B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8229/2015
Ur t e i l vom 8 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…), und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des SEM vom 23. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Gesuchstellenden reisten eigenen Angaben zufolge am 10. Juni 2015
von Italien her kommend in die Schweiz ein und stellten am 15. Juni 2015
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso Asylgesuche. Am
18. Juni 2015 wurde ihnen mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Test-
phase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen worden seien.
Den Gesuchstellenden wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
im VZ Zürich zugewiesen. Am 22. Juni 2015 unterzeichneten sie eine
entsprechende Vollmacht.
B.
Am 18. Juni 2015 wurden die Gesuchstellenden zur Person befragt und
am 23. Juni 2015 fanden – im Beisein der von der Rechtsberatungsstelle
für die Gesuchstellenden bestimmten Rechtsvertretung – beratende Vor-
gespräche bezüglich des für die Durchführung des Asylverfahrens zustän-
digen Staates statt. Im Rahmen dieses Vorgesprächs wurde den Gesuch-
stellenden auch das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach
Italien gewährt.
C.
Am 24. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Auf-
nahme der Gesuchstellenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
D.
Am 26. Juni 2015 wies das SEM die Gesuchstellenden dem Verfahren aus-
serhalb der Testphasen und dem (…) zu. Offenbar verblieben sie zunächst
dennoch weiterhin im Zentrum Juch und der Beschwerdeführer erkundigte
sich am 14. Juli 2015 nach dem Zeitpunkt des Transfers. Daraufhin erfolgte
am 20. Juli 2015 ein Transfer ins Durchgangszentrum (…), bevor die Ge-
suchstellenden am 2. September 2015 an die heutige Wohnadresse, (…),
zogen.
E.
Am (…) wurde der Sohn der Gesuchstellenden geboren.
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F.
Am 17. November 2015 akzeptierten die zuständigen italienischen Behör-
den den Transfer der Gesuchstellenden und ihres Säuglings und suchten
um Bekanntgabe massgeblicher Informationen zur Überstellung nach.
G.
Mit Verfügung vom 23. November 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Gesuch-
stellenden nicht ein, verfügte deren Wegweisung nach Italien und ordnete
den Vollzug an. Es stellte weiter fest, den Gesuchstellenden würden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
H.
Diese Verfügung wurde vom SEM am 24. November 2015 mittels einge-
schriebener Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abho-
lungsschein zur Entgegennahme der Verfügung des SEM vom 23. Novem-
ber 2015 wurde den Gesuchstellenden gemäss der Sendungsverfolgung
der Schweizerischen Post am 25. November 2015 zugestellt. Die Gesuch-
stellenden holten die Verfügung innerhalb der von Art. 20 Abs. 2bis VwVG
vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, weshalb jene am 3. Dezem-
ber 2015 wieder ans SEM retourniert wurde.
I.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 orientierte die im Rahmen des Test-
betriebs mandatierte Rechtsvertreterin das SEM dahingehend, das Man-
datsverhältnis zu den Gesuchstellenden sei beendet.
J.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 gelangten die Gesuchstellenden
über ihren am selben Tag mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter ans
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, das SEM sei anzuweisen,
ihnen die angefochtene Verfügung neu zu eröffnen und ihnen Einsicht in
die Verfahrensakten zu gewähren. Ferner beantragten sie, die Verfügung
des SEM vom 23. November 2015 sei aufzuheben. In prozessualer Hin-
sicht ersuchten sie um Einräumung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Sinne
einer Anweisung an die Vollzugsbehörden, von der Überstellung bis zum
Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Schliesslich suchten sie um
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Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach.
Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten erst am
15. Dezember 2015 von der Verfügung des Staatssekretariats vom 23. No-
vember 2015 erfahren, als ihnen anlässlich der Wahrnehmung eines Ter-
mins beim zuständigen Sozialamt die erste und letzte Seite der betreffen-
den Verfügung ausgehändigt worden sei. Umgehend, am nächsten Tag,
hätten sie die Rechtsberatungsstelle aufgesucht. Sie selbst hätten ihre
Post stets sorgfältig durchgesehen, teilten jedoch den Briefkasten mit einer
anderen Familie und könnten für deren Sorgfalt nicht bürgen. Die Frage,
ob sie den Abholschein gesehen hätten, habe diese Familie verneint. An-
gesichts dessen sei die Verfügung vom 23. November 2015 als nicht eröff-
net zu betrachten, ohne dass sie ein Verschulden daran treffe. Die ange-
fochtene Verfügung sei ihnen folglich neu zu eröffnen. Zur Untermauerung
dieser Vorbringen legten die Gesuchstellenden zwei Fotografien ihres
Briefkastens sowie eine Vollmacht zu den Akten.
Betreffend die Wegweisung nach Italien – von der sie aufgrund der ihnen
vom Sozialamt übergebenen letzten Seite wüssten – führten die Gesuch-
stellenden an, dass fraglich sei, ob Italien sie als Familie kindgerecht un-
terbringen könne. Es sei zu vermuten, dass das SEM auch vorliegend
diese Frage nicht hinreichend abgeklärt worden sei, zumal fraglich sei, ob
die italienischen Behörden von der Geburt des Kindes überhaupt Kenntnis
erhalten hätten.
H.
Mit per Telefax übermittelter Verfügung vom 21. Dezember 2015 setzte des
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der
Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aus.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 verzichtete die zu-
ständige Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses und lud die Vorinstanz ein, eine Vernehmlassung in Bezug auf
Fragen im Zusammenhang mit der zugewiesenen Rechtsvertretung ein.
J.
Am 11. Januar 2016 liess sich das SEM vernehmen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2015 hiess die Instruktionsrichterin
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das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und
gab den Gesuchstellenden Gelegenheit zur Replik. Diese liessen die
angesetzte Frist ungenutzt verstreichen.
L.
Eine Abklärung des Bundesverwaltungsgerichts beim zuständigen Sozial-
amt (…) ergab am 29. Februar 2016, dass die Gesuchstellenden seit dem
2. September 2015 an der (…), wohnen, wobei sie sich zusammen mit ei-
ner weiteren asylsuchenden Familie eine (…)wohnung teilen, ebenso wie
den dazugehörigen Briefkasten. Ferner bestätigte das Sozialamt den von
den Beschwerdeführenden geltend gemachten Sachverhalt insofern, als
es angab, die Gesuchstellenden hätten am 15. Dezember 2015 einen Ter-
min auf dem Sozialamt wahrgenommen und erst bei dieser Gelegenheit
von der Verfügung des SEM vom 23. November 2015 Kenntnis erhalten,
wobei ihnen Kopien ausgehändigt worden seien.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, die Verfügung des SEM leide
an einem Eröffnungsmangel, weshalb sie neu eröffnet werden müsse. Die-
ser Sicht der Dinge schliesst sich das Gericht nicht an. Das SEM hat seine
Verfügung vom 23. November 2015 per eingeschriebener Sendung an die
korrekte Adresse der Gesuchstellenden versandt; mit Ablauf der ordentli-
chen siebentägigen Abholfrist gilt die Verfügung als rechtsgültig eröffnet
(vgl. Art. 12 Abs. 1 AsylG). Damit begann die Beschwerdefrist zu laufen und
sie ist ungenutzt verstrichen. Das Gesuch der Gesuchstellenden ist hinge-
gen als (sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerde-
frist zu behandeln.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des
SEM nach Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die
Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von
Art. 24 Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden
stehen.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
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Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn un-
ter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses
darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie vom Entscheid des
SEM vom 23. November 2015 erst erfahren hätten, als sie im Rahmen der
Wahrnehmung eines Termins in anderer Sache am 15. Dezember 2015 auf
dem Sozialamt der Gemeinde (…) vorgesprochen hätten. Letzteres wird
vom Sozialamt (…) bestätigt. Das Hindernis – die Unkenntnis vom Inhalt
der Nichteintretensverfügung vom 23. November 2015 – bezüglich der Ein-
haltung der Beschwerdefrist ist erst mit diesem Datum weggefallen. Das
Gesuch der Gesuchstellenden datiert vom 18. Dezember 2015 und wurde
somit innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hinder-
nisses eingereicht.
2.3 Indem die Gesuchstellenden in ihrer Eingabe vom 18. Dezember 2015
ferner beantragten, die Verfügung des SEM vom 23. November 2015 sei
aufzuheben, und dieses Begehren damit begründeten, sie gingen davon
aus, das SEM habe die Bedingungen, die sie in Italien nach einer Überstel-
lung antreffen würden, insbesondere die kindgerechte Unterbringung, nicht
hinreichend abgeklärt, haben sie auch die versäumte Rechtshandlung (Be-
schwerdeerhebung) innerhalb der Frist von Art. 24 Abs. 1 VwVG nachge-
holt.
2.4 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen
dient dazu, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter
wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist
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dann unverschuldet, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und der säu-
migen Partei respektive ihrem Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen
werden kann. Dies ist beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst
oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben können auch sub-
jektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen. Diese liegen dann
vor, wenn der – objektiv betrachtet – Handlungsfähige lediglich deshalb
untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund
mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag, ohne dass ihm
eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben zumutbaren Aufmerk-
samkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich kann auch eine Kumula-
tion verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis
nicht zu entschuldigen vermögen, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG
erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend gemachten Wiederherstellungs-
grundes kommt dem behördlichen Ermessen ein weiter Spielraum zu (vgl.
STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7 sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die
vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Praxis der Schweizerischen
Asylrekurskommission in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 12 und 2004 Nr. 15).
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich, ungeachtet dessen, dass im
Dublinverfahren Entscheide auch an asylsuchende Personen – selbst bei
bestehendem Vertretungsverhältnis – rechtsgültig eröffnet werden können
(Art. 13 Abs. 5 AsylG), vorliegend hinsichtlich der Beendigung des früheren
Vertretungsverhältnisses gewisse Fragen stellen, zumal, entgegen den
Ausführungen in der Vernehmlassung, nicht ersichtlich ist, dass die
Beschwerdeführenden über die Beendigung des Mandatsverhältnisses
informiert worden sind und die Niederlegung des Mandats gegenüber dem
SEM immerhin erst am 26. November 2015 angezeigt worden ist. Die Ge-
suchstellenden teilen sich Wohnung und Briefkasten mit einer anderen Fa-
milie, wobei sie diese Gemeinschaft nicht frei so wählten, sondern die Un-
terkunft ihnen so zugewiesen wurde, weshalb nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden kann, sie hätten sich Auswirkungen einer von ihren
Mitbewohnern missachteten Sorgfaltspflicht anrechnen zu lassen. Ihre Er-
klärung, weshalb sie von der betreffenden Abholungseinladung nicht
Kenntnis genommen hätten, erscheint jedenfalls vor dem umschriebenen
Hintergrund plausibel, zumal das Sozialamt ihre Ausführungen, wie sie von
der ergangenen Verfügung Kenntnis erhalten hätten, bestätigt. Unter die-
sen Umständen ist auch nicht daran zu zweifeln, dass die Gesuchstellen-
den ihre Post mit Blick auf den ausstehenden Entscheid des SEM immer
sehr sorgfältig angeschaut haben. Bei dieser Sachlage ist – wie bereits
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zuvor in ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-8300/2015 vom 30. Dezember 2015, E-6838/2011 vom 19. April
2012) – davon auszugehen, dass die Gesuchstellenden die übliche und
ihnen zumutbare Sorgfalt angewendet haben und somit ohne ihr Verschul-
den vor dem 15. Dezember 2015 keine Kenntnis von der Verfügung des
SEM vom 23. November 2015 erhalten konnten. Die Einschätzung, die Ge-
suchstellenden hielten sich an die ihnen obliegenden Sorgfaltspflichten im
Rahmen des Asylverfahrens, wird im Übrigen durch die Akten gestützt, aus
denen hervorgeht, dass sie ihnen angesetzte Termine wahrnehmen und
sich bei Unsicherheiten bei den zuständigen Stellen erkundigen.
3.3 Das sinngemässe Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. Dezem-
ber 2015 ist demzufolge im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG gutzuheissen
und das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 18. De-
zember 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. No-
vember 2015 sei aufzuheben, unter der Verfahrensnummer E-1324/2016
aufzunehmen.
4.
Der mit Telefax vom 21. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen
anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts
ausgesetzt.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des vorliegenden Fristwiederherstellungsverfah-
rens sind den Gesuchstellenden keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Kosten im Zusammenhang mit dem sinngemässen Gesuch um Frist-
wiederherstellung erweisen sich als verhältnismässig gering, zumal ange-
sichts der diesbezüglich einzig eine halbe Seite umfassenden Begründung,
weshalb von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 18. Dezember 2015 wird gutge-
heissen.
2.
Das Instruktionsverfahren bezüglich des mit der Eingabe vom 18. Dezem-
ber 2015 gestellten Begehrens, die Verfügung des SEM vom 24. Novem-
ber 2015 sei aufzuheben, wird unter der Verfahrensnummer E-1324/2016
aufgenommen.
3.
Der mit Telefax vom 21. Dezember 2015 einstweilen ausgesetzte Vollzug
der Wegweisung der Gesuchstellenden nach Italien bleibt bis zum Ergehen
anderslautender Anordnungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts aus-
gesetzt.
4.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler