B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8255/2015
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
sowie deren Sohn
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch Christian Hoffs, HEKS Rechtsbera-
tungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren);
Verfügung des SEM vom 27. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 3. Mai 2015 in der Schweiz für sich und
ihr Kind um Asyl nachsuchte,
dass ihr anlässlich der Kurzbefragung vom 29. Mai 2015 das rechtliche Ge-
hör zu einer allfälligen Zuständigkeit Italiens gewährt wurde und sie im We-
sentlichen geltend machte, sie wolle nicht nach Italien zurück, da sie gehört
habe, dass die Flüchtlinge dort obdachlos seien, nicht arbeiten könnten
und somit nichts hätten,
dass das SEM mit Verfügung vom 27. November 2015 – eröffnet am
14. Dezember 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwer-
deführenden verfügte,
dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete,
die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um Übernahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gutgeheissen,
weshalb Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens zuständig sei,
dass der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren habe,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie der EMRK sei und
keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich dieses
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Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte und das Asyl-
und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass die italienischen Behörden in einem Kreisschreiben vom 2. Feb-
ruar 2015 nach Massgabe der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 12. März 2015 (vgl. BVGE 2015/4) zugesichert hätten, dass
jede überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur
und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde,
dass der Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration
des italienischen Innenministeriums in einem Schreiben vom 15. April 2015
eine Liste mit Aufnahmeprojekten des "Sistema per Richiedenti Asilo e Ri-
fugiati (SPRAR)" übermittelt habe, welche den Dublin-Mitgliedstaaten
durch ein Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden
sei,
dass ein ausführlicher, nach einem Besuch von zwei der aufgelisteten Pro-
jekte verfasster Bericht der Verbindungsperson des SEM gezeigt habe,
dass die Familien dort eine vollumfängliche Betreuung erfahren würden,
dass das SEM die italienischen Behörden mit seinem Ersuchen um Über-
nahme bereits darauf hingewiesen habe, dass die Beschwerdeführenden
eine Familie bildeten und diese dem Ersuchen am 17. November 2015 zu-
gestimmt und festgestellt hätten, die Überstellung solle nach Catania erfol-
gen,
dass es gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4394/2015 vom
27. Juli 2015 den italienischen Behörden zukomme, die konkrete Unter-
kunft festzulegen, in der die Familie nach ihrer Rückkehr nach Italien un-
tergebracht werde,
dass dem SEM angesichts der konkreten, überprüfbaren und somit justizi-
ablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführen-
den in Italien keine konkreten Hinweise vorliegen würden, dass dieses
Land nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführenden in einer ihnen
gerecht werdenden Struktur aufzunehmen,
dass ferner weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen würden und das
Land die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates
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2013/33/EU vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche zahlrei-
che Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhaltet, umgesetzt habe,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und auf ihre Asyl-
gesuche sei einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Ab-
klärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
ersuchten,
dass sie zur Beschwerdebegründung im Wesentlichen vorbrachten, das
Prüfungsschema des SEM sei fehlerhaft und sich die Frage der grundsätz-
lichen Zuständigkeit Italiens nicht von der Frage der Zulässigkeit der Über-
stellung abkoppeln lasse,
dass die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichtet sei, wenn der beabsichtigte
Transfer in den zuständigen Mitgliedstaat eine Verletzung menschenrecht-
licher Verpflichtungen bedeuten würde und nach dem Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) die erforderlichen Garantien einer
kindergerechten Unterbringung bereits bei Fällung des Dublin-Entscheides
vorzuliegen hätten,
dass die dem SEM vorliegenden Garantien gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/4) respektive des EGMR i.S.
Tarakhel gegen die Schweiz (Verfahrensnummer 29217/14, Grosse Kam-
mer) nicht genügen würden,
dass gemäss dieser Rechtsprechung konkrete Plätze in konkret bezeich-
neten Unterkünften für die Rückkehrer reserviert sein müssten und der
Schweiz eine entsprechende Zusicherung im Zeitpunkt des Zuständig-
keitsentscheides vorzuliegen habe,
dass dem Schreiben der italienischen Behörden vom 17. November 2015
lediglich zu entnehmen sei, dass die Familie nach Catania überstellt wer-
den soll,
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dass weder das Rundschreiben vom 8. Juni 2015 noch das Schreiben der
italienischen Behörden vom 17. November 2015 genügende Garantien im
Sinne der EGMR-Rechtsprechung darstellen würden, da diese keine kon-
krete Zusicherung einer familiengerechten Unterbringung enthielten,
dass die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien ohne ent-
sprechende Garantie eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle, weshalb
das SEM gestützt auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet
sei, selbst auf die Asylgesuche einzutreten,
dass ferner geltend gemacht wird, eine Überstellung des bald (…) Sohnes
der Beschwerdeführerin verletze das Kindswohl, da sich dieser bereits seit
knapp neun Monaten in der Schweiz aufhalte und er sich in der Schweiz
eingelebt und begonnen habe, die Sprache zu lernen,
dass die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom
22. Dezember 2015 die aufschiebende Wirkung gewährte, das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung guthiess und auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grund-
sätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
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dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich die
Beschwerdeführenden vor ihrer Einreise in die Schweiz in Italien aufgehal-
ten hatten,
dass das SEM die italienischen Behörden am 24. Juni 2015 um Aufnahme
der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO er-
suchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO), wobei sie dem Gesuch mit Schreiben vom 17. November 2015
nachträglich zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr ei-
ner unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. das oben
erwähnte Urteil Tarakhel),
dass im Entscheid Tarakhel gleichzeitig festgestellt wurde, es bestünden
dennoch erhebliche Zweifel, dass genügend Kapazitäten vorhanden seien,
um eine adäquate Unterbringung sicherzustellen und diese Missstände
insbesondere Kinder der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausset-
zen würden, weshalb eine Rücküberstellung das Vorliegen spezifischer
Garantien voraussetze,
dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf diesen Entscheid in ei-
nem Grundsatzurteil festgehalten hat, dass vor einer Dublin-Überstellung
von Familien mit Kindern nach Italien von den italienischen Behörden indi-
viduelle Garantien einzuholen sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1),
dass diese Garantien einer kindgerechten und die Einheit der Familie res-
pektierenden Unterbringung keine blosse Überstellungsmodalität darstel-
len, sondern eine materielle Voraussetzung der völkerrechtlichen Zulässig-
keit einer Überstellung nach Italien sind (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3),
dass in demselben Urteil festgestellt wurde, eine generelle Absichtserklä-
rung seitens Italiens reiche nicht aus, sondern es müsse im Zeitpunkt der
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Verfügung des SEM eine konkrete und individuelle Zusicherung – insbe-
sondere unter Namens- und Altersangaben der betroffenen Personen –
vorliegen, mit welcher namentlich garantiert wird, dass eine dem Alter der
Kinder entsprechende Unterkunft bei der Ankunft der Familie in Italien zur
Verfügung steht, und dass die Familie bei der Unterbringung nicht getrennt
wird,
dass sich aus der vorausgesetzten Individualität der Zusicherung ergibt,
dass diese aktuell sein muss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
6261/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.5.2),
dass die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 17. November
2015 die Beschwerdeführenden unter expliziter Namensnennung und Al-
tersangabe als Familiengemeinschaft (nucleo familiare) betrachten wobei
diese Angaben den in BVGE 2015/4 E. 4.3 S. 78 explizit genannten Anfor-
derungen an eine individuelle Zusicherung weitestgehend entsprechen,
dass sich das Schreiben vom 17. November 2015 zwar nicht zur konkreten
Unterbringung äussert, sondern lediglich anfügt, dass die Überstellung
nach Catania zu erfolgen habe und dem Schreiben auch nicht ausdrücklich
zu entnehmen ist, dass die Familie in einer SPRAR-Unterkunft unterge-
bracht werde, jedoch ausdrücklich auf das Rundschreiben vom 8. Juni
2015 verweist,
dass die erwähnte individuelle Zusicherung im Zusammenhang mit den
vom italienischen Staat abgegebenen allgemeinen Garantien gesehen
werden muss und das Rundschreiben vom 2. Februar 2015 festhält, dass
sämtliche Familien, die nach Italien überstellt werden, unter Wahrung der
Einheit der Familie in einer familiengerechten Unterbringung aufgenom-
men werden, was mit Rundschreiben vom 8. Juni 2015 sodann mit einer
Liste von SPRAR-Projekten, in welchen Familien untergebracht würden,
konkretisiert worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass die wesentliche Zusicherung darin besteht, dass für familiengerechte
Unterbringungsplätze kontinuierlich gesorgt werde und die italienischen
Behörden denn auch am 15. Februar 2016 einen neuen Rundbrief erlassen
haben, welcher eine aktualisierte Liste von SPRAR-Projekten enthält, wo-
raus sich ergibt, dass es sich dabei um ein bewirtschaftetes System han-
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delt, welches sein Angebot aufgrund der bestehenden Bedürfnisse auszu-
richten versucht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgericht D-6358/2015
vom 7. April 2016 E. 5.2),
dass derzeit keine Anzeichen bestehen, dass es in Italien bei der Unter-
bringung von Familien zu gravierenden Problemen kommt und es sich bei
diesem Land um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt, weshalb an
die Zusicherung keine überhöhten Anforderungen zu stellen sind,
dass im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung eine genü-
gend konkrete und individuelle Zusicherung seitens der italienischen Be-
hörden für die kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familien-
einheit vorliegt und entsprechend der Eventualantrag der Beschwerdefüh-
renden abzuweisen ist,
dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass sich
die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar erst im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs mit Art. 3 EMRK aus-
einandersetzte und das Prüfungsschema insofern von der Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts abweicht (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2; BVGE
2010/45 E. 10.2), sich deshalb aber keine Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz rechtfertigt,
dass sich der Einwand, wonach das Wohl des Kindes einer Überstellung
nach Italien entgegenstehe, als unbegründet erweist, zumal sich die Be-
schwerdeführenden erst seit dem 3. Mai 2015 in der Schweiz aufhalten und
der (…) Sohn daher noch nicht als derart verwurzelt gelten kann, dass
zwingend ein Selbsteintritt der Schweiz zu erfolgen hätte, und überdies die
SPRAR-Projekte speziell auch auf die Bedürfnisse Minderjähriger ausge-
richtet sind,
dass sich aus der politischen Zusicherung der Schweiz, Personen aus Ita-
lien im Rahmen des europäischen Verteilungsprogrammes wieder aufzu-
nehmen, keine Ansprüche ableiten lassen (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgericht D-6358/2015 vom 7. April 2016 E. 5.5),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist
und – weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung sind – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Verfügung des SEM demnach zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nach-
dem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung je-
doch gutgeheissen wurde, keine Kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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