Abtei lung V
E-8256/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis.
A._______, Iran,
vertreten durch Asylhilfe Bern, Bahnhöheweg 44,
3018 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8256/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Juni 2005 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch stellte und zur Begründung im Wesentlichen geltend machte,
er habe im Jahre 1989 in B._______ ein Kind angefahren, welches an
den Folgen des Unfalles gestorben sei, worauf er unter dem Vorwurf
der fahrlässigen Tötung in Haft genommen, vor Gericht jedoch freige-
sprochen worden sei,
dass der Vater des Kindes zwar damals mit dem Freispruch einver-
standen gewesen sei, weil er beim Unfall dabeigewesen sei und gese-
hen habe, dass den Beschwerdeführer keine Schuld treffe,
dass er aber den Tod seines Sohnes über all die Jahre hinweg nicht
habe verwinden können, weswegen dem Beschwerdeführer seit unge-
fähr einem Jahr Blutrache seitens des Vaters des Unfallopfers, welcher
ein Pashdar der Hisbollah sei, drohe,
dass er ansonsten weder mit Behörden, Organisationen oder weiteren
Personen im Iran Probleme gehabt habe,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 7. Juli 2005 unter Anordnung der Wegweisung und ihres Vollzugs
abwies, wobei es zur Begründung ausführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien weder glaubhaft noch asylrelevant,
dass die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) mit Urteil vom 22. August 2005 eine gegen diese Verfügung er-
hobene Beschwerde vom 8. August 2005 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit einer als "Wiedererwägungsgesuch"
betitelten Eingabe vom 2. Oktober 2007 an das BFM gelangte und un-
ter anderem beantragte, es sei die Verfügung vom 7. Juli 2005 in Wie-
dererwägung zu ziehen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen, die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der Erhebung eines
Kostenvorschusses abzusehen,
dass er zur Begründung ausführte, nachdem er in seinem Heimatland
nicht einmal ruhig habe atmen können, habe er die freie Meinungsäus-
serung hier in der Schweiz dazu genutzt, laut und deutlich die irani-
sche Regierung und ihr Vorgehen und Verhalten zu kritisieren,
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dass er schliesslich der Demokratischen Vereinigung für Flüchtlinge
(DVF) beigetreten sei und die Organisation ihm im Herbst 2006 emp-
fohlen habe, aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten ein zweites
Asylgesuch einzureichen,
dass sich seine exilpolitischen Tätigkeiten nicht in einzelnen sporadi-
schen Teilnahmen an Kundgebungen und kleinen Beiträgen an die Be-
wegung erschöpften, sondern intensiv und dauerhaft seien, wobei da-
von auszugehen sei, dass die iranischen Behörden davon Kenntnis ge-
nommen hätten, weswegen er aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
als Flüchtling anzuerkennen sei,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 festhielt,
der Beschwerdeführer habe mit seiner Eingabe vom 2. Oktober 2007
ein als Wiedererwägungsgesuch bezeichnetes zweites Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht,
dass es das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ablehnte und zur Begründung ausführte, das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers, mit welchem er geltend mache, er sei der DVF
beigetreten und habe seit November 2005 an zahlreichen Kundgebun-
gen teilgenommen, weshalb er den Tatbestand subjektiver Nachflucht-
gründe erfülle, erweise sich als von vornherein aussichtslos, zumal
auch die Flugblätter und Fotos von Kundgebungen nicht geeignet er-
schienen, die Identifizierung des Gesuchstellers durch die iranischen
Behörden zu beweisen,
dass im Übrigen das Bundesverwaltungsgericht in jüngster Zeit und in
mehreren Urteilen festgestellt habe, die blosse Mitgliedschaft in der
DVF mit Beteiligung an den Aktivitäten dieser Organisation vermöge
selbst dann nicht die Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Perso-
nen zu begründen, wenn deren Identifizierung durch die iranischen
Behörden wahrscheinlich sei,
dass das BFM vom Beschwerdeführer einen Gebührenvorschuss im
Betrag von Fr. 1'200.– erhob und ihm zur Bezahlung Frist bis am 2. No-
vember 2007 setzte,
dass es gleichzeitig Nichteintreten auf das Asylgesuch androhte, falls
der Gebührenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist bezahlt werde,
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dass das BFM ergänzend festhielt, angesichts der Aussichtslosigkeit
des zweiten Asylgesuches werde bei nicht fristgerechter Bezahlung
des Gebührenvorschusses auf das Gesuch nicht eingetreten, unge-
achtet weiterer Gesuche um Befreiung von der Bezahlung oder Reduk-
tion des Gebührenvorschusses, Akontozahlung oder Fristerstreckung,
dass das BFM ferner auch das Gesuch um Sistierung der Ausreisefrist
und um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Oktober 2008 feststellte, der erho-
bene Gebührenvorschuss sei innert der angesetzten Frist nicht einbe-
zahlt worden, und auf das "Wiedererwägungsgesuch" nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter anderem be-
antragte, die Verfügung vom 2. Oktober 2008 sei aufzuheben und das
BFM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 6. No-
vember 2008 unter anderem festhielt, das gesamte Dispositiv der End-
verfügung des BFM erscheine als offensichtlich falsch,
dass es das BFM zur Vernehmlassung bis am 21. November 2008 ein-
