Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8250/2007
Urteil vom 21. März 2011
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
Parteien A._______,
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. November 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 11. September 2007 über die Türkei. Anschliessend fuhr
er im Lastwagen durch ihm angeblich unbekannte Länder und gelangte
am 2. Oktober 2007 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel (EVZ) um Asyl nachsuchte.
Anlässlich der Befragung vom 8. Oktober 2007 im EVZ und der Anhörung vom 29. Oktober 2007 zu den
Asylgründen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er stamme aus
B._______, in der Provinz Erbil, wo er bis 2005 gelebt habe. Danach habe er zusammen mit seinem
Bruder auf C.______ gearbeitet. Mitte (…) 2006 sei sein Bruder von Terroristen entführt worden. Der
Bruder habe den Terroristen angegeben, dass der Beschwerdeführer ebenfalls für die Amerikaner arbeite.
Daraufhin sei der Bruder von den Terroristen ermordet worden. Am (…) 2006 sei der Beschwerdeführer
aus Furcht vor der Ermordung nach B._______ zurückgekehrt. Indessen habe es für ihn auch dort keine
Sicherheit gegeben, weil sich überall Terroristen befunden und deren Spione gewusst hätten, dass er in
B._______ gelebt habe. In der Folge habe er sich bis zu seiner Ausreise an verschiedenen Orten im
Norden des Iraks aufgehalten.
Zum Beleg seiner Vorbringen übergab der Beschwerdeführer dem BFM Telefaxkopien des Totenscheins
seines Bruders sowie zweier Zeitungsausschnitte.
B.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 – eröffnet am 7. November 2007 –
stellte das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht stand. Deshalb lehnte das BFM das Asylgesuch ab, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerdeeingabe vom 6. Dezember 2007 (Poststempel)
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung des Erfüllens der Flüchtlingseigenschaft, die
Gewährung von Asyl, eventuell die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung mit Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung
und jedenfalls die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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D.
Mit Instruktionsverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
13. Dezember 2007 wurde der Entscheid über die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf später
verschoben, kein Kostenvorschuss erhoben und das BFM zur
Vernehmlassung zur Beschwerde aufgefordert.
E.
Am 28. Dezember 2007 reichte das BFM seine Vernehmlassung zu den
Akten, nahm zu gewissen Punkten der Beschwerdebegründung Stellung
und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 7. Januar 2008 wurde der
Beschwerdeführer zur Stellungnahme bis zum 21. Januar 2008
eingeladen.
In seiner Replik vom 28. Januar 2008 bestritt der Beschwerdeführer die Darlegungen des BFM und hielt an
seinen Anträgen fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration
(BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Asylbereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
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1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). (Art. 112
Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer, soweit er
nicht den Sachverhalt wiederholt, geltend, er habe auf C._______ für die
Firma D._______ gearbeitet. Wegen der verschiedenen
Sicherheitsmassnahmen und der besonderen Gefährdung der dort
arbeitenden Kurden seien ihnen jeweils die Augen verbunden worden,
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damit sie keine genauen Kenntnisse über ihren Arbeitsort gehabt hätten.
Diese Massnahme erscheine dem BFM wohl erstaunlich, weil es offenbar
keine Ahnung der äusserst gefährlichen Situation am C._______ habe.
Betreffend die Arbeitsbedingungen sowie seine Tätigkeiten in der Küche
habe er alle Fragen korrekt und ausführlich beantwortet (vgl. Beschwerde
S. 3).
Weiter sei dem Beschwerdeführer der genaue Todeszeitpunkt seines Bruders unbekannt gewesen; wann
dieser ermordet worden sei, wisse er bis heute nicht genau. Da im Irak die Feststellung des
Todeszeitpunkts durch Ärzte oder Rechtsmediziner nicht zuverlässig funktioniere, werde das Datum des
Verschwindens oder der Entführung als Todeszeit angegeben. Deswegen sei der (…) 2006 angegeben
worden. Der Beschwerdeführer habe vom Tod seines Bruders aufgrund von Nachforschungen seines
Onkels in E._______ erst nach eineinhalb Monaten erfahren. Dabei verweist der Beschwerdeführer auf den
Todesschein seines Bruders sowie auf zwei Zeitungsartikel als Beweismittel. In einer der Zeitungen habe
er – wegen der Spione der Terroristen anonym – ein Interview gegeben. In diesem Zusammenhang macht
er zudem geltend, die Einwände des BFM gegen diese Beweismittel seien nicht gerechtfertigt, zumal es
dazu weitere Abklärungen hätte machen können und sollen (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, das BFM berücksichtige die politische und soziale Lage im
Nordirak nur ungenügend. Diese Region sei nach wie vor instabil und unsicher. Es müsse von einer
Situation allgemeiner Gewalt auch in den drei Provinzen Suleimaniya, Erbil und Dohuk gesprochen
werden. Deshalb erweise sich jedenfalls der Vollzug der Wegweisung dorthin als unzumutbar.
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten
zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung und ihre Begründung im
Ergebnis einer Prüfung standhalten. Die protokollierten Vorbringen des
Beschwerdeführers hinterlassen einen unsubstanziierten, teilweise
lebensfremd wirkenden Eindruck und weisen auch sonst einen geringen
Anteil so genannter Realitätskennzeichen auf.
4.2.1. Der Beschwerdeführer hatte bei den beiden Anhörungen eine
Lösegeldsumme von (…) USD genannt, spricht in der Beschwerde und
der Replik jedoch von (…) USD. Der Erklärungsversuch in der Replik mit
dem Hinweis auf angebliche Dolmetscherfehler ist schon deshalb
unbehelflich, weil er von zwei unterschiedlichen Dolmetschern in seiner
Muttersprache befragt worden war (und übrigens beide Male angab,
diese gut zu verstehen: vgl. Protokoll EVZ S. 6, Protokoll der Anhörung
zu den Asylgründen S. 2). Hätte das Lösegeld tatsächlich (…) US-Dollar
(für insgesamt (…) entführte Personen) betragen, wäre im Übrigen auch
eine etwas detailliertere Schilderung des Beschwerdeführers zu erwarten
gewesen, unter welchen Umständen diese enorme Summe – angeblich
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durch den C._______ beziehungsweise "die Regierung" – in kurzer Zeit
hätte beschafft und übergeben werden können (vgl. hierzu Protokoll EVZ
S. 6, Protokoll der Anhörung zu den Asylgründen S. 10).
4.2.2. Die vom BFM erwähnten Aussagen zu den angeblichen
Arbeitsumständen im C._______ sind, auch nach Auffassung des
Gerichts, unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich. Die konkreten
Angaben zum Arbeitsplatz und zu den Wohnverhältnissen im C._______
sind auffällig oberflächlich (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 3 f. und
S. 7 f.), dies auch vor dem Hintergrund des Vorbringens, er habe dort
vom (…) 2005 bis zum (…) 2006 gelebt. Trotz der geschilderten
Sicherheitsmassnahme des Augenverbindens, die überdies wenig logisch
und recht eigentlich lebensfremd erscheint, hätte der Beschwerdeführer
unvermeidlich einiges erfahren, das er bei den Anhörungen
einigermassen konkret hätte schildern können.
4.2.3. Auch mit Bezug auf den Todeszeitpunkt des Bruders respektive auf
den Zeitpunkt von dessen Entführung hat das BFM zu Recht auf
verschiedene Unstimmigkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers
hingewiesen (vgl. Protokoll der Bundesanhörung S. 6 und 10 sowie
Vernehmlassung), welche dieser offensichtlich nicht überzeugend
auflösen konnte (vgl. Beschwerde S. 3 f. und Replik).
4.2.4. Die vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Beweismittel
zum angeblichen Tod des Bruders – Totenschein und Zeitungsartikel –
sind schwer lesbare Faxkopien, die letztlich keine Verbindung zum
Beschwerdeführer zulassen (vgl. auch die vom BFM erstellte
Übersetzung im Aktenstück A 14/1). Nachdem der Beschwerdeführer
bisher mit wenig überzeugender Erklärung keine originalen
Identitätsdokumente abgegeben hat, steht im Übrigen seine auch
Identität nicht zweifelsfrei fest.
4.3. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
kann. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen in der Beschwerde
weiter einzugehen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
6.2.1. Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
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6.2.2. Das BFM wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Wie oben festgestellt, erfüllt der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht. Damit kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach unter
diesen Aspekt rechtmässig.
6.2.3. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass er für den Fall
einer Rückkehr in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen).
6.2.4. Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts lässt schliesslich
auch die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya (vgl. hierzu die
nachfolgende Erwägung 5.3), entgegen den Behauptungen des
Beschwerdeführers, den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig
erscheinen.
6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht geht gemäss seiner Praxis davon
aus, dass in den drei kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya
heute keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige
politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung
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dorthin generell als unzumutbar betrachtet werden müsste (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.). Zusammenfassend wird im zitierten Leitentscheid
festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel
für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die
ursprünglich aus einer der drei kurdischen Provinzen stammen oder eine
längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales
Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, während für alleinstehende
Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht ist (vgl. a.a.O., E. 7.5.8).
6.3.2. Die Sicherheitslage in den drei kurdischen Provinzen hat sich seit
Publikation des erwähnten Urteils nicht verschlechtert. In der
überwiegenden Mehrheit der Berichte von Regierungs- und
Nichtregierungsorganisationen sowie des UN-Sicherheitsrats wird eine
insgesamt stabile Situation beschrieben (vgl. statt vieler Quellen: AMT DES
HOHEN FLÜCHTLINGSKOMMISSARS DER VEREINTEN NATIONEN [UNHCR],
Note on the Continued Applicability of the April 2009 UNHCR Eligibility
Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi
Asylum-Seekers, Juli 2010, S. 2 f.).
6.3.3. Der Beschwerdeführer ist ein junger Mann ohne familiäre
Verpflichtungen, der keine gesundheitlichen Probleme geltend gemacht
hat. Er ist kurdischer Ethnie und Sprache und hat gemäss eigenen
Angaben von seiner Geburt bis zum Jahr 2005 und sodann vom (…)
2006 bis am 11. September 2007 in B._______ in der Provinz Erbil
gelebt, wo auch seine Mutter, eine verheiratete Schwester sowie weitere
Verwandte ansässig sind. Neben dem familiären Beziehungsnetz dürfte
er in B._______ respektive in der Provinz Erbil über weitere soziale
Anknüpfungspunkte verfügen. Er verfügt über eine ordentliche
Schulbildung und war bis zur Ausreise zumindest zeitweise erwerbstätig.
Nach dem in Erwägung 4 Gesagten kann davon ausgegangen werden,
dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in den Nordirak in der
Lage sein wird, sich wiederum eine tragfähige Existenz aufzubauen. Es
ist demnach nicht davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in die
Heimatstadt aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde.
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6.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
sowohl aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in den drei kurdischen
Provinzen als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG).
Für die in der Beschwerde beantragte Rückweisung der Akten an das BFM zum neuen Entscheid besteht
keine Veranlassung. Das Rechtsmittel ist deshalb vollumfänglich abzuweisen.
9.
Dem in der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann
entsprochen werden, nachdem die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers belegt war, nach wie vor als gegeben erscheint und
seine Beschwerdebegehren im Zeitpunkt der Einreichung des
Rechtsmittels nicht als aussichtslos zu bezeichnen waren. Somit sind
keine Kosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
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