B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-82/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Angela Stettler,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2017 / N (…).
E-82/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Juli 2014 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. August 2014 führte er im We-
sentlichen aus, er habe von der Geburt bis zu seiner Ausreise in
B._______, C._______, D._______, gelebt. Er habe nie die Schule be-
sucht; lediglich zwei Jahre die Koranschule. Bis zur Ausreise habe er als
Hirte gearbeitet. Im Januar 2014 habe die Verwaltung seinem Vater gesagt,
er werde zum Militärdienst aufgeboten. Zwei seiner Brüder seien seit dem
Jahr 2006 im Militärdienst. Er habe Angst gehabt, dass er auch in den Mi-
litärdienst eingezogen werde, weshalb er im Januar respektive im Februar
2014 mit Hilfe eines Schleppers illegal aus Eritrea ausgereist sei.
An der Anhörung vom 4. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer ergänzend
an, er habe vier bis fünf Jahre die Koranschule besucht. Im Jahr 2010 habe
er eine schriftliche Aufforderung zum Militärdienst erhalten. Während sei-
ner Arbeit als Viehzüchter habe er im Januar respektive Februar 2014 auf
dem Feld einigen bewaffneten Männern Milch gegeben. Eine Stunde spä-
ter seien Sicherheitsleute gekommen und hätten ihn namentlich identifi-
ziert; sie hätten ihn bedroht und geschlagen, weil er unbekannten Männern
– möglicherweise Oppositionellen – Milch gegeben habe. Er sei deshalb
nach Hause zurückgekehrt. Sein Vater habe ihn bei dieser Gelegenheit
über das schriftliche Militäraufgebot vom Februar 2014 in Kenntnis gesetzt.
Aus Angst, in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei er am 2. Feb-
ruar 2014 mit Hilfe eines Freundes der Familie illegal aus Eritrea ausge-
reist.
Am 15. März 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Identitäts-
karte seines Vaters ein.
B.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 gewährte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur Abänderung der Staatsangehö-
rigkeit auf „Staatsangehörigkeit unbekannt“. Mit Stellungnahme vom
31. Oktober 2016 beantragte der Beschwerdeführer die Beibehaltung der
Staatsangehörigkeit „Eritrea“.
E-82/2018
Seite 3
C.
Am 28. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Übersetzung
eines in Kopie eingereichten Formulars einer eritreischen Verwaltungsbe-
hörde vom 30. Dezember 2004 (Europäischer Kalender) betreffend seine
Identität ein.
D.
Mit Verfügung vom 30. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Asylge-
such ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungs-
vollzug an. Zudem änderte sie die Staatsangehörigkeit des Beschwerde-
führers von „Eritrea“ auf „Staat unbekannt“ ab.
E.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-8078/2016 vom 3. April 2017 wurde die Beschwerde teil-
weise gutgeheissen und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückgewiesen mit der Anordnung, zur Feststellung der Herkunft
des Beschwerdeführers sei entweder eine Lingua-Analyse oder eine ver-
tiefte Herkunftsabklärung durchzuführen.
F.
Am 18. Mai 2017 fand ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer
statt. Die sachverständige Person kam im Bericht vom 23. Oktober 2017
zum Schluss, der Beschwerdeführer sei definitiv in Eritrea sozialisiert wor-
den. Mit Schreiben vom 14. November 2017 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Lingua-Be-
richts. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 28. No-
vember 2017 fest, er habe keine Einwände zum Bericht.
G.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2017 (eröffnet am 7. Dezember 2017)
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, wies sein Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. Zudem änderte sie die Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers wieder auf „Eritrea“ ab.
H.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vor-
E-82/2018
Seite 4
instanz sei vollumfänglich aufzuheben. Seine Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen. Ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. Die unentgeltliche Prozessführung sei zu bewilligen,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Zudem sei
ihm in der Person seiner Rechtsvertreterin eine unentgeltliche Rechtsbei-
ständin zu bestellen.
Der Beschwerde war ein Nachweis der aktiven Unterstützung der
E._______ und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung beigelegt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bei-
ordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
J.
Am 25. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Be-
schwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legiti-
miert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
E-82/2018
Seite 5
nachfolgend aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde durch einen
neueren Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offen-
sichtlich unbegründet geworden. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu
begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätz-
lich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land,
in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zu-
gehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.
4.1
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Vorfall, er habe acht
Personen Milch gegeben und sei deswegen vom Sicherheitsdienst ge-
schlagen worden, sei nicht glaubhaft, da er dies anlässlich der Befragung
zur Person nicht erwähnt hatte, was angesichts der Schwere des Vorbrin-
gens nicht zu überzeugen vermöge. Seine Aussagen seien nachgescho-
ben und der Beschwerdeführer sei nicht im Stande, detaillierte Beschrei-
bungen über den Ablauf dieses Vorfalls abzugeben. Zudem seien seine
Aussagen zum Militärdienst nicht glaubhaft.
Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass die Vorgehensweise des Be-
schwerdeführers nicht nachvollziehbar ist, die hauptsächlichen Gründe für
seine Flucht anlässlich der Befragung zur Person nicht einmal ansatzweise
zu erwähnen. Mit dem Widerspruch anlässlich der Anhörung konfrontiert
sowie auf Beschwerdeebene erklärte er, er sei an der Befragung zur Per-
son angehalten worden, sich kurz zu halten, nur auf die Fragen zu antwor-
ten und seine Fluchtgründe erst in der Anhörung ausführlich vorzubringen
(act. A20/21 F58 f.). Diese Erklärungsversuche sind unbehelflich. Die be-
fragende Person gab ihm die Möglichkeit, alle Gesuchsgründe zu nennen
und fragte zudem durch gezieltes Nachhaken nach der Vollständigkeit die-
ser sowie nach weiteren Gründen, die gegen eine Rückkehr in sein Hei-
matland sprechen könnten. Im Übrigen ist das in der Beschwerde vorge-
brachte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2379/2015 vom 9. Juli
E-82/2018
Seite 6
2015 vorliegend nicht einschlägig, da keine überwiegenden Glaubhaftig-
keitselemente vorliegen, wie nachfolgend festgestellt wird. Der Vorinstanz
ist zudem zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer die Begegnung mit
dem Sicherheitsdienst nicht anschaulich zu beschreiben vermochte. Das
Aussehen der Sicherheitsleute konnte er nur oberflächlich schildern
(act. A20/21 F75). Auch nach zweimaligem Nachfragen gelang es dem Be-
schwerdeführer nicht, detailliertere Aussagen hierzu zu machen
(act. A20/21 F76 ff.). Es erscheint weiter unplausibel, dass die Sicherheits-
leute nicht nach seiner Identitätskarte gefragt (act. A20/21 F70 f.), jedoch
seinen Namen gewusst haben sollen (act. A20/21 F66, F69).
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer
den Vorfall mit dem Verteilen der Milch an bewaffnete Männer und den da-
raus resultierenden Kontakt mit eritreischen Sicherheitsleuten nicht glaub-
haft machen konnte.
4.2 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an der Befragung zur Person aus, er sei aus
Eritrea ausgereist, da er Angst gehabt habe, in den Militärdienst eingezo-
gen zu werden. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich der Beschwer-
deführer widersprüchlich zum Erhalt des Militärdienstaufgebots äusserte.
So gab er anlässlich der Befragung zur Person zunächst an, seinem Vater
E-82/2018
Seite 7
sei im Januar 2014 durch die Verwaltung gesagt worden, er werde zum
Militärdienst aufgefordert (act. A7/11 7.02). Anlässlich der Anhörung sagte
er hingegen aus, er sei zwei Mal schriftlich zur Leistung des Militärdienstes
aufgefordert worden, im Jahr 2010 und im Februar 2014 (act. A20/21
F87 f.). Mit seinen eigenen Widersprüchen anlässlich der Anhörung kon-
frontiert, bestand er auf seinen zuvor getätigten Aussagen (act. A20/21
F95 f.). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsleute ihn im
Jahr 2014 hätten gehen lassen sollen, obwohl er im Jahr 2010 zum Militär-
dienst aufgeboten worden sein soll. Auch die Begründung auf Beschwer-
deebene, der Befrager und nicht der Beschwerdeführer habe anlässlich
der Befragung zur Person von lediglich einem Aufgebot gesprochen und
der Beschwerdeführer sei angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb
er nur das Aufgebot im Jahr 2014 erwähnt habe, welches er kurz vor der
Ausreise erhalten habe, vermag die Widersprüche nicht zu erklären. Die
weitere Begründung auf Beschwerdeebene, der Beschwerdeführer habe
anlässlich der Befragung zur Person nicht präzisiert, ob er das Aufgebot
mündlich oder schriftlich erhalten habe, da er ausgesagt habe, dem Vater
sei das Aufgebot „mitgeteilt“ worden, widerspricht seinen anlässlich der Be-
fragung zur Person getätigten Aussagen. Hier gab der Beschwerdeführer
klar an, dem Vater sei die Militärdienstaufforderung „gesagt“ worden
(act. A7/11 7.02). Darüber hinaus widerspricht er sich in der Datierung zur
Militäraufforderung vom Jahr 2014, indem er einerseits von Januar
(act. A7/11 7.02) und andererseits von Februar 2014 (A20/21 F87) spricht.
Die Vorinstanz hat darüber hinaus zu Recht festgestellt, dass seine Aus-
sage unglaubhaft ist, er sei trotz eines Militärdienstaufgebotes im Jahr
2010 vier weitere Jahre unbehelligt in der Viehzucht tätig gewesen, ohne
mit den Behörden in Kontakt gekommen zu sein. Seine Aussage, er habe
sich vier Jahre als Hirte auf dem Land verstecken können, weil dort keine
Razzien stattfinden würden, vermag nicht zu überzeugen. Diese Aussage
widerspricht seiner anlässlich der Anhörung getätigten Aussage, die Si-
cherheitsleute hätten ihre Quellen, sie hätten seinen Namen gewusst, wür-
den die Gegend kennen und es gäbe viele Spitzel (act. A20/21 F69 f.). Auf-
grund dieser Widersprüche konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft
machen, ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Be-
hörden nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
E-82/2018
Seite 8
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Der Beschwerdeführer konnte weder den Vorfall mit den Sicherheitsleuten
noch einen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaub-
haft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätzlichen An-
knüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen, beziehungsweise zu ei-
ner Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Den Akten ist auch nicht zu ent-
nehmen, dass er vor der Ausreise religiös oder politisch aktiv gewesen
wäre. Politisches Engagement von nahen Angehörigen wurde ebenfalls
nicht geltend gemacht. Hingegen brachte er beschwerdeweise vor, sich
bescheiden exilpolitisch zu engagieren (vgl. Beschwerde S. 13 und Bei-
lage 3). Auch in Würdigung des entsprechenden Beweismittels sind diese
Aktivitäten aber als nach wie vor niederschwellig einzustufen, weshalb sie
ihn nicht als missliebige Person im obenerwähnten Sinne erscheinen las-
sen. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante
Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun.
Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
E-82/2018
Seite 9
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässig-
keit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfas-
sungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahren betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
E-82/2018
Seite 10
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
6.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
E-82/2018
Seite 11
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
6.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen alleinstehenden,
gesunden, heute (…)-jährigen Mann, der von der Geburt bis zur Ausreise
mit seiner Familie in B._______ gewohnt hat. In seiner Heimat verfügt er
über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister), mit dem er
seit seiner Ausreise in Kontakt steht. Seine Familie ist in der Viehzucht tätig
und konnte ihm die Ausreise finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass
er bei einer Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn
bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen
wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller
Hinsicht als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
E-82/2018
Seite 12
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2018 wurden indes die Gesuche um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb trotz Unterliegens
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
8.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Honorarnote
in der Höhe von Fr. 2‘450.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag)
ein. Aus der Honorarnote ist ersichtlich, dass ein Stundenansatz von
Fr. 250.– verrechnet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht bei nicht-
anwaltlicher Vertretung bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem
Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen. Der amtlichen
Rechtsbeiständin ist demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar
in der Höhe von Fr. 1'484.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzu-
schlag) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-82/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 1'484.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener
Versand: