B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8225/2015
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben von 23. Juli 2012 stellte die Beschwerdeführerin ein Asylge-
such aus dem Ausland. Mit Verfügung vom 26. Februar 2013 wurde ihr die
Einreisebewilligung zwecks Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens
erteilt.
B.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 2. Mai 2013 in die Schweiz und
reichte gleichentags ihr Asylgesuch ein. Am 28. Mai 2013 wurde sie im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP).
Die Vorinstanz hörte sie am 7. August 2015 sowie am 23. Oktober 2015 zu
den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin gel-
tend, sie habe ihr 12. Schuljahr in Sawa verbracht und sei danach nach
Hause zurückgekehrt. Weil sie nicht mehr nach Sawa zurück gewollt habe,
habe sie sich versteckt. Die Behörden hätten deshalb nach ihr gesucht.
Drei Mal habe sie sodann versucht das Land zu verlassen, wobei sie jedes
Mal erwischt und teilweise mehrere Monate inhaftiert und dort geschlagen
worden sei. Kurz nach ihrem dritten Fluchtversuch sei ihr der Grenzübertritt
in den Sudan gelungen.
C.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 – eröffnet am 17. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und
schob den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten
einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte es
mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme.
D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei in den Ziffern 1 bis 3 aufzuheben, das Verfahren sei
zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und ihr sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren. Eventualiter sei ihr wegen Unzulässigkeit des Vollzugs die vor-
läufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihr sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
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E.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin eine
Beschwerdeergänzung zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Fragen Asyl,
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist
nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin angeordnet hat.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft ge-
macht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaub-
haft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
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begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abge-
stützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, weshalb deren Asyl-
relevanz nicht geprüft werden müsse. Ihre Aussagen enthielten zahlreiche
Widersprüche sowohl zu ihrem Aufenthalt in Eritrea als auch zu ihrer Flucht
und die Gründe ihrer Ausreise wie auch deren Umstände blieben im Dun-
keln. Sie habe weder eine Verfolgung durch den eritreischen Staat noch
eine illegale Ausreise glaubhaft machen können.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie gebe bei den Befra-
gungen zu sämtlichen Punkten detailliert Auskunft. Ihre Schilderungen
seien insgesamt glaubhaft und schlüssig. Insbesondere würden die Befra-
gungen vom 7. August 2015 und vom 23. Oktober 2015 inhaltlich fast voll-
ständig übereinstimmen. Auch die BzP decke sich gut mit dem Inhalt der
Anhörungen. Wenn die Schreiben vom 23. Juli 2012 und vom 25. Februar
2013 einige Widersprüche mit dem Rest aufweisen würden, vermöge dies
ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel zu ziehen. Man dürfe nicht ausser
Acht lassen, dass sie traumatisierende Ereignisse erlebt habe. Eine über-
mässige und einseitige Gewichtung von einzelnen widersprüchlichen Aus-
sagen im Gegensatz zu der ansonsten so stringent und authentisch ge-
schilderten Flucht erscheine hier haltlos und ungerecht.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indessen weder in tatsäch-
licher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich und somit unglaubhaft ausgefal-
len ist.
Nicht glaubhaft ist, dass die eritreischen Behörden nach der Beschwerde-
führerin gesucht hätten. So widerspricht sie sich bereits darin, wievielmal
nach ihr gesucht worden sei. Einerseits beziffert sie die Anzahl Besuche
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auf genau zwei (SEM-Akten, B26 F144), ein anderes Mal auf genau drei
(SEM-Akten, A1 und B28 F17). Wie genau die Besuche der Soldaten bei
ihren Eltern abgelaufen seien, schildert sie, selbst bei Berücksichtigung ih-
rer Kenntnisse nur vom Hörensagen, äusserst oberflächlich und rudimen-
tär (SEM-Akten, B28 F30).
Die Beschwerdeführerin schildert in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2012, sie
habe nach der Entlassung aus ihrer ersten Inhaftierung wieder als Soldat
dienen müssen. Von dort sei sie am 1. Januar 2011 mit vier weiteren Sol-
daten geflüchtet. Drei Soldaten seien auf der Flucht erschossen worden
(SEM-Akten, A1). In den beiden Anhörungen schildert sie den Sachverhalt
anders. Sie sei nach ihrer Entlassung aus der Haft nach Hause zurückge-
kehrt, dort eine Woche geblieben, um im Februar 2011 mit einer Kollegin
einen nächsten Fluchtversuch zu starten (SEM-Akten, B26 F106 und B28
F57 ff.). Auf Beschwerdeebene bringt die Beschwerdeführerin vor, dass
diese Widersprüche auf einem Missverständnis beruhen würden, da sie die
Geschichte in ihrem Schreiben habe kurz halten wollen. Dem kann nicht
gefolgt werden, handelt es sich doch diesbezüglich um zwei völlig andere
Schilderungen des angeblich gleichen Sachverhalts, die nicht durch das
Kurzhalten des Schreibens erklärt werden können.
Auch die Umstände, unter denen sie aus ihrer zweiten Inhaftierung entlas-
sen wurde, schildert die Beschwerdeführerin unterschiedlich. Im Schreiben
vom 3. Juni 2012 führt sie aus, sie sei nach sechs Monaten gegen eine
Kaution von 10'000 Nakfa entlassen worden. In den Anhörungen bringt sie
sodann vor, ein Freund ihres Vaters habe eine Art Kaution in der Höhe von
100'000 Nakfa hinterlegt, damit sie von einem Gefängnis in ein anderes
verlegt werde (SEM-Akten, B28 F93 und F97 f.). Freigekommen sei sie
unerwartet im August 2011, sie wisse nicht warum (SEM-Akten, B28 F101
ff.). Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass sie sich in den
Anhörungen nicht widersprochen habe. Dies erklärt jedoch die Abweichung
ihrer Aussagen vom Schreiben vom 3. Juni 2012 nicht.
Auch bezüglich dessen, wie sie schlussendlich in den Sudan gekommen
sei, widerspricht sich die Beschwerdeführerin mehrmals. In ihrem Schrei-
ben vom 9. Februar 2013 bringt sie vor, ihr Vater habe ihre Flucht organi-
siert. Sie sei am 13. August 2011 in B._______ mit dem Schlepper gestar-
tet und zwei Tage später im Sudan angekommen. Für die Reise habe sie
ein gefälschtes Reisedokument dabeigehabt, das ihr der Schlepper nach
dem Grenzübertritt wieder abgenommen habe (SEM-Akten, A5 S. 3). In
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den Anhörungen gibt die Beschwerdeführerin jedoch zu Protokoll, nach-
dem man sie ein drittes Mal inhaftiert habe, sei ihr nach zwei Tagen die
Flucht gelungen. Sie habe dann junge Männer getroffen und habe mit
ihnen nach Hafir im Sudan mitlaufen dürfen (SEM-Akten, B26 F136 ff. und
B28 F128 ff.). Ihre Eltern hätten nichts von ihrer Ausreise gewusst, sie sei
heimlich ausgereist (SEM-Akten, B26 F172). Einen Passierschein oder an-
dere Dokumente habe sie nicht dabei gehabt (SEM-Akten, B28 F193 und
F196). Auf Beschwerdeebene bringt sie dazu vor, ihre Aussage, dass sie
heimlich ausgereist sei, beziehe sich nur auf den letzten Fluchtabschnitt.
Diese Aussage ist jedoch weder nachvollziehbar noch überzeugend.
Bezüglich zahlreicher weiterer Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin,
aufgrund zahlreicher gravierender Widersprüche in ihren Aussagen nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea bestehende oder
drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaub-
haft zu machen. Gleiches gilt für die angeblich illegale Ausreise.
5.
5.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
5.2 Das Gericht geht davon aus, dass ein legales Verlassen des Landes
lediglich mit einem gültigen Reisepass und einem zusätzlichen Ausreisevi-
sum möglich ist, und dass Ausreisevisa bereits seit mehreren Jahren nur
noch unter sehr restriktiven Bedingungen und gegen Bezahlung hoher
Geldbeträge an wenige als loyal beurteilte Personen ausgestellt werden,
wobei Kinder ab elf Jahren, Männer bis zum Alter von 54 Jahren und
Frauen bis 47 Jahre grundsätzlich von der Visumserteilung ausgeschlos-
sen sind. Verschiedentlich gab es auch Zeiten, in welchen überhaupt keine
derartigen Dokumente mehr erhältlich waren, selbst bei Vorliegen eines
gültigen Reisepasses. Wer versucht, das Land ohne behördliche Erlaubnis
zu verlassen, riskiert neben der gesetzlich angedrohten Bestrafung sein
Leben, da die Grenzschutztruppen gemäss übereinstimmenden Quellen
den Befehl haben, Fluchtversuche mit gezielten Schüssen zu verhindern.
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Das eritreische Regime erachtet das illegale Verlassen des Landes als Zei-
chen politischer Opposition gegen den Staat und versucht, mit den drako-
nischen Massnahmen der sinkenden Wehrbereitschaft und der Massen-
fluchtbewegung in der Bevölkerung Herr zu werden (vgl. Urteil des BVGer
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2 m.w.H.).
5.3 Aufgrund der Akten stimmt das Gericht der Vorinstanz darin zu, dass
die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Umständen der Ausreise
unglaubhaft sind (vgl. E. 4.3). Es ist offensichtlich, dass sie die wahren Um-
stände ihrer Flucht verheimlicht.
5.4 Obwohl die Beschwerdeführerin die wahren Umstände ihrer Ausreise
offensichtlich verheimlicht, lässt sich zwar (angesichts des Alters zur Zeit
der Ausreise und in Berücksichtigung der Erwägung 5.2) noch nicht mit
Bestimmtheit auf eine legale Ausreise schliessen. Aber sie kann auch nicht
ausgeschlossen werden. Sich einzig auf die notorisch schwierige Ausreise
zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und -umstände auch nur
ansatzweise darzutun, reicht nicht aus. Die Partei wird nämlich auch unter
der in Erwägung 5.2 dargelegten Rechtsprechung nicht davon entbunden,
subjektive Nachfluchtgründe nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen. Die Beweis- und Substantiierungslast gilt von Gesetzes wegen
und wird nicht etwa umgekehrt (Urteile des BVGer E-4799/2012 vom
21. Februar 2014 E. 6.3 und E-2511/2015 vom 17. Juni 2015 E. 5.6). Unter
diesen Umständen ist aufgrund der unglaubhaften Vorbringen im erstin-
stanzlichen Verfahren, welche im Übrigen ein schiefes Licht auf die per-
sönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin werfen, und angesichts
des Fehlens nachvollziehbarer Erklärungen auf Beschwerdeebene festzu-
stellen, dass sie das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe nicht nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag. Die Vorinstanz hat
deshalb zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 8
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Be-
gehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem
vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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