Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8234/2008
Urteil vom 3. März 2011
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien A._______, geboren (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 19. November 2008 / N (…).
E-8234/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin suchte am (…) ein erstes Mal in der Schweiz
um Asyl nach. Am 3. Januar 2003 erfolgte die Kurzbefragung in
B._______ und am 29. Januar 2003 die Anhörung zu ihren Asyl-gründen
durch C._______.
A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin
geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige und gehöre der Ethnie der
Oromo an. Im Alter von neun oder zehn Jahren habe sie Äthiopien als
Halbwaise zusammen mit ihrem Vater, der politische Probleme gehabt
habe, verlassen müssen. Zuerst hätten sie sich in (…), danach in (…) und
später in (…) (…) aufgehalten, wo ihr Vater eine Arbeit als (…) bei einer
Familie gefunden habe. Nach dem Tod ihres Vaters – sie sei damals (…)
Jahre alt gewesen – habe sie für diese Familie unter sehr schlechten
Bedingungen arbeiten müssen. Im (…) sei sie mit der Familie nach (…)
gereist und geflüchtet, bevor sie in D._______ um Asyl nachgesucht
habe. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten
verwiesen.
A.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2003 stellte das BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch vom 19. Dezember
2002 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen, zudem sei die Wegweisung die
Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig,
zumutbar und möglich. Mit Urteil vom 24. Februar 2004 trat die vormals
zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) auf die gegen
diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 9. Januar 2004 zufolge
Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
B.a Mit Schreiben vom 8. Mai 2008 an das BFM liess die
Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch
einreichen und in materieller Hinsicht beantragen, es sei ihre
Flüchtlingseigenschaft festzustellen, eventualiter sei ihr unter Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
E-8234/2008
Seite 3
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Erteilung der
aufschiebenden Wirkung des Asylgesuchs, den Erlass einer
vorsorglichen Massnahme (Sistierung des Wegweisungsvollzugs und der
Durchführung von Vorbereitungshandlungen bis zum Entscheid über die
aufschiebende Wirkung) und unter Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie verschiedene Dokumente (…)
zu den Akten.
Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs führte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die
eingereichten Dokumente im Wesentlichen an, sie sei seit (…) exilpolitisch in der Schweiz tätig. So habe
sie regelmässig an Kundgebungen gegen das Regime von Meles Zenawi (seit den Wahlen 1995
Regierungschef Äthiopiens, Anm. BVGer) teilgenommen; zudem sei sie Mitglied der (…) und ausserdem
für die (…) aktiv. Aufgrund ihres politischen Engagements, das zwangsläufig auch den äthiopischen
Behörden zur Kenntnis gelangt sein müsse, sei sie im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien in asylrelevanter
Weise gefährdet, weshalb ihre Flüchtlingseigenschaft, eventualiter wiedererwägungsweise unter
Gewährung der vorläufigen Aufnahme die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.
B.b Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2008 forderte das Bundesamt
die Beschwerdeführerin mit entsprechender Begründung auf, bis zum
15. Juni 2008 einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen,
ansonsten auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde. Der
Gebührenvorschuss wurde am 12. Juni 2008 fristgerecht bezahlt.
B.c Am 14. November 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen angehört. Dabei wiederholte sie im Wesentlichen ihre im
Schreiben vom 8. Mai 2008 gemachten Ausführungen und reichte weitere
Fotos und einen Internetausdruck mit Fotos zu den Akten.
B.d Mit Verfügung vom 19. November 2008 - eröffnet am 21. November
2008 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch vom 8. Mai 2008 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe
vermöchten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen. Insbesondere sei einleitend
zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahrens keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft gemacht
habe. Es bestehe somit kein Anlass zur Annahme, sie könnte vor dem Verlassen ihres Heimatlandes als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als
Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sein. Demzufolge sei auch nicht davon
E-8234/2008
Seite 4
auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz von den äthiopischen Behörden speziell
beobachtet worden sei. Des Weiteren könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, die
äthiopischen Behörden hätten von der Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei der (…) und der (…)
überhaupt Kenntnis genommen oder gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zu ihrem Nachteil
eingeleitet, was sie denn auch bestätigt habe.
