B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8227/2015
Ur t e i l vom 7 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sierra Leone,
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Kenia,
beide vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza,
BUCOFRAS,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten eigenen Angaben zufolge im Jahr
(…) von Nairobi nach Libyen. Nach einem Aufenthalt von (…) Jahren seien
sie auf dem Seeweg weiter nach Italien gereist, wo sie von den Behörden
nach Lusiana gebracht worden seien. Nach einem Aufenthalt von etwa ei-
nem Monat seien sie via Mailand am 30. August 2015 illegal in die Schweiz
eingereist, wo sie gleichentags um Asyl ersuchten. Am 8. September 2015
wurden die Beschwerdeführenden getrennt voneinander im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen summarisch befragt. Sodann
gewährte ihnen das SEM das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens
zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwer-
deführenden brachten vor, sie würden lieber in der Schweiz bleiben; Italien
könne nicht mit Flüchtlingen umgehen.
B.
Am 11. September 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen sich innert
Frist nicht vernehmen.
C.
Mit am 9. Dezember 2015 eröffneter Verfügung vom 26. November 2015
trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ver-
fügte ihre Wegweisung nach Italien und ordnete den Vollzug an. Es stellte
weiter fest, den Beschwerdeführenden würden die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer allfälligen Be-
schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16. Dezember 2015 erhoben die
Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei aufzu-
heben und das SEM sei anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten,
eventualiter sei die Sache zur neuen Prüfung an das SEM zurückzuweisen.
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Herstellung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses.
E.
Die Instruktionsrichterin forderte die Beschwerdeführenden mit am 24. De-
zember 2015 zugestellter Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 zur
Beschwerdeverbesserung (handschriftliche Unterzeichnung der Be-
schwerdeschrift) auf. Die Beschwerdeführenden reichten die unterzeich-
nete Beschwerdeschrift mit Eingabe vom 24. Dezember 2015 zu den Ak-
ten.
F.
Mit Telefax vom 29. Dezember 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht
als superprovisorische Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug
der Überstellung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und – nach erfolgter Be-
schwerdeverbesserung – formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann (sogenannte Souveränitätsklausel).
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbstein-
trittsrecht).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, bei der summarischen Befragung hätten die Beschwerdeführenden zu
Protokoll gegeben, in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten
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eingereist zu sein. Die italienischen Behörden hätten innert Frist zum Über-
nahmeersuchen keine Stellung genommen, weshalb die Zuständigkeit zur
Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren gemäss Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO am 12. November 2015 an Italien übergegangen sei.
Das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie in der Schweiz
würden verbleiben wollen, vermöge daran nichts zu ändern. Es lägen zu-
dem keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass sich Italien nicht an
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Sodann seien keine
Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen wür-
den.
4.2 Die Beschwerdeführenden wenden in der Rechtsmitteleingabe ein, die
Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsver-
fahrens sei mangels Indizien und Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 2
und 3 Dublin-III-VO und auch mit Blick auf Art. 13 Abs. 1 und 2 Dublin-III-
VO nicht gegeben. Ausserdem seien sie durch die Umstände ihrer Flucht
traumatisiert und es sei ihnen aufgrund der in Italien herrschenden Lebens-
bedingungen nicht möglich, dort ein würdiges Leben zu führen. Auch wür-
den sie in Italien über keine nahen Verwandten verfügen, welche sie un-
terstützen könnten. Das SEM habe daher aus humanitären Gründen auf
ihr Asylgesuch einzutreten.
5.
5.1 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden im Juli 2015 mit
einem Boot von Libyen kommend nach Italien gereist und bei ihrer Ankunft
von den italienischen Behörden nach Lusiana gebracht worden sind (vgl.
Akten SEM A4/12 S. 6, A5/12 S. 6). Sie haben sich ihren Angaben zufolge
rund einen Monat in Italien aufgehalten, bevor sie in die Schweiz eingereist
sind. Der vorgängige Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien ist
demnach unbestritten. Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am
11. September 2015 – somit innerhalb der in Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO
festgelegten Frist – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme
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der Beschwerdeführenden. Diese liessen das Übernahmeersuchen innert
der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (vgl. Art. 22 Abs. 7
Dublin-III-VO); eine ausdrückliche Zustimmung ist nicht erforderlich. Die
grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
5.2 Die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene zielen auf einen Selbst-
eintritt der Schweiz gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ab.
Asylsuchende können gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
zwar unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten (vgl. BVGE 2010/45), sie können sich aber in
einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren
Bestimmung des internationalen öffentlichen Rechts oder einer Norm des
Landesrechts, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen. Ist die
Rüge begründet, muss die Souveränitätsklausel angewendet werden und
die Schweiz muss sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig erklären
(vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
5.2.1 Die Beschwerdeführenden vermögen aus ihren lediglich pauschalen
Ausführungen zu den allgemeinen Verhältnissen von Asylsuchenden in Ita-
lien nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie unterlassen es darzutun, aus
welchen konkret individuellen Gründen in ihrem Fall die italienischen Be-
hörden das Völkerrecht verletzen und ihnen nicht den notwendigen Schutz
gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen
würden, mithin in ihrem Fall Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche
Verpflichtung verletzt sein sollte (vgl. Europäischer Gerichtshof für Men-
schenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; ebenso Urteil
des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember
2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493). Solches ist auch nicht er-
sichtlich.
Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Hinweise,
wonach Italien sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden
völkerrechtlichen Bestimmungen halten würde. Zwar haben die Be-
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schwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren angegeben, sie hätten
während ihres Aufenthalts in Italien ein Asylgesuch stellen wollen, sie seien
jedoch von den Behörden stets auf später vertröstet worden. Indessen
machen sie weder geltend noch ist aus diesem Vorbringen darauf zu
schliessen, dass sich die italienischen Behörden grundsätzlich weigern
würden, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz
unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Es
bestehen auch keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das
Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien würden für die
Antragsteller systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr
einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des
Artikels 4 der EU–Grundrechtecharta mit sich bringen. Es ist insbesondere
nicht erstellt, dass Italien systematisch gegen die Bestimmungen der
Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und
Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie)
sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die
Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie), verstösst. Diese Ansicht wird durch den Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt, indem dieser in seiner
bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände
von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem
subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl.
EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande
und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78). Auch das
Urteil des EGMR i.S. Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom
4. November 2014 führt nicht zu einer wesentlich anderen Einschätzung.
Namentlich vermögen die Beschwerdeführenden, bei welchen es sich um
ein kinderloses Ehepaar handelt, aus dem Tarakhel Urteil nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten.
5.2.2 Die Beschwerdeführenden geben erstmals auf Beschwerdeebene
an, sie seien traumatisiert. Sie substanziieren dieses Vorbringen allerdings
nicht und haben keine entsprechenden ärztlichen Zeugnisse zu den Akten
gereicht. Die vorgebrachte Traumatisierung ist demnach jedenfalls nicht
von einer derartigen Schwere, dass von einer Überstellung abgesehen
werden müsste (vgl. BVGE 2011/9 E. 7), zumal sie sich beide bei der BzP
als gesund bezeichnet haben (vgl. A4/12 S. 8 und A5/12 S. 8).
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Im Übrigen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die er-
forderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung
und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schwe-
ren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1
Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19
Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien
den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung ver-
weigern würde.
5.2.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung des
Selbsteintrittsrechts von Art. 17 Dublin-III-VO. Damit bleibt Italien der für
die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige
Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5.3 Die Beschwerdeführenden können auch aus der Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nichts für sich ableiten kann, da diese (in Verbin-
dung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspiel-
raum einräumt, und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der
Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des
Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM
hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit
jedenfalls keine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG er-
sichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.).
5.4 Die Verfügung des SEM ist auch in formeller Hinsicht nicht zu bean-
standen, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassie-
ren und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Das BFM ist somit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat –
weil sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung sind – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ita-
lien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
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von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintreten-
sentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10).
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht als gegenstandslos erwei-
sen.
9.
9.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen
waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind. Zudem wurde die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden
nicht belegt.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: