B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8248/2015
Ur t e i l vom 2 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Tochter
C._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren Italien);
Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 / N (…).
E-8248/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihr Hei-
matland am 7. Januar 2015 ohne Reisepapiere, reisten über Äthiopien und
den Sudan nach Libyen und gelangten getrennt nach Italien. Die Be-
schwerdeführerin erreichte am 15. Mai 2015 die Schweiz und stellte hier
gleichentags ein Asylgesuch. Der Beschwerdeführer reiste am 3. Juni 2015
in die Schweiz ein, wo er am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Die
Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai
2015 in Italien daktyloskopiert wurde.
Anlässlich der Befragungen vom 5. Juni 2015 (Beschwerdeführerin, Akten
SEM A7/14) und vom 15. Juni 2015 (Beschwerdeführer, A8/15) wurde den
Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichtein-
tretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien ge-
währt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihrer Asyl-
gesuche zuständig sei. Dabei brachte die Beschwerdeführerin vor, sie
wolle nicht nach Italien zurückgeschickt werden. Sie habe auf der Strasse
schlafen müssen und sei krank gewesen, doch niemand habe sich um sie
gekümmert. Sie habe nicht gewusst, wohin sie gehen könnte (A7/14
Rz. 8.01). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe in der Schweiz ein
Asylgesuch gestellt, weil seine Frau hier lebe und er mit ihr zusammen hier
leben möchte. Es gebe keine Gründe, die gegen eine Wegweisung nach
Italien sprechen würden (A8/15 Rz. 8.01). Jedoch habe seine Frau in Italien
keine gesundheitliche Versorgung erhalten, in der Schweiz sei sie behan-
delt worden und es gehe ihr jetzt besser. Sie möchten hier leben (A8/15
Rz. 9.01).
B.
Am 25. Juni 2015 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Über-
nahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
C.
Am (…) wurde den Beschwerdeführenden (…) geboren.
E-8248/2015
Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 hiessen die italienischen Behörden
das Ersuchen des SEM um Übernahme vom 25. Juni 2015 nachträglich
gut.
E.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2015 – eröffnet am 14. Dezember 2015 –
trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Wegweisung nach Italien sowie den Vollzug. Es forderte die Beschwerde-
führenden auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen. Ferner hielt es fest, den Beschwerdeführenden würden die edi-
tionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt und einer allfälligen Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu.
F.
Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 18. Dezember 2015
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragten, die Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2015 sei aufzuhe-
ben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) vorgesehenen Selbsteintritts für das Asylverfahren
für zuständig zu erachten und auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter
sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes, insbeson-
dere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betreffend die Einhal-
tung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde bean-
tragt, es sei der vorliegenden Beschwerde vorsorglich die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer
Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien abzusehen, bis das
Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Die
Beschwerdeführenden ersuchten zudem um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Die zuständige Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 21. Dezember
2015 den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E-8248/2015
Seite 4
H.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde gut und hielt fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang
des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten können. Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde gut-
geheissen und kein Kostenvorschuss erhoben.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
E-8248/2015
Seite 5
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In Berücksichtigung
der nachfolgenden Erwägungen konnte vorliegend von der Einholung einer
Vernehmlassung bei der Vorinstanz abgesehen werden.
3.
3.1 Das SEM stellte in seiner Verfügung vom 2. Dezember 2015 fest, dass
Italien gemäss den Dublin-Kriterien zur Beurteilung der Asylgesuche zu-
ständig sei.
Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, gemäss Rechtsprechung
des EGMR habe bei einer Überstellung nach Italien bei Familien mit min-
derjährigen Kindern eine vorhergehende Zusicherung einer altersgerech-
ten Unterbringung unter Wahrung der Einheit der Familie vorzuliegen. In
einem Grundsatzentscheid (vgl. BVGE 2015/4) habe das Bundesverwal-
tungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden
bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter
Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementspre-
chend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherung unter Nennung
der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzu-
lässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Dub-
lin-Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfah-
rens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbrin-
gungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen
werde. In einem Schreiben vom 15. April 2015 habe das italienische Innen-
ministerium der Europäischen Kommission eine Liste mit Aufnahmeprojek-
ten des Sistema di Protezione per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR)
übermittelt. In den aufgeführten Projekten würden Aufnahmeplätze für Fa-
milien reserviert, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien
überstellt würden. In einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sei diese
Liste den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht worden. Die italienischen
Behörden hätten dabei erklärt, dass die genannten Projekte nebst Unter-
kunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden
vorsehen würden, welche sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftli-
chen Eingliederung individuell begleite. Auf der Internetseite
sei eine detaillierte Auflistung der gewährleisteten Dienstleistungen zu fin-
E-8248/2015
Seite 6
den. Die italienische Dublin Unit habe erklärt, dass die für Familien reser-
vierten Aufnahmeplätze je nach Auslastung fortlaufend ergänzt würden.
Das konkrete SPRAR-Projekt, in welchem eine Familie untergebracht
werde, werde bei der Ankunft festgelegt. Das SEM habe zwei dieser Pro-
jekte besucht. Ein ausführlicher Bericht über die beiden Zentren habe auf-
gezeigt, dass die dort untergebrachten Familien eine vollumfängliche Be-
treuung erfahren würden, welche insbesondere auf eine wirtschaftliche und
gesellschaftliche Eingliederung abziele.
Beim Ersuchen um Aufnahme habe das SEM die italienischen Behörden
darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden eine Familie bilden
würden. Italien habe dem Ersuchen am 2. Dezember 2015 explizit zuge-
stimmt, wobei die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lamezia
Terme erfolgen solle.
In einem kürzlich ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
(D-4394/2015) sei das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Liste der ei-
gens für Familien reservierten SPRAR-Projekte bereits an sich eine Ga-
rantie darstelle, dass eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der
Familieneinheit gewährleistet sei. Das Gericht habe weiter ausgeführt,
dass es den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unterkunft
festzulegen, in welcher die Familie nach der Rückkehr untergebracht
werde.
Angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justiziablen Informati-
onen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführenden in Italien lä-
gen dem SEM keine Hinweise vor, dass Italien, trotz merklicher Probleme
im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, nicht in der Lage
sein würde, die Beschwerdeführenden mit ihrem Kind gemeinsam und in
einer dem Alter des Kindes gerecht werdenden Struktur aufzunehmen.
Bezüglich der weiteren Ausführungen des SEM ist auf die angefochtene
Verfügung zu verweisen.
3.2 In der Rechtsmitteleingabe brachten die Beschwerdeführenden dem-
gegenüber vor, das SEM setze mit seiner Praxis die Rechtsprechung des
EGMR im Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014 un-
genügend um, weshalb auch vorliegend die Zusicherungen durch die itali-
enischen Behörden nicht genügen würden, um bei einer Rückweisung der
Familie (der Beschwerdeführenden) nach Italien einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK ausschliessen zu können. Da weder das Rundschreiben vom
E-8248/2015
Seite 7
8. Juni 2015, noch das Schreiben der italienischen Behörden vom 2. De-
zember 2015 und auch nicht der Besuch von zwei Unterkünften durch das
SEM garantieren könnten, dass in den SPRAR-Unterkünften tatsächlich
Plätze frei seien und für die Beschwerdeführenden in konkreten Unterkünf-
ten reserviert würden, genüge das Vorgehen des SEM vorliegend den An-
forderungen der Rechtsprechung des EGMR nicht.
Das Prüfungsschema des SEM sei fehlerhaft, zumal die Schweiz zum
Selbsteintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte Transfer in den zu-
ständigen Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrechtlicher Verpflichtun-
gen bedeuten würde. Die Frage der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens
lasse sich nicht von der Frage der Zulässigkeit der Überstellung abkoppeln.
Aus diesem Grund habe das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2015/4
auch entschieden, dass die Garantien einer kindergerechten Unterbrin-
gung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheids vorzuliegen hätten. Hin-
sichtlich dieser Garantien habe der EGMR im Urteil Tarakhel betreffend Ita-
lien festgestellt, dass dort zwar keine Situation herrsche, welche Rücküber-
stellungen gänzlich verbiete. Dennoch bestünden erhebliche Zweifel, dass
genügend Kapazitäten vorhanden seien, um eine adäquate Unterbringung
sicherzustellen. Dieser Missstand würde insbesondere Kinder der Gefahr
einer Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzen. Daher setze eine Rücküber-
stellung spezifische Garantien voraus, dass eine solche Verletzung nicht
geschehe. Eine allgemeine Zusicherung genüge nicht. So habe der EGMR
bereits damals darauf hingewiesen, dass Familien in der Regel in SPRAR-
Unterkünften untergebracht würden, in welchen Essen, Gesundheitsver-
sorgung, Italienischunterricht und eine Vernetzung mit sozialen Diensten
sichergestellt seien. Ohne konkrete Zusicherung einer spezifischen Ein-
richtung läge aber dennoch keine hinreichende Garantie vor. Gemäss dem
Urteil des EGMR müssten konkrete Plätze in konkret bezeichneten Unter-
künften für die Rückkehrer reserviert werden und der Schweiz müsste eine
derartige Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständigkeitsentscheides vorlie-
gen. Eine solche individuelle Garantie liege bei den Beschwerdeführenden
nicht vor.
Für die detailliertere Begründung der in der Rechtsmitteleingabe vertrete-
nen Auffassung ist auf die Ausführungen in der Beschwerde zu verweisen.
Schliesslich verletze der Entscheid des SEM das Übereinkommen vom
20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Die
Tochter der Beschwerdeführenden sei eineinhalb Monate alt und damit be-
sonders verletzlich. Eine Überstellung der noch sehr jungen Familie nach
E-8248/2015
Seite 8
Italien sei nach der langen Verfahrensdauer im Vergleich zum Interesse, in
der Schweiz verbleiben zu können und nicht erneut an einem fremden Ort
zunächst in einem Heim und dann allenfalls in nicht absehbarer Zeit erst
unter etwas normalen Umständen leben zu können, als geringer einzu-
schätzen. Ausserdem sei nicht ersichtlich, weshalb die Behörden aktuell
Familien, die sich bereits in der Schweiz einigermassen eingefunden hät-
ten, wieder nach Italien zurückschaffen wollten, während andererseits po-
litisch zugesichert worden sei, dass die Schweiz Personen aus Italien im
Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufnehme.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden beantragten in ihrer Beschwerdeeingabe,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Abklärung des Sachverhaltes, insbesondere zwecks Einholung von
verbesserten Garantien betreffend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie
zwecks erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4.2 Die Rüge, der rechtserhebliche Sachverhalt sei ungenügend festge-
stellt worden, ist vorab zu prüfen, da ein Verfahrensmangel allenfalls ge-
eignet wäre, eine Kassation des vorinstanzlichen Entscheides zu bewirken
(vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3.Aufl. 2013, Rz.1156 m.w.H.).
4.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen
des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art.12 VwVG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird. Ferner ist dies der
Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte
des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechtserheblichkeit einer Tatsa-
che zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung
demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sa-
chumstände berücksichtigt wurden. Der Untersuchungsgrundsatz gilt in-
des nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht
des Asylsuchenden gemäss Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG findet
(vgl. BVGE 2015/4 E. 3.2 m.w.H.).
E-8248/2015
Seite 9
4.4 Gemäss Art. 61 Abs.1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2015/4 E.3.3 m.w.H.).
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist in BVGE 2015/4 ausführlich auf den
Entscheid des EGMR (Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November
2014, Grosse Kammer, 29217/12) eingegangen. Demnach würden asylsu-
chende Personen als besonders benachteiligte und verletzliche Gruppe ei-
nen speziellen Schutz benötigen, welcher umso wichtiger werde, wenn es
sich dabei angesichts ihrer speziellen Bedürfnisse und ihrer Verletzlichkeit
um Kinder handle. Angesichts der ernsthaften Zweifel an den aktuellen Ka-
pazitäten der italienischen Aufnahmestrukturen bestehe eine gewisse
Wahrscheinlichkeit, dass Dublin-Rückkehrende in Italien keine adäquate
Unterkunft vorfänden. Daraus folge, dass es eine Verletzung von Art. 3
EMRK darstellen würde, wenn die Schweizer Behörden eine Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien vornähmen, ohne zuvor von den ita-
lienischen Behörden eine individuelle Garantie erhalten zu haben, dass für
eine kindgerechte Unterbringung gesorgt sei und die Einheit der Familie
gewahrt werde (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweisen auf die entspre-
chenden Erwägungen des EGMR).
Das Bundesverwaltungsgericht führte weiter aus, dass die einzuholenden
individuellen Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie
respektierenden Unterbringung nicht eine blosse Überstellungsmodalität
darstellen würden, sondern eine Voraussetzung der völkerrechtlichen Zu-
lässigkeit der Anordnung einer Überstellung seien. Demzufolge müsse im
Zeitpunkt der Verfügung der Vorinstanz eine konkretisierte individuelle Zu-
sicherung ‒ insbesondere unter Namens- und Altersangaben der betroffe-
nen Personen ‒ vorliegen, mit welcher namentlich garantiert werde, dass
eine dem Alter des Kindes entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der
Familie in Italien zur Verfügung stehe und die Familie bei der Unterbringung
nicht getrennt werde (ebd. E. 4.3).
E-8248/2015
Seite 10
5.2 In casu ist das Vorliegen einer genügenden Zusicherung zu bejahen.
Dabei ist auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6358/2015 vom
7. April 2016 (zur Publikation vorgesehen) zu verweisen, das als Präzisie-
rung von BVGE 2015/4 und als Koordinationsurteil zu verstehen ist. Aus
dem Schreiben der italienischen Behörden vom 2. Dezember 2015 geht
hervor, dass die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung
und Altersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachtet
werden. Diese Angaben entsprechen weitestgehend den in BVGE 2015/4
E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anforderungen an eine individuelle Zusi-
cherung. Dieses Schreiben stellt entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führenden eine gemäss dem Entscheid Tarakhel und BVGE 2015/4 gefor-
derte Garantieerklärung der italienischen Behörden dar.
Zwar äussert sich das Schreiben vom 2. Dezember 2015 nicht zur konkre-
ten Unterbringung, sondern fügt lediglich an, dass die Überstellung auf den
Flughafen Lamezia Terme zu erfolgen habe. Dem Schreiben ist auch nicht
ausdrücklich zu entnehmen, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft
untergebracht werde. Die erwähnte individuelle Zusicherung muss jedoch
im Zusammenhang mit den vom italienischen Staat abgegebenen allge-
meinen Garantien gesehen werden. So hält das Kreisschreiben vom
2. Februar 2015 fest, dass sämtliche Familien, welche im Rahmen des
Dublin-Übereinkommens nach Italien überstellt würden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men würden. Mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 übermittelte Italien so-
dann eine Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht
würden. Daraus wird deutlich, dass es Italien offenbar gelungen ist, fami-
liengerechte Unterbringungsplätze zu schaffen.
Schliesslich bleibt zu bemerken, dass die italienischen Behörden in neue-
ren Dublin-Fällen einen entsprechenden Passus ausdrücklich in die indivi-
duelle Zusicherung – so auch vorliegend im Schreiben vom 2. Dezember
2015 – aufnehmen, wonach die jeweilige Familie in Übereinstimmung mit
dem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 untergebracht werde ("This family
will be accommodated in accordance to the circular letter of the 8th of June
2015."). Somit wurde der implizite Hinweis nunmehr explizit in die jeweilige
individuelle Garantie aufgenommen, was eine begrüssenswerte Verdeutli-
chung darstellt.
Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015, welches kurz nach Erlass des mit
einer Liste der SPRAR-Projekten versehenen Rundschreibens vom 8. Juni
E-8248/2015
Seite 11
2015 ergangen ist, wurde festgestellt, dass es sich bei der konkreten An-
erkennung als Familieneinheit und den allgemeinen Rundschreiben um
hinreichende Garantien handle. Dieser Feststellung wurde in der vorliegen-
den Beschwerde entgegnet, dass aufgrund einer Liste, welche Monate vor
der eigentlichen Überstellung erstellt worden sei, nicht sichergestellt sei,
dass entsprechende Plätze auch heute noch vorhanden seien. Dieses Ar-
gument ist im Lichte der aktuellen Entwicklungen unbegründet: Denn die
wesentliche Zusicherung besteht darin, dass für familiengerechte Unter-
bringungsplätze kontinuierlich gesorgt wird. Die italienischen Behörden ha-
ben denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen, wel-
cher eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte enthält. Auch daraus
ergibt sich, dass es sich bei den SPRAR-Projekten um ein bewirtschaftetes
System handelt, das sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse
auszurichten versucht. Darüber hinaus bestehen derzeit auch keine Anzei-
chen dafür, dass es in Italien bei der Unterbringung von Familien zu gra-
vierenden Problemen kommt. Es gilt schliesslich auch zu bedenken, dass
es sich bei Italien – trotz gewisser Probleme bei der Unterbringung von
Asylsuchenden – um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und an
die Zusicherung daher keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
indem etwa verlangt würde, dass die Unterkunft (zum Voraus) genau be-
nannt würde, was ohnehin kaum praktikabel wäre.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das vorliegende System
von konkreten Zusicherungen unter Namens- und Altersangabe sowie An-
erkennung der Familieneinheit, zusammen mit einem (impliziten) Hinweis
auf allgemeine Garantien einer familiengerechten Unterbringung in der
Form von Rundschreiben, eine hinreichend konkretisierte und individuali-
sierte Zusicherung im Sinne der Anforderungen gemäss BVGE 2015/4 dar-
stellt. Der Antrag, die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhal-
tes, insbesondere zwecks Einholung von verbesserten Garantien betref-
fend die Einhaltung von Art. 3 EMRK, sowie zwecks erneuter Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragten, die Verfügung des SEM vom
2. Dezember 2015 sei aufzuheben und das Amt anzuweisen, sich im Sinne
des in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorgese-
henen Selbsteintritts für das Asylverfahren für zuständig zu erachten und
auf das Asylgesuch einzutreten. Gemäss der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen
E-8248/2015
Seite 12
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internatio-
nalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin-III-VO
nicht zuständig ist.
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301), und es kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen
Verpflichtungen grundsätzlich nach.
6.3 Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien
werde den Beschwerdeführenden kein ausreichendes Asylverfahren zu-
kommen lassen. Darüber hinaus ist insbesondere nicht ersichtlich, dass
Italien das Non-Refoulement-Prinzip missachten und sie zur Ausreise in
ein Land zwingen würde, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr
laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
6.4 Ebenfalls als unbegründet erweist sich der Einwand, wonach das Wohl
des Kindes einer Überstellung nach Italien entgegenstehe. Die SPRAR-
Projekte gemäss Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sind speziell auf die Be-
dürfnisse von Familien auch mit kleinen Kindern ausgerichtet.
6.5 Mit dem Argument, ein Anspruch auf einen Selbsteintritt ergebe sich
daraus, dass die Schweiz entschieden habe, sich an einem Verteilungs-
schlüssel der EU für Flüchtlinge zu beteiligen, vermögen die Beschwerde-
führenden ebenfalls nicht durchzudringen, zumal es sich bei der Partizipa-
tion an einem Verteilungsschlüssel um nicht justiziable, politische Absichts-
erklärungen handelt, aus welchen sich keine Ansprüche ableiten lassen.
6.6 Es besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von
Art. 17 Dublin-III-VO.
7.
Der in der vom SEM an die italienischen Dublin-Behörden gerichteten
E-Mail vom 3. Dezember 2015 (A17/1) enthaltende Passus "…we consider
Malta to have become responsible …" ist bezüglich der Nennung von Malta
offenkundig als redaktionelles Versehen zu bezeichnen. Das Vorbringen in
E-8248/2015
Seite 13
der Beschwerde, aufgrund dieses Schreibens stehe nicht mehr fest, ob
sich Italien nun (noch) tatsächlich für zuständig erachte, ist nicht stichhaltig.
8.
8.1 Das sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Weiteren im Landesrecht
durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, wonach das SEM aus humani-
tären Gründen das Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung er-
geben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig wäre. Diese Kann-Be-
stimmung erteilt dem SEM über die zwingenden Regeln des übergeordne-
ten Rechts hinaus einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2011/9 E. 8). Mit
der per 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Aufhebung von Art. 106 Abs. 1
Bst. c AsylG kann die Unangemessenheit beim Bundesverwaltungsgericht
nicht mehr gerügt werden. Dem Gericht kommt daher hinsichtlich dieses
Ermessensentscheids des SEM keine Beurteilungskompetenz mehr zu
(vgl. Urteil des BVGer E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.); es greift nur
dann ein, wenn das SEM durch Über- oder Unterschreiten oder Missbrauch
des ihm eingeräumten Ermessens Bundesrecht verletzt. Dies ist vorlie-
gend nicht der Fall.
8.2 Die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdefüh-
rerin habe aufgrund ihrer entsprechenden Erfahrung berechtigte Angst, bei
einer Rückkehr nach Italien mit ihrem Säugling unmenschlichen Bedingun-
gen ausgesetzt zu werden, da sie als schwangere Frau bei ihrer Ankunft in
Italien keinerlei Versorgung erhalten habe, kann aufgrund der Aufnahme-
zusicherung der italienischen Behörden aus hinreichenden Gründen als
unbegründet erachtet werden.
8.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zudem zu Recht darauf
hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführenden bei gesundheitlichen
Problemen an eine medizinische Institution in Italien wenden können.
9.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten.
Auch ihre Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG wurde
zu Recht angeordnet, zumal sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung sind (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
10.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
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allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG unter die-
sen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10).
11.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit
Zwischenverfügung vom 8. Januar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger