B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-824/2019
Ur t e i l vom 2 7 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 7. Februar 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 19. November 2018 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Am 20. November 2018
wurde ihr mitgeteilt, dass sie per Zufallsprinzip der Testphase des Verfah-
renszentrums Zürich zugewiesen worden sei. Dort wurde sie am 29. Ja-
nuar 2019 vertieft angehört. Hierbei machte sie im Wesentlichen geltend,
sie stamme aus Teheran und habe sehr oft ihre Schwester in der Schweiz
besucht. Als sie zum zweiten Mal im Jahr 2018 in der Schweiz gewesen
sei, habe sie von der Mutter einer Freundin telefonisch erfahren, dass diese
Freundin, die sich für Frauenrechte im Iran eingesetzt habe, verhaftet wor-
den sei. Die Beschwerdeführerin habe dieser Freundin seit 2015 brisantes
Foto- und Filmmaterial erstellt und über das Mobiltelefon zugeschickt. Sie
befürchte daher, dass die Behörden aufgrund der Informationen auf dem
Mobiltelefon auf sie aufmerksam werden könnten und sie bei einer Rück-
kehr in den Iran verhaften werden.
B.
Am 5. Februar 2019 gab das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit,
sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Die Stellungnahme erfolgte mit
Schreiben vom 6. Februar 2019.
C.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2019 erklärte die Rechtsvertretung der Be-
schwerdeführerin, sie habe das Mandat niedergelegt.
E.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die an-
gefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und ihr unter Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die
Unzulässigkeit, zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subsubeventuell
sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die aufschiebende Wirkung der
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Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege – insbesondere die Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht – zu gewähren. Eventualiter sei
eine angemessene Frist zur Einreichung eines Kostenvorschusses anzu-
setzen. Zudem sei eine angemessene Nachfrist zur eingehenden Be-
schwerdebegründung anzusetzen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2019 stellte der zuständige In-
struktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten und gab ihr Gelegenheit eine Beschwer-
deverbesserung einzureichen.
G.
Mit Eingabe vom 4. März 2019 reichte die Beschwerdeführerin unter Bei-
lage von vier Internetartikeln betreffend Herrn B._______ ([…]) sowie Bil-
dern aus den sozialen Medien von Frau C._______ ([…]) ihre Beschwer-
deverbesserung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt indes das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (insb. Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG über-
nommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbe-
zeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
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Seite 4
2.2 Aufgrund der Zuweisung der Beschwerdeführerin in die Testphase des
Verfahrenszentrums Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m.
Art. 38 TestV und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem
Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
gewähren, ist nicht einzutreten. Die aufschiebende Wirkung wurde der Be-
schwerde nicht entzogen (Art. 55 VwVG).
3.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
4.
Die Beschwerdeführerin erhebt verschiedene formelle Rügen, die vorab zu
prüfen sind, da sie zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen kön-
nen. Sie rügt Gehörsverletzungen (E. 5), eine Verletzung der Pflicht zur
vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhal-
tes (E. 6) sowie die Verletzung weiterer Gesetzesbestimmungen (E. 7 ff.).
Dem Willkürverbot gemäss Art. 9 BV kommt im vorliegenden Verfahren
keine eigenständige Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin beruft sich le-
diglich in Verbindung mit anderen Bestimmungen darauf. Vor diesem Hin-
tergrund enthält sich das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden der ei-
genständigen Prüfung einer Verletzung von Art. 9 BV. Soweit sich die Be-
schwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkreten
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Seite 5
Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist darauf
nicht weiter einzugehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass ei-
nes solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträ-
gen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entwe-
der mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der
Akten keine Anhaltspunkte, die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe
irgendeine dieser Pflichten verletzt. Die Rügen der Gehörsverletzung ge-
hen fehl. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den Rügen auf Be-
schwerdeebene – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Die Vorinstanz ist im Übri-
gen ausreichend auf die Stellungnahme zum Entscheidentwurf eingegan-
gen. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Der Begründungspflicht ist mithin Genüge getan.
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Seite 6
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die Rüge der rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung geht eben-
falls fehl. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Abklärungspflicht verletzt, in-
dem sie die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht voll-
ständig abgeklärt habe, erweist sich als unbegründet. So hat die Vorinstanz
– wie nachfolgend insbesondere unter E. 10.3 festzustellen ist – ausführ-
lich und zutreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ge-
würdigt. Dass sie hierbei einen Sturz der Beschwerdeführerin unerwähnt
liess, ist unbeachtlich. Es erweist sich aufgrund der Akten zum Zeitpunkt
des Urteils nicht als notwendig, weitere gesundheitliche Abklärungen zu
treffen. Auf Beschwerdeebene werden sodann auch keine Arztberichte ein-
gereicht und lediglich das bereits Bekannte pauschal wiederholt. Insoweit
die Beschwerdeführerin das Verfahren und die Anzahl Befragungen
im Testbetrieb beanstandet, ist sie auf die entsprechenden gesetzlichen
Bestimmungen zu verweisen, die ihrem Rechtsvertreter vertraut sein dürf-
ten. Ihre Ausführungen geben jedenfalls keinen Anlass dazu, den Verfah-
rensablauf des Testbetriebs in Frage zu stellen. Es ist ferner festzustellen,
dass sich die Vorinstanz im vorliegenden Verfahren mit den entscheidwe-
sentlichen Vorbringen auseinandergesetzt hat. Zusätzliche Abklärungen –
insbesondere eine weitere Anhörung – würden weder zu neuen sachdien-
lichen Erkenntnissen führen noch wären sie im vorinstanzlichen Verfahren
entscheiderheblich gewesen. In antizipierter Beweiswürdigung ist festzu-
stellen, dass eine ergänzende, vertiefte Sachverhaltsfeststellung bei der
Beurteilung des vorliegenden Verfahrens nicht zu einem anderen Ent-
scheid führen kann, weshalb auch aus diesem Grund die entsprechenden
Anträge abzuweisen sind. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, sind auch
die Beweiswürdigung und die Rechtsanwendung der Vorinstanz nicht zu
beanstanden.
E-824/2019
Seite 7
7.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rech-
nung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
7.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
7.3 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (so bereits
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
8.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Nach Prüfung der Akten durch das
Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standzuhalten vermögen. Die Beschwerdevorbrin-
gen sind nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Be-
trachtungsweise zu führen, zumal die Beschwerdeführerin den vorinstanz-
lichen Erwägungen nichts Substantielles entgegenhält und sich im Wesent-
lichen in weitschweifigen Erklärungsversuchen erschöpft, womit es ihr
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Seite 8
nicht gelingt aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin – die seit 2015 bri-
sante Fotos und Filme für ihre Freundin erstellt haben will – bereits mehr-
mals legal aus dem Iran in die Schweiz und wieder zurückgereist ist (letzte
Rückreise aus der Schweiz in den Iran im Jahr 2018). Sodann gibt sie zu
Protokoll, dass sie sich lediglich im Zusammenhang mit diesen Fotos und
Videos politisch engagiert habe (SEM-Akten, A19, S. 12, F84 f.). Dieses
Engagement ist jedoch unglaubhaft. So stehen im Mittelpunkt der Flucht-
geschichte die festgenommene Freundin, deren Einsatz für die Frauen-
rechte und das Bildmaterial auf deren Mobiltelefon. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin zu diesen zentralen Punkten sind – entgegen der auf
Beschwerdeebene vertretenen Auffassung – sowohl oberflächlich als auch
stereotypen ausgefallen und überzeugen keineswegs. Dies lässt sich nicht
– wie auf Beschwerdeebene behauptet – namentlich auf die Tatsache zu-
rückzuführen, dass nur eine Anhörung durchgeführt wurde. Die Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich in der Anhörung – obwohl sie
hierzu mehrfach explizit gefragt wurde – in Ausschweifungen zur allgemei-
nen Lage der Frauen vor Ort. Gleichzeitig lassen sie keine subjektive Ver-
bundenheit mit der Frauenbewegung erkennen. Zudem vermögen die Er-
klärungen zur Freundin nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin
weiss auch nicht, was die Freundin mit ihrem Foto- und Filmmaterial genau
gemacht hat. Sie erklärt vielmehr, sie habe ihre Freundin nie gefragt, was
sie mit den Videos auf ihrem Mobiltelefon gemacht habe (Akte, A19, S. 10,
F65 ff.). Im Übrigen kann sie auch keine konkreten Angaben zum Verbleib
der angeblich verhafteten Freundin machen und will sich auch nicht danach
erkundigt haben (ob bei der Mutter oder über andere Personen, spielt hier-
bei keine Rolle), was erstaunt, will sie doch wegen dieses Vorfalls nicht
zurückreisen können. Sie vermutet, dass die iranischen Behörden anhand
des Mobiltelefons ihrer Freundin ihren Namen und Telefonnummer haben
könnten. Ihre gesamte Fluchtgeschichte ist lediglich auf Vermutungen auf-
gebaut, was nicht genügt. Schliesslich hat die Vorinstanz zutreffend fest-
gestellt, dass die Vorladung der Behörden vor einigen Jahren, wegen zu
starken Schminkens und zu enger Kleidung, keine Asylrelevanz zu entfal-
ten vermag (auf Beschwerdeebene wird bestätigt, dass sich die Beschwer-
deführerin verhalten hat, „wie es täglich von tausenden von Personen im
Iran gemacht wird“, Beschwerde, S. 5). Zusammenfassend lassen die Aus-
führungen nicht darauf schliessen, dass es sich aus Sicht des iranischen
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Seite 9
Staates bei der Beschwerdeführerin um eine potentiell gefährliche Frauen-
aktivistin handeln könnte.
Auf Beschwerdeebene wird erstmals eine Reflexverfolgung der Beschwer-
deführerin aufgrund B._______ sowie C._______ vorgebracht. Nachdem
sie jedoch dieses Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren nicht erwähnt
hat, erweist es sich als nachgeschoben, weshalb sie daraus nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten vermag (so auch Urteil des BVGer D-7442/2016 vom
29. November 2018 E. 5.2). Die knappen und allgemeinen Beschwerde-
ausführungen zur angeblichen Reflexverfolgung und deren zufälligen
Kenntnisnahme, lassen keinen anderen Schluss zu. Im Übrigen wird
gleichzeitig vorgebracht, sie habe keinen Kontakt zu ihren Brüdern und im
Iran kein tragfähiges Beziehungsnetz (Beschwerde, S. 21). Hieraus lässt
sich ableiten, dass die Beschwerdeführerin keinen allzu nahen Kontakt mit
anderen Familienmitgliedern gehabt haben dürfte und daher diese Be-
fürchtung weit hergeholt scheint. Ihre mehrfachen legalen Ein- und Ausrei-
sen bis ins Jahr 2018 untermauern diese Schlussfolgerung. Die Beschwer-
debeilagen und Verweise auf Fundstellen im Internet ändern hieran nichts.
Aus den Medien ist kein Bezug zur Beschwerdeführerin zu erkennen. Der
Behauptung auf Beschwerdeebene, die ganze Familie der Beschwerde-
führerin entdecke nun Schritt für Schritt, wie aktiv andere Familienmitglie-
der seien, kann nicht gefolgt werden; sie wird – bis auf C._______ und
B._______ – auch nicht weiter präzisiert (Beschwerde, S. 18). Der sinnge-
mässe Beschwerdeantrag zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von Reflexverfolgung ist abzuweisen.
Angesichts der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Be-
schwerdeausführungen einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer
anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Zudem untermau-
ert die Beschwerde das Bild einer von Oberflächlichkeit geprägten Flucht-
geschichte. Die Rügen – namentlich, bei der Formulierung der Vorinstanz
handle es ich um eine pauschale, unbegründete Behauptung, oder es sei
absurd der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, sie habe nicht mehr ver-
sucht, die Mutter zu kontaktieren, oder die Vorinstanz habe die technische
Situation nicht verstanden – gehen ins Leere. Dass nicht erwartet werden
kann, dass die Beschwerdeführerin noch weiss, wie viele Fotos und Filme
sie gemacht hat, trifft zwar zu, ändert aber nichts am Beweisergebnis. Auch
die Berichte aus dem Internet und Fotos aus den sozialen Medien sind
nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Eigene Fotos oder
Filme – auf die sie ihr Vermutungsgebäude stützt – legte die Beschwerde-
führerin im Verlauf des Verfahrens keine vor. Es ist festzustellen, dass die
E-824/2019
Seite 10
Beschwerdeführerin einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt
weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Um Wiederholungen zu
vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu ver-
weisen, die zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich Anhalts-
punkte dafür, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung
in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK
oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 11
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Im Iran herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allge-
meiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre
(statt vieler Urteile des BVGer E-123/2019 vom 12. März 2019 E. 7.3,
D-6447/2017 vom 18. Januar 2018 E. 6.4.1, D-4065/2016 vom 26. Oktober
2016 E. 9.4.1). Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen einen
Wegweisungsvollzug. So lebte die Beschwerdeführerin von ihrer Geburt
bis zur letzten Ausreise in Teheran, wo sie Eigentümerin einer Immobilie
ist, in der sie seit ungefähr sieben Jahren lebt (SEM-Akten, A19, S. 3 und
S. 5, F8 ff. und F38). Die spitzfindige Erklärung auf Beschwerdeebene, die
Vorinstanz habe zu Unrecht behauptet, die Beschwerdeführerin lebe in ei-
nem Haus, sie sei lediglich Eigentümerin einer Wohnung, geht ins Leere.
Zum einen bestätigt diese Erklärung, dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich Eigentümerin einer Immobilie in der Hauptstadt und entsprechend
wohlhabend ist, zum anderen hat die Beschwerdeführerin in der Anhörung
explizit ihr Haus erwähnt (SEM-Akten, A19, S. 5, F38). Zudem bezieht sie
eine Rente, von der sie leben kann, und verfügt über genügend finanzielle
Mittel für regelmässige Reisen in die Schweiz (SEM-Akten, A19, S. 5,
F34 ff.). Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin von Geburt
bis zu ihrer letzten Ausreise in Teheran lebte, ist ferner davon auszugehen,
dass sie über ein Netz von Freunden verfügt. Zudem ist sie erst seit kurzer
Zeit landesabwesend. Dass sie mit ihren Brüdern keinen Kontakt mehr
pflegt, spielt vorliegend keine Rolle. Dass sie lediglich vermutet, die Behör-
den könnten sich fragen, weshalb sie nicht aus der Schweiz zurückgekehrt
sei, ändert nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Wie die
Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, sind die medizinischen Vorbringen
ebenfalls nicht geeignet, hieran etwas zu ändern. Den Bluthochdruck – Hy-
pertonie, die zu Herzproblemen führen kann – hatte sie bereits im Iran.
Dieser konnte dort behandelt werden, womit zusammen mit der Vorinstanz
davon auszugehen ist, dass der Zugang zu der entsprechenden Behand-
lung vor Ort gewährleistet ist und dies auch nach der Rückkehr sein wird.
Ihre Reisefähigkeit hat sie zudem in letzter Zeit mehrmals auf ihren Reisen
in die Schweiz unter Beweis gestellt. Im Übrigen steht es der Beschwerde-
führerin frei, von der medizinischen Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen.
Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. So
ist namentlich der Sturz der Beschwerdeführerin im Januar nicht geeignet,
an der zutreffenden vorinstanzlichen Schlussfolgerung etwas zu ändern.
Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
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Seite 12
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Der entsprechende Beschwerdeantrag ist abzuweisen.
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten wird. Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, der entsprechende Beschwer-
deantrag ist ebenfalls abzuweisen.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der An-
trag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos
geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-824/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel