Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8247/2008
U r t e i l v om 1 6 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 17. November 2008 / N (…).
E8247/2008
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Sachverhalt:
A.
A.a. Der aus der Provinz B._______ stammende Beschwerdeführer
verliess den Iran eigenen Angaben zufolge am 21. Januar 2008. Er sei
etwa in der dritten Januarwoche 2008 mit dem Bus von C._______ nach
Teheran gefahren, von wo aus er mit dem Flugzeug via Istanbul nach
Budapest gereist sei. Von Ungarn aus sei er per Auto über Deutschland
am 25. Januar 2008 in die Schweiz gelangt.
A.b. Die deutschen Grenzbeamten hielten ihn am Abend des 25.
Januars 2008 beim Einreiseversuch von der Schweiz nach Deutschland
an. Er wurde von den deutschen Behörden am 26. Januar 2008 wegen
illegaler Einreise nach Deutschland befragt. Dabei erklärte er, zwei Tage
zuvor mit einem D._______ (N [...]) in der Schweiz eingetroffen zu sein,
um dort ein Asylgesuch zu stellen. Die deutschen Behörden führten ihn
anschliessend an die Grenze zurück. Er trug bei der (Wieder)Einreise in
die Schweiz ein Busbillett vom 18. September 2007 für die Strecke
C._______Teheran, die Kopie eines Personalausweises einer iranischen
Person einer befreundeten Familie und einen Kassenzettel aus Ungarn
auf sich.
A.c. Er stellte am 26. Januar 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum
(EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch. Dort wurde er vom BFM am 11.
Februar 2008 summarisch zu den Personalien, zum Reiseweg und zu
den Ausreisegründen befragt. Am 25. Februar 2008 fand die Anhörung zu
den Asylgründen in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin statt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei im Iran aus politischen
Gründen verfolgt. Im Jahr 2003 habe er seine Gymnasialzeit mit dem
Diplom abgeschlossen. Nach dem von (…) 2005 bis (…) 2007
absolvierten Militärdienst habe er als (…) und (…) in der Stadt C._______
gearbeitet, wo er im Haus der verwitweten Mutter mit ihr, einem
D._______ und dessen Familie gewohnt habe. Er und sein D._______
hätten (…) gespielt. Für ihre Trainings hätten sie Zugang zum E._______
in C._______ erhalten. Auf diese Weise hätten sie seit Frühling 2006
regelmässig – ein bis dreimal pro Monat, letztmals in der dritten
Novemberwoche 2007 – regimekritische Texte (Artikel und Broschüren)
von einer im gleichen Quartier wohnhaften und befreundeten Person
(F._______) übernommen und in der Sporttasche auf das Areal der
E._______ gebracht. Auf dem Areal des (…) hätten sie das Material
G._______ ausgehändigt, welcher es mutmasslich Studenten zur
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Verfügung gestellt habe. Ende 2007 hätten sie von einem Freund des
G._______ erfahren, dass dieser in der ersten Dezemberwoche 2007
verhaftet worden sei. Der D._______ habe ihn einige Tage später aus
einer öffentlichen Telefonzelle angerufen und ihm berichtet, das elterliche
Haus sei soeben von den iranischen Behörden gestürmt worden. Er sei
ihnen übers Hausdach entkommen. Da ihnen klar geworden sei, dass die
Suche nur ihnen gegolten habe, hätten sie sich Stunden später in
C._______ getroffen. Gemeinsam seien sie per Bus zu einer H._______
gefahren, wo sie nach vierzig Minuten Fahrt eingetroffen seien. Dort
hätten sie sich während der folgenden Monate versteckt gehalten.
Während dieser Zeit hätten sie von ihrer Mutter erfahren, dass sie von
den Beamten auf den Posten geführt worden sei, um den Aufenthaltsort
(…) zu erfahren. Anschliessend hätten sich die Behörden nur noch
sporadisch bei ihr zu Hause blicken lassen. Die Mutter habe in der Folge
das Haus verkauft, um die lästigen Beamten loszuwerden. Mit dem Erlös
habe sie die Ausreise finanziert und eine Liegenschaft in I._______
erworben, wo sie seit Ende 2007 bis heute wohne. In der dritten
Januarwoche 2008 seien sie per Bus nach Teheran gefahren. Mit Hilfe
eines Schleppers und falschen Pässen hätten sie das Land auf dem
Luftweg verlassen. Er habe keine anderen als die angegebenen Gründe
und ansonsten nie Probleme mit Behörden, Organisationen oder
Personen gehabt. Er sei weder inhaftiert worden noch vor Gericht
gestanden. Er sei in religiöser und politischer Hinsicht, bis auf das
Gesagte, nicht weiter tätig gewesen. Nach seiner Religion befragt gab er
im EVZ an Schiit zu sein; er möchte aber seine Religion wechseln und
mache sich dazu Gedanken.
A.d. Am 10. März 2008 wurde er für das weitere Verfahren dem Kanton
(…) als Aufenthaltskanton zugewiesen.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2008 – eröffnet am 20. November 2008 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Nach gewährter Akteneinsicht vom 3. Dezember 2008 beantragte der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung,
die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung
beziehungsweise eventualiter wegen unzulässigen oder unzumutbaren
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Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen und Beweismittel
eingereicht: eine Vollmacht vom 19. Dezember 2008, eine Kopie der
angefochtenen Verfügung, Bestätigungen der Zeitpunkte der
Sonnenuntergänge am 1. Dezember 2007 in (…), eine Bestätigung der
Fürsorgeabhängigkeit vom 10. Dezember 2008, diverse Kopien von
Flugblättern der in der Schweiz tätigen (J._______ (eine politische
Bewegung) in Deutsch und Farsi sowie Fotoausdrucke betreffend
Teilnahmen an Protestkundgebungen und Standaktionen exilpolitischer
Anlässe (…).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2009 sah der Instruktionsrichter
von der Erhebung eines Kostenvorschuss ab, verschob den Entscheid
über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten auf später, wies das
Gesuch um amtliche Verbeiständung ab und lud das BFM zur
Vernehmlassung ein.
E.
E.a.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 nahm das BFM zu den neu
vorgebrachten Exiltätigkeiten und zur behaupteten Reflexverfolgung
Stellung, hielt an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
E.b. In der Replik vom 17. Februar 2009 kritisierte der Beschwerdeführer
die Betrachtungsweise des BFM, soweit es zwischen seiner
oppositionellen Tätigigkeit im Iran und in der Schweiz eine strikte
Trennung vornehme, und hielt vollumfänglich an der Beschwerde fest.
F.
F.a. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführerin und seiner damaligen
Braut eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens wurden vom
Zivilstandsamt (…) zu Handen des BFM seine iranische Identitätskarte
(Schenasnameh) vom (…) und seine Ledigkeits und
Ehefähigkeitsbescheinigung vom (…) sichergestellt.
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Seite 5
F.b. Am 25. Februar 2011 heiratete der Beschwerdeführer die Schweizer
Bürgerin (…).
G.
G.a.
Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2011 räumte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer angesichts dieser neuen Sachlage die
Gelegenheit ein, seine Beschwerde ohne Kostenauferlegung
zurückzuziehen. Für den Fall des Festhaltens an der Beschwerde wurde
er aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege"
korrekt auszufüllen und mit den erforderlichen Beweismitteln
einzureichen, andernfalls werde angenommen, er sei in prozessualer
Hinsicht nicht bedürftig.
G.b. Mit Schreiben vom 23. März 2011 teilte der Rechtsvertreter dem
Bundesverwaltungsgericht mit, trotz der Heirat werde "im Fluchtpunkt" an
der Beschwerde festgehalten. In der Beilage befanden sich das
ausgefüllte Gesuchsformular, Kopien der Lohnabrechnung vom Februar
2011, der Abrechnung der Arbeitslosenkasse vom Februar 2011, der
Lohnübersichten der Jahre 2009 und 2010, der Versicherungspolicen per
1. Januar respektive 1. Februar 2011 sowie exilpolitische Aktivitäten
betreffende Dokumente (J._______ (eine politische Bewegung)
Mitgliedsausweis von 2010, Kopien von Flugblättern der J._______ (eine
politische Bewegung) in Deutsch und Farsi, Internetauszüge und
Fotografien des Beschwerdeführers bei Teilnahmen an
Protestkundgebungen und Standaktionen exilpolitischer Anlässe vom
(…).
H.
Mit Bewilligungskopie vom (…) 2011 teilte der zuständige Kanton dem
BFM mit, dass der mit einer Schweizerin verheiratete Beschwerdeführer
eine Aufenthaltsbewilligung des Typs B besitze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
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SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.4. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl, sofern kein
Asylausschlussgrund vorliegt (Art. 2 Abs. 1, Art. 49, Art. 50 ff. AsylG).
2.2. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden; als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
Als Flüchtlinge gelten auch Personen, die erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind (sog. subjektive
Nachfluchtgründe). Massgebend für die Annahme subjektiver
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Nachfluchtgründe ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der
asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen dürften und diese
deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss.
2.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht im Sinne
von Art. 3 AsylG sind auch massgebend bei der Ermittlung subjektiver
Nachfluchtgründen, wobei bei Nachfluchtgründen im Unterschied zu den
Fluchtgründen in der Regel der strikte Beweis erbracht werden kann.
Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss dem
Asylausschlusstatbestand von Art. 54 AsylG kein Asyl; sie werden jedoch
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen, da der Vollzug der Wegweisung
in den verfolgenden Heimatstaat unzulässig ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der
Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und
unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich
gesetzt worden sind oder nicht.
3.
3.1. Das BFM begründete die Ablehnung des Gesuchs mit dem Umstand
einer Vielzahl von Widersprüchen, nämlich bezüglich des Zeitpunktes des
Schmuggelbeginns (im Frühling 2006 [während des Militärdienstes]
respektive im (…, [vor Beginn des Militärdienstes]), der politischen
Tätigkeiten (eigene Vervielfältigung und Verteilung des Materials an die
Studenten respektive lediglich Transport und Übergabe des Materials an
G._______), des Zeitpunkts der Verhaftung von G._______ (im […]
respektive […]) und des Beginns der Busfahrt zur H._______ (17 Uhr
respektive zwischen 19 und 20 Uhr). Die Angaben seien zudem nicht
vereinbar mit der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns: So
kenne er zwar den Inhalt des geschmuggelten Materials, wisse aber
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nichts über den Urheber des Materials und die Verfasser der Texte.
Realitätsfremd sei auch die Behauptung, dass er nicht sagen könne, was
mit der letzten Ware geschehen sei, die sie nicht mehr an G._______
hätten ausliefern können. Zudem sei der Aufenthaltsort, den er sich nach
dem Eindringen der Beamten ins Haus der Eltern gewählt habe, eines der
denkbar schlechtesten Verstecke gewesen: Es sei unrealistisch und
lebensfremd, sich während (…) Monate bei einer H._______ erfolgreich
vor den Behörden zu verstecken. So habe der Beschwerdeführer selber
ausgeführt, dass die iranischen Behörden in einer Woche jeden fänden.
Weiter habe sich herausgestellt, dass es sich bei der Verhaftung des
Kontaktmannes lediglich um eine Vermutung gehandelt habe und er
somit nicht einmal wisse, was G._______ tatsächlich widerfahren sei.
Schliesslich habe er auf die Frage, was seiner Meinung nach geschehen
wäre, wenn er im Iran weiterhin geblieben wäre, geantwortet, dass sie
dann irgendwann "aufgeflogen" wären. Damit habe er den Grossteil
seiner Ausführungen umgestossen, weil er damit zu erkennen gegeben
habe, dass noch gar nicht nach ihnen gesucht worden sei. Somit seien
die Asylangaben nicht glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu
prüfen sei.
Der Argumentation des BFM wurde in der Beschwerde
entgegengehalten, die unstimmigen Zeitpunkte des Schmuggelbeginns
seien erklärbar. So habe der Beschwerdeführer zuerst dem D._______,
der im Militär gewesen sei, helfend zur Seite gestanden. Nach einem
Jahr, als er selber den Militärdienst habe absolvieren müssen, habe er
sein politisches Engagement intensiviert. Ferner seien der Kontext und
die beschriebenen Rollen des F._______ und des G._______ in eine
Beurteilung einzubeziehen. Der widersprüchliche Verhaftungszeitpunkt
von G._______ sei auf einen blossen Versprecher zurückzuführen:
G._______ sei im (…) 2007 verhaftet worden. Ferner hätten sie sich an
der Busstation nach dem Sonnenuntergang um 17 Uhr getroffen und der
Bus sei nach 19 Uhr gestartet. Zudem habe ihre Aufgabe bloss darin
bestanden, Botendienste auszuführen. Vom Kontaktmann sei er über die
Identitäten der Urheber und der weiteren involvierten Personen nicht
aufgeklärt worden. Da sich die letzte Sendung im Sportsack von
F._______ befunden habe, habe er auch nicht wissen können, was
dieser damit gemacht habe. Das Versteck bei H._______ sei sicher
gewesen, weil H._______ relativ weit weg in einem Dorf in einer
Mietwohnung gelebt und jedes Jahr die Wohnung gewechselt habe.
Zudem seien im fraglichen Dorf noch weitere Verwandte wohnhaft
gewesen. Wegen des Verschwindens des Kontaktmannes G._______
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und der Hausdurchsuchungen durch Angehörige des Geheimdienstes
(Ettelaat) sei die Furcht vor künftiger Verfolgung hinreichend begründet
und angesichts der Verhältnisse im Iran nachvollziehbar. Schliesslich sei
festzustellen, dass seine Angaben mit denen des D._______
übereinstimmen würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass er sich
exilpolitisch betätigt habe. Als Mitglied der J._______ (eine politische
Bewegung) habe er an fünf Kundgebungen teilgenommen. Es müsse
zudem davon ausgegangen werden, dass er bei seiner Teilnahme vom
(…) gefilmt worden sei. Er stamme zudem aus einer oppositionspolitisch
aktiven Familie. Sein (…) und (…) seien wegen ihrer Tätigkeiten
innerhalb der J._______ (eine politische Bewegung) als Flüchtlinge
anerkannt. Bei (…) und (…) seien die Asylverfahren noch auf
Beschwerdestufe hängig. Der (…) und noch weitere Familienmitglieder
derselben lebten in der Schweiz. Schon aus diesen Gründen würde er bei
einer Rückreise einem Verhör unterzogen, und es drohe ihm
Reflexverfolgung.
Mit Vernehmlassung vom 23. Januar 2009 führte das BFM aus,
exilpolitische Tätigkeiten könnten nur dann im Sinne von subjektiven
Nachfluchtgründen die Voraussetzungen einer Flüchtlingseigenschaft
erfüllen, wenn davon auszugehen sei, dass sie im Falle einer Rückkehr in
den Iran mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Massnahmen
für den Betroffenen zur Folge hätten. Die geschilderte Mitgliedschaft bei
der J._______ (eine politische Bewegung) vermöchte nicht ein solches
Mass zu erreichen. Den Beweismitteln liessen sich keine Hinweise
entnehmen, dass die iranischen Behörden von der Mitgliedschaft
Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen
ergriffen hätten. Aus den Schilderungen und Beweismitteln lasse sich
nicht ableiten, dass er über ein politisches Profil verfüge, das von den
iranischen Behörden als konkrete Bedrohung für das politische System
wahrgenommen werde. Die iranischen Behörden wüssten politische
Aktivisten und Regimegegner, die eine reelle Gefahr für ihr herrschendes
politisches System darstellen, von Personen, die sich oft zeitlich befristet
in engem Zusammenhang mit einem hängigen Asylgesuch exilpolitisch
betätigen, zu unterscheiden. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass
der Beschwerdeführer wegen oppositionspolitisch aktiver
Familienmitglieder Verfolgung im Iran zu gewärtigen habe.
In der Replik vom 17. Februar 2009 und der Ergänzung vom 23. März
2011 wurden die exilpolitischen Aktionen (…) hervorgehoben. Das BFM
verkenne, dass der Beitritt zur J._______ (eine politische Bewegung) und
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die Teilnahme an Kundgebungen eine logische Fortsetzungen der im
Heimatland manifestierten politischen Überzeugung des
Beschwerdeführers darstelle. Sein politisches Profil in der Schweiz
entspreche nicht demjenigen einer Person, die erst in der Schweiz in
vergleichbarem Umfang politisch aktiv geworden sei. Ausserdem seien
die bestehenden Verwandtschaftsverhältnisse geeignet, in den Fokus
einer erhöht wachsamen iranischen Sicherheitsbehörde zu geraten. Da er
im Iran und in der Schweiz politisch aktiv gewesen sei, sei die Gefahr
einer Gefährdung durch Reflexverfolgung umso grösser. Demzufolge sei
Asyl zu gewähren respektive zumindest die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen; ein Wegweisungsvollzug sei
unzulässig und unzumutbar.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt aus den nachfolgenden
Gründen zum Schluss, dass die Betrachtungsweise und die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz zutreffen.
3.2.1. Zwar mögen zwei der vom BFM aufgelisteten Vorhalte – nämlich
bezüglich des Zeitpunkts der Verhaftung von G._______ und der Busfahrt
– durch die nachträglich vorgebrachten Argumente des
Beschwerdeführers (Versprecher, unglückliche Ausdrucksweise,
Sachzusammenhang) relativiert oder eventuell gar aufgelöst worden sein.
Indessen sind diese Aspekte im Gesamtkontext nicht ausschlaggebend.
Hinsichtlich der Kernvorbringen – namentlich die mangelhafte Kenntnisse
über die Bezugspersonen und das Schmuggelgut, die Beweggründe für
ein politisches Mittun, Beginn, Ende und Umsetzung der Botentätigkeit,
das eigene Verhalten, die Umstände der Flucht und des Versteckens –
kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM das
Gesuch im Ergebnis zu Recht als den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht genügend erachtet hat.
Es darf grundsätzlich auf die zutreffende vorinstanzliche Begründung
abgestellt werden. Einige Hinweise mögen dies ergänzend verdeutlichen:
Die Beweggründe der Teilnahme an den politischen Tätigkeiten im Iran,
die Schilderungen der Erlebnisse und das gezeigte Verhalten lassen eine
vertiefende Substanz vermissen. Das angebliche politische Engagement
wirkt angesichts der rudimentären Kenntnisse des Beschwerdeführers als
aufgesetzt, und den Vorbringen mangelt es an Substanz, Detailreichtum
und konkreten Realkennzeichen. Es leuchtet nicht ein, weshalb der
Beschwerdeführer regelmässige Botengänge mit konspirativem Material
vorgenommen haben soll, ohne über die Herkunft, die Herstellung, den
Inhalt, den Zweck und die Bestimmung dieses Materials und über die
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beiden wesentlichen Bezugspersonen Genaueres zu wissen, zumal ihm
das Verbotene und Gefährliche an seiner Tätigkeit offensichtlich bewusst
war. Das Fehlen von Absprachen und Vorkehrungen im Falle von
Notsituationen ist ebenfalls realitätsfern. Dass ein Schmuggler verbotener
Texte sich selbst dann mit dem konspirativem Material im Sportsack
freiwillig auf E._______ begeben und dort aufhalten würde, wenn er
bereits beim Zutritt erfahren hätte, dass die Zielperson verhaftet worden
sei, ist völlig unrealistisch. Darüber hinaus blieben der persönliche
politische Meinungsbildungsprozesses des Beschwerdeführers und seine
Motivation für seine gegen das Regime gerichtete Tätigkeit in seinen
Schilderung ausgeblendet oder erschienen unwirklich blass. So wurde
vom Beschwerdeführer lediglich erklärt, er habe die Idee eines
Botendienstes von regimekritischem Material für gut befunden und habe
sie gerne für den in seinem Quartier wohnenden Freund F._______
verwirklicht (A10 S. 2), denn schliesslich müsse er doch etwas gegen
eine Regierung tun, die er nicht leiden könne; er und sein D._______
hätten gemeint, sei seien derjenige Funke, der das nötige Feuer gegen
diese Regierung entfachen könne (A10 S. 3). Solche Aussagen wirken
nicht einfach nur naiv, sondern sind auch schlichtweg unvereinbar mit der
Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht angeben kann, für welche
politische Bewegung, welche politische Idee und welchen Urheber des
Informations und Propagandamaterials er tätig gewesen sei, obschon er
angeblich den Inhalt des transportierten Materials gekannt haben will. Ein
solcher merkwürdiger, lebensfremder, unkritischer und gleichzeitig
selbstgefährdender Einsatz einer normal intelligenten Person über
Monate hinweg für eine unbekannte Sache kann nicht geglaubt werden.
Nicht das Selbe ist ferner, ob das Wohnhaus von Beamten gestürmt
worden ist (A1 S. 5) oder ob zwei Zivilbeamte eines Geheimdienstes an
die Tür geklopft haben (A10 S. 1 und 4). Es erübrigt sich angesichts dieser
beispielhaft aufgezeigten Unstimmigkeiten, auf die weiteren
Behauptungen und Beweismittel einzugehen. Dem Beschwerdeführer ist
zusammenfassend nicht zu glauben, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise
aus dem Iran Grund zur Befürchtung hatte, verfolgt zu werden.
3.2.2. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist indessen nicht nur die Situation im Zeitpunkt der Ausreise,
sondern insbesondere die Situation im Zeitpunkt des Datums des
Asylentscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder begründete
Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise Hinweis auf
weiterbestehende Gefährdung sein kann (BVGE 2008/4 E. 5.4, mit
weiteren Hinweisen).
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Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen,
wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer
Rückkehr in ihren Heimat oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen
objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive
Nachfluchtgründe (nachfolgend Ziff. 3.2.3) liegen dann vor, wenn äussere
Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen
konnte, zur drohenden Verfolgung führen; der von einer Verfolgung
bedrohten Person ist in solchen Fällen die Flüchtlingseigenschaft
zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe
(nachfolgend Ziff. 3.2.3) sind gemäss Art. 54 AsylG dann anzunehmen,
wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat.
Als subjektive Nachfluchtgründe können insbesondere ein illegales
Verlassen des Heimatstaates (sog. Republikflucht) oder die Einreichung
eines Asylgesuchs im Ausland sowie eine politische Betätigung im Exil
darstellen, sofern sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen.
Eine Person, die sich darauf beruft, dass durch ihr Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – oder durch die Ausreise als solche eine
Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, hat begründeten Anlass
zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn davon auszugehen ist, sie
würde aufgrund solcher im Heimat oder Herkunftsstaat bekannt
gewordenen Handlungen bei einer Rückkehr mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt. Die
vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe
als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit
Fluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausreichen.
3.2.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat nachfolgend zu prüfen, ob
erhebliche Gründe für die Annahme einer begründeten Furcht des
Beschwerdeführers vor aktueller oder künftiger Reflexverfolgung
bestehen und dieser damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen,
welche den Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz
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aufgezählten Motive erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen.
Gemäss den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Erkenntnissen
ist es im Iran in der Vergangenheit wiederholt zu Verfolgung von
Familienangehörigen politischer Aktivisten, nach denen gefahndet wird,
gekommen. Familienangehörige von Personen, die von den Behörden in
besonderer Weise oppositioneller oder staatsfeindlicher Aktivitäten
verdächtigt werden und sich ins Ausland abgesetzt haben oder
anderweitig untergetaucht sind, laufen Gefahr, von den iranischen
Behörden gesucht, verhört und inhaftiert zu werden.
Mithin wäre denkbar, dass die in der Schweiz begonnenen oder allenfalls
verdichteten Kontakte zu politisch verfolgten, im Exil lebenden
Verwandten, die teilweise anerkannte Flüchtlinge sind, Grund für eine
drohende Verfolgung des Beschwerdeführers sein könnten. Dazu gibt es
allerdings in den Akten keinerlei Hinweise. Während all der Jahre, in
denen sich Verwandte des Beschwerdeführers in der Schweiz
aufgehalten haben und er sich noch im Iran befunden hat, hat ihm
gegenüber keine Reflexverfolgung eingesetzt. Es ist auch nicht
anzunehmen, dass sich daran bei seiner Rückkehr in den Iran etwas
ändert. Der mit dem Beschwerdeführer ausgereiste D._______ ist im Jahr
(…) freiwillig in den Iran zurückgereist (vgl. Abschreibung dessen
Beschwerdeverfahrens wegen Rückzugs zwecks Heimkehr, Entscheid
vom […]), was darauf schliessen lässt, dass dieser keine begründete
Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Behörden gehabt hat.
Nachdem der D._______ wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, gibt er
in seiner Anhörung im zweiten Asylverfahren (N [...], B7 S. 7 ff.) nicht an,
Reflexverfolgungen wegen seiner in der Schweiz lebenden Verwandten
ausgesetzt zu sein. Hingegen erzählt er von Erlebnissen nach seiner
Rückkehr, die im Zusammenhang mit dem – im vorliegenden Fall soweit
den Beschwerdeführer betreffend als nicht glaubhaft erkannten –
Transport von Flugblättern ins E._______ stehen.
Bei allen übrigen in der Beschwerdeschrift angeführten Verwandten in der
Schweiz finden sich teilweise exilpolitische Interessen und Aktivitäten,
aber keine engeren Verbindungen oder Kontakte zum Beschwerdeführer.
Es ist nicht erkennbar, dass die iranischen Behörden im heutigen
Zeitpunkt ihretwegen ein Interesse an der Person des Beschwerdeführers
haben könnten. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung wegen
der Verwandtschaft mit Personen in der Schweiz ist unwahrscheinlich.
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Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer keine
ihm drohende, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne einer
Reflexverfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des Beschwerdeverfahrens
eine Fülle von Beweismitteln zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein. Er
machte geltend, jedenfalls aufgrund seiner Aktivitäten in der Schweiz
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung durch die iranischen
Behörden ausgesetzt zu sein. Die dokumentierten Aktivitäten in der
Schweiz umfassen die J._______ (eine politische Bewegung)
Mitgliedschaft und rund 18 Teilnahmen an Anlässen in Schweizer Städten
im Zeitraum vom 8. März 2008 bis 15. Februar 2010.
3.3.2. Bei der Prüfung, ob eine exilpolitisch aktive Person aus dem Iran
in ihrem Heimatland im Sinne von Art. 3 AsylG gefährdet ist und als Folge
ihrer Exiltätigkeit im heutigen Zeitpunkt die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
ist festzuhalten, dass die politische Betätigung für staatsfeindliche
Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen
Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt ist. Iranische
Sicherheitsdienste pflegen die politischen Aktivitäten ihrer Bürger im
Ausland, insbesondere diejenige von führenden Mitgliedern
regierungskritischer Organisationen, zu beobachten und zu erfassen.
Umfang und Intensität der Überwachung sind jedoch nur schwer
abzuschätzen; sie scheint aber seit den Unruhen im Anschluss an die
Präsidentschaftswahlen 2009 eher zugenommen zu haben. Mittels
Einsatz moderner Software dürfte es den iranischen Behörden heute
technisch auch möglich sein, die im Internet vorhandenen grossen
Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand in einem gewissen Ausmass
zu überwachen (vgl. FIORENZA KUTHAN, Iran: Illegale Ausreise/Situation
von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, Auskunft der SFH
Länderanalyse, 16. November 2010, S. 10 ff.; MICHAEL KIRSCHNER, Iran:
Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer
Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Auskunft
der SFHLänderanalyse, 4. April 2006, S. 9 f.). Die iranischen
Geheimdienste scheinen sich heute auf die Erfassung von Personen zu
konzentrieren, die über die massentypischen und niedrig profilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen
wahrnehmen und/oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der
mit dem Regime Unzufriedenen besonders herausheben und gleichzeitig
als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen
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lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen
Mitglieder in Exilorganisationen von im Iran verbotenen oppositionellen
Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen,
Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei
üblichen Plakate tragen und Parolen rufen, Teilnehmer von sonstigen
regimekritischen Veranstaltungen und Personen, die Büchertische
betreuen und Informations und Propagandamaterial in Fussgängerzonen
verteilen, allerdings keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch
iranische Exilbehörden (vgl. dazu BVGE 2009/28 E.7.4.3). Keine Rolle
spielt dabei die Quantität der exilpolitischen Aktivitäten, entscheidend ist
vielmehr deren Qualität: So sind insbesondere exponierte Positionen in
exilpolitischen Gruppen und Vereinigungen (Führungs und
Funktionsaufgaben) sowie die Form (z.B. gewaltsame Proteste) und der
Einfluss (öffentliche Wirkung) von Aktionen bei der Beurteilung der
Gefährdung einer Person von Bedeutung (vgl. KIRSCHNER, a.a.O., S. 7 f.).
3.3.3. Die Auffassung des Beschwerdeführers, seine im Iran
manifestierte politische Überzeugung habe die Fortsetzung in der
exiliranischen Gesellschaft, seine Mitgliedschaft bei der J._______ (eine
politische Bewegung) und bei regimekritischen
Kundgebungsmassnahmen innerhalb der Schweiz gefunden, weshalb er
heute ein besonderes Profil innerhalb der exiliranischen Gesellschaft
aufweise (Schreiben vom 17. Februar 2009), ist aufgesetzt. So konnte er
nicht glaubhaft machen, er sei bereits im Iran politisch aktiv gewesen.
Mithin hat er beim Verlassen des Heimatlandes (2008) kein politisches
Profil aufgewiesen und er kann nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der iranischen Behörden geraten sein. Daran ändern auch die
gegenteiligen Behauptungen des D._______ in dessem zweiten
Asylgesuch nichts. Das in den Anhörungen gezeigte politische Wissen
und das angebliche Engagement um politische Vorgänge ging kaum über
die von ihm geschilderten unglaubhaften Botendienste hinaus. Ein
solches vertieftes Wissen und politisches Bewusstsein wäre bei
tatsächlich politisch interessierten und engagierten Personen, die sich mit
ihren Handlungen bewusst der Gefahr politischer Verfolgung aussetzen,
zu erwarten. Von einer Fortsetzung politischer Aktivität kann mithin nicht
die Rede sein.
3.3.4. Mit den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten exilpolitischen
Tätigkeiten erreichte der Beschwerdeführer keinen Bekanntheitsgrad, bei
dem angenommen werden müsste, dass die iranischen Behörden auf ihn
aufmerksam geworden seien beziehungsweise darüber hinaus in ihm ein
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Person erkennen, die das politische System gefährden könnte. Bis auf
die dokumentierten Tätigkeiten und die Mitgliedschaft bei der J._______
(eine politische Bewegung) scheint keine zusätzliche ausserordentliche
Präsenz in der Öffentlichkeit erfolgt zu sein. Die dokumentierten
Aktivitäten waren auch mehrheitlich auf einen kleineren Rahmen
beschränkt und fanden in den nationalen und internationalen Medien kein
grosses Echo. Der Beschwerdeführer vermittelte als
Demonstrationsteilnehmer nie das Bild einer gegen das iranische Regime
aus der Masse der üblichen Demonstrierenden herausgehobenen aktiven
und ernstzunehmenden Person, die letzten Endes eine Tatkraft entwickelt
hätte oder in der Zukunft über eine solche verfügen könnte, die für das
Regime zur Gefahr werden könnte. An dieser Situation ändern die bei
den Demonstrationsteilnahmen mitgeführten Plakate mit markigen
Slogans nichts. Schliesslich sind den Aussagen des Beschwerdeführers
keine besonderen Hinweise darauf zu entnehmen, dass die iranischen
Behörden tatsächlich auf ihn aufmerksam geworden wären und er
Verfolgungshandlungen der iranischen Behörden zu befürchten hätte.
Diesbezüglich sind die gegenteiligen Behauptungen des D._______,
welcher bekanntlich keine Angst vor der Heimreise gehabt hatte, nicht
entscheidrelevant.
3.4. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft auch unter den Aspekten der objektiven und
subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.
3.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren, die Flüchtlingseigenschaft beschlagenden Ausführungen in der
Beschwerde oder auf weitere Beweismittel einzugehen, da sie am
Ausgang dieses Verfahrens nichts ändern können. Der Beschwerdeführer
hat bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran nicht mit einer ernsthaften
Benachteiligung seitens der dortigen Behörden zu rechnen; seine Furcht
vor künftiger Verfolgung ist objektiv nicht begründet. Das BFM hat das
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Beschwerde ist
hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung abzuweisen.
4.
4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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4.2. Im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung verfügte der
Beschwerdeführer weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde vom BFM demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Im Laufe
des Beschwerdeverfahrens heiratete er eine Schweizer Bürgerin und
erlangte eine Aufenthaltsberechtigung. Bei dieser Sachlage sind die vom
Bundesamt angeordnete Wegweisung und deren Vollzug ohne weiteres
dahin gefallen, weshalb die Beschwerde diesbezüglich (Ziffern 3 5 der
angefochtenen Verfügung) als gegenstandslos geworden abzuschreiben
ist.
5.
Mithin hat die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und sie ist
angemessen (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
6.
6.1. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.
Januar 2009 war dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass über
sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu
einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Am 8. März 2011 wurde er
ersucht, zum Beleg seiner prozessualen Bedürftigkeit das Formular des
Gerichts ausgefüllt einzureichen, was er am 23. März 2011 getan hat.
Nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint. Den eingereichten Unterlagen ist zu entnehmen, dass er und
seine Ehefrau ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 4856.– erzielen
und monatliche Ausgaben in der Höhe von Fr. 4425.– (inkl. der
monatlichen Schuldenrückzahlungsrate von Fr. 200.–) haben. Ausgehend
von der Richtigkeit dieser Angaben und unter Berücksichtigung der
ehelichen Beistandspflicht ist der Beschwerdeführer nicht als prozessual
bedürftig anzusehen, zumal ihm die Gerichtskasse auf Antrag die
ratenweise Bezahlung der Verfahrenskosten bewilligen dürfte. Sein
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Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG ist demzufolge abzuweisen.
6.2. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind somit die Kosten
nach dem Grad des Durchdringens, welcher praxisgemäss als hälftig
anzunehmen ist, im Umfang von Fr. 300.– dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten, weil die teilweise
Gegenstandlosigkeit nicht durch prozessual anrechenbares Zutun des
Beschwerdeführers entstanden ist und die Gutheissungsaussichten im
Zeitpunkt des Eintritts der Gegenstandslosigkeit auch hinsichtlich des
gegenstandslos gewordenen Streitgegenstandes gering waren (Art. 5 und
Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos
geworden ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger