Abtei lung V
E-823/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Syrien,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-823/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge
am 13. Juli 2007 auf dem Landweg und sei über die Türkei und ihm
unbekannte Länder am 24. Juli 2007 unkontrolliert in die Schweiz ge-
langt, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 31. Juli 2007 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso und am 14. August
2007 in einer weiteren Befragung vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört.
Der Beschwerdeführer - kurdischer Ethnie und aus (...) stammend -
machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen
geltend, obwohl er die progressive kurdische Partei lediglich propa-
gandistisch unterstützt habe, sei ihm die Mitgliedschaft bei der Partei
unterstellt worden, weshalb er im Mai 2005 fünf Tage und im August
2006 sieben Tage von den Sicherheitskräften festgehalten worden sei.
Im Jahre 2006 habe sein Vater ein Stück des Landes gekauft, das der
Familie vor vielen Jahren weggenommen worden sei. Die früheren Be-
sitzer hätten das Landstück jedoch fortan eigenmächtig selbst bearbei-
tet, weshalb es im Mai/Juni 2007 zu einem verbalen Streit zwischen
diesen und seiner Familie gekommen sei. Etwas später sei der Be-
schwerdeführer von den Söhnen des ehemaligen Besitzers geschla-
gen worden. Am 28. Juni 2007 sei der ehemalige Besitzer in Beglei-
tung seiner Söhne und mehrerer Angehöriger von Sicherheitskräften
erschienen, wobei sein Vater schlecht behandelt worden sei, so dass
der Beschwerdeführer einen Widersacher angegriffen und die Baath-
Partei und die Regierung beschimpft habe. Unter dem Schutz von
Dorfbewohnern habe er sich nach Hause begeben können, sei jedoch
noch am gleichen Tag zu einem Freund nach Kamishli gezogen. Da er
in der Folge von den Behörden zu Hause gesucht worden sei, habe er
sich zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen.
B.
Am 17. September 2008 gab das BFM eine Botschaftsanfrage in Auf-
trag, die von der Schweizerischen Vertretung in Damaskus am
17. November 2008 beantwortet wurde. Die Abklärungen der Botschaft
haben ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Reisepass besitze,
am 15. Juli 2007 legal aus Syrien nach Litauen ausgereist sei und in
Syrien nicht gesucht werde. Zu den Auskünften der Schweizerischen
Vertretung gewährte das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben
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vom 25. November 2008 schriftlich das rechtliche Gehör, wovon er mit
Stellungnahme vom 17. Dezember 2008 Gebrauch machte.
C.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte dessen
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur
Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, seine Vorbrin-
gen bezüglich der geltend gemachten Suche nach ihm seitens der sy-
rischen Behörden genügten den Anforderungen an das Glaubhaftma-
chen gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht. Im Weiteren würden die geltend gemachten Fest-
nahmen von fünf respektive sieben Tagen in den Jahren 2005 und
2006 keine asylrelevante Bedeutung entfalten. Auch stellten die gel-
tend gemachte Landenteignung, von der seine Familie vor Jahren be-
troffen gewesen sei, und die Schwierigkeiten seiner Familie im Zusam-
menhang mit Landstreitigkeiten vorliegend keinen ernsthaften Nachteil
im Sinne von Art. 3 AsylG dar, welcher ein menschenwürdiges Leben
verunmöglicht oder in unzumutbarerer Weise erschwert hätte. Als Re-
gel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus der
Schweiz und der Wegweisungsvollzug erweise sich als zulässig, zu-
mutbar und möglich.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 9. Februar 2009 beantragt der Beschwer-
deführer, die Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 sei aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventuell sei die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit des
Vollzuges der Wegweisung festzustellen und der Beschwerdeführer in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Weiteren beantragt der Be-
schwerdeführer, es sei auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvor-
schusses zu verzichten.
Mit der Rechtsmitteleingabe reicht der Beschwerdeführer verschiede-
ne Beilagen ein.
E.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2009 bestätigt das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde und verfügt, der Beschwerdefüh-
rer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 so-
wie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
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Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbrin-
gen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend sub-
stanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht wider-
sprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen,
was insbesondere nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn
er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegrün-
det nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die
nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner - im
Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und
lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vor-
bringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchtstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f. ).
4.
4.1 Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vollumfänglich
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung vom 7. Januar 2009
verwiesen werden.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe entgegnet der Beschwerdeführer im
Wesentlichen, er könne nachweisen, dass das von ihm Vorgebrachte
sowohl den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubwürdigkeit
wie auch von Art. 3 AsylG für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft zu genügen vermöge. Vorab macht er Ausführungen zur allge-
meinen Situation der Kurden in Syrien und stützt sich dabei auf ein
Kampagnen-Papier von Amnesty International aus dem Jahre 2005,
einen Pressebericht der NZZ vom 15. März 2004 und zwei Publikatio-
nen der Gesellschaft für bedrohte Völker. In persönlicher Hinsicht
bringt der Beschwerdeführer vor, die angefochtene Verfügung stütze
sich betreffend der Suche nach ihm seitens der syrischen Behörden
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auf falsche Tatsachen beziehungsweise auf falsche Informationen
durch das syrische Unrechtsregime, die in den Botschaftsbericht ein-
geflossen seien und legt ein von ihm als Suchbefehl bezeichnetes Do-
kument vom 2. Februar 2009 zu den Akten. Im Weiteren macht er auf
Beschwerdeebene geltend, er sei in der Schweiz politisch aktiv, reicht
hierzu Fotos, eine CD und ein Flugblatt ein und verweist auf eine Inter-
netadresse. Er befürchte, bei einer Rückkehr in sein Heimatland an
Leib, Leben und Freiheit überaus gefährdet zu sein.
5.
5.1 Das Gericht stellt fest, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zu-
treffender Begründung die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers verneint hat und schliesst sich vollumfänglich den einlässlichen
Erwägungen des BFM an. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe
vermögen den überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts Stichhaltiges ent-
gegenzusetzen. Es ist vorerst festzustellen, dass der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Botschaftsabklärung und in
der Rechtsmitteleingabe einräumt, den schweizerischen Asylbehörden
tatsachenwidrige Angaben zu den Umständen seiner Ausreise aus
dem Heimatland gemacht zu haben und die Ausreise nach Litauen mit
einem Reisepass über den Flughafen zu unterdrücken versuchte. Es
ist mit der Einschätzung des BFM einig zu gehen, wonach die nach-
trägliche Erklärung des Beschwerdeführers, Schlepper hätten den Rei-
sepass besorgt, die Reise organisiert und ihm den Pass in der
Schweiz abgenommen, vorliegend als Schutzbehauptung und als Ver-
such eingestuft werden muss, den Sachverhalt betreffend die Ausreise
aus Syrien den Ergebnissen der Abklärung der Schweizer Botschaft
anzupassen. Ein vernünftiger Grund für die falschen Angaben bei den
Anhörungen ist nicht ersichtlich, zumal die nun nachträglich vorge-
brachte Version zu Gunsten des Asylverfahrens hätte gewertet werden
können, wenn sie denn den Tatsachen entsprochen hätte. Auch zeigt
die Erfahrung, dass in tatsächlicher Hinsicht verfolgte Personen sich in
der Regel nicht genötigt fühlen, zu Verschleierungen von Sachverhal-
ten zu greifen. Der Besitz eines Passes verbunden mit einer legalen
über den Flughafen abgewickelten - und somit kontrollierten - Ausreise
stellt ein starkes Indiz dar, dass keine behördliche Suche vorlag. Im
Weiteren sind die Einwände in der Rechtsmitteleingabe gegenüber der
Botschaftsabklärung, wonach der Beschwerdeführer von den syri-
schen Behörden nicht gesucht werde, nicht stichhaltig. So ist die Er-
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kenntnis der Vorinstanz, dass Abklärungen der Schweizerischen Ver-
tretung bisweilen zu positiven Resultaten bezüglich dieser Frage ge-
führt hätten und somit der entsprechenden Kritik des Beschwerdefüh-
rers der Boden entzogen sei, zu stützen. Zudem muss - aus dem
Standpunkt des Beschwerdeführers betrachtet - in gewisser Weise als
widersprüchlich gewertet werden, wenn er in der Rechtsmitteleingabe
vorgibt, das syrische Regime würde nie zugeben, dass er offiziell ge-
sucht würde, gleichzeitig jedoch ein Dokument zu den Akten reicht,
das einen Suchbefehl darstellen soll und der unmissverständlich da-
von zeuge, dass er gesucht werde. Das eingereichte Dokument ver-
mag jedoch in objektiver Hinsicht keine Beweiskraft zu entfalten. Es
mutet nach Inhalt, Form und Darstellung geradezu dilettantisch an. Zu-
dem entspricht das Datum des angeblichen Vorfalls nicht mit dem vom
Beschwerdeführer angegebenen überein. Auch ist nicht nachvollzieh-
bar, wie der Beschwerdeführer in den Besitz des Originals eines Such-
befehls gelangen sollte. Schliesslich ist festzustellen, das im vorgeleg-
ten Dokument von einer bedingten Strafe wegen Widerstands gegen
Beamte und nicht von einem Haftbefehl die Rede ist.
Zudem hat das BFM zu Recht erwogen, dass aus den vorgebrachten
zwei Verhaftungen in den Jahren 2005 und 2006 nicht auf eine begrün-
dete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanter Verfolgung ge-
schlossen werden könne. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleinga-
be lassen aufgrund der Aktenlage keine andere Sicht zu.
Die Erwägungen des BFM, wonach die Schwierigkeiten der Familie
des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Landstreitigkeiten kei-
ne asylrelevante Bedeutung zukomme, lässt der Beschwerdeführer in
der Rechtsmitteleingabe unwidersprochen. Abgesehen davon erachtet
das Gericht die entsprechenden Ausführungen und Einschätzungen
des BFM als zutreffend, auf die vollumfänglich verwiesen werden
kann.
Es ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus dem
geltend gemachten Sachverhalt, der sich vor seiner Ausreise aus dem
Heimatland zugetragen haben soll, die Flüchtlingseigenschaft nicht
abzuleiten vermag.
5.2 Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens macht der Beschwerde-
führer mit Verweis auf politische Aktivitäten in der Schweiz unter Beila-
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ge von Beweismitteln subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese Be-
weismittel sollen zeigen, dass er in der Schweiz politisch aktiv tätig
sei, und es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden über
seine Exilaktivitäten Kenntnis erlangt hätten.
5.2.1 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK
1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70).
5.2.2 Der syrische Präsident Bashar al-Assad stützt seine Herrschaft
unter anderem auf die Loyalität einer Vielzahl militärischer und ziviler
Geheimdienste. Letztere verfügen über umfassende Sondervollmach-
ten und unterstehen keinen gesetzlichen oder administrativen Kontrol-
len. Der syrische Geheimdienst ist auch im Ausland aktiv, wo eine sei-
ner Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle
und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie
Exilorganisationen syrischer Kurden zu infiltrieren. Die so gewonnenen
Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Auf-
nahme in sogenannte „Schwarze Listen“, über die eine lückenlose
Überwachung dieser Personen bei der Einreise sichergestellt wird. Vor
diesem Hintergrund ist es durchaus denkbar, dass der syrische Ge-
heimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der
Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden sy-
rischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland po-
litisch betätigen oder mit - aus der Sicht des syrischen Staates - poli-
tisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen
oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Es bestehen
indessen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Einreichung eines Asyl-
gesuchs für sich alleine bei einer Rückkehr nach Syrien regelmässig
zu behördlicher Verfolgung führt. Auch aufgrund der vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Aktivitäten ist nicht auf eine künftige ernst-
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hafte Benachteiligung im Sinne des Asylgesetzes zu schliessen.
Hinsichtlich der eingereichten Beweismittel erweist sich die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit aus den
nachfolgenden Gründen als nicht geeignet, die Aufmerksamkeit der
syrischen Behörden gezielt auf sich zu lenken. So ist zunächst in
keiner Weise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich anlässlich
der Kundgebung vom Dezember 2008 anlässlich des Tages der
Menschenrechte besonders profiliert beziehungsweise exponiert hätte.
Ferner erscheint fraglich, ob eine mögliche Identifizierbarkeit aufgrund
eines unterschwelligen politisches Profil ausreicht, eine flüchtlings-
rechtlich motivierte Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Syrien
anzunehmen.
Vor diesem Hintergrund und angesichts der umfangreichen regimekriti-
schen Aktivitäten von syrischen Staatsangehörigen in ganz Westeuro-
pa erscheint es somit unwahrscheinlich, dass die heimatlichen Behör-
den von den sporadischen Teilnahmen des Beschwerdeführers an
Kundgebungen soweit Notiz genommen haben, dass sie ihn hier in der
Schweiz identifiziert hätten und ihn bei einer Rückkehr nach Syrien
deswegen verfolgen würden. Daran vermögen auch die vom Be-
schwerdeführer eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. Eine
Identifizierung hier in der Schweiz dürfte im Übrigen kaum wahrschein-
lich sein, da der Beschwerdeführer nicht dargetan hat, bereits im Hei-
matland aus politischen Gründen ernsthaft ins Blickfeld der Behörden
gerückt worden zu sein. Dass der syrische Geheimdienst jedoch im
Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über dort lebende Syrer (im
weiteren Sinn) sammelt, ist bekannt. Eine exilpolitische Tätigkeit wird
indessen erst wahrgenommen, wenn sie einen gewissen Grad an Öf-
fentlichkeit erreicht und sich als gegen die territoriale Integrität oder
das politische System der "Arabischen Republik Syrien" gerichtet in-
terpretieren lässt oder wenn sie eine mit einer gewissen Dauerhaftig-
keit nach aussen tretende namhafte Beteiligung an der kurdischen
Exilszene darstellt. Unterhalb dieser Schwelle wird ein Rückkehrer
zwar mit den üblichen Befragungen des Sicherheitsdienstes bei der
Einreise, nicht aber mit gezielter Verfolgung zu rechnen haben. Eine
Verfolgung ist vorliegend nicht anzunehmen, zumal es sich - wie be-
reits erwähnt - beim Beschwerdeführer um eine Person ohne namhaf-
tes politisches Profil handelt. Vor diesem Hintergrund ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr nach Syri-
en nicht mit einer ernsthaften Benachteiligung seitens der dortigen Be-
Seite 9
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hörden zu rechnen hat. Seine Furcht vor künftiger Verfolgung erscheint
damit auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5.2.3 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt subjektiver
Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Weg-
weisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt
das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
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(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.4 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, wel-
che die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Menschenrechts-
situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.6 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage
in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum
Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und
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auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint (vgl. bereits
EMARK 2002 Nr. 23).
6.7 Der Beschwerdeführer ist, soweit aktenkundig, gesund und kann
sich in seinem Heimatland auf ein enges und breitgefächertes familiä-
res Beziehungsnetz stützen. Es gibt somit keinen Grund für die Annah-
me, er würde nach einer Rückkehr dort einer existenziellen Not und
somit einer konkreten Gefährdung ausgesetzt.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
6.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.9 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das
Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft abgewiesen und
die Wegweisung sowie deren Vollzug verfügt. Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegen-
den Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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