B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-825/2015
Ur t e i l vom 8 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 9. Januar 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – syrische
Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 3. Februar
2014 legal, reisten in den Libanon ein und reisten von dort mit einem
Schengen-Visum am 2. April 2014 in die Schweiz weiter, wo sie am 9. April
2014 um Asyl nachsuchten. Zur Begründung ihrer Gesuche machten sie
anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführer vom
23. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen sowie ih-
ren einlässlichen Anhörungen vom 14. Oktober 2014 im Wesentlichen gel-
tend, sowohl von der kurdischen PYD als auch von einer islamistischen
Gruppierung verfolgt zu werden. Seit Ausbruch der Revolution habe der
volljährige Beschwerdeführer jeweils samstags an Demonstrationen teilge-
nommen. Dabei habe er darauf geachtet, nicht fotografiert oder auf Video
aufgenommen zu werden. Aufgrund der Teilnahme hätten sich für ihn keine
Probleme ergeben. Zwischen März und Dezember 2013 hätten ihn Anhä-
nger der PYD drei- bis viermal aufgefordert, sich ihnen anzuschliessen.
Zehn Tage vor ihrer Ausreise seien zwei Anhänger der PKK respektive der
PYD zum Kaffeetrinken vorbeigekommen und hätten versucht, den volljäh-
rigen Beschwerdeführer anzuwerben. Sie hätten ihm unterstellt, gegen sie
zu arbeiten, und hätten ihm gesagt, als er erwidert habe, ihre Ideologie
nicht zu teilen, wer nicht bei ihnen sei, sei gegen sie. Das sei wie eine
Drohung gewesen. Dann hätten sie angekündigt, in zehn Tagen wieder
vorbei zu kommen. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer ihren Wohnort
und schliesslich das Land verlassen. Einmal zuvor hätten Islamisten von
ihm verlangt, für sich Wohnsitzbescheinigungen ausstellen zu lassen.
B.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2015 (am 12. Januar 2015 eröffnet) verneinte
das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche
ab und wies die Beschwerdeführer aus der Schweiz weg; den Vollzug der
Wegweisung schob es wegen dessen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, aufgegeben am 10. Februar 2015,
liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, ihnen
sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung.
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D.
Am 11. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführer
sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürch-
ten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat-
lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 3.3 sowie 2007/31
E. 5.2 f. und 2008/4 E. 5 sowie die vom Bundesverwaltungsgericht fortge-
führte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) in EMARK 1995/2 E. 3a, 2006/18 E. 7-10 2006/32 E. 8.7).
Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn konkreter Anlass zur An-
nahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der
Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit ver-
wirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit eben-
solcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem
der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als
wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, EMARK
2005/21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004/1 E. 6a S. 9).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
Die Vorinstanz hielt die Vorbringen für nicht asylbeachtlich. Die Furcht vor
Verfolgung seitens der PYD sei unbegründet, da die aufgeführten Vorfälle
dafür zu geringe Intensität aufwiesen und nur beschränkt gezielt erfolgt
seien. Die Anwerbungsversuche im Jahre 2013 seien eher als allgemeine
Anstrengungen zur Gewinnung von kurdischen Unterstützern zu verstehen
denn als gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Ver-
folgungsmassnahmen. Das gelte auch für den Besuch im Januar 2014.
Angesichts seiner Aussage, nicht politisch aktiv gewesen zu sein, sei nicht
ersichtlich, weswegen ihn die PYD infolge seiner verweigerten Gefolg-
schaft hätte auf asylrechtlich beachtliche Weise verfolgen sollen. In der
Bundesanhörung darauf angesprochen, habe der Beschwerdeführer seine
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Befürchtungen mit der Ermordung seines Nachbarn begründet, dabei habe
es sich aber um einen politisch engagierten Mann gehandelt, der mit der
PYD in offenem Konflikt gestanden habe. Mit seiner politisch neutralen Po-
sition sei er damit nicht vergleichbar. Aus der Aussage der PYD-Anhänger,
in zehn Tagen noch einmal vorbeizukommen, sei bei einer objektiven Be-
trachtungsweise nicht ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt asyl-
beachtliche Nachteile folgen würden. Dass der Bruder des volljährigen Be-
schwerdeführers nach dessen Ausreise von der PYD seinetwegen festge-
nommen worden sei, sei erklärtermassen eine blosse Vermutung. Vermu-
tungen reichten hingegen für die Gewährung von Asyl nicht aus. Den Aus-
sagen zu den Wohnsitzbestätigungen für Islamisten seien keine Hinweise
auf asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Ausserdem habe er explizit
verneint, weitere Probleme mit jenen Personen gehabt zu haben. Daher
seien auch seine Kontakte zu islamistischen Gruppen als nicht asylirrele-
vant zu erachten. Die übrigen Vorbringen beträfen Nachteile aufgrund der
allgemeinen Lage des Bürgerkrieges und seien mangels Gezieltheit nicht
asylrelevant.
6.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und über-
zeugend dargetan, weshalb sie die Vorbringen der Beschwerdeführer für
nicht asylrelevant erachtet. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Ge-
richt der Auffassung der Vorinstanz vorbehaltlos an und verweist ohne wei-
teren Begründungsaufwand auf ihre Erwägungen. Auf Beschwerdeebene
setzen sich die Beschwerdeführer mit den Argumenten der Vorinstanz nicht
auseinander, sondern bekräftigen lediglich unter ausgiebiger Zitierung von
Protokollstellen ihren gegenteiligen Standpunkt. Nach dem Gesagten ist es
den Beschwerdeführern auch mit ihrem Hinweis auf die sozialen Kontakte
zum ermordeten Nachbarn nicht gelungen, eine ernstliche Gefahr von ge-
zielten asylbeachtlichen Nachteilen, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit
in absehbarer Zukunft verwirklichen könnte, darzutun. Folglich hat die Vo-
rinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
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einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu be-
anstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung hinfällig geworden. Angesichts der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde von Gesetzes wegen und des Umstandes, dass die
Vorinstanz die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hatte, war das Ge-
such allerdings mangels Rechtschutzinteresses von vornherein gegen-
standslos. Hinzukommt, dass die angeordnete vorläufige Aufnahme bereits
vollzogen wurde. Bereits aus diesem Grund bestand am gestellten Gesuch
von vornherein kein Rechtsschutzinteresse.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: