B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8261/2015
Ur t e i l vom 2 . F eb r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Anwältinnenbüro, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. November 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien am 19. November 2012 auf
dem Luftweg, gelangte am 20. November 2012 via Italien in die Schweiz
und reichte einen Tag später ihr Asylgesuch ein. Am 29. November 2012
wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person be-
fragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 14. April 2014 und am 19. Mai
2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerde-
führerin geltend, sie sei im Jahr 2005 aufgrund von Studentenunruhen an-
lässlich der Wahlen für 18 Tage inhaftiert worden. Danach sei sie der (…)
beigetreten und habe für diese gearbeitet. Aufgrund ihrer Tätigkeit für (…)
habe sie Zugang zu allen Bereichen des Flughafens in B._______ gehabt
und habe dort Briefe, Geld und Flugblätter an andere Mitglieder weiterge-
geben. Am 31. Oktober 2012 habe sie ein E-Mail der Partei erhalten. Man
habe sie aufgefordert das Land zu verlassen, da ein Parteimitglied verhaf-
tet worden sei und man befürchte, dass ihr Leben in Gefahr sei.
B.
Mit Verfügung vom 13. November 2015 – eröffnet am 17. November 2015
– stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Be-
schwerde sei gutzuheissen, die Verfügung des SEM vom 13. November
2015 sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Weg-
weisung unzulässig sei und in der Folge sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sowie die Einsetzung der Unterzeichnenden als amtlich be-
stellte Rechtsbeiständin.
Mit ihrer Beschwerde reichte sie folgende Dokumente zu den Akten: Zwei
Schreiben der (…) vom 31. Oktober 2012 und 8. Mai 2013, ein E-Mail von
C._______ vom 15. Dezember 2015 inkl. zwei Schreiben der (…) vom
5. Dezember 2015, ein Fax von C._______ vom 15. Dezember 2015, den
Presseausweis von D._______ inkl. Zustellnachweis, die Mitgliedskarte
von D._______ im Anti-AIDS-Club sowie ihr Sozialhilfe-Budget.
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D.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere
Beweismittel (ein Schreiben von C._______ vom 5. Dezember 2015 inkl.
Zustellnachweis sowie einen USB-Stick mit Skype-Kommunikation vom
22. Dezember 2015) zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
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des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1). Glaubhaft
gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der erlittenen Haft wür-
den den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht standhalten, da es an einem zeitlich und sachlich genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und der Flucht fehle. Die
weiteren Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG nicht standhalten, da sie widersprüchlich und unsubstan-
tiiert seien. So widerspreche sie sich über den Zeitpunkt ihres Parteibeitritts
und ihre letzte Aufgabe, die sie für die Partei erledigt habe. Überhaupt
seien ihre Ausführungen zu ihrer Rolle innerhalb der Partei sowie zur Struk-
tur und Organisation der Partei unsubstantiiert und allgemein.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei ihr gelungen, ihr
Engagement für die EPPF, die Verhaftung ihrer Kontaktperson und die da-
mit zusammenhängende Gefahr für die Zelle, welcher sie angehört habe,
glaubhaft zu machen. Diese Gefährdung führe im Zusammenhang mit der
Tatsache, dass D._______ ein führendes Mitglied der (...) sei, dazu, dass
sie begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe und sich deshalb zur
Flucht entschlossen habe. Im Einzelnen seien die unterschiedlichen Aus-
sagen über ihren Parteibeitritt auf ein Missverständnis bei der Übersetzung
zurückzuführen. Bezüglich ihres letzten ausgeführten Auftrags für die (...)
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habe das SEM zwei Schriftstücke verwechselt. Sie habe sich mit Detailan-
gaben über die (...) zurückgehalten, da sie sich nicht darauf verlassen
könne, dass diese Informationen nicht an die äthiopische Regierung gehen
würden. Zudem seien die eingereichten Beweismittel geeignet, die Glaub-
haftigkeit ihrer Aussagen zu untermauern.
4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächli-
cher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen
Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen
der Beschwerdeführerin widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen oder
nicht asylrelevant ist.
4.3.1 Bezüglich der angetönten Übersetzungsprobleme ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP zwei Mal ausführt, sie ver-
stehe die Übersetzerin gut (SEM-Akten, A6/11 S. 2 und 10). Schliesslich
anerkannte die Beschwerdeführerin am Schluss der Befragung zur Person
unterschriftlich, dass das Protokoll ihren Aussagen und der Wahrheit ent-
spricht und in eine ihr verständliche Sprache rückübersetzt wurde (SEM-
Akten, A6/11 S. 8). Dabei hat sie sich behaften zu lassen. Missverständ-
nisse und Übersetzungsfehler sind somit auszuschliessen.
4.3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei Mitglied der (...) und
habe für diese verschiedene Aufgaben ausgeführt. Sie habe innerhalb der
Organisation eine Hauptrolle gehabt.
Welche Rolle die Beschwerdeführerin innerhalb der (...) gehabt und welche
Aufgaben sie für diese erledigt hat, bleibt jedoch grösstenteils unklar. Die
Beschwerdeführerin führt aus, sie habe Flugblätter, Briefe und Geld erhal-
ten und an Mitglieder weitergereicht. Bei ihren Antworten bleibt die Be-
schwerdeführerin jedoch stets oberflächlich und allgemein. Details zu ihrer
Rolle und ihrer Aufgabe sind von ihr keine zu erfahren. Der Befrager muss
immer wieder Nachfragen und erfährt trotzdem nichts genaueres (bei-
spielsweise SEM-Akten, A18 F50 ff.). Einzig ist zu erfahren, dass die Partei
mit Codes statt Namen gearbeitet habe. Dass die Beschwerdeführerin tat-
sächlich eine Hauptrolle innerhalb der Organisation innegehabt habe, ist
schwer vorstellbar. Inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch die Wei-
tergabe von Flugblättern, Briefen oder Geld von anderen Mitgliedern der
(...) absetzt, sodass sie eine herausragende Stellung einnimmt, ist anhand
ihrer Aussagen nicht zu erfahren und auch nicht glaubhaft.
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Dazu passt auch, dass die Beschwerdeführerin über die Struktur, die Ziele
und die Organisation der (...) nur sehr allgemein Bescheid weiss. So führt
die Beschwerdeführerin einzig aus, das Ziel der Partei sei es gewesen, aus
Äthiopien ein besseres Äthiopien mit richtigen und freien Wahlen zu ma-
chen. Die Regierungspartei bevorteile gewisse Regionen und das wolle
man ändern (SEM-Akten, A18 F87). Zur Organisation führt sie lediglich
aus, der Hauptsitz der Organisation sei in E._______ und es gebe Vorsit-
zende, Kommunikationsverantwortliche und Soldaten (SEM-Akten, A18
F188). Von einer Person, die nach eigenen Angaben eine Hauptrolle inner-
halb der Partei innehatte, ist diesbezüglich deutlich mehr zu erwarten. Die
Beschwerdeführerin rechtfertigt dies auf Beschwerdeebene damit, dass sie
sich mit Detailwissen zurückgehalten habe, da sie Angst gehabt habe, dass
diese Informationen an die äthiopische Regierung gehen würden. Diese
Aussage muss jedoch als vorgeschoben qualifiziert werden, wurde die Be-
schwerdeführerin anlässlich der BzP doch aufgeklärt, dass ihre Aussagen
vertraulich behandelt werden und sie sich sicher sein kann, dass die Aus-
sagen nicht an ihr Land weitergeleitet werden (SEM-Akten, A6 S. 2).
Weiter widerspricht sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Zeitpunk-
tes, in dem sie der Partei beigetreten sei. In der BzP brachte sie vor, sie
sei seit den Wahlen im Jahr 2005 Mitglied der Partei (SEM-Akten, A6 S. 7).
In der Anhörung hingegen spricht sie davon, sie sei nach ihrem Schulab-
schluss (2006/2007) der Partei beigetreten (SEM-Akten, A18 F34). Diesen
Widerspruch kann sie auch auf Nachfragen hin nicht aufklären (SEM-Ak-
ten, A22 F89). Es handelt sich dabei zwar, wie die Beschwerdeführerin kor-
rekt vorbringt, nur um einen geringfügigen Widerspruch. Dieser fügt dich
jedoch nahtlos ins widersprüchliche und substanzarme Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin ein.
Ob die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene
behauptet, zwei Schreiben miteinander vertauscht hat, ist aufgrund der un-
glaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah-
ren nicht weiter relevant. Aus der entsprechenden Stelle in der Anhörung
(SEM-Akten, A18 F50) geht aufgrund der oberflächlichen Antwort der Be-
schwerdeführerin tatsächlich nicht hervor, welchen Brief sie gemeint habe,
was der Vorinstanz jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden kann.
4.3.3 Auch die eingereichten Beweismittel mögen daran nichts zu ändern.
Diese zeigen einzig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich für (...) gear-
beitet hat und dass sie (…) von D._______ ist, der angeblich eine höhere
Position innerhalb der (...) innehat. Bezüglich der eingereichten Schreiben
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der (...) ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass diese aufgrund der
leichten Fälschbarkeit nur einen sehr geringen Beweiswert aufweisen. Aus
dem Skype-Gespräch mit C._______ kann die Beschwerdeführerin eben-
falls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ist doch weder die Identität ihres
Gegenübers noch dessen Zugehörigkeit zur (...) geklärt. Ausserdem liegt,
angesichts der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin im vo-
rinstanzlichen Verfahren, der Verdacht nahe, dass es sich, sollte
D._______ tatsächlich eine erhöhte Position in der Partei einnehmen, um
Gefälligkeiten handelt, um der Beschwerdeführerin zu Asyl in der Schweiz
zu verhelfen.
4.3.4 Zusammenfassend gelang es der Beschwerdeführerin nicht, ihre
Stellung innerhalb der Partei und ihre Aufgabe, die sie für diese angeblich
zu erledigen hatte, glaubhaft zu machen.
4.3.5 Neben der Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin
ist darauf hinzuweisen, dass diesen, sollten sie wider der Feststellung des
Gerichts doch wahr sein, keine Asylrelevanz zukommt. So führt die Be-
schwerdeführerin aus, dass sie nie erfahren habe, dass die Behörden sie
gesucht hätten. Sie gibt lediglich zu Protokoll, dass (…) wegen D._______
viel gelitten habe (SEM-Akten, A22 F18 ff.). Einzig im Brief den sie erhalten
habe, sei gestanden, dass nach ihr gesucht werde (SEM-Akten, A22 F16).
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Festnahme ihrer Kontaktper-
son in Gefahr gerate, ist nicht ersichtlich, zumal sie mit ihr, wie sie selbst
ausführt, ausschliesslich per Code kommuniziert habe (SEM-Akten, A18
F54). Über die Festnahme ihrer Kontaktperson wisse sie sodann nichts
(SEM-Akten, A22 F23 f.). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen wer-
den, dass die Behörden ihren Namen kennen oder nach ihr suchen. Eine
asylrelevante Verfolgung ist auch bei Wahrunterstellung ihrer Vorbringen
auszuschliessen.
4.3.6 Bezüglich der im Jahr 2005 erlittenen Haft ist auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Diesbezüglich
fehlt es an einem in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügenden Kausal-
zusammenhang zwischen der Flucht und der Haft.
4.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat demnach das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
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Seite 8
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegwei-
sung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführerin die Flüchtlingsei-
genschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsver-
bot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aufgrund der Akten noch aus den Aussagen der Beschwerdeführer-
in ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug ist demnach zulässig.
6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien zumutbar. Die allgemeine Lage in Äthiopien ist weder durch
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Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekenn-
zeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefähr-
det bezeichnet werden müsste (vgl. BVGE 2011/25).
Auch sprechen keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr der Be-
schwerdeführerin nach Äthiopien. Die Beschwerdeführerin verfügt über ei-
nen universitären Abschluss und hat mehrere Jahre für (...) gearbeitet. Sie
hat ihr ganzes bisheriges Leben in Äthiopien verbracht und verfügt dort
über ein soziales Netz (Familie, Freunde). In Übereinstimmung mit den vo-
rinstanzlichen Erwägungen ist vorliegend von der Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs auszugehen.
6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG
als möglich zu bezeichnen, weil es der Beschwerdeführerin obliegt, sich
bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshinder-
nisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf
Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Den Ersuchen um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu
gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid ge-
genstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel