B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8220/2015
Ur t e i l vom 1 6 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Urs Jehle, Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 25. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 3. August 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte, wobei er angab, am (…) 1998 geboren zu sein,
dass das SEM am 4. August 2015 eine Bestimmung des Knochenalters
des Beschwerdeführers mittels Handröntgen durchführen liess,
dass dem ärztlichen Bericht vom 4. August 2015 zu entnehmen ist, die
Wachstumsfugen von Speiche und Elle sowie der Mittelhandknochen seien
allesamt vollständig verschlossen, wobei das Knochenalter somit 19 Jahre
oder mehr betrage,
dass das SEM am 12. August 2015 mit dem Beschwerdeführer im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Befragung zur Person (BzP)
durchführte und ihm dabei unter anderem das rechtliche Gehör zum Er-
gebnis der Knochenaltersbestimmung gewährte,
dass der Beschwerdeführer einräumte, er sei am (…)1998 geboren, was
er von der Schule her wisse und damit 17 Jahre alt sei,
dass er eine Identitätskarte weder beantragt noch erhalten habe, da man
eine solche erst mit 18 Jahren beantragen könne, aber eine Geburtsur-
kunde habe, welche in Eritrea sei,
dass die befragende Person dem Beschwerdeführer mitteilte, die Hand-
wurzelknochenanalyse habe ergeben, dass er mindestens 19 Jahre alt sei,
weshalb der (…) 1996 als sein Geburtsdatum erfasst werde, worauf dieser
angab, er könne lediglich den Taufschein besorgen,
dass ihm zudem anlässlich der Befragung das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gewährt wurde, worauf er antwortete, er möchte auf
keinen Fall nach Italien zurück, da seine Familienangehörigen im Gefäng-
nis seien und sein Bruder im Kanton C._______ lebe, mit dem er auch
zusammen leben wolle,
dass der Beschwerdeführer am 13. August 2015 dem Kanton D._______
zugewiesen wurde,
dass er mit Eingabe vom 27. August 2015 einen Wechsel in den Kanton
C._______ beantragte, wobei er eine Taufurkunde, angeblich im Original
einreichte, aus der hervorgeht, dass er am (…) 1998 geboren sei,
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dass das SEM das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom 23. Oktober
2015 abwies, wogegen keine Beschwerde erhoben wurde,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 30. Juli 2015 in Italien erfasst
wurde,
dass die Vorinstanz am 20. August 2015 nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ein
Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1
Dublin-III-VO an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Über-
nahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. November 2015 – eröffnet am
10. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR
142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansons-
ten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werden
könne,
dass es den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauf-
tragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenver-
zeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, eine allfällige
Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die italienischen Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum
Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen, weshalb ge-
mäss DAA und unter Anwendung von Art. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit,
das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien überge-
gangen sei,
dass der Beschwerdeführer die von ihm angegebene Minderjährigkeit nicht
mit rechtsgenüglichen Ausweispapieren habe belegen können,
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dass die eritreische Taufurkunde leicht zu fälschen und gegen Bezahlung
einfach erhältlich sei,
dass er zudem zwei unterschiedliche Geburtsdaten – (…) 1998 bzw. (…)
1998 – angegeben habe,
dass die italienischen Behörden, wäre er in Italien als Minderjähriger regis-
triert gewesen, das Übernahmeersuchen des SEM fristgerecht abgelehnt
hätten,
dass das SEM zudem in seiner Verfügung vom 23. Oktober 2015 über sein
Kantonswechselgesuch von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers aus-
gegangen sei und diese in Rechtskraft erwachsen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner vom Umstand, wonach er in der
Schweiz einen Bruder habe, nichts zu seinen Gunsten ableiten könne, da
Brüder nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-
VO gelten würden, zumal auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhän-
gigkeitsverhältnis zwischen ihnen bestünden,
dass auch der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz kei-
nen Einfluss auf die Zuständigkeit des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
habe, da es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den für
ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen, sondern diese
Bestimmung allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass zudem keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, wonach sich Italien
nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-und
Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass Italien zudem ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei
und sich der Beschwerdeführer allenfalls mit einer Beschwerde an die zu-
ständigen Stellen wenden könne,
dass auch keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz vorliegen wür-
den,
dass eine Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
21. April 2016 zu erfolgen habe,
dass der Vollzug der Wegweisung sodann zumutbar, technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 gegen
diesen Entscheid durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen,
eventualiter sei das Verfahren zwecks Neubeurteilung an das SEM zurück-
zuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung
von Vollzugshandlungen abzusehen,
dass zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei-
ordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbei-
stand ersucht wurde,
dass dem Beschwerdeführer auch eine Vertrauensperson beizuordnen sei,
dass er zur Begründung ausführte, das Asylgesuch seines ältesten Bru-
ders sei am 4. Januar 2012 in der Schweiz gutgeheissen worden, worauf
dieser um Nachzug seiner Ehefrau und seines Kindes ersucht habe,
dass der Bruder, da er auch seine übrigen Familienmitglieder habe nach-
ziehen lassen wollen, bereits damals eine Taufurkunde für den Beschwer-
deführer geschickt habe, wobei er in seinem eigenen Asylverfahren Anga-
ben zu seiner Familie, so auch zum Beschwerdeführer, welcher im Jahre
1998 geboren sei, gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer zwar unterschiedliche Altersangaben – im EVZ
habe er den (…) 1998 angegeben, in der Taufurkunde sei jedoch der (…)
1998 als Geburtsdatum aufgeführt – gemacht habe, dieser Fehler jedoch
bei der Umrechnung vom äthiopischen in den gregorianischen Kalender
zustande gekommen sei,
dass die fehlende Rückübernahmeverweigerung Italiens nicht gegen die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers spreche,
dass auch die fehlende Anfechtung der Kantonswechselverfügung nicht
bedeute, dass er die dort gemachten Altersfeststellungen akzeptiert habe,
dass er das Geburtsjahr jeweils mit 1998 angegeben habe, was durch die
Angaben seines Bruders in dessen Asylverfahren bestätigt werde,
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dass ferner unter Berücksichtigung der aktuellen Situation im italienischen
Asylverfahren der Beschwerdeführer nicht ohne vorherigen Garantien und
nicht bei der derzeitigen Aktenlage nach Italien überstellt werden dürfe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2015 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
dass mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung eingeräumt und festgestellt wurde, der Beschwer-
deführer könne den Entscheid in der Schweiz abwarten,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 an ihren
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festhielt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 22. Januar 2016 dazu
Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2016 eine Ge-
sundheitskarte aus Eritrea im Original einreichte, auf der das Geburtsda-
tum (…) 1998 aufgeführt sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE
2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss
Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitglied-
staat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird und das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein
Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
dass – wie vorliegend – im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens
(engl.: "take charge") die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten
Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu-
ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und
dabei von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals ei-
nen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen ist (Art. 7 Abs. 2
Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA
SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, Stand 1. Februar 2014, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass, erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich
zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für
die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen
für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen auf-
weisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Be-
handlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäi-
schen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit
sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit-
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gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann; kann kein anderer Mit-
gliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prü-
fende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-
VO),
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes
Selbsteintrittsrecht),
dass falls festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kom-
mend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist, wobei die Zuständigkeit zwölf Monate nach
dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwer-
deführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hatte und
weiter feststeht, dass er am 30. Juli 2015 daktyloskopisch erfasst wurde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung zur Person in Alt-
stätten vom 12. August 2015 ausführte, seine Reiseroute habe über Libyen
per Schiff nach Italien geführt, bevor er am 2. August 2015 in die Schweiz
eingereist sei und ein Asylgesuch gestellt habe (vgl. Akte A7 S. 6),
dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme ("take charge") des Beschwer-
deführers ersuchte und die italienischen Behörden das Übernahmeersu-
chen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO) und die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit
gegeben ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen wäre, da in
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Art. 6 und 8 Dublin-III-VO verschiedene Garantien für Minderjährige veran-
kert sind, darunter die Garantie, dass im Falle eines unbegleiteten Minder-
jährigen mit oder ohne familiäre Anknüpfungspunkte der Staat zuständig
ist, in welchem sich die Angehörigen befinden bzw. in dem er seinen Antrag
gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 bzw. 4 Dublin-III-VO), sofern es dem Wohle der
Minderjährigen dient,
dass es dem Beschwerdeführer indes auch auf Beschwerdeebene nicht
gelingt, seine Minderjährigkeit zumindest glaubhaft zu machen (vgl. zum
Beweismass Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass zwar der Unterschied zwischen dem vom Beschwerdeführer angege-
benen Alter von (im Zeitpunkt der Knochenaltersanalyse vom 4. August
2015) knapp 17 Jahren und dem festgestellten Knochenalter von 19 Jah-
ren nur zwei Jahre beträgt (vgl. Akte A4),
dass er somit innerhalb der normalen Abweichung zwischen dem Kno-
chenalter und dem behaupteten Alter liegt, womit der Aussagewert der
Analyse als gering zu werten ist; ein Knochenalter von 19 Jahren (und
mehr) vermag höchstens ein Indiz für die Volljährigkeit zu bilden (vgl. E-
MARK 2004 Nr. 30 E. 6.2, bestätigt im Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-5860/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen),
dass aus diesem Grund von der Vorinstanz zu erwarten gewesen wäre,
dass sie zur weiteren Abklärung des Alters des Beschwerdeführers diesen
in Bezug auf die Identität, das familiäre Umfeld, den schulischen, ausser-
schulischen und beruflichen Werdegang sowie dessen Wohnverhältnisse
eingehender befragt hätte, zumal der Beschwerdeführer angab, einen Bru-
der in der Schweiz zu haben, was für das Verfahren ausschlaggebend
hätte sein können,
dass aus diesem Grund von einer mangelnden Erhebung des Sachverhalts
auszugehen ist,
dass indessen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz für weitere Abklä-
rungen verzichtet wird, da nach Gesamtwürdigung aller Umstände meh-
rere Indizien für die Unglaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit be-
stehen, weshalb das Erreichen der Volljährigkeit eher als glaubhaft er-
scheint beziehungsweise von dieser auszugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (vgl. Akte A1) und
anlässlich der BzP vom 12. August 2015 angab, er sei am (…) 1998 gebo-
ren und 17 Jahre alt, was er von der Schule wisse (vgl. Akte A7 S. 2),
dass er dies mit einer Geburtsurkunde belegen könne, die indessen in Erit-
rea sei (vgl. Akte A7 S. 3), beziehungsweise einen Taufschein, aber keine
anderen Dokumente (wie Schulzeugnisse), besorgen könne, da sie ihr
Haus beziehungsweise ihre Wohnung nicht mehr besitzen würden (A7
S. 7),
dass er zusammen mit seinem Kantonswechselgesuch vom 27. August
2015 einen Taufschein, angeblich im Original einreichte, laut dem er am
(…) 1998 geboren sei (vgl. Akte A15),
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers zu dieser uneinheitli-
chen Altersangabe, wonach er sein Geburtsdatum lediglich im äthiopi-
schen Kalender gekannt und dieses bei der BzP in den gregorianischen
Kalender umgerechnet habe, wobei es zu einem Fehler gekommen sei, als
Schutzbehauptung bezeichnet werden muss,
dass nämlich nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sein Geburtsdatum nur
im äthiopischen Kalender gekannt haben sollte, obschon dieses im kurz
nach der Befragung eingereichten Taufschein – welcher zu diesem Zeit-
punkt bereits in seinem Besitz gewesen sein dürfte – gemäss gregoriani-
schem Kalender aufgeführt ist, womit sich eine Umrechnung erübrigt hätte,
dass diesem Beweismittel ohnehin keine relevante Beweiskraft zuzumes-
sen ist, da eritreische Taufscheine keinerlei Sicherheitsmerkmale aufwei-
sen und solche Dokumente in Eritrea ohne Weiteres käuflich erworben und
leicht gefälscht werden können, weshalb ein Taufschein zum Beleg der Al-
tersangabe wenig geeignet ist, insbesondere wenn – wie bereits aufgezeigt
– andere Sachverhaltselemente gegen das angeblich auf dem Taufschein
festgehaltene Alter sprechen,
dass in Bezug auf diesen Taufscheins zudem anzumerken ist, dass dieser
nicht wie vom Beschwerdeführer angeführt, bereits im damaligen Gesuch
seines Bruders um Familiennachzug dessen Ehefrau und Kindes erwähnt
oder mitgeliefert worden war (vgl. Akten des Verfahrens betreffend seinen
Bruder N […] B4),
dass bezüglich der am 23. Februar 2016 eingereichten Gesundheitskarte
festzustellen ist, dass diese offensichtlich von derselben Person ausgefüllt
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worden ist wie die erst später und zu unterschiedlichen Daten aufgeführten
Impfungen, weshalb auch dieses Beweismittel nicht geeignet ist, die vom
Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass sich ausserdem bei einem Vergleich der Taufscheine des Beschwer-
deführers und der Ehefrau und des Sohnes seines Bruders mehrere Un-
gereimtheiten ergeben,
dass alle drei Taufscheine aufgrund der gleichen Schrift und demselben
Schreibstift offensichtlich zum gleichen Zeitpunkt und gemäss Unterschrift
von derselben Person ausgestellt worden sind,
dass das auf den Taufscheinen jeweils aufgeführte Datum, welches sich
offenbar auf das Ausstellungsdatum bezieht, jedoch Jahre auseinander
liegt (1988, 1998, 2005), was zur Annahme führt, dass die drei Taufscheine
nicht zur selben Zeit ausgestellt worden sind (das jeweilige Taufdatum steht
erst im Text),
dass hingegen kaum davon ausgegangen werden kann, dieselbe Person
habe mit demselben Stift in einer Zeitspanne von mehreren Jahren Tauf-
scheine ausgestellt,
dass im Weiteren die Nummerierung (zuoberst) auf den Taufscheinen der
Ehefrau des Bruders und deren Sohnes chronologisch, diejenige des Be-
schwerdeführers indessen eine ganz andere ist,
dass ferner im Taufschein des Beschwerdeführers auffällt, dass darin le-
diglich sein Vorname aufgeführt ist und dieser keine Unterschrift des Vaters
trägt, der zu jenem Zeitpunkt (1998) gemäss Akten noch nicht als ver-
schwunden galt (vgl. Akten des Verfahrens betreffend seinen Bruder N […]
A3 S. 6) beziehungsweise im Gefängnis weilte (vgl. A7 S. 4), was nicht den
Gepflogenheiten zu entsprechend scheint, enthält doch der Taufschein des
Sohnes seines Bruders dessen Unterschrift,
dass der angebliche Bruder in seinem Asylverfahren (N […]) zwar nebst
weiteren Geschwistern einen Bruder mit dem Namen A._______ mit Jahr-
gang 1998 angegeben hat und die angegebenen Namen der Eltern iden-
tisch sind,
dass er indessen eine andere Adresse als der Beschwerdeführer aufge-
führt hat, obwohl sie gemäss eigenen Angaben in den letzten zehn Jahren
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vor der Ausreise des angeblichen Bruders zusammen gewohnt haben wol-
len (auf der Identitätskarte des Bruder steht "[…]", der Beschwerdeführer
gab demgegenüber die Nr. […] [Akte A1] an),
dass damit der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sein (angebli-
cher) Bruder in dessen eigenem Asylverfahren u.a. einen Bruder mit dem
Namen A._______ und Jahrgang 1998 angeführt hat, nicht geeignet ist, die
Identität beziehungsweise das Alter des Beschwerdeführers zu beweisen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe von rechtsgenüglichen
Identitätspapieren (vgl. Art. 1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311]) und der oben aufgeführten Ungereimtheiten
überwiegende Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers bestehen, weshalb ihn das SEM – da er die Folgen der
Beweislosigkeit für die behauptete Minderjährigkeit zu tragen hat – zu
Recht als volljährige Person betrachtete, womit seine im Zusammenhang
mit der Minderjährigkeit vorgebrachten Einwände von vornherein ungeeig-
net sind, den Entscheid des SEM in Frage zu stellen,
dass der Beschwerdeführer daher kein Anrecht auf Beiordnung einer Ver-
trauensperson hat und der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass überdies den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen ist, wonach
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz wohnhaften
(angeblichen) Bruder kein Abhängigkeitsverhältnis besteht, weshalb er da-
raus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass auch die Schilderungen des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP,
wonach er auf keinen Fall nach Italien zurückgehen wolle, noch seine Aus-
führungen auf Beschwerdestufe gegen eine Überstellung in diesen Staat
sprechen,
dass in diesem Zusammenhang im Übrigen darauf hingewiesen wird, dass
die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien ferner
einwendete, es gebe dort keine Humanität und er habe keine Hilfe erhalten,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
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0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und im vorliegenden Fall keine konkreten Hinweise dafür be-
stehen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen
hält,
dass Italiens Asylwesen zwar seit einiger Zeit in der Kritik steht, Dublin-
Rückkehrende und verletzliche Personen von den italienischen Behörden
bezüglich Unterbringung indes bevorzugt behandelt werden und sich auch
private Hilfsorganisationen in Italien der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem
Urteil vom 4. November 2014 in Sachen Tarakhel gegen die Schweiz (Be-
schwerde Nr. 29217/12) hinsichtlich der Lebensbedingungen in den zur
Verfügung stehenden Unterkünften feststellte, die Situation in Italien könne
in keiner Weise mit jener in Griechenland verglichen werden, weshalb die
Herangehensweise nicht die gleiche wie im Urteil des EGMR vom 21. Ja-
nuar 2011 in Sachen M.S.S. gegen Belgien und Griechenland (Be-
schwerde Nr. 30696/09) sein könne, und folglich aufgrund der Strukturen
und der allgemeinen Lebensbedingungen in den Unterkünften allein nicht
jegliche Überstellungen nach Italien ausgeschlossen seien,
dass allerdings ernsthafte Zweifel bezüglich der momentanen Unterbrin-
gungskapazitäten bestünden, weshalb nicht ausgeschlossen werden
könne, dass eine signifikante Anzahl von Asylsuchenden ohne Unterkunft,
in überfüllten Unterkünften ohne Privatsphäre oder gar in gesundheits-
schädigenden oder gewalttätigen Verhältnissen landen würden, so dass
immerhin dann, wenn Kinder von der Überstellung betroffen seien, darauf
geachtet werden müsse, dass die Lebensbedingungen ihrem Alter ange-
passt seien, ansonsten jene Schwelle der Ernsthaftigkeit erreicht sei, die
eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle,
dass die Schweizer Behörden deshalb in solchen Konstellationen von den
italienischen Behörden Zusicherungen einholen müssten, wonach die Un-
terbringung in Italien in einer Weise erfolge, die dem Alter der Kinder an-
gemessen sei und der Familie das Zusammenbleiben ermögliche,
dass der Beschwerdeführer, der laut eigenen Angaben als gesund gilt und
offenbar alleinstehend ist (vgl. Akte A7 S. 3 und 8), weshalb er aus der
zuvor dargelegten Praxis nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
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dass er auch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die itali-
enischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und sein
Asylgesuch zu prüfen,
dass den Akten überdies keine Gründe für die Annahme zu entnehmen
sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass der Beschwerdeführer zudem auch keine konkreten Hinweise für die
Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss der
Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), zustehen-
den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,
dass das Gericht ferner davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer
im Fall der Überstellung an die italienischen Behörden wird wenden kön-
nen, um die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (angemessene Un-
terkunft und sozialstaatliche Unterstützung) – wenn nötig auch auf dem
Rechtsweg – einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass nach dem Gesagten keine wesentlichen Gründe für die Annahme er-
sichtlich sind, dem Beschwerdeführer drohe aufgrund einer systemati-
schen Schwachstelle im Asylverfahren in Italien die Gefahr einer Art. 4 EU-
Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK verletzenden Behand-
lung, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht
gerechtfertigt ist,
dass ferner auch kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel
gemäss Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich ist,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist, da aufgrund der Akten
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Be-
schwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, weshalb von
der Auferlegung von Verfahrenskosten abzusehen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Beiordnung einer Vertrauensperson wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
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