Abtei lung V
E-8238/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richterinnen Christa Luterbacher (Vorsitz),
Regula Schenker Senn und Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A.______, geboren (...),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung des BFM vom 15. November 2007 i.S.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8238/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, ersuchte
am 9. Januar 2007 in der Schweiz um Asyl. Zur Begründung machte er
anlässlich der summarischen Befragung vom 12. Januar 2007 und der
einlässlichen Anhörung vom 31. Januar 2007 durch das BFM im
Wesentlichen das Folgende geltend:
Seit zirka fünf Jahren habe er eine aussereheliche Beziehung zu einer
Frau. Sie hätten heiraten wollen, doch habe ihre Familie dies
abgelehnt. Ihr Bruder habe ihn mehrere Male bedroht und verlangt,
dass er die Beziehung beende. Im Dezember 2007 habe seine
Freundin dem Beschwerdeführer gesagt, ihre Familie wolle sie mit
B.______ verheiraten. Als er mit ihr in C.______ gesessen sei, habe
ein Unbekannter aus zirka 200 Metern Entfernung von ausserhalb des
Parks auf ihn geschossen, jedoch nicht getroffen. Er vermute, dass
D.______ der Schütze sei, da er abgesehen von diesem keine Feinde
habe. Daraufhin sei er zu seinem Arbeitgeber geflüchtet und habe von
seiner Familie erfahren, dass der Bruder der Freundin nach ihm suche.
Da habe er beschlossen, das Land zu verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die
Wegweisung an. Wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges wurde die
vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers verfügt.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 20. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es
erwäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm
dazu das rechtliche Gehör.
D.
Bei der Vorinstanz ging am 19. Oktober 2007 die Stellungnahme des
Beschwerdeführers ein mit dem Antrag, von der Aufhebung der
vorläufigen Aufnahme sei abzusehen. Als Beweisantrag wurde auf
verschiedene Berichte zur Sicherheitssituation im Nordirak verwiesen.
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E-8238/2007
E.
Mit Verfügung vom 15. November 2007 – eröffnet am 19. November
2007 – hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers
auf. Er habe die Schweiz bis am 14. Januar 2008 zu verlassen.
F.
Dagegen wurde mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragt, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu
bestätigen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art.
65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Auf die Begründung sowohl der angefochtenen Verfügung als auch der
Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.
G.
Am 7. Dezember 2007 verfügte die Instruktionsrichterin, der
Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde unter der
Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung
gutgeheissen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde
hingegen abgewiesen.
H.
Am 28. Dezember 2007 liess sich die Vorinstanz zur Beschwerde
vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis gebracht.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft und
gleichzeitig wurde das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121)
aufgehoben. Gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der
Absätze 5 bis 7 - für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
am 16. Dezember 2005 beschlossenen Änderung des Asylgesetzes
sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht. Der
Beschwerdeführer wurde vom BFM mit Verfügung vom 2. Februar
2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG
vorläufig aufgenommen und war demnach, aufgrund der
aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde, auch am
1. Januar 2008 vorläufig aufgenommen. Gemäss der genannten über-
gangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Voraussetzungen für
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die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach Art. 84 Abs. 2 AuG zu
prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) sowie
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
Der Beschwerdeführer führte im Rahmen der Gewährung des
rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der
Vollzug der Wegweisung sei nach wie vor unzumutbar, da die
Sicherheitslage im gesamten Gebiet des Irak sehr unsicher und die
Gefahr von Anschlägen gross sei. Die Unzumutbarkeit ergebe sich
auch aus seiner persönlichen Situation, seinen Fluchtgründen und der
fehlenden wirtschaftlichen Existenz.
6.
Das BFM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme damit,
der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, dessen
Asylgesuch abgewiesen und dessen Flüchtlingseigenschaft
rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht gegen das
Refoulement-Verbot.
Die Befürchtung, sein Leben sei im Falle einer Rückkehr wegen den
Problemen mit der Familie seiner Freundin in Gefahr, beruhe auf
Vorbringen, welche als unglaubhaft erachtet worden seien. Die
betreffende Verfügung sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers in Rechtskraft erwachsen.
Den Akten seien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe.
Die Zumutbarkeit des Vollzuges begründete die Vorinstanz damit, die
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Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak habe sich
verbessert und es herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr.
Deshalb erachte das BFM den Wegweisungsvollzug für den Nordirak
seit dem 1. Mai 2007 als grundsätzlich zumutbar. Dies gelte
insbesondere für Männer mit einem tragfähigen Beziehungsnetz. Auch
andere europäische Länder teilten diese Einschätzung. Ebensowenig
stelle sich das UNHCR (United Nations High Commissioner for
Refugees) grundsätzlich gegen einen Wegweisungsvollzug in den
Nordirak. Vielmehr empfehle es einen „differentiated approach“ und
den Verzicht auf den Vollzug bei Menschen, die einer „vulnerable
group“ angehörten. Das BFM trage dem Rechnung, indem eine
einzelfallweise Prüfung allfälliger Vollzugshindernisse vorgenommen
werde.
Aus der Gefahr einer Intervention der Türkei im Grenzgebiet des
Nordiraks lasse sich keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers ableiten, bezwecke der Truppenaufmarsch doch
eine Bekämpfung der Aktivitäten der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
und nicht eine Intervention gegen die nordirakischen Kurden.
Zu einer verletzlichen Gruppe gehöre der Beschwerdeführer nicht. Bei
ihm handle es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden
und mit der Region bestens vertrauten Mann, habe er doch fast bis zu
[Altersangabe] in Erbil gelebt.
Die wirtschaftliche Situation sei zwar nicht einfach. Es sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass diese für den Beschwerdeführer zu einer
existenzbedrohenden Situation führen werde. Hilfeleistungen von
Verwandten sowie Hilfsorganisationen vor Ort könnten bei der
Wiedereingliederung behilflich sein. Überdies könne der
Beschwerdeführer bei fristgerechter Ausreise Rückkehrhilfe in
Anspruch nehmen.
7.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Beschwerdeschrift entgegen, der Wegweisungsvollzug sei sehr wohl
unzumutbar. Trotz einer minimen Verbesserung der Sicherheits- und
Menschenrechtslage herrsche im gesamten Irak nach wie vor eine
Lage der allgemeinen Gewalt. Das UNHCR, Amnesty International
(AI), The European Council on Refugees and Exiles (ECRE), die
Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) und weitere Flüchtlingsorgani-
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sationen hätten sich demnach für den Schutz von Asylsuchenden aus
dem Irak ausgesprochen. Als Beweisantrag verweist der Beschwerde-
führer auf diverse Berichte der erwähnten Organisationen zur Lage im
Irak.
Die Gefahr, Opfer von Anschlägen zu werden, sei nach wie vor gross.
Die weiteren Entwicklungen in den nächsten Monaten seien nicht vor-
hersehbar, und die Lage könne sich jederzeit verschlechtern.
Auch angesichts der sozioökonomischen Lage sei eine Rückkehr un-
zumutbar. Wasser, Treibstoff und Strom seien knapp. Dies, die grosse
Anzahl intern Vertriebener sowie eine umfassende Behördenkorruption
könnten sehr schnell zu sozialen Unruhen führen.
8.
In seiner Vernehmlassung hält das BFM an der angefochtenen
Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die
Begründung dafür ist im Wesentlichen identisch mit derjenigen der
angefochtenen Verfügung.
9.
9.1
9.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band
VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546
f., N. 11.67).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
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einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
9.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 2. Februar 2007 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, steht das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen).
Wie bereits erwähnt, wurden die Vorbringen des Beschwerdeführers
betreffend seine Fluchtgründe im ordentlichen Verfahren rechtskräftig
als unglaubhaft qualifiziert. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren
wurde betreffend die angebliche Bedrohung durch die Verwandtschaft
seiner damaligen Freundin im Irak nichts Neues vorgebracht. Deshalb
ist nicht davon auszugehen, er sei wegen der vorgebrachten
zwischenfamiliären Auseinandersetzung an Leib und Leben bedroht.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report
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vom 16. September 2009 über die Kurdistan Regional Government
Area of Iraq, Ziffern 11 bis 21; zur Sicherheitslage im Nordirak vgl.
auch BVGE 2008/4 E. 6 S. 40 ff.).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Frühjahr 2008 aufgrund
einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen
Provinzen Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen,
dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner
Gewalt herrscht, und die politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet
werden müsste (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten
Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen
stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie
vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung angebracht (vgl.
BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65 ff.).
An dieser Lageeinschätzung vermögen der in der Beschwerde zitierte
Bericht der SFH vom 22. Mai 2007 sowie die Berichte verschiedener
Organisationen, auf welche verwiesen und die als Beweismittel
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offeriert werden, nichts zu ändern. Die im erwähnten Urteil
vorgenommene Lageeinschätzung basiert auf einer grossen Zahl von
Berichten verschiedener Organisationen, darunter auch die SFH und
das UNHCR (vgl. die Quellenangabe in BVGE 2008/5 E. 7.4 S. 65).
Die Sicherheitssituation im Nordirak hat sich seit Publikation des er-
wähnten Urteils nicht verschlechtert. In der überwiegenden Mehrheit
der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen so-
wie des UN-Sicherheitsrats wird eine insgesamt stabile Situation be-
schrieben (vgl. UK Home Office, a.a.O., Ziff. 8.01 bis 8.16). Auch die
SFH spricht in einem Lagebericht vom Sommer 2008 von einer „ver-
gleichsweise friedlichen und stabilen Situation“. Die 2007 begonnene
und 2008 fortgesetzte türkische Militäroffensive gegen PKK-Stellungen
im Nordirak sowie grenzübergreifende Bombenangriffe des iranischen
Militärs hätten die allgemeine Sicherheitslage nicht beeinflusst
(MICHAEL KIRSCHNER, SFH, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, vom 14.
August 2008, Ziff. 3.1, S. 9).
Der Beschwerdeführer gehört nicht zu einer besonders verletzlichen
Gruppe, für welche nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
die Zumutbarkeit des Vollzuges nur mit grosser Zurückhaltung zu
bejahen ist.
Sodann ergeben sich aus den Akten und den Angaben des
Beschwerdeführers keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die
darauf schliessen liessen, der alleinstehende, heute [Altersangabe]
Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische
Provinz Erbil aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation. Dabei
soll nicht in Abrede gestellt werden, dass eine Rückkehr des
Beschwerdeführers zumindest anfangs mit wirtschaftlichen und
sozialen Schwierigkeiten verbunden sein könnte (vgl. zur Situation von
zurückkehrenden, abgewiesenen Asylsuchenden UK Home Office,
a.a.O., Ziff. 26.23).
Gemäss den vom Beschwerdeführer anlässlich des Asylverfahrens zu
Protokoll gegebenen Ausführungen hat er [Zeitangabe] in der Stadt
Erbil gelebt und während [Zeit- und Berufsangabe] gearbeitet. Seine
wirtschaftliche Situation sei gut gewesen und er habe monatlich 600
bis 700 Dollar verdient. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer angeführten sozialen und wirtschaftlichen
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Schwierigkeiten, wie eine hohe Arbeitslosigkeit und eine Knappheit an
Wasser, Treibstoff und Strom nach der weiterhin gültigen Rechtspre-
chung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission ARK
keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche den Vollzug der
Wegweisung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen lassen
(Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5.e S. 159).
Die [Angabe von Verwandten] des Beschwerdeführers leben gemäss
dessen Angaben in Erbil. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr auf deren Unterstützung zählen kann. Die allfällig in
Anspruch genommene Rückkehrhilfe der Schweiz dürfte ihm den
Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern.
Wie vorstehend näher ausgeführt, kann dem Beschwerdeführer die
geltend gemachte Bedrohung durch D.______ nicht geglaubt werden,
weshalb auch insofern kein Unzumutbarkeitsgrund vorliegt.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage im
Nordirak als auch in individueller Hinsicht als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2007 wurde das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen unter der
Voraussetzung, dass eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde.
Obschon dies nicht geschehen ist, kann aufgrund der Akten von der
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Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Somit ist
auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
kantonale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Urs Wüthrich
Versand:
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