Abtei lung V
E-8236/2007/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Jean-Daniel Dubey,
Richter Markus König (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Nigeria,
vertreten durch B._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 29. November 2007 i.S. Nichteintreten auf
Asylgesuch und Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8236/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
Nigeria (Onitsha-Anambra State) im September 2007 über den Hafen
von Lagos verliess, nach einer Schifffahrt von über einer Woche in ei-
nem ihm unbekannten Land ankam und von dort über ihm unbekannte
Länder ohne je kontrolliert worden zu sein am 8. Oktober 2007 in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2007 summarisch befragt
und am 31. Oktober 2007 einlässlich angehört wurde,
dass er dabei zum Beleg seiner Identität keine Dokumente einreichte,
dass der Beschwerdeführer als Begründung für sein Asylgesuch im
Wesentlichen geltend machte, seine Mutter sei für die Partei ANPP ak-
tiv tätig gewesen, die in Opposition zur PDP stehe,
dass seine Mutter im Jahre 2003 aufgrund ihrer Aktivitäten ermordet
worden und der Beschwerdeführer in der Folge zu einem Freund sei-
ner Mutter gezogen sei,
dass er im Internat, das er besucht habe, die Bekanntschaft mit dem
Sohn eines PDP-Politikers gemacht habe, mit dem er eine homosexu-
elle Beziehung eingegangen sei, die im September 2007 von einem
Lehrer der Schule entdeckt worden sei,
dass er daraufhin zum Freund seiner Mutter zurückgekehrt und noch
am selben Abend von Männern aufgesucht worden sei, die der PDP-
Politiker auf ihn angesetzt habe,
dass ihm jedoch die Flucht zu einem Priester gelungen sei,
dass das Foto des Beschwerdeführers am Fernsehen gezeigt worden
sei verbunden mit der falschen Anschuldigung, er sei für die Brandstif-
tung an einer Fernsehstation mitverantwortlich,
dass er vom Priester aufgefordert worden sei, die Stadt zu verlassen
und ihn der Priester einem Freund anvertraut habe, der ihn nach La-
gos gebracht habe, von wo aus er das Heimatland verlassen habe,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe zum Nachweis seiner Identität keine Dokumente
eingereicht und könne keine entschuldbaren Gründe glaubhaft ma-
chen, weshalb es ihm nicht hätte möglich sein sollen, rechtsgenügliche
Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die diesbezüglichen stereotypen Angaben und Erklärungsversu-
che des Beschwerdeführers aufzeigen würden, dass er die tatsächli-
chen Reiseumstände und die dabei benutzten Papiere zu verheimli-
chen beabsichtige,
dass ferner der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle, weshalb keine weiteren Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nötig seien,
dass die Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seines Kontaktes
mit dem Sohn des PDP-Politikers jeglicher Realität widersprechen
würden, die Schilderungen zu dieser angeblichen Beziehung auffällig
lückenhaft ausgefallen seien und er auf entsprechende Fragestellun-
gen auch keine konkreten Antworten gefunden habe,
dass er ferner beispielsweise auch nicht in der Lage gewesen sei an-
zugeben, auf welchem Fernsehkanal sein Foto ausgestrahlt worden
sein soll,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden
könne und er die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht erfülle,
dass demzufolge auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer aus der Schweiz wegzuweisen sei und der
Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erhebt und beantragt, es sei die Verfügung des BFM vom
29. November 2007 vollumfänglich aufzuheben und das Asylgesuch
vom 8. Oktober 2007 gutzuheissen, eventualiter sei die Wegweisungs-
verfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege ersucht,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Dezember 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass die vorliegend zu beurteilende Beschwerde sich gegen eine Ver-
fügung richtet, laut deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispo-
sitivs),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründet-
heit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz
der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass dementsprechend im Fall der Begründetheit des Rechtsmittels
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. die weiterhin gel-
tende Rechtsprechung der ehemaligen Asylrekurskommission [ARK] in
Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
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Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Auf-
enthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch
materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
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lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches sachverhaltsmässig
klar erstellt ist,
dass der Beschwerdeführer - wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat - keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweist-
auglichen Identitätsdokuments innerhalb der Frist von 48 Stunden
nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag,
dass auf Beschwerdeebene diesbezüglich auch kein Einwand erhoben
wird,
dass sich sodann vorliegend die Aktenlage nach der Direktanhörung
vom 31. Oktober 2007 klar präsentierte und unter Verzicht auf zusätzli-
che tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen bereits aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden
konnte, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, und
ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen seien offensichtlich unglaubhaft,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfäng-
lich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung
zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe die Erwä-
gungen des BFM nicht zu entkräften vermag, zumal er auf die von der
Vorinstanz aufgezeigten verschiedenen Aspekte des unglaubhaften
Sachverhaltsvortrages gar nicht eingeht,
dass das blosse Vorbringen in der Beschwerde, es handle sich vorlie-
gend um Sippenhaft, der Beschwerdeführer sei seitens des PDP-Politi-
kers angegangen worden, weil seine Mutter Aktivmitglied der ANPP
gewesen sei und die nigerianische Regierung weder Interesse noch
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die Fähigkeit habe, den Beschwerdeführer in Schutz zu nehmen, nicht
zu überzeugen vermag,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimat-
land unter Berücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der
Schweiz (Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäische Menschen-
rechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs.
1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zuläs-
sig ist, da offensichtlich keine Menschenrechtsverletzungen drohen
und ebenso offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass sich alleine aus der allgemeinen Menschenrechtssituation in Ni-
geria kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung herleiten lässt,
dass in den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Be-
schwerdeführer würde im Falle einer Rückführung als Folge der in Ni-
geria herrschenden allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt,
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dass in den Akten ebenso wenig darauf hindeutet, der Beschwerdefüh-
rer geriete im Falle der Rückkehr in die Heimat aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation,
dass vor diesem Hintergrund der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nige-
ria auch möglich ist, da keine praktischen Hindernisse erkennbar sind,
die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
dass somit die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers in der Schweiz nicht erfüllt sind und der vom BFM
verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch un-
angemessen ist und darin der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und
vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass aus den soeben dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren
keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das
gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege unabhängig von der Frage der prozessualen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung seiner Rechtsvertretung
(Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein, Original der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 29. November 2007)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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