Abtei lung V
E-8244/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Kongo (Kinshasa),
alias A._______,
Angola,
alias A._______,
unbekannter Staatsangehörigkeit,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
27. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8244/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge im Sommer
2006 aus Cabinda (Angola) ausreiste, am 6. November 2006 in die
Schweiz einreiste und hier gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Vallorbe vom 15. November 2006 sowie der Anhörung vom
28. April 2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass sie Staatsangehörige von „Cabinda“, einem von Angola unabhän-
gig gewordenen Land, und ethnische „Cabindaise“ sei, aus dem Ort
Tchowa beziehungsweise Malembo beziehungsweise Tchimor stam-
me, Lingala und Kikongo spreche, Katholikin beziehungsweise Protes-
tantin sei und im Übrigen weder lesen noch schreiben könne,
dass sie nach Brauch verheiratet sei und drei Kinder habe, deren Ge-
burtsdaten aber nicht genauer kenne,
dass sie Mitglied der FLEC, der Befreiungsbewegung Cabindas, sei,
deren Zweck und Ziele sie zwar nicht kenne, für die sie aber „Papiere“
verteilt habe,
dass ihr Mann ebenfalls Mitglied der FLEC und im Übrigen evangeli-
scher Prediger sei, ohne dass sie über dessen Tätigkeiten genauer
Bescheid wisse,
dass ihr Mann in den Predigten manchmal Propaganda für die FLEC
gemacht und ferner an Versammlungen teilgenommen habe,
dass nach einer Versammlung ungefähr im Jahre 2006 einmal Solda-
ten der MPLA zu ihnen nach Hause gekommen seien, dabei das Haus
durchsucht, die Beschwerdeführerin geschlagen, mit einem Feuerzeug
angesengt, bedroht und sexuell belästigt sowie den Ehemann ver-
schleppt hätten,
dass die Beschwerdeführerin und ihre damals zwei beziehungsweise
drei Kinder am nächsten Tag von einem Pastor Hilfe erhalten hätten
und von diesem aus Sicherheitsgründen zu einem Pastor nach Kinsha-
sa gebracht worden seien, wo sie seither gewohnt hätten,
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dass sie in Kinshasa manchmal auf der Strasse von Soldaten beläs-
tigt, einmal in eine Schule geschleppt und dort von einem beziehungs-
weise fünf Soldaten vergewaltigt sowie einmal für zwei Tage zur Prosti-
tution in einem Hotel gezwungen worden sei,
dass sie vom Pastor in Kinshasa beziehungsweise durch jenen in Ca-
binda eines Tages über die wahrscheinliche Tötung ihres Mannes ori-
entiert worden sei,
dass der Pastor nun aus Eigeninitiative beziehungsweise auf Bitte der
Beschwerdeführerin die Ausreise organisiert habe,
dass die Beschwerdeführerin nach etwa vier Monaten beziehungswei-
se höchsten zwei Jahren Aufenthalt in Kinshasa auf dem Luftweg via
ein unbekanntes Land mit einem beziehungsweise zwei verschiedenen
Flugzeugen nach einer unbekannten Stadt in Italien gelangt sei, wo sie
von ihrem Schlepper zum Beischlaf gezwungen und nachfolgend in die
Schweiz transportiert worden sei,
dass sie ihre drei Kinder beim Pastor in Kinshasa zurückgelassen
habe, weil das für die Reise zur Verfügung gestandene Geld nur für sie
selber gereicht habe,
dass die Beschwerdeführerin eine Identitätskarte und einen Geburts-
schein, je ausgestellt von der „República de Cabinda“, zu den Akten
gab und hierzu bemerkte, es handle sich um von ihrem Mann erhältlich
gemachte, offizielle Dokumente des Staates Cabinda, welche sie ins-
besondere auch zur Reise von Cabinda nach Kinshasa, sowie als Aus-
weis in Cabinda und in Kinshasa benützt habe,
dass sie nie einen Reisepass besessen und ihre ebenfalls durch ihren
Mann erhältlich gemachte angolanische Identitätskarte vor langer Zeit
verloren habe,
dass sie mangels Kontaktmöglichkeiten auch keine weiteren Doku-
mente beschaffen könne, zumal die Telefonnummer des Pastors in
Kinshasa nicht mehr auffindbar beziehungsweise nicht mehr gültig sei,
dass sie im Übrigen Einzelkind sei und – abgesehen von einer Tante,
deren Vornamen und Wohnort sie jedoch nicht kenne – keine Familien-
angehörigen oder weiteren Verwandten mehr in irgend einem Land
habe,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 27. November 2008 – eröffnet am 28. November 2008 – ablehnte
und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die behaup-
tete Staatsangehörigkeit und die Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin würden den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftmachung eines
asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle,
dass die abgegebenen cabindischen Dokumente (Identitätskarte und
Geburtsurkunde) keinen Beweiswert hätten, da solche weder von offi-
zieller Seite der Provinz Cabinda noch von der FLEC ausgestellt wür-
den, zumal deren Besitz automatisch eine Gefahr für den Besitzer dar-
stellen würde und es auch widersinnig wäre, wenn – wie vorliegend –
in einem solchen Dokument unter der Rubrik Beruf „Militante da FLEC“
aufgeführt sei,
dass ferner die Behauptungen, wonach sie die Dokumente zu Aus-
weis- und Reisezwecken immer mit sich geführt und ihr Ehemann für
sie die (verlorene) angolanische Identitätskarte beschafft habe, nicht
den Tatsachen entsprechen könne,
dass im Weiteren ihr linguistisches Profil (Muttersprache Lingala, da-
neben Kikongo sowie offenbar Französisch [spontane Antwortgebung
in dieser Sprache bei der Frage nach dem Geburtsdatum anlässlich
der kantonalen Anhörung]) gegen eine Herkunft und Sozialisation in
Cabinda, sondern vielmehr für eine kongolesische Staatsangehörigkeit
spreche,
dass diese Feststellung durch die mehrfach widersprüchlichen und tat-
sachenwidrigen Angaben zu ihrem cabindischen Herkunftsort, zum
Zeitpunkt der Ausreise aus Angola sowie zur Dauer ihres Aufenthaltes
in Kinshasa bestätigt werde,
dass auch die geltend gemachte Verfolgungssituation in Angola bezie-
hungsweise in der Demokratischen Republik Kongo mit grössten Zwei-
feln behaftet sei,
dass die zeitliche Positionierung des unerbetenen Besuches der
MPLA-Soldaten und die von diesen verübten Bedrohungen und Beläs-
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tigungen in den beiden Anhörungen erheblich different und subs-
tanzarm geschildert worden seien,
dass sie sich ebenso betreffend die Anzahl der Vergewaltiger in Kin-
shasa (ein bzw. fünf Soldaten) widersprochen und die Umstände ihrer
Kenntnisnahme vom Tod ihres Ehemannes mit einem Konkretisie-
rungsdefizit geschildert habe,
dass gleichsam die Antworten auf Fragen zur Kontaktmöglichkeit mit
dem Pastor in Kinshasa und zum Wohlergehen ihrer dort verbliebenen
Kinder widersprüchlich und anpassend ausgefallen seien,
dass schliesslich die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin
zusätzlich dadurch erschüttert werde, dass sie sich zunächst als
Analphabetin ausgegeben und das erste Befragungsprotokoll mittels
Fingerabdruck unterzeichnet habe, wogegen aber das kantonale
Anhörungsprotokoll mit einem schwungvollen Schriftzug und die
abgegebene Identitätskarte mit einer Unterschrift in Blockschrift
versehen seien,
dass aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin mit
hoher Wahrscheinlichkeit von einer Staatszugehörigkeit zur Demokrati-
schen Republik Kongo statt einer solchen zu Angola auszugehen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal die behördliche Untersuchungs-
pflicht hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges ihre vernünftigen Gren-
zen in der Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast der Gesuch
stellenden Person finde,
dass einem Wegweisungsvollzug in den wahrscheinlichen Heimatstaat
Kongo (Kinshasa) keine Gründe entgegenstünden, da mangels Erfül-
lung der Flüchtlingseigenschaft insbesondere der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung nicht zur Anwendung gelange, der Beschwerdeführerin
dort keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass weder politische noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges sprächen, da in Kongo (Kinshasa) und ins-
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besondere in der Hauptstadt Kinshasa kein Bürgerkrieg und keine das
ganze Staatsgebiet überziehende Situation allgemeiner Gewalt
herrschten und – in individueller Hinsicht – die angeblich mangelnde
Bildung und das fehlende soziale und verwandtschaftliche
Beziehungsnetz der sich höchst unglaubwürdig präsentierenden
Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung im Übrigen auch technisch möglich
und praktisch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das Bundesverwaltungs-
gericht vom 22. Dezember 2008 gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhob und darin die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme sowie in prozessualer Hinsicht die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt,
dass sie in der Begründung in komprimierter Form an ihrer Herkunft
aus Cabinda, ihrer Eigenschaft als Analphabetin sowie an den geltend
gemachten Benachteiligungen und Befürchtungen festhält,
dass sie zum Beweis ihrer Herkunft versuchen werde, Adressen und
Telefonnummern ihrer Tanten und Bekannten in Cabinda erhältlich zu
machen,
dass sie sich hinsichtlich des Widerspruchs betreffend die Anzahl der
sie in Kinshasa vergewaltigenden Soldaten auf fünf festlegt,
dass sie die Übermittlung eines Fax des Pastors in Kinshasa erwarte,
um damit ihre Vorbringen zu bestätigen,
dass ein Vollzug der Wegweisung nach Cabinda oder nach Kongo
(Kinshasa) aufgrund der geschilderten Vorkommnisse weder zulässig
noch zumutbar sei,
dass sie zum Beweis ihrer Vergewaltigung in Kinshasa, ihrer dadurch
eingetretenen psychischen Angeschlagenheit und der sich somit erge-
benden Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nunmehr einen
Arztbericht vom 11. Dezember 2008 vorzulegen vermöge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
29. Dezember 2008 den Eingang der Beschwerde bestätigte und die
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Rechtmässigkeit des einstweiligen weiteren Aufenthaltes der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz feststellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM zutreffend auf die Unglaubhaftigkeit der angolanischen
(bzw. cabindischen) Staatsangehörigkeit und der Asylvorbringen ge-
schlossen hat und in den diesbezüglichen Erwägungen gemäss ange-
fochtener Verfügung kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser umfassenden Erwägungen sowie
im Detail auf den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung
(vgl. dort E. I) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m.
Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass die betreffenden Erwägungen in der Beschwerde bloss partiell
und ohne Substanzgebung bestritten werden und die Beschwerdefüh-
rerin sich darauf beschränkt, den geltend gemachten Sachverhalt zu
bekräftigen, nicht näher konkretisierte Beweismittel in Aussicht zu stel-
len, reine Gegenbehauptungen aufzustellen oder aufgetretenen Wider-
sprüchen den untauglichen Entkräftungsversuch einer Festlegung auf
eine Variante entgegenzusetzen,
dass sie damit die zutreffenden Erktenntnisse der Vorinstanz jedoch
offensichtlich auch nicht ansatzweise zu entkräften vermag und nicht
ersichtlich ist, welchen Zweck sie mit der dereinstigen Vorlegung von
Adressen und Telefonnummern von (nun offenbar doch existenten)
Tanten und Bekannten in Cabinda oder mit dem Fax des (nun offenbar
doch kontaktierbaren) Pastors in Kinshasa konkret verfolgen will,
dass die Unglaubhaftigkeit der sachverhaltlichen Vorbringen und die
persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin aus den ge-
samten Akten und Umständen in aller Deutlichkeit hervor geht und
sich zahlreiche weitere Begründungselemente hierfür anführen lies-
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sen, wogegen keine Anhaltspunkte ernsthaft für die von der Beschwer-
deführerin vorgelegte Sachverhaltsversion sprechen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage
und Umstände davon ausgeht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer
Ausreise aus ihrem Heimatstaat Kongo (Kinshasa) im Besitze eigener,
authentischer und rechtsgenüglicher Identitäts- und Reisepapiere, wel-
che sie jedoch in gezielter Missachtung der ihr obliegenden gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht (vgl. insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Ver-
schleierung ihrer Identität den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reise-
umstände (vgl. acta A1 S. 8 f. und A11 S. 6 ff. und S. 10) das Bild einer
erheblich beeinträchtigten persönlichen Glaubwürdigkeit der Be-
schwerdeführerin hinterlassen,
dass sich die Beschwerdeführerin zwar (sowohl im Asyl- als auch im
Wegweisungspunkt) zur Stützung ihrer sachverhaltlichen Vorbringen
und ihrer Gefährdungslage auf einen aktuellen Arztbericht als zentra-
les Beweismittel abstützt, welcher insbesondere die erlebte Vergewalti-
gung belege,
dass der Beweiswert des Dokumentes jedoch äusserst gering ist, da
er sich auf anamnetische Angaben der Beschwerdeführerin (Herkunft
Angola, Ehemann auf der Flucht, mehrere im Kongo erlebte Vergewal-
tigungen, Aufenthalt in der Schweiz seit August 2006, etc.) stützt, die
gemäss obigen Erwägungen offensichtlich nicht der Wahrheit entspre-
chen oder gar den bisherigen eigenen Vorbringen abermals augenfäl-
lig widersprechen,
dass die wissenschaftliche Nachvollziehbarkeit des diagnostizierten
posttraumatischen Stresssyndroms auch per se erheblich einge-
schränkt ist, weil die Diagnose auf medizinische Feststellungen eines
allgemeinmedizinischen Arztes abgestützt wird, die überwiegend gera-
de für einen guten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin spre-
chen und einzig „troubles du sommeil“ als negative Gemütswahrneh-
mung der Beschwerdeführerin nennen, ohne dass darin jedoch ein
Krankheitswert erkannt werden könnte, zumal eine Behandlung weder
aktuell noch künftig vorgesehen sei,
dass in sachverhaltlicher Hinsicht mit der Vorinstanz übereinstimmend
festzustellen ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin mit überwie-
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gender Wahrscheinlichkeit nicht um eine Angolanerin aus Cabinda,
stattdessen um eine aus Kinshasa stammende, nie einer flüchtlings-
rechtlich bedeutsamen Verfolgungssituation ausgesetzt gewesenen
Kongolesin handelt, die dort über ein familiäres, verwandtschaftliches
und soziales Beziehungsnetz verfügt und im Übrigen weder in ernst zu
nehmender Weise psychisch angeschlagen noch Analphabetin ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Kongo
(Kinshasa) – noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in diesem Zusammenhang insbesondere auf die oben gewonne-
nen Erkenntnisse zu verweisen ist, wonach die Beschwerdeführerin in
Kinshasa über ein familiäres, verwandtschaftliches und soziales Bezie-
hungsnetz verfügt und weder psychisch angeschlagen noch Analpha-
betin ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist und kein Anlass besteht, die in Aussicht gestellten weite-
ren Beweismittel abzuwarten,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege nach Art. 65 VwVG unbesehen der ausgewiesenen Be-
dürftigkeit abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand
die Gewährung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz aus-
schliesst.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- B._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
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Versand:
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