B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8256/2010
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
seine Ehefrau B._______, geboren am (…),
Türkei,
beide vertreten durch Jürg Walker, Fürsprech, (…),
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus C._______ – suchte das erste Mal am 30. Oktober 1987 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 26. Februar 1988 zog er sein Asylgesuch
zurück und verliess freiwillig die Schweiz per Flugzeug nach Istanbul,
worauf sein Asylgesuch mit Verfügung des damaligen Delegierten für das
Flüchtlingswesen (DFW; heute: BFM) vom gleichen Tag abgeschrieben
wurde.
B.
Am 24. Dezember 1991 verliess der Beschwerdeführer eigenen Angaben
zufolge erneut seine Heimat und reiste versteckt im Laderaum eines
T.I.R. - Lastkraftwagens unter Umgehung der Grenzkontrolle am 13. Feb-
ruar 1992 in die Schweiz ein, wo er gleichentags in der Empfangsstelle
(heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ ein
Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 25. Februar 1992 trat das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) gestützt auf aArt.
16 Abs. 1 Bst. d des Asylgesetzes vom 31. August 1977 [AsylG, SR
142.31] auf das Asylgesuch nicht ein, weil der Beschwerdeführer in der
Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen habe und nicht
glaubhaft habe darlegen können, dass in der Zwischenzeit Ereignisse
eingetreten seien, die für die Flüchtlingseigenschaft relevant wären. So
würden sich die vom Beschwerdeführer im neuen Asylgesuch geltend
gemachten politischen Aktivitäten von 1977 bis 1987 bezüglich ihres
zeitlichen Rahmens mit den im früheren Gesuch geltend gemachten nicht
decken. Zudem habe er anlässlich der beiden Befragungen
unterschiedliche Angaben zu seiner politischen Tätigkeit sowie
tatsachenwidrige Aussagen zu E._______ gemacht, weshalb die von ihm
geltend gemachten Ereignisse nach dem Abschluss des ersten
Asylverfahrens (Februar 1988 bis Februar 1992) nicht glaubhaft seien.
C.
Mit Eingabe vom 29. März 2007 suchte der Beschwerdeführer durch (…)
für sich und seine Ehegattin um Asyl nach und bevollmächtigte seinen
Rechtsvertreter.
D.
Am 30. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführenden durch die
Schweizerische Botschaft in Ankara (nachfolgend: Botschaft) angehört.
Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, dass er sich in
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Lebensgefahr fühle. Seine (zweite) Ehefrau, eine Türkin, habe am Anfang
der Ehe nicht gewusst, dass er ein (…) sei, und als sie es erfahren habe,
habe sie sich scheiden lassen wollen. Nach der Scheidung habe diese
noch bei ihm gewohnt, weil ihre Familie sie nicht habe aufnehmen wollen.
Am 20. Juli 2006 sei er mit seiner Ex-Frau allein zu Hause gewesen, als
sein Ex-Schwager in die Wohnung eingedrungen sei und ihn (…) verletzt
habe, so dass er mehrere Tage im Spital habe verbringen müssen. Er
habe den Beschwerdeführer schon immer gehasst, weil er in seinen
Augen "ein Ungläubiger" gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine
Klage eingereicht und es sei zu mehreren Gerichtsverhandlungen
gekommen. Seit dem Vorfall sei er immer von Unbekannten aus dem
Kreise seiner Ex-Frau telefonisch mit dem Tode bedroht worden. Er sei
daher zur Polizeistation gegangen, wo man ihm mitgeteilt habe, dass für
solche Fälle die Staatsanwaltschaft zuständig sei. Als ihn der Polizist
nach seiner Abstammung gefragt und er geantwortet habe, aus
F._______ zu stammen, habe ihm jener nahegelegt, dass er keine
Chance hätte. Daher habe er kein Vertrauen mehr in die Behörden, da es
keine Menschenrechte gebe und er befürchte, eines Tages umgebracht
zu werden.
Die Beschwerdeführerin bestätigte in ihrer Anhörung vom gleichen Tag
die Angaben ihres Ehemannes, insbesondere bezüglich der Drohanrufe,
und gab an, nicht mehr in der Türkei leben zu wollen, weil dort die
Menschen keinen Wert hätten.
E.
Mit Urteil vom 20. Juni 2008 wurde der Ex-Schwager des
Beschwerdeführers vom Strafgericht in G._______ zu einer
Gefängnisstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt.
F.
Am 23. Juni 2009 erkundigte sich der Beschwerdeführer bei der Botschaft
über den Stand des Asylverfahrens und teilte mit, dass er sein Telefon
abgemeldet habe, weil er ständig bedroht worden sei.
G.
Mit an den Rechtsvertreter versandter Verfügung vom 27. Oktober 2010 –
eröffnet am 29. Oktober 2010 – verweigerte das BFM die Einreise in die
Schweiz und lehnte die Asylgesuche ab.
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Seite 4
H.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 29. November 2010
liessen die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde
erheben und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen.
Den Beschwerdeführenden sei die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts zu bewilligen. Eventuell seien die
Beschwerdeführenden direkt als Flüchtlinge anzuerkennen; diesfalls sei
ihnen die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und es sei ihnen in der
Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde der Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die unentgeltliche
Rechtspflege und die unentgeltliche Verbeiständung durch den
Unterzeichneten beantragt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2010 verzichtete die
zuständige Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verlegte den Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) auf einen späteren
Zeitpunkt. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde
abgewiesen und die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer
Vernehmlassung bis zum 10. Januar 2011 ersucht.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 10. Januar 2011, die dem
Beschwerdeführer am 13. Januar 2011 zur Kenntnisnahme gebracht
wurde, beantragte das BFM unter vollständigem Festhalten an seinen
Erwägungen die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
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eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine
solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägungen – einzutreten.
1.4 Für Asylgesuche, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der
Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das
Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) aus dem Ausland
gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung
(Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September
2012).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Nach den Bestimmungen des Völkerrechts gilt eine Person dann als
Flüchtling, wenn sie das Land verlassen hat, in dem sie eine Verfolgung
befürchtet. Bei Einreichung eines Asylgesuchs im als Verfolgungsstaat
bezeichneten Land bleibt somit aus diesem Grund kein Anlass für eine
Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Trotzdem kann das BFM gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes bewilligen, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
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auszureisen. Dabei hat die asylsuchende Person eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen (vgl. Art. 7 AsylG). Ferner kann das
Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in
einem Drittland um Aufnahme zu bemühen (vgl. Art. 52 Abs. 2 AsylG). Die
Frage betreffend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch nicht des
vorliegenden Verfahrens, weshalb auf den entsprechenden
Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.
3.2 Beim Entscheid zur Erteilung einer Einreisebewilligung sind die
Voraussetzungen grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3, mit weiteren Hinweisen), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell
sein, um gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten. Dies bedeutet,
dass zwischen dem Ereignis und der Flucht, mithin dem Asylgesuch, ein
zeitlicher Kausalzusammenhang bestehen muss.
4.
4.1 Zur Begründung seines negativen Entscheides hielt das BFM fest,
dass der Beschwerdeführer behauptet habe, er sei ein (…) und
deswegen auf lebensgefährliche Weise angegriffen worden. In seiner
ersten Eingabe vom 29. März 2007 sei jedoch behauptet worden, er sei
als Kurde Opfer eines nationalistischen Türken gewesen. Zudem habe er
in einem früheren Asylverfahren erklärt, ein muslimischer Kurde zu sein
(Akte B/9, S. 1). Auch sein Sohn habe anlässlich seines Asylverfahrens
deponiert, beide Eltern seien kurdischer Abstammung. Sodann habe der
Beschwerdeführer bei den heimatlichen Strafverfolgungsbehörden
ausgesagt, Grund für die Auseinandersetzung mit seinem Ex-Schwager
sei Streit um Geld gewesen. So habe dieser von ihm verlangt, seine Ex-
Frau weiterhin in seiner Wohnung wohnen zu lassen und Geld zu zahlen.
Daher müsse auf Grund einer Gesamtwürdigung als unglaubhaft taxiert
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werden, dass der Schwager den Beschwerdeführer angegriffen habe,
weil dieser ein (…) sei. Ferner treffe die Behauptung, der türkische Staat
habe sich aus asylbeachtlichen Motiven geweigert, den
Beschwerdeführer vor asylbeachtlicher Verfolgung zu schützen, nicht zu,
da er sinngemäss erklärt habe, den staatlichen Schutz nicht in Anspruch
genommen zu haben. Laut seinen Aussagen habe er zwar wegen der
Drohanrufe die Polizei kontaktiert. Diese habe ihm geraten, eine Klage
bei der Staatsanwaltschaft einzureichen, was er jedoch unterlassen habe.
Angesichts der Aktenlage sei zudem erstellt, dass die heimatlichen
Behörden gegen die Ex-Frau und den Ex-Schwager, die den
Beschwerdeführer angegriffen hätten, ein Strafverfahren eingeleitet und
den Ex-Schwager mit zwei Jahren und einem Monat Gefängnis bestraft
hätten. Demnach entbehre die Behauptung, dass sich der türkische Staat
aus asylbeachtlichen Motiven geweigert habe, den Beschwerdeführer zu
schützen, jeglicher objektiven Grundlage. Zusammenfassend sei
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nicht schutzbedürftig seien.
Daher seien ihre Asylgesuche abzulehnen und ihre Einreise in die
Schweiz sei nicht zu bewilligen.
4.2 In seiner Beschwerde machte der Rechtsvertreter geltend, dass er bis
jetzt noch nie mit seinem Mandanten habe sprechen können und jeweils
über (…) instruiert worden sei. Das BFM habe Akten herangezogen, auf
die die Botschaft keinen Zugriff gehabt habe, weshalb sie auch nicht
entsprechende Fragen habe stellen können. Daher seien vermeintliche
Widersprüche entstanden, von denen der Beschwerdeführer nichts
gewusst habe. Daher müsse ihm ermöglicht werden, diese zu erklären
und den Sachverhalt vollständig darzulegen. Der Beschwerdeführer lebe
in der Türkei in Angst und Schrecken, wie er dies am (…) 2009 bei der
Botschaft deponiert habe, weshalb ihm ein längerer Verbleib nicht
zumutbar sei. Er werde von der Familie seiner Ex-Frau verfolgt. Es sei
bereits ein Mordanschlag auf ihn verübt worden und es werde ihm mit
weiteren Mordversuchen gedroht. Vom Staat erhalte er keinen Schutz.
Sodann stelle sich die Religionszugehörigkeit sehr kompliziert dar. Seine
Familie stamme ursprünglich aus F._______, wo es eine (…) Minderheit
gebe. Die Grossmutter des Beschwerdeführers sei (…) und habe einen
Kurden geheiratet. Seine Schwester sei nicht religiös und habe daher
gedacht, dass der Grund für die Verfolgung durch die Familie der Ex-Frau
in seiner kurdischen Herkunft liege. Sie habe erst jetzt erfahren, dass der
Grund vielmehr in (…) liege. Sodann spiele auch die Kurdenproblematik
eine wichtige Rolle, da die Familie des Beschwerdeführers aus
F._______ stamme und diese Provinz als Kurdenhochburg gelte. Deshalb
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könne es vorkommen, dass Kurden, die sich mit einer Identitätskarte mit
Heimatort in der Provinz F._______ ausweisen würden, willkürlich
verhaftet und während längerer Zeit inhaftiert würden. Somit habe der
Beschwerdeführer bei den Strafverfolgungsbehörden nicht sagen können,
dass das Motiv seiner Verfolger in seiner aus F._______ stammenden
kurdischen Herkunft liege und erst recht nicht angeben können, dass er
(…) sei. Es scheine, dass das BFM die Problematik gemischtreligiöser
Ehen verkenne. Zu dieser Feststellung passe, dass der Schwager des
Beschwerdeführers staatsrechtlich nicht zu Rechenschaft gezogen
worden sei, sodass der Beschwerdeführer vermute, dass man ihn
entweder gar nicht erst zum Strafvollzug aufgeboten habe, oder er das
Verfahren weitergezogen habe und man es nun verjähren lasse. Somit
stehe fest, dass der türkische Staat sich aus asylrechtlich relevanten
Gründen weigere, den Beschwerdeführer vor einer Verfolgung zu
schützen.
5.
5.1 Der auf Beschwerdeebene erhobene Einwand, wonach die Sachlage
bezüglich der ethnischen Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise der Grund des Angriffs seines Ex-Schwagers (…) etwas
verworren sei, trifft zwar teilweise zu, aber es wurden im erstinstanzlichen
Verfahren seitens des Beschwerdeführers verschiedene Gründe dafür
angegeben und es kann daher dem BFM nicht vorgeworfen werden, dass
es Zweifel an den Ursachen dieser Verfolgung hegte. So erschien vorerst
nicht ganz klar, warum der Ex-Schwager den Beschwerdeführer derart
attackiert hat, ob dies wegen seiner kurdischen Ethnie geschah oder weil
er ein (…) sei. Als dritte Ursache soll aufgrund protokollierten Aussagen
von Zeugen (vgl. B/11 Beilage 7 und 9) der fiskalische Aspekt eine Rolle
gespielt haben. Demnach habe der Ex-Schwager des Öfteren vom
Beschwerdeführer Geld gewollt und zudem verlangt, dass die Ex-Frau für
immer in der Wohnung bleiben dürfe. Allerdings sind alle diese Aspekte
für das vorliegende Verfahren unerheblich und können daher
offengelassen werden, da sich eine widerspruchsfreie Herstellung des
diesbezüglichen Sachverhalts, also der genauen Ursache der Verfolgung
nicht aufdrängt. Von Bedeutung ist einzig, dass ein Strafverfahren gegen
seine Ex-Frau und den Ex-Schwager durchgeführt wurde, welches
aufgrund der eingereichten zahlreichen Zeugenaussagen vom
Bundesverwaltungsgericht als seriös erachtet wird, und dass schliesslich
der Ex-Schwager verurteilt wurde. Falls sich der Beschwerdeführer
weiterhin durch die Familie seiner Ex-Frau bedroht gefühlt hat, hätte er
dies den Behörden melden sollen oder sich allenfalls durch einen
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Seite 9
geeigneten Wohnsitzwechsel den Bedrohungen dieser Familie dauerhaft
entziehen können. Der Einwand, dass er bei der Staatsanwaltschaft keine
Chance gehabt hätte, ist unbehelflich, da er bei ihr gar nie um Schutz
ersucht hat. Im Übrigen sind seit 2009 keine neuen Eingaben bezüglich
Bedrohungen eingetroffen, so dass davon auszugehen ist, dass diese
entweder nachgelassen oder gar aufgehört haben. Demnach kann nicht
von einer aktuellen Gefährdung beziehungsweise asylrechtlich relevanten
Verfolgung gesprochen werden. Ansonsten sind keine anderen Hinweise
vorhanden, die auf eine aktuelle Gefährdung aus politischen Gründen
schliessen lassen würden. Die in der Beschwerde erhobene Furcht vor
einer allfälligen Verfolgung, weil der Beschwerdeführer ursprünglich aus
F._______ stamme, erscheint konstruiert und entbehrt jeglicher
Grundlage, da er diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren keine
Furcht äusserte, behördlich gesucht zu werden, und sich aufgrund der
Aktenlage auch keine Hinweise auf eine künftige asylrechtlich relevante
Verfolgung ergeben, womit eine Schutzbedürftigkeit der
Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG als nicht
gegeben zu qualifizieren ist.
5.2 Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten Motiven
aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Im Übrigen hat das BFM im angefochtenen
Entscheid eine Beziehungsnähe der Beschwerdeführenden zur Schweiz
zur Recht nicht geprüft, da keine Gefährdung der Beschwerdeführenden
vorliegt. Im Übrigen wurde in der Beschwerde keine enge Beziehung zur
Schweiz geltend gemacht. Insgesamt liegen somit keine Anhaltspunkte
für eine Bewilligung der Einreise in die Schweiz vor (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 19, mit weiteren Hinweisen). Es erübrigt sich, auf weitere
Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Das BFM hat somit zu Recht die Bewilligung der
Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz verweigert und deren
Asylgesuche abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
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Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser ersuchte
jedoch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Beschwerdeinstanz eine
bedürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf
Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Vorliegend ist
von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können
die Beschwerdebegehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist somit
gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand: