Abtei lung V
E-824/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
A._______, geboren (...)
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. Februar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-824/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 8. November 2008 per Schiff verliess und am 30. November
2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 1. Dezember 2008 um Asyl
ersuchte,
dass das BFM am 16. Dezember 2008 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatstaates befragte,
dass der Beschwerdeführer gleichenorts am 23. Dezember 2008 und
am 6. Januar 2009 – dann von einem ausschliesslich männlichen
Team (vgl. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Ver-
fahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]) – einlässlich zu den Asylgründen
angehört wurde (Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]),
dass er anlässlich dieser Befragungen zur Begründung des Asylge-
suchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre 2005 durch
seinen Freund C._______, der Student an der Universität von
D._______ State war, einem Geheimbund namens Ayes beigetreten,
deren Mitglieder für den damaligen Gouverneur des D._______ State
gearbeitet hätten,
dass C._______ im April 2008 durch ein Mitglied der verfeindeten
Gruppe 22 erschossen worden sei, worauf er (der Beschwerdeführer)
mit einer dabei heruntergefallenen Waffe den Täter, E._______, beim
Versuch mit dem Motorradtaxi zu fliehen, angeschossen habe und
sodann selber die Flucht ergriffen habe,
dass dies gemäss Geheimbundregeln seine Pflicht gewesen sei,
dass E._______ einen Monat später bzw. im August 2008 gestorben
sei,
dass die Polizei seither nach ihm (dem Beschwerdeführer) suche,
weshalb er D._______ City per Bus verlassen habe, um sich in
F._______ (F._______ State) vorerst in Sicherheit zu bringen,
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dass er nachts in F._______ beim Busbahnhof angekommen sei, von
wo ihn ein ihm unbekannter Al Hadji (Muslime, der nach Mekka
gepilgert ist) in seinem Auto zu sich nach Hause mitgenommen habe,
dass er (Beschwerdeführer) ihm seine ganze Geschichte erzählt habe,
worauf dieser ihm gesagt habe, er würde seine Ausreise organisieren,
dass sich später herausgestellt habe, dass der Al Hadji im Gegenzug
mit ihm Sex haben wollte, wozu es während des Aufenthalts bei ihm
dann einmal gekommen sei,
dass sie in der Nacht vom 7. zum 8. November 2008 nach Lagos auf-
gebrochen seien, wo er am Hafen einem Mann übergeben worden sei,
mit dem er per Schiff ausgereist sei,
dass für weitere Einzelheiten auf die vorinstanzlichen Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. Februar 2009 – anderntags eröff-
net – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a dAsylG auf das Asylge-
such nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides zusammenfassend
festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Ge-
suchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identi-
tätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
seien nicht erforderlich; sodann sei der Vollzug der Wegweisung zuläs-
sig, zumutbar und möglich,
dass der Beschwerdeführer mit in Englisch verfasster Eingabe vom
9. Februar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die vorins-
tanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Verfügung sei zwecks ma-
terieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei
vom Wegweisungsvollzug abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Februar 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer schweizerischen Amtssprache ab-
gefasst ist und daher grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen
wäre,
dass indessen aus prozessökonomischen Gründen darauf zu verzich-
ten ist, da der Eingabe deren Inhalt entnommen und darüber aufgrund
der Aktenlage ohne Weiteres entschieden werden kann,
dass somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel – auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestands gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige Nichtbe-
stehen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu befin-
den ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich
ist, mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben(Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegwei-
sungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat,
weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren
keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Einschätzung an-
schliesst, weshalb vollumfänglich auf die diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass insbesondere die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
während der ganzen Schiffsreise und für die Einreise in die Schweiz
die Reisepapiere nie zeigen müssen, als realitätsfremd beurteilt wer-
den muss,
dass sich schliesslich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelein-
gabe vom 9. Februar 2009 weder mit den diesbezüglichen vorinstanzli-
chen Erwägungen auseinandersetzt, noch neue stichhaltige Argu-
mente vorbringt,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom
16. Dezember 2008 sowie den Direktanhörungen vom 23. Dezember
2008 und vom 6. Januar 2009 präsentierte, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung zu Recht den Schluss gezogen
hatte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
offenkundig nicht und es lägen auch offenkundig keine
Wegweisungsvollzugshindernisse vor (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6),
dass die Vorinstanz ebenso zu Recht festhielt, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und
der Beschwerdeführer habe in wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich vollum-
fänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
denen im Übrigen in der unsubstanziierten Beschwerde nichts entge-
gengehalten wird,
dass sich der Beschwerdeführer insbesondere hinsichtlich der zeitli-
chen Angaben, wann die angeblichen Ereignisse stattgefunden haben
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sollen, in Widersprüche verstrickt, weshalb seine Vorbringen nicht als
glaubhaft erachtet werden können (Art. 7 AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere dem jungen gesunden und ungebundenen Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, sich in seinem Heimatstaat wieder eine
Lebensgrundlage aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- zuständige kantonale Behörde (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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