Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E8252/2010
U r t e i l v om 2 3 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Karin MaederSteiner.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Eritrea,
alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
(…) Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesuch um Familiennachzug / Asylgesuch aus dem
Ausland;
Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im Februar 2008, gelangte am 7. Dezember 2008 in die Schweiz
und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit – unangefochten gebliebener
– Verfügung vom 1. Juni 2010 nahm das BFM ihn als Flüchtling vorläufig
in der Schweiz auf.
B.
Mit einer als "Gesuch um Familienzusammenführung" bezeichneten
Eingabe vom 15. Oktober 2010 beantragten die Beschwerdeführenden
beim BFM, der Beschwerdeführerin und Ehefrau des Beschwerdeführers
sowie den fünf gemeinsamen Kindern sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen.
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 – eröffnet am 2. November 2010 –
verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin und den Kindern die
Einreise in die Schweiz und lehnte das um Gesuch um Familiennachzug
ab.
D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. November 2010 fochten die
Beschwerdeführenden die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010
beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten dabei die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung; das BFM sei anzuweisen, der
Beschwerdeführerin und den gemeinsamen Kindern die Einreise in die
Schweiz zwecks Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen.
Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Gesuch um
Familienzusammenführung als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen
und unter diesem Titel den genannten Personen die Einreise in die
Schweiz zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchten die
Beschwerdeführenden um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
E.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3.
Dezember 2010 verzichtete der Instruktionsrichter auf die Erhebung eines
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Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, verwies für das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren
Zeitpunkt und überwies die Akten der Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung.
F.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte das BFM seine
Vernehmlassung zu den Akten, hielt vollumfänglich an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 15. Dezember
2010 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
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sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren stellt sich vorab die Frage, ob es sich beim
Gesuch vom 15. Oktober 2010, mit dem die Bewilligung der Einreise der
Beschwerdeführerin und der Kinder in die Schweiz beantragt wurde, um
ein Gesuch um Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers handelt (auf welches in erster Linie die
Bestimmung von Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]
Anwendung finden würde), oder aber um ein Asylgesuch aus dem
Ausland (das primär nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 sowie Art. 52
[Abs. 2] des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) zu
beurteilen wäre.
3.1. In ihrer Verfügung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der
Beschwerdeführer sei mit Verfügung vom 1. Juni 2010 in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden. Seine Ehefrau und Kinder
könnten aber gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG frühestens drei Jahre nach
dieser Anordnung nachgezogen und in seine vorläufige Aufnahme
eingeschlossen werden. Deshalb sei das Gesuch um Familiennachzug
abzulehnen und der Ehefrau und den Kindern die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen.
3.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, seit dem 1. Januar 2008
unterstehe der Familiennachzug von Flüchtlingen und allen anderen
vorläufig aufgenommenen Personen den gleichen Bestimmungen (Art. 85
Abs. 7 AuG). Die dreijährige Karenzfrist für den Familiennachzug
vorläufig aufgenommener Flüchtlinge sei von der Verordnungsstufe auf
Gesetzesstufe gehoben worden. Die neue Bestimmung sei verfassungs
und/oder völkerrechtswidrig, wobei insbesondere das Recht auf
Familienleben und die Rechtsgleichheit betroffen seien. Eventuell sei die
Sache zur Behandlung als Asylgesuch aus dem Ausland an die
Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführerin und die drei
jüngsten Kinder seit Ende Oktober 2010 im Heimatland inhaftiert seien.
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4.
4.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2007/19 festgestellt,
dass das Familiennachzugsgesuch eines vorläufig aufgenommenen
Flüchtlings, mit dem unter anderem eine persönliche Gefährdung der sich
im Ausland befindenden, nachzuziehenden Familienangehörigen geltend
gemacht wird, nach Treu und Glauben auch als Asylgesuch aus dem
Ausland im Sinn von Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu verstehen ist und
dass die Prüfung, ob ein Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft
originär, aufgrund einer eigenen persönlichen Gefährdung, erfüllt, der
Prüfung eines allfälligen derivativen Anspruchs auf Anerkennung als
Flüchtling vorgeht. Ein derivativer Einbezug von Familienangehörigen und
eingetragenen Partnern in die vorläufige Aufnahme von vorläufig
aufgenommenen Flüchtlingen erfolgt demnach erst, wenn zuvor
festgestellt wurde, dass die einzubeziehende Person die
Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt.
4.2. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann bei
geltend gemachter Gefährdung der Angehörigen im Heimatland demnach
nicht zunächst das Familiennachzugsverfahren und erst eventuell
(respektive nach negativen Abschluss des ersteren) das Verfahren eines
Asylgesuchs aus dem Ausland durchgeführt werden. Die Reihenfolge ist
vielmehr gerade umgekehrt; dies steht im Übrigen auch im Interesse der
betroffenen Ausländerinnen und Ausländer, nachdem das
Auslandverfahren die Möglichkeit einer Asylgewährung (unter
Anerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft) bietet, während auf
dem Weg über Art. 85 Abs. 7 AuG bestenfalls die vorläufige Aufnahme
und die derivative Flüchtlingseigenschaft zu erreichen wäre. Art. 37 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) hält denn auch fest, dass der Prüfung eines allfälligen
derivativen Anspruchs auf Anerkennung als Flüchtling stets die Prüfung
der originären Flüchtlingseigenschaft, also einer persönlichen
Gefährdung nach Art. 3 AsylG, vorzugehen hat (vgl. auch Art. 74 Abs. 5
Satz 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).
4.3. Vorliegend war die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 15.
Oktober 2010 zwar als "Gesuch um Familienzusammenführung" und
nicht explizit als "Asylgesuch" bezeichnet worden. Aus der Begründung
dieses Gesuchs geht aber hervor, dass die Beschwerdeführerin mit den
Kindern schon einmal in den Sudan zu fliehen versucht, aufgrund der
grossen Gefahr jedoch habe umkehren müssen. Somit war bereits das
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Gesuch nicht primär mit dem Umstand begründet, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin um die Ehefrau des Beschwerdeführers handle.
In der Beschwerde wurde zudem ergänzend ausgeführt, bei einem
weiteren Fluchtversuch seien die Beschwerdeführerin und die Kinder
verhaftet und sie und die drei Jüngsten seien seither inhaftiert.
4.4. Obwohl in der Beschwerde ausdrücklich ausgeführt wurde, dass die
Eingabe (eventualiter) als Asylgesuch aus dem Ausland zu prüfen sei,
und die Vorinstanz in diesem Zusammenhang zur Stellungnahme
eingeladen wurde, ging das BFM in der Vernehmlassung vom 13.
Dezember 2010 mit keinem Wort auf diese Frage ein und beschränkte
sich darauf, letztlich ohne Begründung die Abweisung der Beschwerde zu
beantragen.
4.5. Art. 18 AsylG definiert, dass jede Äusserung, mit der eine Person zu
erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung
nachsucht, als Asylgesuch zu gelten hat. Vorliegend haben die
Beschwerdeführenden – unabhängig von der Bezeichnung ihres Gesuchs
wie auch von der Tatsache, dass dieses nicht bei einer schweizerischen
Vertretung, sondern direkt beim BFM eingereicht wurde (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 15 E. 2b S. 129) – für die
Beschwerdeführerin und die Kinder um Schutz vor Verfolgung in Eritrea
ersucht und damit ein Asylgesuch aus dem Ausland gestellt.
4.6. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Akten sind der Vorinstanz
zur Prüfung der Eingabe vom 15. Oktober 2010 als Asylgesuch aus dem
Ausland zu überweisen.
Dabei wird das BFM gemäss Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG zu prüfen haben,
ob die Asylsuchenden eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft machen
können und ob ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat
für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts zumutbar
erscheint.
5.
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5.1. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Kosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege erweist sich somit als gegenstandslos.
5.2. Den Beschwerdeführenden ist angesichts ihres prozessualen
Obsiegens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 As. 1 VwVG sowie Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG und Art. 7 Abs. 1, Art. 8 und Art. 9 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Die von ihrer Rechtsvertreterin eingereichte Kostennote erscheint als den
Verfahrensumständen angemessen. Die vom BFM zu entrichtende
Parteientschädigung wird demnach auf Fr. 1'599.45 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festgelegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen als die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die
Akten werden der Vorinstanz zur Prüfung der Eingabe vom 15. Oktober
2010 als Asylgesuch aus dem Ausland überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das
Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'599.45 zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin MaederSteiner
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