B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-824/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Dezember 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (nachfolgend Erstbefragung) vom 23. Dezember 2013
und der Anhörungen (nachfolgend Zweitbefragung) vom 17. Dezember
2014 brachte er im Wesentlichen das Folgende vor:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und er stamme
aus Jaffna. Seine Familie sei wohlhabend, er habe ein Videogeschäft ge-
habt und habe insbesondere mit der TELO (Tamil Eelam Liberation Orga-
nisation) Probleme gehabt. Anzeige habe er keine erstattet.
B.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer würde die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte das
Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz.
C.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2015 (Poststempel) reichte der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte,
der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Januar 2015 sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid auf-
zuheben und der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück zu weisen. In pro-
zessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Des Weiteren sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Da der Nachweis für die rechtzeitige Aufgabe als
erbracht gilt, ist die Beschwerde fristgerecht. Auf die frist- und formgerecht
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eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung eine Vielzahl von
Widersprüchen und Elementen der Unglaubhaftigkeit auf und kommt zum
Schluss, es lägen wesentliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen
des Beschwerdeführers vor. So seien wesentliche Elemente erst zu einem
späteren Zeitpunkt des Verfahrens nachgeschoben worden. Im Übrigen
seien die Ausführungen des Beschwerdeführers vage und allgemein und
würden nicht glaubhaft vermitteln, dass das Geschilderte tatsächlich selbst
erlebt worden sei. Sodann habe der Nachschub nicht nur zu Widersprü-
chen und Ungereimtheiten geführt, sondern die Unglaubhaftigkeit der Aus-
sagen unterstrichen. Im Anschluss befasst sich die Vorinstanz ausführlich
mit dem Wegweisungsvollzug und kommt zum Schluss, dass dieser in
casu zulässig, zumutbar und möglich sei.
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4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt über mehrere Seiten, er sei in der
Erstbefragung nicht detailliert genug befragt worden und macht im Wesent-
lichen das Folgende geltend: Die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie
aus einem nicht erstellten Sachverhalt in der Erstbefragung dem Be-
schwerdeführer widersprüchliches Verhalten und widersprüchliche Anga-
ben unterstelle. So werfe sie dem Beschwerdeführer vor, in der Erstbefra-
gung habe er angegeben, die Erpressung habe kurz vor seiner Ausreise
im Herbst 2013 begonnen. Er habe sich aber in der Zweitbefragung nach-
vollziehbar und überzeugend hierzu geäussert. Bei Frage 254 habe es sich
um ein sprachliches Missverständnis gehandelt oder die Übersetzung sei
ungenau gewesen. In der Erstbefragung sei im Weiteren eine Frage falsch
gestellt worden, weil weder die Armee noch die CID mit dem Wort "Behör-
den" gleichgesetzt werden könne.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher, noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Es sind den Akten keine
Anhaltspunkte zu entnehmen, die den Schluss auf eine fehlerhafte Würdi-
gung oder unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
nahe legen würden. Auch die oberflächlich unternommenen Erklärungsver-
suche der Beschwerdeschrift unterstreichen die Schlussfolgerung der Vo-
rinstanz.
Der Beschwerdeführer entschuldigt das Nichterwähnen zentraler Elemente
in der Erstbefragung damit, die Erstbefragung sei zu kurz gewesen. Die
Fragen zu den Asylgründen in den Erstbefragungen sind indes in der amts-
üblichen Form offen und im Plural gestellt und sind somit nicht zu bean-
standen. Entgegen der Beschwerdeschrift war die zentrale Frage in der
Erstbefragung nicht nur auf die Frage beschränkt, ob der Beschwerdefüh-
rer in seinem Heimatland jemals Probleme mit der Polizei oder anderen
Behörden gehabt habe (Beschwerdeschrift S. 7), sondern es wurde zu-
nächst offen gefragt: "Warum haben Sie Ihren Heimatstaat verlassen und
welches sind die Gründe für Ihr Gesuch?" (SEM-Akten, A 5/11 S. 7). Diese
Frage ist nicht zu beanstanden und zeugt nicht von einer Einschränkung,
im Gegenteil. Wie von der Vorinstanz richtig erkannt, erwähnt der Be-
schwerdeführer hierauf ausschliesslich, dass seine Probleme erst vor kur-
zem begonnen hätten, er von der TELO erpresst worden sei und, weil er
nicht gezahlt habe, sei ihm mit dem Tod gedroht worden, woraufhin er aus-
gereist sei. Anschliessend wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob dies
alle Gründe seien, weshalb er seinen Heimatstaat verlassen habe, was er
bejahte. Daraufhin wurden – entgegen dem falschen Eindruck, den die Be-
schwerdeschrift vermittelt – 22 weitere Fragen gestellt (SEM-Akten, A 5/11
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S. 7 f.). Danach folgte die übliche Frage "Gibt es sonst noch Gründe, die
Sie noch nicht gesagt haben, die gegen eine allfällige Rückkehr in Ihren
Heimat-/Herkunftsstaat sprechen könnten?", was ebenfalls verneint wurde.
In der vorliegenden Konstellation kann keine Ausnahme davon gemacht
werden, dass Ergebnisse oder Befürchtungen in der Erstbefragung zumin-
dest ansatzweise genannt werden müssen, zumal der Beschwerdeführer
zu Beginn der Erstbefragung ausdrücklich auf seine Mitwirkungspflicht hin-
gewiesen worden war (SEM-Akten, A 5/11 S. 2).
Aus den insgesamt 25 Fragen zu den Ausreisegründen in der Erstbefra-
gung geht ausdrücklich und ausschliesslich das angebliche Problem mit
der TELO hervor. Dieses stellt sich jedoch spätestens nach der Zweitbe-
fragung als offensichtlich unglaubhaft dar. So hätten diese Probleme ge-
mäss Erstbefragung im Herbst 2013 begonnen und er sei am 15. Oktober
2013 in seinem Geschäft erpresst worden. Gemäss Zweitbefragung habe
er die Probleme angeblich bereits 2010 gehabt. Was das zentrale Element
der Anzahl und des Zeitpunkts, in denen er angeblich von der TELO mit-
genommen worden war, anbelangt, widerspricht er sich in den Befragun-
gen. Ohne auf Details und all die weiteren Widersprüche einzugehen und
um Wiederholungen zu vermeiden, sei vollumfänglich auf die bereits de-
taillierten Ausführungen in der Verfügung der Vorinstanz zu verweisen.
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb und welche Vorbringen
sie für unglaubhaft erachtet, und der Beschwerdeführer mag etwas ande-
res in der Beschwerde nicht darzutun. Dafür, dass seine Aussagen nicht
als vage, sondern als echt erlebt zu werten wären, geben die Befragungs-
protokolle keine Anhaltspunkte her. Die Fragen der Vorinstanz sind sub-
stantiiert, genügend vertieft und dem Einzelfall gerecht und auch insoweit
– entgegen der Beschwerdeschrift – nicht zu bemängeln. Hieran vermag
der Hinweis der Hilfswerksvertretung, der Beschwerdeführer sei schüch-
tern, ängstlich und nervös gewesen und habe möglicherweise nicht alles
geschildert, nichts zu ändern. Wenn bis zu Ende der Zweitbefragung und
inklusive Pause, nach insgesamt 278 Fragen, beim Beschwerdeführer im-
mer noch Nervosität vorlag, spricht das eher für seine Unsicherheit betref-
fend des vorgetragenen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer hat nichts
vorgebracht, das geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
5.
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5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht
angeordnet.
5.2 Was den Vollzug der Wegweisung anbelangt, so kann der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK nicht
angewendet werden. Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation
in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als generell unzulässig er-
scheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4 mit Verweis auf die Rechtsprechung des
EGMR). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
festgestellt und wiederholt, dass nicht in genereller Weise davon auszuge-
hen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Be-
handlung (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September
2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Gerichtshof hält aber fest, dass im Einzelfall
eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden muss. In casu sind weder
aus den Befragungen noch aus den weiteren Akten Anhaltspunkte ersicht-
lich, die auf ein individuelles Risiko schliessen lassen. Es wurde folglich
von der Vorinstanz richtig erkannt, dass die Rückkehr nach Sri Lanka im
vorliegenden Fall auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten zulässig
ist.
Dasselbe gilt für die Zumutbarkeit. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die
den Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar
erscheinen liessen. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen
Regierung und den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) ist im Mai 2009
zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbar-
keit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammt
der Beschwerdeführer doch aus Jaffna (zur Problematik Vanni-Gebiet und
Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Seine Herkunft
aus Jaffna ist mit der eingereichten Identitätskarte belegt. Es kann davon
ausgegangen werden, dass er auch die Möglichkeit hat, sich in seiner Hei-
mat Jaffna oder beispielsweise in Colombo niederzulassen. Auch wenn
man den Aussagen des Beschwerdeführers folgte, war er ausschliesslich
von 2006 bis 2008 im Vanni-Gebiet, stammt aus Jaffna und lebte zuletzt in
Katkuli, Nordprovinz. Im Übrigen handelt es sich in der Person des Be-
schwerdeführers um einen jungen Mann in bestem Arbeitsalter mit angeb-
lich abgeschlossener Schulbildung, einem Beziehungsnetz in Sri Lanka
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und einer wohlhabenden Familie. Somit hat die Vorinstanz ebenso folge-
richtig erkannt, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka im vor-
liegenden Fall offensichtlich zumutbar ist. Des Weiteren ist dieser tech-
nisch möglich und praktisch durchführbar.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, da die Be-
gehren des Beschwerdeführers gemäss vorstehenden Erwägungen aus-
sichtslos und die kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG
daher nicht erfüllt sind. Der prozessuale Antrag betreffend aufschiebende
Wirkung der Beschwerde ist mit dem vorliegenden Beschwerdeurteil ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: