorbringen betreffend das angeblich aus-
gebliebene Rückkehrhilfeangebot für die Beurteilung des Nichtein-
tretensentscheides gänzlich unerheblich ist,
dass im Übrigen auch die Rüge der Verletzung der Behandlungsfrist
unbegründet ist, da die Verfahrensfrist von Art. 37 Abs. 1 AsylG eine
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reine Ordnungsfrist darstellt und nicht absolut gilt, was bereits aus
dem Wortlaut der Bestimmung ersichtlich ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 35a
Abs. 2 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984
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(FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in
Georgien drohen würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten
keine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu be-
gründen vermögen, zumal der Beschwerdeführer jung und gemäss
Akten gesund ist sowie mit einer Tante väterlicherseits in Georgien
über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich
möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren
– wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen und somit die kumulativen Voraussetzungen für die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Anna Poschung
Versand:
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