Abtei lung V
E-8245/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Andreas Felder.
A._______,
Georgien/Russland,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8245/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer im Juli 2005 unter anderer Identität in der
Schweiz ein erstes Asylgesuch stellte, worauf das BFM mit Entscheid
vom 17. November 2006 nicht eintrat und die Wegweisung und deren
Vollzug verfügte,
dass er eigenen Angaben zufolge Ende September 2008 sein Heimat-
land wiederum verliess und via Türkei, Griechenland und Italien in die
Schweiz reiste, wo er am 3. November 2008 ein zweites Mal um Asyl
ersuchte,
dass er am 18. November 2008 vom BFM summarisch befragt und ihm
am 24. November 2008 das rechtliche Gehör gemäss Art. 36 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) gewährt wur-
de,
dass er dabei geltend machte, er sei nach seinem ersten Asylverfah-
ren nach Georgien zurückgekehrt und habe einen Monat bei seiner
Tante in Tiflis verbracht,
dass er dann mit seinem Vater in (Abchasien) im Hafen als
Lastenträger gearbeitet habe,
dass er und sein Vater, um ihre Arbeit behalten zu können, die russi-
sche Staatsbürgerschaft angenommen und russische Pässe ausge-
stellt erhalten hätten,
dass er seine georgische Identitätskarte den abchasischen Behörden
abgegeben habe,
dass die abchasischen Behörden im Hinblick auf einen nahenden
Krieg gegen Georgien zu militärischen Übungen aufgerufen hätten, an
denen er und sein Vater hätten teilnehmen müssen,
dass sie nicht gegen georgische Bürger hätten kämpfen wollen und
darum nach Tiflis zurückgekehrt seien,
dass sein Vater bei der Einreise nach Georgien wegen seines russi-
schen Passes verhaftet worden sei,
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dass der Beschwerdeführer – um diesem Schicksal zu entgehen – sei-
nen russischen Pass vernichtet und sich illegal in Tiflis aufgehalten
habe bis zu seiner Ausreise in die Schweiz,
dass er in Abchasien als Verräter gelte, weil er nicht in den Krieg habe
ziehen wollen, und in Georgien, weil er zusätzlich zur georgischen die
russische Staatsangehörigkeit angenommen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 – eröffnet am
18. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe für keine der beiden im Rahmen der zwei Asyl-
verfahren verwendeten Identitäten Ausweisdokumente vorgelegt,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers und seine Aussagen bzgl.
Papierbeschaffung darauf hindeuteten, dass er nicht gewillt sei, seine
Identität offenzulegen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob und dabei sinngemäss beantragte, die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2008 und jene aus
dem ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers am 6. Januar 2009
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die
Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund
der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer
Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG),
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dass die vormals für asylrechtliche Beschwerden zuständige Schwei-
zerische Asylrekurskommission (ARK) entschieden hatte, dass ein
Asylsuchender, der bereits ein Asylverfahren unter falscher Identität
gestellt hat, zusätzliche Anstrengungen zu unternehmen hat, um seine
Identität zumindest glaubhaft zu machen (Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 4 E. 5c S. 37),
dass diese Praxis vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird,
dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der soeben erwähnten
Praxis feststellte, dass es der Beschwerdeführer bis dato unterlassen
habe, die von ihm geltend gemachte Identität mit geeigneten Beweis-
mitteln zu belegen oder glaubhaft zu machen,
dass somit seine Identität nicht feststehe und er daher seine Pflicht
verletze, diese offenzulegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz auch einig
geht, dass aus dem Dossier keine ernsthaften Bemühungen des Be-
schwerdeführers ersichtlich sind, die erforderlichen Papiere zu be-
schaffen,
dass es darüber hinaus als unglaubhaft erscheint, dass der Beschwer-
deführer oder sein Vater wegen ihres russischen Passes in Georgien
tatsächlich mit Problemen konfrontiert sind, da ca. 90% der Abchasen
russisch-georgische Doppelbürger sind und Abchasen – sofern sie
nicht ein ausgeprägtes anti-georgisches Profil aufweisen – normaler-
weise unbehelligt in Georgien leben können,
dass nach dem Vorstehenden insbesondere nicht geglaubt werden
kann, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Georgien,
von Abchasien herkommend, seinen russischen Pass zerstört habe,
dass auch die Vorbringen in der Beschwerdeschrift an dieser Einschät-
zung nichts zu ändern vermögen, da auch dort – zum wiederholten
Mal – lediglich auf ein allfälliges Duplikat seines Passes, das seine
Mutter beschaffen könnte, verwiesen wird, ohne dies zu konkretisie-
ren,
dass auch aus dem in Faxkopie eingereichten Schulattestat nichts zu-
gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, da dieses
keine Rückschlüsse auf seine Identität zulässt,
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dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass der Beschwerdeführer namentlich nicht glaubhaft gemacht hat,
mit den georgischen Behörden je Schwierigkeiten gehabt zu haben
(vgl. vielmehr seine Aussagen, er sei in Georgien nie verhaftet oder
verurteilt worden und habe mit der Polizei oder den Behörden in Geor-
gien nie Probleme gehabt; A1 S. 9),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer nach Aktenlage um einen gesun-
den, jungen Mann mit intaktem Familiennetz in seinem Heimatland
handelt,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Aufenthalt und Rückkehrförderung zu den Akten N (...)
- (Kanton)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Andreas Felder
Versand:
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