Abtei lung V
E-8241/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Bulgarien,
wohnhaft B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. November 2007 /
N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8241/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 9. Septem-
ber 2007 den Heimatstaat verliess und via Deutschland in die Schweiz
reiste, wo er am 30. Oktober 2007 um Asyl nachsuchte,
dass er am 2. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom BFM summarisch und am 29. November 2007 gemäss Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
eingehend zu den Fluchtgründen befragt wurde,
dass der Beschwerdeführer dabei angab, in der Schweiz fortan leben
und arbeiten zu wollen, weil er sich inzwischen an den westeuropäi-
schen Lebensstandard und -stil gewöhnt habe, nachdem er in Westeu-
ropa entsprechende Erfahrungen gemacht habe,
dass er sich beispielsweise in Deutschland zwei Monate und in Frank-
reich einen Monat lang aufgehalten habe, und in Belgien für sich und
seine Familie ein Asylgesuch gestellt habe, das in der Folge negativ
entschieden worden sei,
dass er sich in Belgien habe operieren lassen können,
dass ihn - so der Beschwerdeführer weiter - Deutschland am 8. März
2004 wegen der Verletzung von Visavorschriften nach Bulgarien aus-
schaffen liess,
dass er in der Folge Probleme gehabt habe, sich an die bulgarischen
Verhältnisse anzupassen,
dass er zudem in Bulgarien zwar nicht wichtige , indessen schlimme
familiäre Erfahrungen habe erleben müssen, die in jeder Familie vor-
kommen könnten, die ihn ebenfalls zur Ausreise veranlasst hätten,
dass beispielsweise seine aktuelle Lebenspartnerin (...) eine ihr
gehörende Wohnung in Sofia ohne eine Rücksprache mit ihm zirka im
Jahr 2000 verkauft habe und sie mit den (...) Töchtern nach
abgewiesenem Asylgesuch in Belgien in eine Wohnung beim
Schwiegervater in Bulgarien eingezogen sei,
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dass er sich deshalb nach seiner Einreise in Bulgarien in der geerbten
Wohnung im elterlichen Haus in (...) aufgehalten und schwarz im
Baugewerbe gearbeitet habe,
dass er dabei bloss 800 Leva monatlich habe verdienen und demzufol-
ge nichts für die Altersversorgung habe ansparen können, er auch in
medizinischer Hinsicht nicht versichert sei und keine kostspieligen
ärztlichen Leistungen (beispielsweise den Zahnarzt) bezahlen könne,
dass seine Lebenspartnerin, von der er sich wiederholte Male habe
scheiden lassen wollen, nun gegenüber ihm die Auffassung vertreten
habe, es wäre gut für die (...), wenn er ins Ausland wegziehen würde,
dass er sich im Übrigen politisch nicht betätigt und keine Probleme mit
den bulgarischen Behörden gehabt habe,
dass betreffend die weiteren Einzelheiten des rechtserheblichen Sach-
verhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. November 2007 - eröffnet am 3.
Dezember 2007 - in Anwendung von Art. 34 AsylG auf dieses
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete, wobei es die Ausreisefrist auf den Tag nach
Eintritt der Rechtskraft der Verfügung festlegte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe auf Grund einer Lageanalyse mit Beschluss vom 18. März
1991 Bulgarien als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34
Abs. 1 AsylG bezeichnet, weshalb auf Asylgesuche von Staatsangehö-
rigen aus Bulgarien nicht eingetreten werde, ausser die Anhörung er-
gebe Hinweise auf eine Verfolgung,
dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich seien, welche die wi-
derlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
weil die Asylbegründung vorwiegend mit wirtschaftlichen Gesichts-
punkten begründet worden sei, und der Beschwerdeführer nie Schwie-
rigkeiten mit bulgarischen Behörden und Drittpersonen gehabt habe,
dass sich auch aus den geltend gemachten innerfamiliären Schwierig-
keiten keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfol-
gungssituation ableiten liessen,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2007 (Post-
aufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM vom
30. November 2007 sei aufzuheben,
dass in formeller Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung ersucht
wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Dezember 2007 beim Instrukti-
onsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2
AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die weiterhin massgebli-
chen Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie
deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungs-
gericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt,
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dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus vom
Bundesrat bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sog. "safe
countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine
Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Bulgarien zum
"safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Si-
cherheit vor Verfolgung besteht,
dass diese Tatsache die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung jedoch nicht ausschliesst, da die fehlende
Verfolgung im Herkunftsland lediglich vermutet wird und somit wider-
legt werden kann,
dass gemäss Praxis bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter
Verfolgungsbegriff anzuwenden ist, welcher nicht lediglich ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschen-
hand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs.
2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, SR 142.20; vgl. EMARK 2003 Nr. 18 sowie 2004 Nr. 5),
dass die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine
Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen sind,
dass demnach, wenn bei einer summarischen Prüfung der Vorbringen
greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hin-
weise auf Verfolgung vorliegen, auf das Asylgesuch eingetreten und
die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss (vgl. EMARK 2004 Nr.
35 E. 4.3. S. 247 f.),
dass die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29
und 30 AsylG vorab durchgeführt worden ist,
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dass demzufolge noch zu prüfen bleibt, ob die Ausführungen des Be-
schwerdeführers Hinweise auf eine Verfolgung enthalten,
dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, dass es den Vorbringen
des Beschwerdeführers an Hinweisen auf eine Verfolgung im Sinne
des Art. 3 und 7 AsylG mangelt, weshalb auf diese Ausführungen
verwiesen werden kann,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 4.
Dezember 2007 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
da sie in Ergänzung der Ausführungen zum Asylgesuch klar erkennen
lassen, dass der Beschwerdeführer aus sozialen, familiären, arbeits-
rechtlichen und wirtschaftlichen Beweggründen in die Schweiz einge-
reist ist ( Bin hier in der Schweiz ohne Geld und habe auch kein Geld
in Bulgarien . Ich als Bürger [Bulgariens] habe kein Recht auf soziale
Hilfe. Bin Taglöhner, also keinen Vertrag ),
dass auch mit dem blossen Hinweis, er habe in seinem Heimatland
keine Chance auf ein menschenwürdiges Sein , keine asylrelevante
Verfolgung dargetan wird (vgl. Beschwerde, S. 2),
dass der Beschwerdeführer irgendwelche Schwierigkeiten mit den bul-
garischen Behörden ausdrücklich in Abrede stellte (vgl. A 1, S. 6),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 AsylG und unter
Berücksichtigung des tiefen Beweismasses zu Recht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des ANAG über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermag, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigen-
schaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem
Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass weder die allgemeine Situation im Heimatland noch individuelle
in der Person liegende Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass der Beschwerdeführer langjährige Erfahrungen im Baugewerbe
hat sammeln können und seine nächsten Angehörigen (Frau, Stief-
tochter, Tochter, Eltern, Bruder, Schwiegervater) und Bekannten nach
wie vor in Bulgarien leben, wo er eine eigene Wohnung in (...) (vgl. A
4, S. 6) besitzt,
dass der Beschwerdeführer auch nicht geltend machte, er sei nach der
vor Jahren erfolgten Operation in Belgien (...; vgl. A 4, S. 7) in seiner
Gesundheit oder Arbeitsfähigkeit eingeschränkt,
dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vor-
liegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, weshalb der Vollzug
auch als möglich erscheint (Art. 14a Abs. 2 ANAG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerdebegehren als aussichtlos zu qualifizieren sind,
weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
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11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer via Vermittlung des Empfangs- und Verfah-
renszentrums Basel (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, (...) (Ref.-Nr. N_______), mit der Bitte, dieses Urteil
dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung
auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht
zuzustellen (vorab per Telefax)
- Office cantonal de la population, Police des étrangers, Genève, ad
D._______ (per Telefax)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Thomas Hardegger
Versand:
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