Abtei lung V
E-82/2009
luc/oeg/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler.
A._______, Nigeria,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 /
N.(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-82/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. November 2008 ohne Einreichung
von Reise- beziehungsweise Identitätsdokumenten in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er noch gleichentags unter Hinweis auf die Möglichkeit eines
Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein
Reise- oder Identitätsdokument zu den Akten zu reichen,
dass er im Transitzentrum Altstätten im Rahmen der Erstbefragung
vom 28. November 2008 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vom 10.
Dezember 2008 unter anderem angab, er sei nigerianischer Staats-
angehöriger und stamme aus der Gegend von B._______, Enugu
State,
dass er dort bis ins Jahr 2001 gewohnt habe und danach zwischen
diesem Dorf und Abuja, wo er eine Art Lehre als [...] gemacht habe,
hin- und hergependelt sei,
dass er zuletzt jedoch wieder in seinem Dorf in der Landwirtschaft
gearbeitet habe,
dass von seinen näheren Verwandten nur noch seine Mutter am Leben
sei, während sein Vater und seine beiden Brüder verstorben seien,
dass seine Familie im Dorf seit jeher den Schreinpriester gestellt habe,
dass sein Grossvater Oberpriester des Schreins gewesen sei und
dieses Amt eigentlich seinem Vater hätte weitergeben sollen, was
wegen dessen Ableben [...] nicht möglich gewesen sei,
dass an dessen Stelle sein ältester Bruder von der Dorfbevölkerung
zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei,
dass sich dieser wegen seines christlichen Glaubens jedoch geweigert
habe, das Amt zu übernehmen, was dazu geführt habe, dass er
daraufhin erkrankt, sein Körper aufgeschwollen und geplatzt sei, was
zu seinem Tode geführt habe,
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dass die Dorfbevölkerung dessen Tod auf die Erzürnung der Götter als
Folge der Verweigerung der Amtsübernahme zurückgeführt habe,
dass dasselbe Schicksal in der Folge seinem zweitältesten Bruder
widerfahren sei, welcher das Amt ebenfalls nicht habe übernehmen
wollen,
dass als letzter der Familie schliesslich auch der Beschwerdeführer
zur Amtsübernahme aufgefordert worden sei und auch er sich
geweigert habe,
dass die Leute insistiert hätten, weshalb er nach Abuja zu seinem
früheren Lehrmeister gegangen sei, welcher ihn zu einem Pastor nach
Lagos gebracht habe,
dass die Dorfbewohner nach ein paar Tagen gar nach Lagos
gekommen seien und ihn beim Pastor gesucht hätten,
dass der Pastor ihn dann einem Mann vorgestellt habe, der im Hafen
gearbeitet habe, und er mit dessen Hilfe schliesslich per Schiff das
Land habe in Richtung Europa verlassen können,
dass er sich auf der ganzen Reise nie habe ausweisen müssen,
dass er im Heimatland weder einen Pass noch eine Identitätskarte
oder sonst ein Ausweisdokument wie Führerschein, Wählerausweis,
Geburtsurkunde oder Taufschein besessen habe,
dass er deshalb seiner Pflicht, ein Identitätsdokument einzureichen,
nicht nachkommen könne,
dass das BFM mit Entscheid vom 23. Dezember 2008, eröffnet am 29.
Dezember 2008, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und - im Dispositiv -
die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2009 (Datum
der Eingabe und des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der
Verfügung beantragte,
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dass er weiter die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die
Asylgewährung beantragte,
dass er eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung und Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
ersuchte,
dass schliesslich auf die Kontaktnahme und auf einen Datenaustausch
mit den Heimatbehörden zu verzichten sei beziehungsweise der
Beschwerdeführer mittels einer separaten Verfügung darüber zu
informieren sei, falls bereits ein Datentransfer stattgefunden habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache, jedoch in
Englisch abgefasst ist und auf eine Übersetzung verzichtet werden
konnte, nachdem sowohl die Rechtsbegehren als auch die
Begründung verständlich formuliert sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
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rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung der Beschwerden gegen
Nichteintretensentscheide gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist, während die Flüchtlingseigenschaft
demgegenüber nicht Prozessgegenstand ist,
dass die Kognition der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist,
bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgehen zu lassen,
dass dem Bundesverwaltungsgericht demgegenüber bei der Frage der
Wegweisung sowie deren Vollzugs volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer
zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde, zumal eine Heilung des Mangels der angefochtenen
Verfügung – wie nachfolgend festgehalten – vorliegend nicht in
Betracht zu ziehen ist,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetre-
ten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zwar die
Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG geprüft hat,
dass sie weiter geprüft hat, ob der Beschwerdeführer entschuldbare
Gründe für das Fehlen von Identitäts- bzw. Reisepapieren vorgebracht
habe (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), und ob aufgrund der Anhörung
gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festzustellen sei (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass jedoch Erwägungen zu Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (allfällige
Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses)
gänzlich fehlen,
dass der angefochtenen Entscheid überdies weder eine Wegweisungs-
noch eine Vollzugsprüfung enthält (vgl. Art 44 und 45 AsylG),
dass ungeachtet des Fehlens jeglicher entsprechender Erwägungen
zur Frage der Anordnung der Wegweisung als solcher sowie zur
Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs im Dispositiv
jedoch die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz
sowie deren Vollzug angeordnet wird,
dass die angefochtene Verfügung aufgrund des Fehlens der
genannten Begründungselemente bei gleichzeitiger Anordnung der
Wegweisung und des Vollzugs im Dispositiv klarerweise Bundesrecht
verletzt (vgl. Art. 106 AsylG),
dass solch gravierende Begründungsmängel einer Heilung im
Beschwerdeverfahren nicht zugänglich sind, weshalb die Verfügung
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage auf die weiteren Anträge in der Beschwerde
nicht einzugehen ist,
dass angesichts des Ausgangs des Verfahrens keine Kosten
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit gegenstandslos wird,
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dass der Beschwerdeführer anwaltlich nicht vertreten war, weshalb
ihm keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und
demnach keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
(Dipositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2008 wird aufgehoben und
die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM mit den Vorakten (Ref.-Nr. N.(...); in Kopie)
- [Kanton]
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Gabriela Oeler
Versand am:
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