lud, eine solche aber innert angesetzter Frist nicht eingereicht wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM am 1. Dezember 2008
um umgehende Retournierung der Akten nachsuchte und diesen nach
Erhalt entnehmen konnte, dass das BFM mit Verfügung vom 21. No-
vember 2008, also innerhalb der Vernehmlassungsfrist, jedoch ohne
die Beschwerdeinstanz mit einer Kopie zu bedienen, die Verfügung
vom 2. Oktober 2008 vollumfänglich aufgehoben hatte, wobei es zur
Begründung ausführte, es habe in seiner Verfügung vom 2. Oktober
2008 das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers versehentlich als
Wiedererwägungsgesuch bezeichnet, obwohl es in seiner Zwischen-
verfügung vom 19. Oktober 2007 bereits festgestellt habe, dass es
sich um ein zweites Asylgesuch handle,
dass das Bundesverwaltungsgericht das mit Beschwerde vom 3. No-
vember 2008 bei ihm eingeleitete Verfahren mit Entscheid vom 4. De-
zember 2008 mangels Anfechtungsgegenstand von der Geschäftskon-
trolle abschrieb und das BFM anwies, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung im Betrag von Fr. 200.– auszurichten,
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dass das BFM in seiner Verfügung vom 21. November 2008, unter Bei-
fügung einer Rechtsmittelbelehrung, nebst der Aufhebung seines Ent-
scheides vom 2. Oktober 2008 weiter verfügte, es werde auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die Verfügung des
BFM vom 7. Juli 2005 sei rechtskräftig und vollstreckbar und der Kan-
ton Bern werde mit dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdefüh-
rers in den Iran beauftragt,
dass es zur Begründung ausführte, es habe mit Zwischenverfügung
vom 19. Oktober 2007 begründet, weshalb es das als Wiedererwä-
gungsgesuch bezeichnete zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
als von vornherein aussichtslos erachte, und deswegen, unter Andro-
hung des Nichteintretens im Unterlassungsfall, einen Gebührenvor-
schuss, zahlbar bis 2. November 2007, erhoben habe,
dass der Gebührenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht einbe-
zahlt worden sei, weshalb androhungsgemäss auf das Asylgesuch
nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer die BFM-Verfügung vom 21. November
2008 mit Beschwerde vom 22. Dezember 2008 beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liess, wobei er sich sinngemäss auf die Ziffern
2 bis 4 des Dispositivs der Verfügung beschränkte und begehrte, der
negative Entscheid des BFM sei aufzuheben und das BFM anzuwei-
sen auf das Asylgesuch einzutreten,
dass er in formeller Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung von Verfah-
renskosten und eines Kostenvorschusses begehrte, da die Beschwer-
de nicht aussichtslos und er bedürftig sei,
dass er zur Begründung geltend machte, der späte Nichteintretensent-
scheid verletze Art. 37 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31), welcher statuiere, dass ein Nichteintretensent-
scheid in der Regel innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Gesuch-
stellung gefällt und summarisch begründet werden müsse,
dass sich ferner die Frage stelle, ob das Verhalten des BFM Rechts-
verweigerung und -verzögerung bedeute, sowie Treu und Glauben wi-
derspreche, da der Ausweis des Beschwerdeführers nach Einreichung
seines Gesuches im Oktober 2007 erneuert, und die darauf befindli-
che Bemerkung "hängiger Vollzug der Wegweisung" gestrichen worden
sei, weshalb der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, sein Ver-
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fahren sei wieder aufgenommen worden und es werde eine Anhörung
stattfinden, was dann jedoch nicht der Fall gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, sein zweites
Asylgesuch sei vom BFM zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert wor-
den, da er hier in der Schweiz an regimefeindlichen Aktivitäten teilge-
nommen habe und der DVF beigetreten sei, was mit grösster Wahr-
scheinlichkeit von den iranischen Behörden wahrgenommen worden
sei und woraus sich sehr wohl Hinweise auf Verfolgung im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergäben,
dass er zusammen mit der Beschwerde einen Bericht zur Menschen-
rechtssituation und Rückkehrgefährdung (Iran) von Amnesty Interna-
tional (AI) einreichen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 23. Dezember 2008 den Voll-
zug der Wegweisung aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Verfügung des BFM vom 21. November 2008, mit welcher auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Nichtleistung des mit
Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 erhobenen Gebührenvor-
schusses nicht eingetreten wurde, eine solche Verfügung darstellt, die
mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann, und dass grundsätzlich mit ihr zusammen auch die Zwischenver-
fügung anfechtbar ist, wobei insbesondere die Rüge erhoben werden
kann, das BFM habe es in Verletzung von Art. 17b AsylG zu Unrecht
abgelehnt, den Gesuchsteller von der Bezahlung einer Gebühr zu be-
freien beziehungsweise es habe von ihm zu Unrecht einen Gebühren-
vorschuss eingefordert (Art. 46 Abs. 2 VwVG, BVGE 2007/18),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
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ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass sich eine Behandlung des Antrages auf Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der
Sache erübrigt,
dass das BFM gestützt auf Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 und 3 AsylG
eine Gebühr beziehungsweise - unter Androhung des Nichteintretens
im Fall der Nichtbezahlung - einen Kostenvorschuss erhebt, wenn eine
Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens erneut ein Asylgesuch stellt ohne in ihr Heimat- oder
Herkunftsland zurückgekehrt zu sein, und es dieses Gesuch ablehnt
oder darauf nicht eintritt,
dass das BFM auf Gesuch hin von der Bezahlung von Verfahrenskos-
ten und Kostenvorschuss befreit, sofern die gesuchstellende Person
bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylG),
dass das BFM die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 2. Oktober 2007 zu Recht als zweites Asylgesuch entgegenge-
nommen hat, macht der Beschwerdeführer doch in erster Linie gel-
tend, mit seiner exilpolitischen Tätigkeit erfülle er den Tatbestand der
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subjektiven Nachfluchtgründe nach Art. 54 AsylG und sei im Iran in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet,
dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit Urteil der
ARK vom 22. August 2005 rechtskräftig abgeschlossen wurde, und
dieser die Schweiz daraufhin nach eigenen Angaben nicht verlassen
hat, bis er am 2. Oktober 2007 das zweite Asylgesuch einreichte,
dass er damit zweifellos den Haupttatbestand von Art. 17b Abs. 4
AsylG erfüllt (ohne dass die Ausnahmeregelung bei zwischenzeitlicher
Rückkehr ins Heimat- oder Herkunftsland anwendbar wäre),
dass zu prüfen verbleibt, ob die Vorinstanz zu Recht die Verfahrens-
aussichten als von vornherein aussichtslos beurteilt, demzufolge zur
Abweisung des Gesuchs um Erlass des Gebührenvorschusses gelangt
ist und einen Vorschuss erhoben hat,
dass das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers im Falle der Be-
zahlung des Kostenvorschusses unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG zu prüfen gewesen wäre,
dass demgemäss auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durch-
laufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hän-
gigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückge-
kehrt sind,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung
Hinweise ergibt, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind,
die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für
die Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sind,
dass bei der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetre-
tene, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, die gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zum Eintreten auf das zweite Gesuch füh-
ren, die Anforderungen an das Beweismass tief anzusetzen sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 und 2000 Nr. 14), sich allerdings die Relevanz der
geltend gemachten Verfolgung im Gegensatz zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG nicht an einem weiten Verfolgungsbegriff, sondern an jenem von
Art. 3 AsylG misst,
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dass auf ein Asylgesuch mithin nicht eingetreten wird, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 zum Beweismass und Verfol-
gungsbegriff im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
dass die Vorinstanz nach dem Gesagten im Rahmen ihrer Zwischen-
verfügung vom 19. Oktober 2007 zu prüfen hatte, ob bei einer antizi-
pierten Beweiswürdigung eine summarische materielle Prüfung der
Glaubwürdigkeit zum Schluss führt, es lägen offensichtlich keine Hin-
weise vor, die geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen
oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären
(vgl. die diesbezüglich nach wie vor zutreffend Rechtsprechung der
ARK zu Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG in EMARK 2000 Nr. 14 und die Pra-
xis des Bundesverwaltungsgerichts),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen vor der Einreichung
seines zweiten Asylgesuches nicht aus seinem Heimatland zurückge-
kehrt war, weshalb die Gewährung des rechtlichen Gehörs genügte
(vgl. Art. 36 Abs. 2 i.V.m Abs. 1 Bst. b AsylG), wobei diesem Anspruch
Genüge getan wurde mit der Entgegennahme des zweiten Asylge-
suchs durch das BFM und dem Umstand, dass es zur Beurteilung der
Verfahrensaussichten den Sachverhalt, wie er nach Einreichung der
Eingabe vom 2. Oktober 2007 vorlag, zu Grunde legte,
dass das BFM im Rahmen der Beurteilung der Verfahrensaussichten
sowohl die wiederholte Teilnahme des Beschwerdeführers an Demon-
strationen gegen das Regime im Iran und seinen Beitritt zur DVF als
auch den Umstand, dass die iranischen Behörden von den Aktivitäten
des Beschwerdeführers möglicherweise Kenntnis genommen hätten
gewürdigt hat,
dass auch das Bundesverwaltungsgericht keine Hinweise auf Verfol-
gung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erkennt, zumal der Be-
schwerdeführer unbestrittenermassen im Heimatland nie politisch tätig
war und im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch nicht ansatzweise
eine politische Gesinnung geltend gemacht hatte, sondern vielmehr
ausdrücklich darauf hinwies, er habe abgesehen von der ihm drohen-
den Blutrache im Iran keine Probleme,
dass sich aus den Akten auch nicht auf ein herausragendes oppositio-
nelles Engagement des Beschwerdeführers in der Schweiz schliessen
lässt,
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dass das BFM in diesem Zusammenhang zu Recht auf Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, inwiefern ein exilpolitisches En-
gagement von iranischen Staatsangehörigen eine flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung im Iran wahrscheinlich werden lässt verweist (vgl.
u.a. E-8013/2007 insbes. E. 6.3 und 6.4, D-6802/2006 E. 3.5, wobei
das Gericht in beiden Fällen in den exilpolitischen Aktivitäten der je-
weiligen Beschwerdeführenden kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ge-
fährdungspotential erkannte, obwohl das exilpolitische Engagement je-
weils über jenes des Beschwerdeführers hinausging),
dass es sich erübrigt auf weitere Ausführungen in der Beschwerde
oder den zu den Akten gereichten AI-Bericht einzugehen, da sie an
der vorgenommenen Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mithin zu Recht als von vornher-
ein aussichtslos betrachtet, gestützt darauf das Gesuch um unentgelt-
liche Verfahrensführung beziehungsweise um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses abgewiesen und in der Folge die ge-
setzlich vorgesehene und angedrohte Rechtsfolge für den Fall der
Nichtleistung des Gebührenvorschusses bei eben dieser Nichtleistung
verfügt hat,
dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz ferner Rechtsverzögerung
vorwirft, indem sie nicht binnen gesetzlicher Frist entschieden habe,
dass sich aber die in Art. 37 Abs. 1 AsylG genannte Verfahrensfrist von
zehn Tagen offensichtlich auf die in Art. 32 ff. AsylG geregelten Tatbe-
stände bezieht und nicht auf Verfahren, in welchen, wie vorliegend,
mangels rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses androhungsge-
mäss kein Sachentscheid, sondern eine formelle Verfahrenserledigung
erfolgt beziehungsweise erfolgen muss,
dass allerdings gerade in Fällen, wo es aufgrund der Nichtleistung des
Kostenvorschuss innert Frist offensichtlich an einer Sachurteilsvoraus-
setzung fehlt, die formelle Verfahrenserledigung schnell erfolgen sollte,
was in der Regel auch so gehandhabt wird,
dass zwar das fast einjährige Zuwarten des BFM bis zum Fällen des
angedrohten Nichteintretens befremdet, zumal aus den Akten kein
Grund für diesen verzögerten Verfahrensabschluss ersichtlich ist, aber
anderseits nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerdeführer durch
die lange Verfahrensdauer ein Nachteil entstanden wäre,
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dass offensichtlich auch kein Tatbestand des Vertrauensschutzes vor-
liegt, zumal die vom Beschwerdeführer erwähnte, auf seinem Ausweis
vorgenommene Streichung der Bemerkung "hängiger Vollzug der Weg-
weisung" nach Einreichung seines zweiten Asylgesuches folgerichtig
und der damaligen Rechtslage (vgl. Art. 42 AsylG) entsprechend war,
dass für ihn überdies kein Anlass zur Annahme bestand, es werde
eine Anhörung nach den Art. 29 und 30 AsylG stattfinden, da er, wie
bereits erwähnt, unbestrittenermassen nicht aus seinem Heimatland
zurückgekehrt war (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG) und seinem An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 36 Abs. 2 AsylG) Genüge getan
wurde,
dass es sich erübrigt, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde
einzugehen, da sie an der vorgenommenen Beurteilung nichts zu än-
dern vermögen,
dass insgesamt nicht dargetan ist, inwiefern die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106
AsylG), und die Verfügung des BFM vom 21. November 2008 nach dem
Gesagten zu bestätigen ist (soweit sie überhaupt noch Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens war, nämlich Ziff. 2 - 4 des Dispositivs),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un-
angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass sein Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu behandeln bleibt und abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erweist,
dass die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) demzufol-
ge dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- die kantonale Migrationsbehörde (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Esther Karpathakis
Versand:
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