Hinzu komme, dass von einer eher passiven Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin bei diesen
Organisationen auszugehen sei. Sie habe eigenen Aussagen zufolge zwar an Kundgebungen und
Sitzungen teilgenommen, sich aber dazwischen weder politisch engagiert noch an den Sitzungen das Wort
ergriffen. Zudem habe sie die Plakate, die sie an den Demonstrationen hochgehalten habe, nicht selber
beschriftet, sondern wahllos behändigt, ohne sich Gedanken darüber zu machen, was darauf gestanden
sei. Insgesamt sei von einem mässigen politischen Engagement auszugehen, zumal die
Beschwerdeführerin auch Mühe gehabt habe, die Ziele der Organisationen und die effektiven Probleme in
ihrem Heimatland zu definieren. Des Weiteren habe sie ausgesagt, sie sei deshalb exilpolitisch tätig
geworden, weil sie Probleme (sie habe keine Familie, zudem sei sie krank) habe und niemals in ihr
Heimatland zurückkehren könne.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar erwiesenermassen wie viele ihrer Landsleute exilpolitisch betätigt.
Die eingereichten Dokumente - wie auch zahlreiche andere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen
Verfah-ren - zeigten indessen, dass allein schon in der Schweiz innert weniger Monate viele solche
exilpolitische Anlässe stattfänden, bei denen nicht selten gestellte Gruppenaufnahmen von Hunderten von
teilnehmenden Personen gemacht und anschliessend in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor
diesem Hintergrund sei es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden so vielen (oft nur schlecht
erkennbaren) Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn diese über die politischen
Aktivitäten der Beschwerdeführerin in der Schweiz Bescheid wüssten, wären sie angesichts der Vielzahl
von im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht in der Lage, jede einzelne Person zu
überwachen und zu identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele
ihrer emigrierten Landsleute aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und
speziell auch in der Schweiz vor oder nach dem Abschluss ihres Asylverfahrens mittels regimekritischer
Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu verschaffen.
Zusammenfassend sei somit festzustellen, dass die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu entsprechen vermöchten, weshalb das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin abzulehnen sei. Die Wegweisung aus der Schweiz sei die Regelfolge der
Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Dezember 2008 (Poststempel)
beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter in
materieller Hinsicht die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft, eventualiter
E-8234/2008
Seite 5
unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte sie unter Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung. Zur Stützung ihrer
Vorbringen reichte sie eine Entbindungserklärung von der ärztlichen
Schweigepflicht vom (…) und eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit
(…) vom (…) zu den Akten. Auf die Begründung der Rechtsbegehren und
die eingereichten Dokumente wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2008 stellte der
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des
Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über den
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen
späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz ein, sich innert Frist
zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
E.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2009, die der
Beschwerdeführerin am 9. Januar 2009 zur Kenntnis gebracht wurde,
vollumfänglich an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
E-8234/2008
Seite 6
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-setzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwer-de
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-gen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
E-8234/2008
Seite 7
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im vorliegenden Asylverfahren
hinsichtlich einer Rückkehr nach Äthiopien geltend, aufgrund ihrer exil-
politischen Tätigkeiten in der Schweiz bestünden subjektive
Nachfluchtgründe. Im Folgenden ist daher einzig zu prüfen, ob sie durch
ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich wegen
ihres politischen Engagements in der Schweiz, Grund für eine zukünfti-ge
Verfolgung durch die äthiopischen Behörden gesetzt hat und aus diesem
Grund (das heisst infolge Vorliegens subjektiver Nachflucht-gründe) die
Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
4.2. Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art.
54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art.
54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie
missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-tet
das Addieren solcher Gründe mit Vorfluchtgründen, welche vor der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die
für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur
Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352; vgl. ferner
Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-schen
Asylrekurskommission [EMARK] EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f., mit
weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive
Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen kön-nen, als
Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen
und zutreffenden Ausführungen EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 b und E. 8 S. 67
ff., EMARK 2000 Nr. 16 E. 5 a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Gemäss Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2401/2008 vom 6. Oktober
2008 und E-4290/2008 vom 3. September 2010) ist zwar davon
E-8234/2008
Seite 8
auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten
der Exilgemeinschaften im Rahmen ihrer (beschränkten) Möglichkeiten
überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter
diesen Umständen ist es wahrscheinlich, dass im Ausland agierende
Personen, welche erkennbar in der (…) respektive in anderen im Ausland
tätigen oppositionellen Organisationen aktiv waren oder auch nur mit ihr
sympathisierten, individuell identifiziert werden könnten und im Falle einer
Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst bereits am
Flughafen bekannt würden. Demnach dürfte davon auszugehen sein,
dass die äthiopischen Si-cherheitsorgane eine zwangsweise aus dem
Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied einer
regimekritischen Organisa-tion war oder noch ist, nach wie vor als zu
verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser
Person vor ihrer Aus-reise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges
Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare
Abkehr von der bisherigen Politik dieser regimekritischen Organisationen
vorliegt. Angesichts der beschränkten Ressourcen des äthiopischen
Nachrich-tendienstes stellt sich die Frage nach der Wahrscheinlichkeit
und dem Ausmass einer allfälligen Überwachung in der Schweiz, welche
inde-ssen in casu offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend dage-
gen die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tä-
tigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin und deren
konkrete exilpolitische Tätigkeit (vgl. im Sinne von Beispielen die vor-
genannten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts). Die äthiopischen
Behörden haben nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer
Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politi-
sche System wahrgenommen werden.
4.3.2.
4.3.2.1 Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass es der
Beschwerdeführerin im Rahmen ihres rechtskräftig abgeschlossenen
ersten Asylverfahrens nicht gelungen ist, eine politisch motivierte
asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun, weshalb auch nicht
davon auszugehen ist, dass sie vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier
der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin und
politische Aktivistin registriert war.
4.3.2.2 Ein exponierter exilpolitischer Einsatz der Beschwerdeführerin, die
sie ins Zentrum des Interesses des äthiopischen Nachrichtendienstes
rücken könnte, ist aufgrund der Akten zu verneinen, zumal keine
E-8234/2008
Seite 9
Anhaltspunkte dafür bestehen, sie habe sich in dieser besonderen Art
und Weise betätigt. Sie gehört mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des
"harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die
sich die äthiopischen Behörden interessieren. Auf den als Beweismittel
ins Recht gelegten Fotos von Kundgebungen, an denen die
Beschwerdeführerin teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in
der grossen Masse der Kundgebungsteilnehmer unter. Des Weiteren ist
auch nicht davon auszugehen, die äthiopischen Behörden hätten von der
Teilnahme der Beschwerdeführerin an Sitzungen der (…) in der Schweiz
(einmal im Jahr, vgl. Akten BFM B9/16 S. 4 Frage 26) Kenntnis erlangt.
Sie hat innerhalb dieser Organisationen keine Führungsposition inne und
weder Verantwortung noch besondere Aufgaben übernommen. Zudem ist
mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
offensichtlich Mühe bekundete, die Ziele der Organisationen (…) und (…)
sowie die effektiven Probleme in ihrem Heimatland zu beschreiben (vgl.
B9/16 S. 9 Fragen 99 bis 110). Die exilpolitische Tätigkeit der
Beschwerdeführerin in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders
engagierte und exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische
Aktivistin erscheinen. Vielmehr erweckt ihr Engagement den Eindruck
einer blossen Mitläuferin ohne eigentliche politische oder ideologische
Überzeugung, die sich der Bewegung der exilpolitisch tätigen Äthiopier
lediglich deshalb angeschlossen hat, weil sie sich davon persönliche
Vorteile - namentlich in Bezug auf die Regelung ihres Aufenthaltes in der
Schweiz - erhofft. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil
einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-
)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
Zudem gibt es keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen
anwesenden Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der Folge registriert worden
wäre. Insgesamt erscheint es daher ungeachtet der Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden
nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen Tätigkeit der Beschwerdeführerin
Kenntnis erlangt und sie namentlich identifiziert und registriert haben, und dies umso mehr, als der
äthiopische Nachrichtendienst nur über beschränkte Ressourcen verfügt. Des Weiteren dürfte den
äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung vieler äthiopischer
Asylsuchender nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig stark zunimmt respektive intensiver
wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement
als zweifelhaft erscheinen lässt. Es fehlen denn auch jegliche Hinweise darauf, dass gegen die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in der Schweiz in Äthiopien ein Strafverfahren oder
andere behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären, obwohl die Anklageerhebung gegen
abwesende Personen in Äthiopien gerade im Zusammenhang mit im Ausland lebenden regimekritischen
Aktivisten nicht unüblich ist. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte
E-8234/2008
Seite 10
Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede
auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin
abzuklären.
4.3.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es
insgesamt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen
Behörden die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer exilpolitischen
Aktivitäten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder
in Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System erachten und sie deswegen bei einer Rückkehr
nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung rechnen
müsste. Angesichts dieser Sachlage ist der Verweis in der Beschwerde
auf das Gutachten von (…) nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas
zu ändern, und ist der Hinweis auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007
vorliegend unbehelflich und es kommt überdies diesem Entscheid
mangels Grundsatzcharakters weder eine spezielle Bindung noch eine
präjudizielle Wirkung zu. Ebenso wenig vermag der Umstand, dass sich
die Beschwerdeführerin seit über (…) Jahren in der Schweiz aufhält, zu
einer anderen Einschätzung führen. Es ist nicht anzunehmen, dass sie
schon aufgrund dieses langen Auslandaufenthaltes bei ihrer Rückkehr in
ihr Heimatland vom äthiopischen Staat der subversiven Staatstätigkeit
verdächtigt wird und eine Verfolgung durch den äthiopischen Staat zu
befürchten hat. Auch die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur
Ethnie der Oromo vermag nicht dazu zu führen, dass sie bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland von den äthiopischen Behörden verfolgt wird.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die
Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. An
dieser Beurteilung vermögen weder die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf nicht einzugehen ist.
4.4. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine
subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen,
weshalb das BFM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
5.
E-8234/2008
Seite 11
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-heit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-ner
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-desgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei
der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr
Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr
läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
E-8234/2008
Seite 12
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
6.2.2. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthio-
pien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-
Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden
Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihr
im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien eine derartige Gefahr droht. Entgegen der von der
Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation in
Äthiopien den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.3.2.
6.3.2.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits
EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg
zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der
E-8234/2008
Seite 13
Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand
und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten
Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus
Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen
Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen
Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insge-samt kann jedenfalls nicht von
einer rechtlich relevanten Verschlechte-rung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden.
6.3.2.2 Aufgrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführerin sind
auch keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprechen. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass
die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund ihrer
langjährigen Landesabwesenheit mit Schwierigkeiten konfrontiert werden
könnte. Indessen verfügt sie mit (…) und (…), die sie bereits von (…) aus
finanziell unterstützt hat (vgl. A7/23 S. 12), über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz, das ihr beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich
sein kann. Überdies spricht die (…)jährige Beschwerdeführerin neben
(…) und (…) auch ein wenig (…) (A1/10 S. 2) und hat Berufserfahrung als
(…) und (…), was ihr eine wirtschaftliche Integration in Äthiopien
erleichtern dürfte. Die Rückkehrhilfe der Schweiz (Art. 74 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) wird ihr
ebenfalls helfen, in ihrem Heimatland Fuss zu fassen. Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im
Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefährdung im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis
in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Schliesslich ist auch in Berücksichtigung des eingereichten ärztlichen Berichts vom (…) und der (…)
entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin unter nennenswerten gesundheitlichen Problemen leidet. Diesbezüglich kann
vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem ist
angesichts der Tatsache, dass es die rechtsvertretene Beschwerdeführerin in der Folge unterlassen hat,
zusätzliche ärztliche Berichte einzureichen, in freier richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG) davon
auszugehen, dass sie keine erwähnenswerten gesundheitlichen Probleme hat. Für diese Annahme spricht
auch der sich aus den Akten ergebende Umstand, dass sie vom (…) bis (…) einer Erwerbstätigkeit als (…)
nachgegangen ist. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu
bezeichnen.
E-8234/2008
Seite 14
6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der
Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der
Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführerin kann nicht
vorgehalten werden, ihrer Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265
E. 4b S. 275). Zudem ist aufgrund der Akten nach wie vor von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin
auszugehen, womit beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und die
Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien.
8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) ist
abzuweisen, weil das vorliegende Verfahren entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der
Beschwerde weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und der
Beschwerdeführerin zudem der Untersuchungsgrundsatz zugutekommt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
E-8234/2008
Seite 15
gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
3.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand: