B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8238/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Kosovo,
alle vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 8. Juli 2013 verliessen und über verschiedene Länder am 17. Juli
2013 in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl
nachsuchten,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) anlässlich der Kurzbefragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in E._______ vom 31. Juli 2013
unter anderem ausführte, sie sei zusammen mit ihrem Ehemann,
F._______, und den drei gemeinsamen Kindern von Serbien nach Ungarn
gelangt, wo sie von der ungarischen Polizei am 11. oder 12. Juli 2013 auf-
gegriffen worden sei, welche ihre Fingerabdrücke abgenommen habe; in-
dessen hätten sie kein Asylgesuch eingereicht,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. September 2013 einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss aArt. 34 Abs. 2 lit d AsylG erliess,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde
vom 15. September 2013 mit Urteil vom 24. Januar 2014 guthiess und die
Verfügung vom 5. September 2013 aufhob und die Vorinstanz anwies, die
Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu behandeln,
dass die Beschwerdeführerin in der Folge am 31. Juli 2014 und am 17. Ok-
tober 2014 vertieft zu ihren Asylgründen angehört wurde,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuch geltend machte, sie sei Bosni-
akin aus G._______/Prizren und habe ihr Elternhaus als Vierzehnjährige
verlassen und – gegen den Willen ihrer Eltern – nach Brauch einen Albaner
geheiratet, worauf sie im Hause ihrer Schwiegereltern gelebt habe,
dass ihr Ehemann drogensüchtig sei und sie von ihm während mehreren
Jahren physisch und psychisch malträtiert worden sei, sie sich deswegen
indessen nie an die Polizei gewandt oder anderen Personen davon erzählt
habe, da sie Angst vor der Reaktion ihres Ehemannes gehabt und auch
von keiner Seite Hilfe erwartet habe,
dass die Drogensucht im Dorf und auch bei der Polizei bekannt gewesen
sei, ihr Ehemann auch wegen Diebstahls Probleme in strafrechtlicher Hin-
sicht gehabt habe und deswegen während mehreren Monaten in Haft ge-
wesen sei,
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dass sie zudem in schwierigen finanziellen Verhältnissen gelebt hätten,
dass ihre Schwiegereltern ihren Ehemann schliesslich aus dem Haus ge-
wiesen hätten, worauf die Beschwerdeführerin mit ihm und ihren Kindern
Kosovo verlassen und über Serbien, Ungarn und Österreich in die Schweiz
gereist seien,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird,
dass das SEM aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin betreffend
häuslicher Gewalt für sie und die drei Kinder ein eigenes Asyldossier eröff-
nete,
dass die Vorinstanz am 24. Juli 2015 die Schweizerische Botschaft in Pris-
tina um Abklärungen ersuchte, worauf die Botschaft in ihrem Antwortschrei-
ben vom 7. August 2015 Stellung nahm,
dass der Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben des SEM vom 4. Sep-
tember 2015 das rechtliche Gehör gewährt wurde, und sie mit Eingabe vom
18. September 2015 Stellung nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2015 – eröffnet am
18. November 2015 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom
17. Juli 2013 abwies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft nicht standhalten, weshalb es sich erübrige, näher auf die Un-
glaubhaftigkeitselemente in ihren Vorbringen einzugehen,
dass die von der Beschwerdeführerin angeführten Probleme zum Teil Aus-
druck der erschwerten politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegeben-
heiten in Kosovo seien, unter denen eine Vielzahl von Personen zu leiden
hätten, die sich in einer ähnlichen Situation befinden würden,
dass Kosovo überdies mit Beschluss des Bundesrats vom 6. März 2009
als verfolgungssicherer Staat (safe country) bezeichnet worden sei,
dass keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sprechen würden,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015
durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde erhoben und die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochte-
nen Verfügung und die Anweisung an das SEM, die Beschwerdeführenden
vorläufig aufzunehmen, beantragten, eventualiter sei die Sache zwecks er-
neuter Prüfung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege und um Beiordnung der Unterzeichnenden als unent-
geltlicher Rechtsbeistand sowie sinngemäss um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden hauptsächlich geltend machen, es seien
mehrere Gründe vorhanden, die gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass sie zur Untermauerung ihrer Anliegen verschiedene Beweismittel
(Arztbericht der psychiatrischen Dienste (…) vom 3. Dezember 2015,
Schulbericht betreffend B._______ vom 4. Dezember 2015, zwei Unter-
stützungsschreiben vom 3. und 4. Dezember 2015 und ärztliches Zeugnis
von Dr. med. H._______ vom 14. Dezember 2015) einreichten,
dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember
2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und die Beschwerdeführen-
den aufforderte, bis zum 12. Januar 2016 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, den Beschwerde-
führenden scheine es nicht zu gelingen, die Richtigkeit der Argumentation
der Vorinstanz ernsthaft in Frage zu stellen,
dass eine summarische Prüfung ergebe, dass der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführenden zumutbar sein dürfte,
dass betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin
die medizinische Versorgung in Kosovo als ausreichend bezeichnet wer-
den dürfte und der Zugang zu den medizinischen Strukturen auch für An-
gehörige ethnischer Minderheiten grundsätzlich gewährleistet sei,
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dass gestützt auf die Botschaftsauskunft vom 7. August 2015 auch vom
Vorhandensein eines sozialen, tragfähigen Netzes ausgegangen und von
der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfte, dass sie sich bei Bedarf
m finanzielle Unterstützung durch den Staat bemühe resp. sich dafür allen-
falls gerichtlich durchsetze,
dass auch das Kindeswohl nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung sprechen dürfte, zumal die Beschwerdeführerin weiterhin die
wichtigste Bezugsperson für die drei Kinder darstellen dürfte,
dass die Beschwerdeführerin in Kosovo mit der Betreuung ihrer drei Kinder
nicht auf sich alleine gestellt sein dürfte, da davon ausgegangen werden
dürfte, dass sie auf familiäre, finanzielle und zumindest teilweise institutio-
nelle Hilfe zurückgreifen könnte,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 7. Januar 2016 fristgerecht ge-
leistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass in der Beschwerdeschrift die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und
5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 13. November 2015 beantragt wird,
dass folglich nur noch die Frage zu prüfen ist, ob die Wegweisung zu voll-
ziehen oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen ist,
dass somit die Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom
13. November 2015 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind
und über die Fragen des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Weg-
weisung als solche nicht mehr zu befinden ist,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in der Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2015 einlässlich dar-
gelegt wurde, weshalb weder die allgemeine Lage in Kosovo noch indivi-
duelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden im
Falle einer Rückkehr dorthin schliessen lassen,
dass seit dieser Beurteilung keine Änderung der Sachlage hinsichtlich der
in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren eingetreten ist,
dass insbesondere, wie in der Zwischenverfügung dargelegt wurde, ge-
stützt auf die Botschaftsauskunft vom 7. August 2015 vom Bestehen eines
sozialen, tragfähigen Netzes und der Möglichkeit der finanziellen Unterstüt-
zung der Beschwerdeführenden durch den Staat und/oder Institutionen
ausgegangen werden kann, und auch weder die gesundheitliche Situation
der Beschwerdeführerin noch das Kindeswohl gegen die Zumutbarkeit des
Vollzugs sprechen,
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dass, um Wiederholungen zu vermeiden, ebenfalls vollumfänglich auf die
Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist,
dass sich angesichts dieser Sachlage weitere Erörterungen erübrigen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der
Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in
gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener