B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8222/2010
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Guinea,
vertreten durch Simea Merz Deme, Amt für Jugend und Be-
rufsberatung Zürich, Zentralstelle MNA,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben
am 26. Februar 2009 und gelangte am 6. April 2009 in die Schweiz, wo er
am gleichen Tag um Asyl ersuchte.
B.
Am 16. April 2009 wurde er zur Person befragt (Protokoll: A1/9) und am
18. September 2009 zu seinen Fluchtgründen angehört; die Rücküber-
setzung des Protokolls der Anhörung fand am 6. Oktober 2009 statt (Pro-
tokoll: A20/18). Mit Verfügung vom 17. November 2009 trat das BFM nicht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Auf Beschwerde hin hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
16. Dezember 2009 die Verfügung des BFM vom 17. November 2009 auf
und wies die Sache zur ordentlichen Sachverhaltsfeststellung und zur
Neubeurteilung an das BFM zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte in der Begründung seines Urteils
fest, das BFM habe gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör des Be-
schwerdeführers verstossen und weitere Verfahrensgarantien verletzt, in-
dem es seine Minderjährigkeit nicht genügend berücksichtig habe. Es er-
klärte zudem, für einen künftigen Entscheid könne das Protokoll der An-
hörung vom 18. September 2009 (inklusive der Rückübersetzung vom
6. Oktober 2009) solange nicht als Basis für einen Entscheid dienen, als
nicht geklärt sei, ob die damaligen Aussagen dem Beschwerdeführer
vollumfänglich zugerechnet werden dürften.
D.
Am 26. August 2010 hörte das BFM den Beschwerdeführer erneut zu
seinen Fluchtgründen an (Protokoll: A36/14). Dieser machte wiederum
geltend, er habe in seinem Heimatland im Januar 2009 mit einem weis-
sen Mann namens B._______ Geschlechtsverkehr gehabt. Einer seiner
Schulfreunde, C._______, habe ihn dabei mit dem Mobiltelefon gefilmt
und Fotos gemacht. C._______ habe später versucht, ihn zu erpressen.
Als er sich geweigert habe, ihm Geld zu geben, habe C._______ das Vi-
deo und die Fotos in der Schule gezeigt. Daraufhin sei er (der Beschwer-
deführer) von der Schule geschickt worden. Sein Vater habe versucht, ihn
umzubringen, als er davon erfahren habe. Mit der Hilfe von B._______,
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Seite 3
zu welchem er an diesem Abend geflohen sei, habe er das Land verlas-
sen können.
E.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2010 – am 28. Oktober 2010 eröffnet –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte das
Bundesamt im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe sich bezüg-
lich seiner Asylgründe in Widersprüche verstrickt und seine Vorbringen
seien realitätsfremd. Deshalb seien die geltend gemachten Erlebnisse
nicht glaubhaft und ihre Asylrelevanz müsse nicht geprüft werden.
F.
Mit Eingabe vom 26. November 2010 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1 – 3 der Verfügung seien
aufzuheben, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfül-
le und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit,
die Unzulässigkeit und die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung. Zudem seien im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kon-
taktaufnahme mit dem Heimatstaat sowie jegliche Weitergabe von Daten
an den Heimatstaat bis zur Urteilsfällung zu sistieren. Vor einer allfälligen
Ablehnung der Beschwerde seien eventuell bereits erfolgte Datenweiter-
gaben offen zu legen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche
Gehör im Hinblick auf subjektive Nachfluchtgründe zu gewähren.
Zur Begründung seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer an, er
habe sehr ausführlich, flüssig und detailgetreu erzählt, weshalb kleinere
Widersprüche unvermeidbar seien, zumal die Befragungen über zwei
Jahre auseinandergelegen hätten. Zudem sei er bei der Befragung zur
Person erst 15 ¾ Jahre alt, aufgrund der Fluchterfahrung belastet und in
Unkenntnis des schweizerischen Asylsystems gewesen.
Das BFM berücksichtige in seiner Verfügung seine Minderjährigkeit in
keiner Weise und stütze sich auch zu stark auf seine Aussagen in der Be-
fragung zur Person ab, was nicht zulässig sei. Seine Aussagen seien
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glaubhaft und müssten deshalb auf ihre Asylrelevanz geprüft werden.
Durch die Drohungen seines Vaters sei er gefährdet, zumal der Staat we-
der schutzfähig noch schutzwillig sei. Deshalb könnte er sich nicht an die
Behörden wenden, zumal Homosexualität von Gesetzes wegen verboten
sei und mit einer Haftstrafe von 6 Monaten bis 3 Jahre bestraft werde.
Homosexualität sei zudem in Guinea gesellschaftlich verpönt und ver-
stosse gegen die Moral.
Bezüglich des Wegweisungsvollzugs brachte er vor, bei einer Rückkehr
wäre er mit Sicherheit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt, da sich im
Moment politische Unruhen ausbreiteten und er der Ethnie der Fulbe
(auch: Peul) angehöre, die politisch motiviertem Rassenhass ausgesetzt
sei. Über sein soziales Netz seien keine gesicherten Informationen vor-
handen und das BFM habe keine Abklärungen dazu getroffen. Homose-
xualität werde in Guinea nicht toleriert, und es sei ungewiss, wie er ohne
Ausbildung und als Minderjähriger sein Überleben sichern könnte.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2011 wies das Gericht die An-
ordnung einer vorsorglichen Massnahme ab, hiess das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gut, sah von der Erhebung
eines Kostenvorschusses ab und lud das BFM zur Vernehmlassung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 24. Februar 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt
der Anhörungen bereits 16 respektive 17 Jahre alt gewesen, in welchem
Alter das Erinnerungsvermögen einer Person sich nicht signifikant von
demjenigen einer erwachsenen Person unterscheide. Die Widersprüche
in den Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht bloss unwesentli-
cher Natur. Das BFM führte in seiner Vernehmlassung zusätzliche, in der
angefochtenen Verfügung nicht genannte Widersprüche in den Aussagen
des Beschwerdeführers an.
I.
Mit Eingabe vom 14. März 2011 nahm der Beschwerdeführer zur Ver-
nehmlassung des BFM Stellung. Er führte aus, die angeführten Wider-
sprüche stünden in keinem Verhältnis zu seinen detaillierten Angaben
und der realitätsgetreuen Schilderung der Gesuchsgründe.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Der Beschwerdeführer war bis zum Abschluss des vorinstanzlichen
Verfahrens durch Patrizia Carù, stellvertretende Leiterin der zürcheri-
schen Zentralstelle MNA (mineurs non accompagnés), vertreten. An der
Anhörung vom 26. August 2010 war gemäss Protokoll (A36 S. 2) "sein
Rechtsvertreter" anwesend; es ist anzunehmen, dass es sich dabei um
einen Mitarbeiter der Zentralstelle MNA handelte. Im Beschwerdeverfah-
ren fungiert neu die Leiterin der Zentralstelle MNA, Simea Merz Deme,
als Rechtsvertreterin. Obwohl der Beschwerdeführer mittlerweile volljäh-
rig ist, ist mangels Revokation des Vertretungsverhältnisses weiterhin von
dessen Bestehen auszugehen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 6
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbrin-
gen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM bezeichnete die Vorbringen des Beschwerdeführers in der
angefochtenen Verfügung in ihrer Gesamtheit als unglaubhaft. Zur Be-
gründung führt es erstens einige Widersprüche in den Aussagen des Be-
schwerdeführers zwischen der Befragung zur Person vom 16. April 2009
und der zweiten Anhörung vom 26. August 2010 an. So habe der Be-
schwerdeführer unterschiedliche Angaben dazu gemacht, wann er zum
ersten Mal Geld von B._______ bekommen habe, wie oft er bei diesem
zu Hause gewesen sei und bei welchen dieser Besuche sein Freund
C._______ dabei gewesen sei. In der Vernehmlassung ergänzte das
BFM, der Beschwerdeführer habe einmal davon gesprochen, dass
C._______ ihn gefilmt, und das andere Mal, dass er ihn fotografiert habe;
einmal habe er angegeben, C._______ habe seinem Vater gesagt, er
verstecke sich bei B._______, ein andermal, er wisse nicht, woher sein
Vater gewusst habe, dass er bei B._______ war.
Die Aussage des Beschwerdeführers, sein Vater habe ihn erschiessen
wollen, bezeichnete das BFM als realitätsfremd, da dieser sicher zuerst
das Gespräch mit seinem Sohn gesucht hätte. Vernünftigerweise hätte
erwartet werden können, dass der Vater seinen Sohn zur Rede gestellt
und die Angelegenheit mit ihm geklärt hätte.
4.2 Der Befragung zur Person kommt, wie vom Beschwerdeführer zu
Recht angeführt, angesichts ihres summarischen Charakters für die Beur-
teilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein be-
schränkter Beweiswert zu. Widersprüche mit späteren Aussagen dürfen
nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen bei der Befragung
zur Person in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3 E. 3).
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Seite 7
Das BFM hat in seinem neuen Entscheid die Aussagen des Beschwerde-
führers anlässlich der Anhörung vom 18. September 2009 gänzlich aus-
ser Acht gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seinem Urteil
vom 16. Dezember 2009 das BFM zwar angewiesen, eine neue Ent-
scheidung nicht auf das Protokoll der Anhörung vom 18. September 2009
abzustützen, solange nicht in formell einwandfreier Weise geklärt sei, ob
die damaligen Aussagen des nicht gehörig vertretenen beziehungsweise
begleiteten Beschwerdeführers diesem vollumfänglich zugerechnet wer-
den können. Diese Anweisung diente dem Schutz des damals minderjäh-
rigen Beschwerdeführers; ihr lag die Absicht zugrunde, die seinerzeitigen
Aussagen in Anwesenheit der Rechtsvertretung durch den Beschwerde-
führer bestätigen beziehungsweise rektifizieren zu lassen. Eine völlige
Nichtbeachtung des Befragungsprotokolls vom 18. September 2009 ist –
nachdem in der neuen Befragung kein Bezug zur vorherigen hergestellt
worden ist – nicht sachgerecht, zumal die Schilderung der Ereignisse in
ausführlicher und detailreicher Form erfolgt ist und am 6. Oktober 2009
(wiederum ohne Rechtsvertretung) die mit diversen Korrekturen verbun-
dene Rückübersetzung stattgefunden hat. Das BFM hätte die Aussagen
des Beschwerdeführers an jener Anhörung zumindest insoweit beachten
müssen, als sie zugunsten der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen sprechen.
4.3 Der Beschwerdeführers war im Zeitpunkt der geschilderten Erlebnisse
in seinem Heimatland 15 ½ Jahre alt. Das BFM berücksichtigt in der an-
gefochtenen Verfügung in keiner Weise, dass Erlebnisse, wie sie der Be-
schwerdeführer geschildert hat, auf einen Jungen in der Pubertät eine
verstörende oder gar traumatisierende Wirkung haben können. Das BFM
hätte diesem Umstand in der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussa-
gen des Beschwerdeführers angemessen Rechnung tragen müssen (vgl.
Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. Novem-
ber 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]).
4.4 Grundsätzlich ist bezüglich der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Be-
schwerdeführers festzustellen, dass er sowohl in der Befragung zur Per-
son, als auch in beiden Anhörungen ausführlich, detailliert und in freier
Erzählweise über seine Erlebnisse berichtet. Seine Aussagen stimmen in
allen drei Befragungen in diversen Teilen überein; es kommen namentlich
in allen Befragungen die gleichen handelnden Personen vor, und es fin-
det sich stets der gleiche Hauptstrang der erlebten Ereignisse. Zudem
enthalten sie übereinstimmende nebensächliche Details, die die Glaub-
haftigkeit seiner Aussagen stärken (bspw. dass es sich bei C._______ um
einen nicht sehr engen Freund handelte, mit dem er jeweils des Abends
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Seite 8
zusammen in die Aufgabenhilfe gegangen sei [A20 F 67/A36 F78], diver-
se Details bezüglich der Phase vor der Ausreise sowie während dersel-
ben). Anderseits sind gerade in der zentralen Geschichte, nämlich bei
den Besuchen bei B._______ und den sexuellen Kontakten, grosse Diffe-
renzen auszumachen:
In der ersten Variante (A1 S. 5) fand der erste Besuch von B._______ in
dessen Haus gemeinsam mit C._______ statt. Beim zweiten Mal ging er
allein hin, war mit B._______ im Schwimmbad, wo ihn dieser anfasste,
und liess sich dann im Wohnzimmer einen Film mit nackten Personen
zeigen. Tags darauf ging er mit C._______ hin; bei diesem Besuch fand
der sexuelle Übergriff statt, von welchem C._______ Fotos mit dem Mo-
biltelefon machte. In der Folge ging er wieder bei B._______ vorbei und
erhielt von ihm Geld und Kleider. Dann erfolgte die Aktion von C._______
auf dem Schulhof, worauf er nach Hause ging und von dort zu B._______
floh.
Nach der zweiten Variante (A20 F62 - 69) sah B._______ ihn eines
Abends, als er zum Lernunterricht unterwegs war, lud ihn zu sich ein, und
sie gingen gemeinsam ins Haus und dann in das Schwimmbad, wo
B._______ ihn berührte und streichelte. Als er ein anderes Mal bei
B._______ war, gab ihm dieser zu trinken, Schokolade und Geld, und er
begann in der Folge, den Nachhilfeunterricht zu schwänzen. Bei einem
Besuch zeigte ihm B._______ einen Pornofilm mit zwei nackten Männern
und es kam zum Analverkehr. Später bat er seinen Freund C._______
mitzukommen; bei diesem Besuch kam es wieder zum Analverkehr, und
C._______ filmte und fotografierte die Szene mit seinem Mobiltelefon.
Insgesamt kam es höchstens siebenmal, allenfalls fünf- bis sechsmal
zum Geschlechtsverkehr.
Die dritte Variante (A36 F46 f. und F54 - 65) lautet so, dass es nur ein
einziges Mal zum Geschlechtsverkehr kam, welcher von C._______ mit
dem Mobiltelefon aufgenommen wurde; dies war denn auch das einzige
Mal, dass er im – und nicht nur vor dem – Haus von B._______ gewesen
war; die Szene im Schwimmbad und das Zeigen des Pornofilmes fanden
bei eben diesem Besuch statt. Die Rechtsvertreterin beruft sich im Übri-
gen in der Beschwerde trotz dieser jüngsten Aussage ihres Mandanten
wieder auf die Variante 2, wonach er mehrmals Geschlechtsverkehr mit
B._______ gehabt hat (act. 1 S. 3).
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Auch bezüglich der Tötungsabsichten des Vaters gibt es drei verschiede-
ne Versionen. Version 1: Als sein Vater vom Schuldirektor von der Sache
erfahren habe und nach Hause gekommen sei, habe er ihn töten wollen,
worauf der Beschwerdeführer zu B._______ gegangen sei (A1 S. 5 f.).
Version 2: Sein Bruder habe ihn nach der Rückkehr des Vaters gewarnt,
dass dieser gesagt habe, er wolle den Beschwerdeführer töten, worauf er
sofort geflohen sei; der Vater habe bereits das Gewehr in die Hand ge-
nommen – aber bevor dieser habe zielen können, sei er weggelaufen;
B._______ habe einen Schuss gehört (A20 F64). Version 3: Nachdem
der Vater von der Schule zurückgekommen sei, habe der Bruder ihn (den
Beschwerdeführer) gewarnt, der Vater wolle ihn töten, worauf er davonge-
rannt sei; der Vater habe geschossen, ihn aber nicht getroffen; sein
Freund D._______ habe "die Schüsse" und B._______ habe "einen
Schuss" gehört (A36 F47).
4.5 Trotz dieser Widersprüche erscheinen die Vorbringen des Beschwer-
deführers im Kern nicht als unglaubhaft. Abgesehen davon, dass die bei-
den Protokolle vom 16. April 2009 (A1) und 16. September bzw. 6. Okto-
ber 2008 (A20) nur unter den vorgenannten Vorbehalten (E. 4.2) zum
Vergleich beigezogen und gewertet werden dürfen, dürfte es sich bei der
Häufung von Besuchen und sexuellen Kontakten sowie den Schüssen
um Aufbauschungen und Übertreibungen handeln, die ein Stück weit mit
dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers erklärt werden können.
Auch angesichts seiner im Übrigen ausführlichen und detaillierten Aussa-
gen ist die Bedeutung der Divergenzen zu relativieren. Dies zeigt sich
insbesondere daran, dass die vom BFM angeführten Widersprüche zu ei-
nem grossen Teil sich wiederholende Ereignisse betreffen, deren Einzel-
heiten der Beschwerdeführer nicht mehr richtig zuordnen konnte; etwa,
bei welchem Treffen er Geld von B._______ bekommen habe, wie häufig
er bei diesem zu Hause oder eben nur vor dem Haus gewesen sei, bei
welchen Treffen sein Freund dabei gewesen sei und was wann passiert
ist. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass wiederkehrende ähnliche
Erlebnisse namentlich unter traumatisierenden Umständen sich in der Er-
innerung vermischen, so dass sie je länger je weniger auseinandergehal-
ten werden können (vgl. ANGELIKA BIRCK, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie
glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg/Kröning 2002, S. 83). Bezüg-
lich der Frage, ob der Freund des Beschwerdeführers mit seinem Mobilte-
lefon gefilmt oder Fotos gemacht habe, weist der Beschwerdeführer in
der zweiten Anhörung darauf hin, dass er glaube, der Freund habe beides
gemacht (A36 S. 10). Es ist ohne Weiteres plausibel, dass der Beschwer-
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Seite 10
deführer nicht weiss, ob der Freund gefilmt oder fotografiert hat und in
seinen Aussagen die Unterscheidung nicht machte.
4.6 Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu Recht aus-
führt, ist die Argumentation des BFM, es sei realitätsfremd, dass der Vater
nicht zuerst das Gespräch mit ihm suchen würde, sondern sofort auf ihn
schiessen würde, nicht überzeugend. Es fällt schwer, aus hiesiger Warte
und mit der schweizerischen Prägung von Erziehung, Moral und Kultur zu
beurteilen, welches Verhalten des Vaters auf die Information, sein 15½-
jähriger Sohn habe Geschlechtsverkehr mit einem erwachsenen weissen
Mann gehabt und die ganze Schule und das Wohnquartier wisse davon,
angemessen beziehungsweise wahrscheinlich gewesen sein möge. Im-
merhin dürfte angesichts der kulturellen und gesellschaftlichen Gegeben-
heiten in Conakry, des Tabus, das Homosexualität in Guinea darstellt (vgl.
auch E. 5.4), und der Schande, der sich ein Vater und eine Familie in ei-
ner solchen Situation ausgesetzt sieht, die wutentbrannte Reaktion des
Vaters nicht unglaubhaft sein.
4.7 Das Gericht erachtet die Vorbringen des Beschwerdeführers insofern
als glaubhaft gemacht, als er homosexuelle Beziehungen mit einem er-
wachsenen Mann hatte und deswegen von den Schülern und der Schul-
leitung gedemütigt und vom Vater ernsthaft bedroht worden ist. Insgesamt
werden die Aussagen, wie sie vom Beschwerdeführer an der Anhörung
vom 26. August 2010 in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gemacht
worden sind, als glaubhaft und als relevanter Sachverhalt betrachtet.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Gemäss der heute geltenden Praxis, die auf der Schutztheorie beruht,
ist nicht nur staatliche, sondern auch private Verfolgung flüchtlingsrecht-
lich relevant, sofern im Heimatstaat kein adäquater Schutz vor Verfolgung
besteht. Der Schutz vor privater Verfolgung ist dann ausreichend, wenn
E-8222/2010
Seite 11
im Heimatstatt eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur be-
steht. Dazu gehören vor allem polizeiliche Aufgaben wahrnehmende Or-
gane und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Strafverfol-
gung ermöglicht. Ob das bestehende Schutzsystem in diesem Sinne als
effizient erachtet werden kann, hängt letztlich davon ab, ob die verfolgte
Person tatsächlich geschützt wird. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Ver-
folgung kann sich für die betroffene Person demnach ergeben, weil im
Heimatstaat keine genügende Schutzinfrastruktur besteht (vgl. EMARK
2006 Nr. 18 E. 11.2) oder weil der Staat ihr keinen Schutz gewährt, ob-
wohl er dazu in der Lage wäre. Die Inanspruchnahme eines solchen in-
nerstaatlichen Schutzsystems muss dem Betroffenen objektiv zugänglich
sein; sie muss für den Schutzbedürftigen aber auch individuell zumutbar
sein, was beispielsweise dann zu verneinen ist, wenn der Betroffene sich
mit einer Strafanzeige der konkreten Gefahr weiterer Verfolgungsmass-
nahmen aussetzen würde. Über diese Zumutbarkeitsfrage ist im Rahmen
der individuellen Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung des länderspe-
zifischen Kontexts zu entscheiden (BVGE 2008/5 E. 4.2 m.w.H.).
5.3 Der Beschwerdeführer wurde von seinem Vater mit dem Tod bedroht,
nachdem dieser erfahren hatte, dass ein erwachsener Mann mit seinem
Sohn Geschlechtsverkehr hatte. Es ist glaubhaft, dass die vom Vater
ausgehende Gefahr trotz der inzwischen erreichten Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers noch immer besteht. Bei dieser Gefährdung handelt es
sich um (die begründete Furcht vor) Verfolgung durch eine Privatperson.
5.4 Homosexualität ist in Guinea ein gesellschaftliches, religiöses und
kulturelles Tabu. Insbesondere werden homosexuelle Personen aus ihrer
Familie, die eine wichtige gesellschaftliche Rolle in Guinea hat, ausge-
stossen. Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen können nach dem
Strafgesetzbuch von Guinea mit einer Haftstrafe von sechs Monaten bis
zu drei Jahren bestraft werden (Art. 235 ff. des guineischen Strafgesetz-
buches von 1998), wobei diese Gesetzesbestimmung allerdings in der
Praxis nicht angewendet wird. Es gibt in Guinea keine Nichtregierungsor-
ganisationen, die sich offen für Homosexuelle einsetzen (vgl. dazu na-
mentlich BFM et al., Rapport de mission en République de Guinée,
März 2012, S. 20 f.; US Department of State, Country Report on Human
Rights Practices for 2011 – Guinea, 24. Mai 2012, Section 6).
5.5 Es wurde weder vom Beschwerdeführer selbst noch in der Be-
schwerdeschrift von der Rechtsvertreterin geltend gemacht, der Be-
schwerdeführer sei homosexuell veranlagt. In der Beschwerde wird vor-
E-8222/2010
Seite 12
gebracht, der Beschwerdeführer habe sich prostituiert und mehrmals mit
B._______ Geschlechtsverkehr gehabt (act. 1 S. 3), welche Sachver-
haltsvariante aber, wie vorne (E. 4.7) ausgeführt, vom Gericht nicht als
die glaubhaft gemachte erkannt worden ist. Vielmehr erscheint der Be-
schwerdeführer – namentlich gemäss der vorliegend als massgeblich und
glaubhaft gemacht bezeichneten Sachverhaltsfeststellung gemäss Anhö-
rung vom 26. August 2010 – als Opfer eines erwachsenen Homosexuel-
len, der sich einmal an ihm vergangen hat; von einem eigenen Dazutun
oder einer entsprechenden sexuellen Veranlagung ist den Akten nichts zu
entnehmen; die Übergriffe im Schwimmbad und im Schlafzimmer werden
von ihm im Gegenteil als irritierend und schmerzhaft beschrieben (A 36
F47).
5.6 Da der Beschwerdeführer nicht homosexuell veranlagt ist, ist er über
die glaubhaft gemachte Bedrohung durch seinen Vater und die Diskrimi-
nierung durch seine ehemalige Schule sowie allenfalls durch die Leute in
seinem früheren Wohnquartier hinaus keinen weiteren asylrelevanten
Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Es handelt sich damit um eine lokal
begrenzte, flüchtlingsrelevanten Verfolgung durch das familiäre Umfeld
des Beschwerdeführers. Dabei ist zu bezweifeln, dass die lokalen Behör-
den angesichts der gesellschaftlichen (und rechtlichen) Ächtung homose-
xueller Handlungen bereit wären, den Beschwerdeführer vor den Verfol-
gungshandlungen seines Vaters zu schützen.
Der Beschwerdeführer kann sich jedoch der Verfolgung durch seine Fa-
milie entziehen. Es kann davon ausgegangen werden, dass es dem Be-
schwerdeführer möglich sein wird, sich ohne das Wissen seiner Familie in
einem anderen Gebiet von Guinea niederzulassen. Der mittlerweile er-
wachsene Beschwerdeführer dürfte sich sogar in der Millionenstadt Co-
nakry allfälligen Nachstellungen seiner Familie entziehen können. Erst
recht steht es ihm offen, in einem anderen Gebiet von Guinea Wohnsitz
zu nehmen, namentlich in einer Stadt (Guinea hat mindestens 10 Städte
mit mehr als 50'000 Einwohnern). Auch wenn die Darstellungen in der
Beschwerde zur Situation der Fulbe, zur welcher Ethnie der Beschwerde-
führer gehört, insofern zutreffen als ethnische, namentlich gegen die Ful-
be gerichtete Spannungen und Gewaltausbrüche immer wieder auffla-
ckern (act. 1 S. 8 f.), ist diese Bevölkerungsgruppe in Guinea nicht in ei-
nem Mass benachteiligt, die Rückkehr und Wohnsitznahme des Be-
schwerdeführers als generell unzumutbar erscheinen liesse, zumal die
Fulbe/Peul rund 40% der Bevölkerung ausmachen und wirtschaftlich eine
tragende Rolle spielen. Der Beschwerdeführer ist 19 Jahre alt, bei guter
E-8222/2010
Seite 13
Gesundheit und hat während zehn Jahren in Guinea die Schule besucht.
Obwohl nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Beschwerdeführer bei ei-
ner Rückkehr in seinen Heimatstaat mit gewissen Schwierigkeiten kon-
frontiert sein dürfte, da er nicht oder nur in beschränktem Ausmass auf
sein bisherigen Beziehungsnetz zurückgreifen kann, ist es ihm damit zu-
zumuten, sich in Guinea ohne die Hilfe seiner Familie an einem anderen
Ort als dem Quartier von Conakry, in dem er vor seiner Flucht wohnte,
niederzulassen (zum Erfordernis der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Schutzalternative vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4935/2007 vom 21. Dezember 2011, E. 8.6).
5.7 Entsprechend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Seine Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden,
in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfas-
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sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder er-
niedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG und Art. 1 A Ziff. 2 FK nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, findet das in Art. 5 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK ver-
ankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung. Der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers nach Guinea ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK rechtmässig. Sodann ergeben sich weder
aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhalts-
punkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimat-
staat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Guinea lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Damit erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
In Guinea besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das
ganze Staatsgebiet oder weite Teile davon erstrecken würde, und na-
mentlich keine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder per-
manent drohenden Unruhen dominierte Lage, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unvermeidlich einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt sehen würde. Nach dem oben ausgeführten
(E. 5.6) ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate nach seiner
Rückkehr nach Guinea und der Niederlassung in einem anderen Teil des
Landes, als er bisher wohnte, aus individuellen Gründen wirtschaftlicher,
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sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situati-
on, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist zu bestätigen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm je-
doch unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist, ist auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Meyer
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