B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8260/2015
Ur t e i l vom 1 8 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 16. November 2015 / N (…).
E-8260/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am (…) Februar 2015 in die Schweiz ein
und stellte am 4. März 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ ein Asylgesuch. Am 12. März 2015 fand die Kurzbefragung zur
Person (BzP) im EVZ und am 5. November 2015 die Anhörung zu den
Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, sie stamme aus dem Dorf C._______ bei D._______,
Nordprovinz (Vanni-Gebiet) und sei tamilischer Ethnie. Vor Juni 2008 habe
sie freiwillig die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) mit Nahrungsmit-
teln unterstützt und Verletzten erste Hilfe geleistet. Im Juni 2008 (Protokoll
BzP, Akten SEM A7 S. 10) beziehungsweise Juli oder August 2008 (Proto-
koll Anhörung, Akten SEM A24 S. 5) sei sie von den LTTE zwangsweise
rekrutiert worden. In deren Camp sei sie an Waffen ausgebildet worden (A7
S. 10) respektive habe sie eine Grundausbildung erhalten und medizini-
sche Hilfe geleistet (A24 S. 6). Nach 15 Tagen habe sie das Camp in Be-
gleitung eines Krankentransports verlassen und anschliessend aus dem
Spital fliehen können. Aus Angst vor den LTTE sei sie im (…) 2008 zusam-
men mit ihren Eltern nach E._______, Colombo gegangen. Am
(…) oder (…) 2008 habe die Polizei sie dort im Rahmen einer (…) durch-
geführten Razzia festgenommen. Die Polizeibeamten hätten sie auf dem
Polizeiposten misshandelt und im Intimbereich berührt. Nach zwei Tagen
(A7 S. 10) beziehungsweise nach einer Nacht (A24 S. 8) sei sie dank der
Hilfe eines singhalesischen Freundes ihrer Familie sowie einer Schmier-
geldzahlung ihres Vaters freigelassen worden. Gleich danach sei sie nach
Vavuniya gereist. Zwei Tage (A7 S. 11) beziehungsweise einige Stunden
(A24 S. 9) nach der Ankunft in F._______, im (…) 2008, sei sie von der
Armee festgenommen und geschlagen worden. Aufgrund ihrer durch die
Misshandlungen in der Haft in Colombo erlittenen Verletzungen sei sie ver-
dächtigt worden, Angehörige der LTTE zu sein. Nach drei Tagen (A7 S. 9)
respektive einer Nacht (A24 S. 10) sei sie, wiederum gegen Bezahlung ei-
nes Bestechungsgeldes, freigelassen worden.
Anschliessend sei sie im (…) oder (…) 2008 mit ihren Eltern nach Indien
ausgereist, wo sie von 2008 bis 2014 in G._______ gelebt hätten. Sie hät-
ten sich dort registrieren lassen, jedoch über keinen Aufenthaltstitel verfügt.
Sie habe Indien schliesslich verlassen, weil sie dort von einem jungen
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Mann belästigt und bedroht worden sei. Ihr Vater habe ihre Ausreise orga-
nisiert. Sie sei am (…) 2014 nach H._______ gereist, von wo aus sie einen
Monat später mit einem falschen indischen Reisepass per Flugzeug über
I._______ und J._______ nach Frankreich weitergereist sei. Von dort aus
sei sie mit einem Auto in die Schweiz gebracht worden. Ihr Vater sei inzwi-
schen nach Sri Lanka zurückgekehrt, während ihre Mutter immer noch in
Indien lebe. Sie habe ihre sri-lankische Identitätskarte im Jahre 2008 in Sri
Lanka verloren. Die sri-lankische K._______, bei welcher sie einen Antrag
für eine neue Identitätskarte gestellt habe, habe sich geweigert, ihr eine
solche auszustellen.
B.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin eine Be-
stätigung der Registrierung von ihr und ihren Eltern in Indien, ausgestellt
durch den „Inspector of Peace“ der „L._______ Police Station“,
M._______, vom (…) 2009, einen Geburtsregisterauszug in Kopie inklu-
sive Übersetzung, ein Diplom der „N._______“ vom (…) 2011 sowie meh-
rere Fotos zur Dokumentation ihrer während der Haft in Colombo erlittenen
Verletzungen zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2015 (eröffnet am 18. November 2015)
stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, wies ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung we-
gen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben
werde.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2015
erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz und beantragte, diese sei aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigen-
schaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung in Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung eingeladen.
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Seite 4
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Januar 2016 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom
7. Januar 2016 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellte sich zur Begründung ihrer Verfügung auf den
Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe zu wesentlichen Punkten ihrer
Vorbringen widersprüchliche Angaben gemacht, so zur Art der Ausbildung
durch die LTTE, zu den Umständen der Überführung ins Krankenhaus und
zu den Personen, die ihr zur Flucht verholfen hätten. Unterschiedliche An-
gaben habe sie auch zur Dauer der Inhaftierung in Colombo, zu Zeitpunkt
und Grund ihrer Festnahme in F._______ sowie zur Dauer dieser Haft ge-
macht. Die Beschwerdeführerin habe diese Ungereimtheiten auf Vorhalt
hin nicht auszuräumen vermocht. Es sei somit davon auszugehen, dass
sie sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstütze. Sie habe auch
nicht konkret angeben können, welche Nachteile sie im Falle einer Rück-
kehr in ihr Heimatland befürchte, habe sie doch lediglich ausgesagt, dass
nach Angaben ihres Vaters die Situation für Mädchen dort nicht sicher sei.
Ferner habe sie keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente abgegeben.
Die eingereichten Beweismittel vermöchten an dieser Schlussfolgerung
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nichts zu ändern. Es sei möglich, dass sie die durch Fotos dokumentierten
Verletzungen auch unter andern Umständen und aus anderen Gründen er-
litten habe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten dem-
nach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standzuhalten.
4.2 In ihrer Beschwerdeeingabe wies die Beschwerdeführerin zunächst da-
rauf hin, dass ihre Mutter inzwischen Indien ebenfalls verlassen und in der
Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe. Sie (Beschwerdeführerin) habe im
LTTE-Camp eine Grundausbildung absolviert, bis sie erkrankt sei. Auf-
grund dieser Erkrankung habe sie aber keine Ausbildung an der Waffe ge-
macht. Sie habe zudem verletzte Soldaten gepflegt, weil sie einen Erste-
Hilfe-Kurs besucht gehabt habe. Ihre Angaben dazu, weshalb sie ins Kran-
kenhaus habe gehen können, seien nicht widersprüchlich. Einerseits
hätten die LTTE-Kämpfer gewollt, dass sie die Verletzten begleite, und an-
dererseits habe sie dies als Gelegenheit gesehen, Medikamente zur Be-
handlung ihrer Krankheit zu beschaffen. Ihre Flucht aus dem Krankenhaus
sei mithilfe ihrer Tante sowie ihrer Mutter erfolgt. Die Tante habe die Mutter
informiert, dass sie im Spital sei, und sie dann zu dieser gebracht. In Co-
lombo sei sie an einem Tag festgenommen und am nächsten wieder frei-
gelassen worden, sei also an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in Haft ge-
wesen. Ihre Aussagen zur Dauer dieser Haft seien demnach nicht wider-
sprüchlich. Gemäss ihren Angaben an der BzP sei ihre Festnahme in
F._______ zwei Tage nachdem sie Colombo verlassen gehabt habe erfolgt.
Da die Reise von Colombo nach F._______ zwei Tage gedauert habe, sei
dies gleich nach ihrer Ankunft dort gewesen. Auch hier liege somit kein Wi-
derspruch in ihren Aussagen vor. Die Soldaten, welche sie in F._______
verhaftet hätten, hätten aufgrund ihrer Verletzungen den Verdacht geäus-
sert, sie habe sich bei den LTTE engagiert. Gleichzeitig habe sie vermutet,
sie sei eventuell denunziert worden, sei sich aber nicht sicher. Es sei nicht
gerechtfertigt, ihr diesbezüglich einen Widerspruch zu unterstellen. Ihr Auf-
enthalt in F._______ habe insgesamt drei Tage gedauert, wovon sie eine
Nacht im Soldaten-Camp verbracht habe. Es könne ihr nicht zum Vorwurf
gemacht werden, dass sie sich möglicherweise zu diesem Punkt unklar
ausgedrückt habe. Ihre Aussagen würden im Übrigen durch diejenigen ih-
rer Mutter, welche bei den Festnahmen und ihren Reisen innerhalb Sri Lan-
kas und nach Indien stets dabei gewesen sei, in deren Asylverfahren ge-
stützt. Aufgrund ihres Alters wäre die Mutter nicht in der Lage, einen kon-
struierten Sachverhalt auswendig zu lernen. Die von ihr eingereichten Fo-
tos würden das geschilderte Geschehen zwar nicht beweisen, seien aber
ein klares Indiz dafür, dass ihre Aussagen wahrheitsgetreu seien. Sie habe
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demnach glaubhaft dargelegt, dass sie aufgrund ihrer unfreiwilligen Tätig-
keiten für die LTTE Opfer von Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen
Behörden geworden sei. Demnach habe sie Nachteile im Sinne von Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG erlitten.
Der Prevention of Terrorism Act (PTA) sei nach wie vor in Kraft. Das
UNHCR gehe davon aus, dass bereits private Beziehungen zu tatsächli-
chen oder vermeintlichen LTTE-Mitgliedern Verfolgungsmassnahmen aus-
lösen könnten. Unabhängig davon, ob ein begründeter Verdacht oder bloss
eine vage Vermutung bestehe, sei diesfalls eine Inhaftierung inklusive Fol-
ter in hohem Mass wahrscheinlich. Eine Verfolgungsgefahr sei auch ohne
besonderes Profil gegeben. Die lokalen Militärbehörden hätten in jedem
Dorf Kenntnis davon, welche Bewohner irgendwelche Beziehungen zu den
Tigers hätten. Schon die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie könne eine
mögliche Nähe zu den LTTE bedeuten. Die Sicherheitsbehörden könnten
jedermann auf blossen Verdacht hin verhaften. Personen mit vermuteten
Verbindungen zu den LTTE seien systematischen Übergriffen ausgesetzt.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Vorbringen sind substan-
ziiert, wenn sie sich auf detaillierte, präzise und konkrete Schilderungen
stützen. Als schlüssig gelten Vorbringen, wenn sie innerhalb einer Anhö-
rung, zwischen Anhörungen oder im Vergleich zu Aussagen Dritter keine
Widersprüche aufweisen. Allerdings sollten kleine, marginale Widersprü-
che sowie solche, die nicht die zentralen Asylvorbringen betreffen, zwar in
die Gesamtbetrachtung einfliessen, jedoch nicht die alleinige Begründung
für die Verneinung der Glaubhaftigkeit darstellen. Darüber hinaus muss die
gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbe-
sondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen aus-
wechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwir-
kung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5
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Seite 8
E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen
der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.; ANNE KNEER und LINUS SONDEREGGER, Glaubhaf-
tigkeitsprüfung im Asylverfahren – Ein Überblick über die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, Asyl 2/2015 S. 5).
5.2 Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, enthalten die Aussagen der Be-
schwerdeführerin betreffend die angeblich durch die sri-lankischen Behör-
den erlittenen Repressalien in zentralen Punkten erhebliche Widersprüche.
5.2.1 So machte sie klar divergierende Angaben zur Dauer ihrer angebli-
chen Inhaftierungen in Colombo sowie in F._______. Weder die Erklärun-
gen der Beschwerdeführerin – auf Vorhalt dieser Ungereimtheiten – an-
lässlich der Anhörung noch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe
vermögen diese auszuräumen. Die Erklärung, ihre Äusserungen bei der
BzP seien so zu verstehen, dass sie in Colombo an zwei aufeinanderfol-
genden Tagen in Haft gewesen sei, überzeugt angesichts ihrer klaren und
unterschriftlich bestätigten Aussagen, wonach sie "zwei Tage" lang (vgl. A7
S. 12) festgehalten worden sei, nicht. Bei der Anhörung hatte sie demge-
genüber zu Protokoll gegeben, "zwischen 22 und 23 Uhr […] und […] am
nächsten Morgen früh" – mithin nur während weniger Stunden – inhaftiert
gewesen zu sein (vgl. A24 S. 8).
5.2.2 Ebenso vermag die Beschwerdeführerin ihre widersprüchlichen An-
gaben betreffend den Zeitpunkt ihrer Festnahme in F._______ und die
Dauer ihrer dortigen Inhaftierung nicht zu erklären. Anlässlich der BzP gab
sie unmissverständlich zu Protokoll, sie sei zwei Tage nach ihrer Ankunft in
F._______ festgenommen und anschliessend drei Tage lang festgehalten
worden (vgl. A7 S. 9 und 11), was sich mit ihren diesbezüglichen Angaben
im Rahmen der Anhörung eindeutig nicht in Einklang bringen lässt; dort
hatte sie zu Protokoll gegeben, sie sei "drei bis fünf Stunden" nach ihrer
Ankunft in F._______ festgenommen und "eine Nacht" beziehungsweise
"die ganze Nacht" lang festgehalten worden (vgl. A24 S. 5, 9 und 10). Die
Argumentation in der Beschwerdeeingabe, sie habe mit ihren Aussage an-
lässlich der BzP zum Ausdruck bringen wollen, dass ihre Reise von Co-
lombo nach F._______ zwei Tage gedauert habe, erweist sich vor diesem
Hintergrund als nicht stichhaltig.
5.2.3 Im Übrigen weisen auch die Angaben der Beschwerdeführerin zur
zeitlichen Einordnung der beiden angeblichen Verhaftungen Unstimmigkei-
ten auf: Anlässlich der BzP gab sie zu Protokoll, sie sei in Colombo am (…)
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2008 festgenommen worden und die Verhaftung in F._______ habe sich
im (…) 2008 ereignet (vgl. A7 S. 9 f.); dies steht jedoch im Widerspruch
dazu, dass gemäss ihren Ausführungen – in allen verschiedenen Versio-
nen – die beiden Ereignisse in einem zeitlichen Abstand von wenigen Ta-
gen stattfanden.
5.2.4 Den von der Beschwerdeführerin eingereichten Fotos kann kein re-
levanter Beweiswert beigemessen werden. Schon weil sich ihnen keinerlei
Hinweise auf den Zeitpunkt und den Ort der Aufnahmen entnehmen lässt,
vermögen sie nicht zu belegen, dass sie allfällige Verletzungen (unter dem
auf den Bildern einzig sichtbaren Verbandsmaterial) im geschilderten Zu-
sammenhang erlitten hätte.
5.3 Im Weiteren wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch die
Schilderungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angebliche Rek-
rutierung durch die LTTE und ihre anschliessende Desertion einige Unge-
reimtheiten enthalten. So machte sie eindeutig abweichende Angaben
dazu, ob sie an der Waffe ausgebildet wurde oder nicht, und ihre Darstel-
lungen der Flucht aus dem Ausbildungslager der LTTE weichen voneinan-
der ab. Während sie bei der BzP aussagte, ihre Mutter habe ihr geholfen,
war deren Rolle gemäss ihren Schilderungen bei der Befragung rein pas-
siv, indem ihre Tante sie aus dem Spital zu ihrer Mutter gebracht habe. Aus
diesen Gründen rechtfertigen sich auch erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt dieser Vorbringen. Überdies würde es – wie im Folgenden zu zeigen
ist (vgl. Ziff. 5.5) ‒ dem geltend gemachten niederschwelligen Engagement
der Beschwerdeführerin für die LTTE auch an der asylrechtlichen Relevanz
fehlen.
5.4 In Anbetracht der zahlreichen und nicht unerheblichen Ungereimtheiten
in den Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag auch der Umstand,
dass diese mit den Aussagen ihrer Mutter im Rahmen ihrer Befragung zur
Person im Wesentlichen übereinstimmen, keine andere Einschätzung zu
rechtfertigen, zumal die Angaben ihrer Mutter wenig detailliert sind und
eine Absprache unter den nahen Angehörigen keineswegs ausgeschlos-
sen erscheint.
5.5 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit ist im Weiteren hinsichtlich
des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten behördlichen Ver-
dachts auf LTTE-Verbindungen das Folgende festzuhalten:
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5.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden
nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus
Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende
nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter
ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der
Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile
in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-
faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen
oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE,
um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um
das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden,
üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten
Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl.
a.a.O., E. 8.4.1–8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und
überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erfor-
derlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangs-
weise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation
für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut
sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O.,
E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaub-
haft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der
betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbeson-
dere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Be-
hörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Sepa-
ratismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
5.5.2 Angesichts dessen, dass auch das Gericht von der überwiegenden
Unglaubhaftigkeit der von der Beschwerdeführerin geschilderten Ereig-
nisse ausgeht, ist sie keiner dieser Risikogruppen zuzurechnen. Es sind
keine Hinweise dafür ersichtlich, dass sie aufgrund ihrer Vorgeschichte ins
Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese ein potenzi-
elles Verfolgungsinteresse an ihr haben könnten. Insbesondere kann die
Beschwerdeführerin auch aus dem Profil ihrer Schwester, welcher von der
Vorinstanz mit Verfügung vom 30. Juni 2009 Asyl gewährt wurde, keine
Gefährdung ableiten, hat sie doch nicht geltend gemacht, vor ihrer Aus-
reise aus diesem Grund Reflexverfolgungsmassnahmen durch die heimat-
lichen Behörden erlitten zu haben. Ebenso besteht kein Grund zur An-
nahme eines aktuellen Verfolgungsrisikos wegen ihrer Zugehörigkeit zur
tamilischen Ethnie oder der mehrjährigen Landesabwesenheit.
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Seite 11
5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Sri Lanka bestehende
oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu
machen. Auch für den heutigen Zeitpunkt kann ihr keine begründete Furcht
vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat zuerkannt werden. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch ab-
gewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 16. November 2015 die vorläu-
fige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, er-
übrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit
und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit
Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2015 ihr Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ihre finanzielle Lage seither
entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auflage von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-8260/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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