B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-82/2015
Ur t e i l vom 4 . M ä r z 2 0 1 5
( b e r i c h t i g t e Ve r s i o n )
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am
(…),
angeblich China (Volksrepublik),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Dezember 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der tibetische Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben illegal zu
Fuss aus der Volksrepublik China nach B._______ (Nepal) ausgereist.
Nach fünf Wochen Aufenthalt in Nepal sei er am (…) 2011 mit einer ihm
unbekannten Fluggesellschaft an einen ihm unbekannten Ort geflogen (mit
Zwischenlandung von drei Stunden an einem ihm unbekannten Flugha-
fen), wo er eine Nacht verbracht habe. Dann sei er in Begleitung des
Schleppers am (…) 2011 mit einem Auto in die Schweiz eingereist, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Dezember 2011 wurde der Be-
schwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen
summarisch befragt; am 5. November 2013 fand eine eingehende Anhö-
rung statt. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei seit seinem
achten Lebensjahr ein Mönch und werde in Tibet – weil er Plakate gegen
die chinesische Herrschaft aufgehängt habe – verfolgt, weshalb er ausge-
reist sei.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 – eröffnet am 6. Dezember 2014 –
lehnte das BFM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der
Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug
dieser Wegweisung. Es hielt dabei fest, dass ein Wegweisungsvollzug in
die Volksrepublik China ausgeschlossen sei.
Als Begründung hielt das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Bezug auf die geltend
gemachte Verfolgung und die geltend gemachte Herkunft nicht stand hal-
ten. Die Vorbringen seien darüber hinaus nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG).
C.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2015 (Poststempel: 4. Januar 2015) an das
Bundesverwaltungsgericht erhob der Beschwerdeführer Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 4. Dezember 2014 und beantragte dabei, nach Auf-
hebung der Verfügung sei er als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm
Asyl zu gewähren; eventualiter seien subjektive Nachfluchtgründe festzu-
stellen und er sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei ein
Vollzugshindernis festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In pro-
zessrechtlicher Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung sowie die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
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vorschusses zu verzichten. In der Beilage fand sich eine Fürsorgebestäti-
gung der ORS Service AG (Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlin-
gen) in Dietikon vom 22. Dezember 2014.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM bzw. das SEM gehört
zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der tibetische Beschwerdeführer machte geltend, er stamme aus
C._______ (Bezirk D._______, Präfektur E._______; A7 S. 4, A15 S. 3)
und sei mit acht Jahren ins Kloster F._______ bzw. G._______ (Gelug-
Schule) in D._______ eingetreten (A15 S. 5 f.), welches ca. eine halbe
Stunde Autofahrt von seinem Herkunftsort entfernt sei (A7 S. 3). Sein Vater
lebe immer noch in C._______, alle zwei Jahre habe er ihn besucht (A7
S. 4 f.). Seine Mutter sei gestorben, als sie ca. 38 Jahre alt gewesen sei.
Sein Vater sei Landwirt und bestelle einen Acker (A15 S. 4). Hinter dessen
Haus gebe es einen Fluss, indes kenne der Beschwerdeführer dessen Na-
men nicht (A15 S. 4). Er sei nie in die Schule gegangen. Lesen und Schrei-
ben habe er als Mönch im Kloster erlernt; allerdings beherrsche er nur die
tibetische Sprache (A7 S. 3, A15 S. 5). Er habe nie eine Identitätskarte
gehabt, weil er in einem Kloster gelebt habe bzw. weil er beim Eintritt in
das Kloster zu jung gewesen sei, eine solche zu erhalten (A7 S. 5, A15
S. 3).
Am (…) 2011 früh morgens – ca. um vier oder fünf Uhr – habe er zusam-
men mit einem Mönchsfreund an den Mauern des chinesischen Verwal-
tungsbüros in D._______ (wo sich der Polizeiposten befinde) Plakate ge-
gen die Chinesen angebracht (A7 S. 7 f., A15 S. 6 f.). Sie hätten sechs oder
sieben Plakate gehabt, hätten indes nur eines davon aufgehängt, weil sie
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Leute bemerkt hätten (A15 S. 7 f.). Danach seien sie ins Kloster zurückge-
kehrt, wo sie gegen zehn Uhr angekommen seien. Dort hätten sie am
Abend erfahren, dass die Sicherheitskräfte nach den Tätern suchen wür-
den (A7 S. 6 f., A15 S. 7). Ihr Lehrer habe ihnen – dem Beschwerdeführer
und seinem Mönchsfreund – empfohlen, diese Geschichte den Eltern zu
erzählen (A15 S. 7). Aus Angst, verhaftet zu werden, habe ihn sein Vater
innerhalb von kurzer Zeit aufgefordert aufzubrechen. Mit einem Fahrzeug
sei er eine Zeitlang gefahren, indes könne er sich nicht daran erinnern,
welchen Weg sie genommen hätten. Über H._______, I._______ seien sie
nach J._______ gekommen, wo sie zu Fuss die Grenze überquert hätten
(A7 S. 6, A15 S. 9 f.). In Nepal hätten sie sich ein Taxi genommen. In einer
Ortschaft, wo der Stupa stehe, seien sie untergekommen. Nach einem Mo-
nat und acht oder neun Tagen seien dann alle Dokumente bereit gewesen,
mit welchen er weitergereist sei (A15 S. 10).
Der vorher noch nie politisch aktiv gewesene Beschwerdeführer sei in sei-
ner angeblichen Heimat nie inhaftiert oder angeklagt gewesen (A7 S. 7,
A15 S. 8).
4.2 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2014 in ausführ-
licher Weise fest, der Beschwerdeführer habe sich in Widersprüche verwi-
ckelt. So sei es nicht möglich, dass – als er gegen zehn Uhr im Kloster
eingetroffen sei – ihm die Mönche bereits hätten mitteilen können, dass
chinesische Sicherheitskräfte die Verantwortlichen der aufgehängten Pla-
kate suchen würden (A7 S. 7 f.), da diese erst gegen Abend die Suchaktion
begonnen hätten (A7 S. 6). Auch sei unklar, ob er nach der Plakataktion
direkt ins Kloster gegangen sei (A7 S. 7, A15 S. 7) oder einen Umweg in
Kauf genommen habe, um die restlichen Plakate zu verstecken (A15
S. 13). Zudem sei nicht gewiss, wie viele Plakate der Beschwerdeführer
aufgehängt habe, da er oftmals auch von mehreren gesprochen habe (A7
S. 6). Aufgrund dieser Ungereimtheiten seien die Vorbringen rund um die
geltend gemachte Verfolgung unglaubhaft.
Ferner hielt das BFM fest, der Beschwerdeführer habe – obwohl er angeb-
lich sein ganzes Leben in der gleichen Gegend verbracht habe – keine
substantiierten Angaben zu den alltäglichen Schwierigkeiten der tibeti-
schen Bevölkerung sowie zu geographischen Gegebenheiten machen
können. Dies deute darauf hin, dass er mit den lokalen und gesamttibeti-
schen Umständen nicht vertraut sei. Die Erklärung, als Mönch wisse man
nicht viel über das Alltagsleben, wirke unglaubhaft, da er regelmässig Fa-
milien aufgesucht habe, um mit diesen zu beten. Das BFM gehe daher
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davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht in Tibet aufgewachsen sei,
zumal er über keine Identitätspapiere verfüge und der chinesischen Spra-
che nicht mächtig sei. Auch bestehe Zweifel an der Annahme, der Be-
schwerdeführer habe sich jemals in Nepal aufgehalten. So kenne er weder
die Hauptstadt noch die Währung dieses Landes; auch könne er zum
Thema Reisekosten und -weg nur inkonsistente Angaben machen.
Da es sich beim Beschwerdeführer um eine Person tibetischer Ethnie
handle, könne gestützt auf BVGE 2014/12 die Möglichkeit nicht ausge-
schlossen werden, dass er die chinesische Staatsbürgerschaft besitze,
weshalb ein Wegweisungsvollzug nach China auszuschliessen sei. Indes
sei es ihm nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er in der Volksre-
publik China sozialisiert worden sei. Vielmehr sei davon auszugehen, er
habe vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora ge-
lebt. Aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwer-
deführer sei es für das BFM nicht möglich, den bisherigen Aufenthaltsort
abzuklären; doch könne davon ausgegangen werden, es würden keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an
den bisherigen Aufenthaltsort bestehen.
4.3 In der Rechtsmitteleingabe beharrte der Beschwerdeführer demgegen-
über auf der Richtigkeit und Substantiiertheit seiner Schilderungen bezüg-
lich seines Fluchtmotivs und seiner Herkunft. Widersprüche zwischen einer
summarischen Befragung und einer eingehenden Anhörung dürften nur
herangezogen werden, wenn diese diametral voneinander abweichen wür-
den (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Dass er vieles nicht gewusst habe
– Fläche des Ackers seines Vaters, Gewässer, Verwaltungseinheiten,
staatliche Dokumente oder Städte – habe damit zu tun, dass er den gröss-
ten Teil seines Lebens als Mönch im Kloster verbracht habe und nie in Ge-
ographie unterrichtet worden sei. Wenn er ausserhalb des Klosters Fami-
lien besucht habe, dann ausschliesslich zum Beten. Um die Finanzierung
der Reise habe er sich nicht gekümmert, folglich könne er auch keine An-
gaben darüber machen.
Darüber hinaus bestand er darauf, dass er chinesischer Staatsbürger sei,
weshalb er schon alleine deswegen – bzw. aufgrund seiner illegalen Aus-
reise aus der Volksrepublik China – flüchtlingsrelevant verfolgt sei.
5.
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5.1 Zunächst soll abgeklärt werden, ob die Schilderungen des Beschwer-
deführers über seine Fluchtgründe und über seine Herkunft im Sinne von
Art. 7 AsylG glaubhaft sind.
5.1.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er werde von den chinesi-
schen Behörden verfolgt, weil er am (…) 2011 (gegen vier oder fünf Uhr
morgens) in D._______ illegal Plakate gegen die chinesische Herrschaft
aufgehängt habe; von den sechs oder sieben Plakaten hätten sie indes nur
eines aufgehängt, da Leute sie gesehen bzw. sie Leute bemerkt hätten.
Danach sei er ins Kloster zurückgekehrt, das eine Stunde von D._______
zu Fuss entfernt sei (A15 S. 9), bzw. er sei zunächst woanders hingegan-
gen, um die restlichen Plakate zu verstecken. Bei Ankunft im Kloster sei es
ca. zehn Uhr morgens gewesen (A7 S. 6 f., A15 S. 7). Gegen sechs oder
sieben Uhr abends sei bekannt geworden, dass eine solche Aktion durch-
geführt worden sei, worauf ihre Lehrer sie nach Hause geschickt hätten
(A15 S. 7 f.) – bzw. hätten die anderen Mönche ihnen bereits bei ihrer
Rückkehr ins Kloster (also am Morgen) mitgeteilt, dass die Sicherheits-
kräfte die Verantwortlichen der Aktion suchen würden (A7 S. 8). Die Be-
schreibung des Ablaufs dieses Tages erscheint widersprüchlich, insbeson-
dere ist – trotz des Nachfragens – unklar, wann die chinesischen Sicher-
heitskräfte nach den Verantwortlichen (d.h. nach dem Beschwerdeführer
und dessen Kollegen) gesucht haben und wer überhaupt von dieser Such-
aktion gewusst habe (A7 S. 6 f., A15 S. 7 f.). Die Widersprüche sind umso
frappierender, als nur ein einziger abgeschlossener Vorfall geltend ge-
macht wird.
5.1.2 Der heute (…)-jährige Beschwerdeführer stamme aus dem Dorf
C._______ (Bezirk D._______, Präfektur E._______ – alles liege in Tibet
[A7 S. 3 f., A15 S. 3]); mit acht Jahren sei er in ein Kloster der Gelug-Schule
gekommen, welches eine halbe Stunde Autofahrt von seinem Herkunftsort
entfernt sei (A7 S. 3). Alle zwei Jahre habe er sein Elternhaus besucht (A7
S. 4). Die Präfektur E._______ bzw. der Regierungsbezirk K._______ liegt
im südlichen Teil von Tibet an der Grenze zu Bhutan und Indien. Der Be-
schwerdeführer soll sein ganzes Leben dort verbracht haben, sei es bei
seinen Eltern, sei es danach in einem Kloster. Es entbehrt der Logik, dass
der Beschwerdeführer – welcher im Kloster Lesen und Schreiben gelernt
habe (A7 S. 3) und dessen Hauptaufgaben darin bestanden hätten, für Fa-
milien zu beten und im Kloster zu lernen (A15 S. 5) – weder den Namen
des grossen Flusses hinter seinem Elternhaus noch die Grösse des Ackers
seines Vaters noch den nächstgrössten Ort (A15 S. 4) kennt. Die Aussage,
er sei nie viel herumgekommen (A15 S. 4), ist einerseits widersprüchlich –
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schliesslich habe er hauptsächlich Familien ausserhalb des Klosters be-
sucht, um mit ihnen zu beten (A15 S. 5). Anderseits verkennt der Be-
schwerdeführer, dass dies Dinge des Alltags sind, die man nicht in der
Schule, sondern durch das tägliche Leben kennen lernt. Darüber hinaus
scheint es auch für einen Mönch abwegig, keine chinesischen Behörden,
keine Geldeinheiten und keine offiziellen Dokumente der chinesischen Ver-
waltung zu kennen (A15 S. 3 und 5).
5.1.3 Der Beschwerdeführer beschrieb seinen Klosteralltag in allgemeiner
Weise, nämlich dass sich die Gemeinschaft entweder im Kloster zum Be-
ten versammelt habe oder man auf Besuch zu Familien gegangen sei, um
mit ihnen zu beten (A15 S. 5). Das Kloster, in welchem er aufgewachsen
sei, sei eine Gelug-Schule, welche von "Ge Rinpoche" gegründet worden
sei (A15 S. 6). Tatsächlich ist die Gelug-Tradition die jüngste der vier
Hauptschulen des tibetischen Buddhismus und ging vom Reformator
"Tsongkhapa" (1357-1419) aus, welcher von den Tibetern "Dsche Rinpot-
sche" genannt wird. Dieses Wissen reicht indes nicht aus, um die festge-
stellte Unglaubhaftigkeit umzustossen.
5.1.4 Der Beschwerdeführer sei einen Tag nach der Plakataktion – am (…)
2011 – zu Fuss zu seinen Eltern bzw. zu seinem Vater gegangen. Am (…)
2011 habe er das Dorf mit einem Auto verlassen und sei über H._______
und I._______ nach J._______ gefahren. Von dort aus sei er zu Fuss nach
L._______ gegangen und habe dann die Grenze nach Nepal überquert (A7
S. 6, A15 S. 9). Diese Ortschaften liegen auf der Route (…) (von
M._______, bzw. Bezirk K._______ an die nepalesische Grenze). Weiter
gab er zunächst an, nach der Grenze sei er in einen kleinen Ort namens
B._______ gekommen, von wo aus er mit einem Auto bis zum Stupa bzw.
Chörten gefahren sei (A7 S. 6), wo sie untergebracht worden seien, bis
man die Reisedokumente organisiert habe (A15 S. 9 f.). Am (…) 2011 sei
er mit dem Schlepper an ihm unbekannte Orte mit ihm unbekannten Flug-
gesellschaften weitergereist. Als Ausweispapier habe er ein grünes Büch-
lein mit einem Foto von ihm gehabt; als Name sei N._______ vermerkt ge-
wesen (A7 S. 6).
Es erstaunt in nicht geringem Mass, dass der Vater – ein Landwirt, der
Felder bestellt (A15 S. 4) – innerhalb von 24 Stunden die Ausreise des
Beschwerdeführers aus Tibet organisieren konnte. Es mutet darüber hin-
aus seltsam an, dass sich der Beschwerdeführer zwar Ortschaften, die sich
auf dem Weg zur nepalesischen Grenze befinden – wobei nicht einmal
jene, die am nächsten zu seinem angeblichen Heimartort liegen –, merken
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konnte, indes nicht die Namen von Fluggesellschaften oder Flughäfen, die
er benutzt habe.
5.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Vor-
bringen hinsichtlich der Vorverfolgung und der Herkunft nicht glaubhaft er-
scheinen (Art. 7 AsylG). Folglich ist auch die vorgebrachte illegale Ausreise
aus Tibet – mithin subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – als
unglaubhaft zu qualifizieren.
5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei tibetischer
Ethnie. Indes sei davon auszugehen, dass er nicht in der Volksrepublik
China sozialisiert worden sei, sondern vor seiner Ankunft in die Schweiz in
der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Aufgrund einer groben Verletzung
seiner Mitwirkungspflicht sei davon auszugehen, es würden gegen eine
Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort keine flüchtlings- oder wegwei-
sungsbeachtlichen Gründe vorliegen.
5.2.1 Die Identität des Beschwerdeführers oder sein früherer Aufenthaltsort
stehen bis anhin nicht fest. Er habe nie einen Reisepass oder Identitäts-
karte besessen; Kopien von Identitätspapieren von Familienmitgliedern
seien sehr schwierig zu organisieren (A7 S. 4, A15 S. 2 f.). Aus den Akten
ist nicht ersichtlich, dass er bis heute etwas unternommen hat, um Identi-
tätsdokumente zu organisieren.
5.2.2 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mit-
wirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG). Durch Verheimli-
chung und Verschleierung der wahren Herkunft wird die Prüfung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers in Bezug auf sein effektives
Heimatland verunmöglicht bzw. es ist davon auszugehen, dass keine
flüchtlings- oder wegweisungsbeachtliche Gründe gegen eine Rückkehr an
seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.)
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG in Bezug auf die Volksrepublik China
nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag und deshalb
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Die Vorinstanz hat zu Recht
die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
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6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat bzw. das vormalige Bundesamt das Asyl-
gesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt da-
bei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine Rückkehr dorthin
sprechen würden. Da der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten die für
genauere Abklärungen erforderliche Grundlage entzieht und es nicht Sa-
che des Gerichts sein kann, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen, können seine Vorbringen keine weitere Berücksichtigung finden,
weshalb der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar zu erachten
ist.
7.3 In Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Ver-
fügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeter ein Voll-
zug der Wegweisung in die Volksrepublik China im Sinne von Art. 45 Abs. 1
Bst. d AsylG ausgeschlossen wird, da ihnen dort gegebenenfalls Verfol-
gung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw. eine menschenunwürdige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).
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Seite 11
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung als möglich zu be-
zeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung
der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die einge-
reichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegen-
standslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-82/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: