B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8258/2015
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2013 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nach. Am 5. Dezember 2013
folgte eine radiologische Handknochenanalyse. Anlässlich der Befragung
zur Person vom 16. Dezember 2013 (nachfolgend Erstbefragung) und der
Anhörung vom 18. Juli 2014 (nachfolgend Zweitbefragung) machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei afghanischer Staatsbürger
tadschikischer Ethnie. Er habe von Geburt bis zur Ausreise in der Provinz
Herat gelebt, wo er elf Jahre die Schule besucht habe. Nach dem Tod sei-
ner Eltern (Autounfall) und zweier Rekrutierungsversuche der Taliban,
habe er das Land verlassen.
B.
Am 29. Juli 2014 ging beim SEM ein anonymes Schreiben (nachfolgend
Denunziationsschreiben) ein. Unter Aufführung von Telefonnummern, Fa-
cebook-Seiten, Fotos und E-Mail-Adressen wird im Wesentlichen ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe in seiner Befragung eine grosse Lüge
erzählt. Sein Vater, seine Mutter, seine Schwestern und sein Bruder wür-
den in Herat leben.
C.
Mit Anhörung vom 12. November 2015 (nachfolgend Drittbefragung) wurde
dem Beschwerdeführer im Wesentlichen das rechtliche Gehör zum Inhalt
des Denunziationsschreibens und diesbezüglichen Facebook-Nachfor-
schungen gewährt.
D.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren
Vollzug an.
E.
Mit Schreiben vom 26. November 2015 erklärte die bisherige Rechtsver-
tretung des Beschwerdeführers, sie habe das Mandat niedergelegt.
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F.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten und in der Person des unterzeichnenden ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Es sei eine Frist von 30 Tagen anzusetzen,
um Beweisdokumente aus dem Ausland nachzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer Unter-
lagen der in Afghanistan lebenden Familie und Verwandtschaft (Kopien
verschiedener Tazkaras, Fotos, Zeitungskopie) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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Seite 4
3.
3.1 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch mangels Glaubhaftigkeit ab. Die
Aussagen zur behaupteten Minderjährigkeit seien unglaubhaft. Die Alters-
analyse habe ein Alter von 19 oder mehr Jahren ergeben. Die Tazkara sei
leicht fälschbar und weise offensichtliche Fälschungshinweise auf. Die
Aussagen zu den Familienverhältnissen und zur Reise in die Schweiz
seien stereotyp, realitätsfremd und unsubstantiiert, was sich mit dem Inhalt
des Denunziationsschreibens decke. Bei der Drittbefragung habe der Be-
schwerdeführer den Inhalt des Denunziationsschreibens zwar bestritten,
aber keine Erklärung abgeben können. Die Richtigkeit der Abklärungser-
gebnisse (Facebook-Profile Vater, Bruder, Fotos und Profile vieler anderer
nicht angegebener Verwandten) habe er ebenfalls bestritten; auf gewisse
Fragen habe er keine Antwort gegeben. Er sei offensichtlich nicht gewillt,
seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren nachzukom-
men. Sodann würden seine Asylvorbringen mehrere frappante Widersprü-
che enthalten, keine Substanz oder Realkennzeichen aufweisen und teil-
weise der Logik und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen.
3.2 Der Beschwerdeführer erklärt, die Vorinstanz sei durch das Denunzia-
tionsschreiben Ende Juli 2014 über die tatsächlichen familiären Verhält-
nisse des Beschwerdeführers informiert worden. Anlässlich der Drittbefra-
gung sei es ihm nicht gelungen, die Unwahrheit seiner bisherigen Aussa-
gen einzugestehen, weil er überrumpelt worden sei. Es sei ihm zu einer
konstruierten Geschichte geraten worden. In Tat und Wahrheit stamme er
und seine Familie aus dem Distrikt Nijrab, Provinz Kapisa. Seine Familie
sei im Jahr 2000 in die Stadt Herat gezogen. Dort habe der Beschwerde-
führer die Schule und die Universität besucht. Daneben habe er gearbeitet.
Wegen der verschlechterten Sicherheitslage habe er vor zweieinhalb Jah-
ren Afghanistan verlassen. Da unter anderem sein Vater die Arbeit verloren
habe, seien die Familienangehörigen in den Herkunftsdistrikt zurückgezo-
gen. Die Angaben zur Herkunft und zu den Familienverhältnissen seien im
Denunziationsschreiben zutreffend dargelegt.
3.3 Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb die Vorbringen un-
glaubhaft ausgefallen sind und der Beschwerdeführer offensichtlich nicht
gewillt ist, seiner Wahrheits- und Mitwirkungspflicht im Asylverfahren nach-
zukommen. Da die Rechtsmitteleingabe nicht einmal behauptet, die Vo-
rinstanz habe Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festge-
stellt, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Für eine Rückweisung zur Durch-
führung einer vierten Anhörung mit dem Beschwerdeführer besteht weder
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Seite 5
Anlass noch eine gesetzliche Grundlage, wie sich aus den nachfolgenden
Erwägungen ergibt.
4.
4.1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken (Art. 8 AsylG). Die verwaltungsrechtliche Offizialmaxime findet
unter anderem ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl.
BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.). Klare asylrelevante Aussagen, die in der
Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen oder be-
stimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt
werden, sind Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu be-
rücksichtigten sind (in diesem Sinne bereits Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3
S. 13).
4.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitraum zwischen 16. Dezember 2013
(Erstbefragung) bis 12. November 2015 (Drittbefragung) ausreichend Zeit,
seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen. Bereits bei seinem Eintritt in das
EVZ Altstätten wurde er mittels Merkblatt auf seine Mitwirkungspflicht hin-
gewiesen. Die Kenntnisnahme hat er unterschriftlich bestätigt. Ebenso hat
er das Verständnis der Einleitung zur Erstbefragung bestätigt: "Sie haben
nach Asylgesetz eine Mitwirkungspflicht. Sie müssen auf die von mir ge-
stellten Fragen nach bestem Wissen antworten. Ungenaue, lückenhafte,
widersprüchliche oder falsche Angaben sowie gefälschte Dokumente wir-
ken sich negativ auf den Entscheid aus. Sie tragen somit eine grosse Ver-
antwortung für Ihre Aussagen … also für das, was Sie sagen, und auch für
das, was Sie uns verheimlichen" (SEM-Akten, A7, S. 2). Sowohl in der
Zweitbefragung als auch in der Drittbefragung wurde ihm das Folgende
vorgetragen: "Sie haben eine Wahrheitspflicht und die Pflicht mitzuwirken
… Für Ihre Aussagen tragen Sie die Verantwortung" (SEM-Akten, A15 und
A30, jeweils S. 2). Trotzdem hat der Beschwerdeführer absichtlich eine fal-
sche Fluchtgeschichte vorgetragen und über die Jahre aufrechterhalten
(Beschwerde S. 5).
4.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine schwere Verletzung
der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht dar. Selbst auf Vorhalt des Denun-
ziationsschreibens wich er aus oder schwieg. Entgegen den Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe (unter Verweis auf SEM-Akten, A30, S. 10,
F 87–94) kam er gerade nicht "ins Wanken", sondern verweigerte hartnä-
ckig die Beantwortung der Fragen, was er sich anrechnen lassen muss.
Für eine Rückweisung der Sache zur Durchführung einer vierten Anhörung
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Seite 6
besteht kein Anlass, weil die Vorinstanz den Sachverhalt unter Wahrung
sämtlicher Verfahrensrechte rechtsgenüglich erstellt hat. Sie hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht ange-
ordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bei erheblichen Mitwir-
kungspflichtverletzungen ist vermutungsweise davon auszugehen, dass ei-
ner Wegweisung keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entge-
genstehen (statt vieler BVGE 2014/12 E. 6 S. 213 f.).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde festgestellt, dem Beschwerdeführer
komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG
sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Best-
immungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Akten noch den Aussagen des Beschwerdeführers erge-
ben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaf-
fung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.
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Seite 7
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar
sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind.
6.3.1 Die Vorinstanz verweist auf BVGE 2011/7 zur allgemeinen Lage in
Afghanistan sowie auf BVGE 2011/38 zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Herat. Eine Rückkehr nach Herat sei somit nicht generell
unzumutbar, sondern könne bei begünstigenden Umständen als zumutbar
erachtet werden. Diese begünstigenden Umstände würden beim Be-
schwerdeführer vorliegen.
6.3.2 Im vorinstanzlichen Verfahren gibt der Beschwerdeführer an, von Ge-
burt bis Ausreise in der Provinz Herat gelebt zu haben. Auf Beschwerde-
ebene bestätigt er die Richtigkeit des Inhalts des Denunziationsschreibens
(Beschwerde S. 5). In diesem heisst es, die Familie und die Verwandten
des Beschwerdeführers würden in Herat leben, insbesondere sein Vater,
seine Mutter, Schwestern und sein Bruder (Denunziationsschreiben, SEM-
Akten, A16, S. 1). Auf Beschwerdeebene wird weiter ausgeführt, dass der
Beschwerdeführer seit dem Jahr 2000 bis zu seiner Ausreise vor zweiein-
halb Jahren in Herat gelebt habe, wo er die Schule und die Universität be-
sucht und Arbeitserfahrung in einem Projekt gesammelt habe. Neben der
Bestätigung eines tragfähigen sozialen Netzes ändert sich nichts am Sach-
verhalt zu Herat.
6.3.3 Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das
Gericht in BVGE 2011/38 betreffend Herat fest, angesichts des Umstan-
des, dass die dortige Situation verhältnismässig ruhig sei, in der Stadt
selbst keine Aktivitäten bewaffneter Gruppen zu verzeichnen seien und
sich die Lage ähnlich wie in Kabul präsentiere, könne die Zumutbarkeit un-
ter gewissen Umständen bejaht werden. Zufolge der konstanten Ver-
schlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch
in Herat schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die
bereits in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 10 formulierten Bedingungen in jedem
Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein müssen. Unabdingbar sei in ers-
ter Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wie-
dereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise. Ohne Unterstüt-
zung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhält-
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nisse unweigerlich in eine existenzielle beziehungsweise lebensbedro-
hende Situation führen (vgl. für Herat BVGE 2011/38 E. 4.3.3.1 und 4.3.3.2
S. 818 ff. und für Kabul BVGE 2011/7 E. 9.9 S. 104 ff.).
Diese vorstehend angeführte Praxis hat nach wie vor Gültigkeit (vgl. Urteile
des BVGer D-4336/2014 vom 28. Mai 2015 und D-3854/2015 vom 3. Sep-
tember 2015). Das European Asylum Support Office (EASO) bezeichnet
die Provinz Herat als relativ stabil (European Asylum Support Office
(EASO), EASO Country of Origin Information Report: Afghanistan –
Security Situation,
tan-security-situation-EN.pdf, abgerufen am 20. Januar 2016). Zwar ist ge-
genüber der Lageanalyse im BVGE 2011/38 von einem Anstieg der Krimi-
nalität auszugehen. Die jüngeren Berichte lassen indes den Schluss auf
eine Situation allgemeiner Gewalt nicht zu, weshalb an der bisherigen
Rechtsprechung festzuhalten ist.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutref-
fend begründet, weshalb im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für
die Annahme der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine Rückkehr nach Herat
als erfüllt zu betrachten sind. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um
einen jungen, gesunden Mann, der den grössten Teil seines bisherigen Le-
bens in Herat verbracht hat. Seiner Rechtsmitteleingabe zufolge hat er in
Herat lange Jahre gelebt, schulische und universitäre Bildung genossen
und – ebenfalls in Herat – Berufserfahrung gesammelt. Es ist zu erwarten,
dass er als Akademiker bei einer Rückkehr wieder eine Anstellung finden
wird. Die Existenz eines tragfähigen sozialen Netzes wurde auf Beschwer-
deebene bestätigt. Dass dieses Netz funktioniert, haben überdies die Fa-
cebook-Aufrufe der Vorinstanz gezeigt (z. B. angefochtene Verfügung
S. 5 f.). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Ver-
tretung seines Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedo-
kumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34
E. 12).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Aus den eingereich-
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Seite 9
ten Fotos und Kopien kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Guns-
ten ableiten. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung einer Nachfrist zur Ergän-
zung der Beschwerde beziehungsweise zum Nachreichen von Beweisdo-
kumenten aus dem Ausland. Mit seinem Schreiben vom 12. Januar 2016
ist dieser Antrag gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten ha-
ben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht ge-
geben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus dem gleichen
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel