Abtei lung V
E-826/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______, Eritrea, mit diversen Alias-Identitäten,
sowie ihr Kind B._______, Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-826/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführer am 24. Oktober 2007 in der Schweiz um
Asyl ersuchten,
dass die Beschwerdeführerin das Gesuch anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 18. Dezember 2007 und der Anhörung vom 21. Dezember
2007 zu den Asylgründen im Wesentlichen damit begründete, dass ihr
Mann im April 2006 aus dem Militärdienst desertiert und seither –
auch für die Beschwerdeführerin – unbekannten Aufenthaltes gewesen
sei,
dass ihr Haus in der Folge innert drei Tagen zweimal von Soldaten
durchsucht und die Beschwerdeführerin zur Bekanntgabe des Aufent-
haltsortes ihres Mannes aufgefordert worden sei, andernfalls sie den
Betrag von 50'000 Nakfa zu bezahlen habe oder im Unterlassungsfall
verhaftet werde,
dass die Beschwerdeführerin vor Ablauf der ihr ultimativ angesetzten
Frist am 21. Mai 2006 ihren Heimatstaat in Richtung Sudan verlassen
habe, zumal sie vom Aufenthaltsort ihres Mannes in jenem Land erfah-
ren habe,
dass sie rund zwei Monate später zusammen mit ihrem Mann nach Li-
byen weitergereist sei und dort das gemeinsame Kind geboren habe,
dass die Familie im April beziehungsweise Mai 2007 die Weiterreise
nach Europa versucht habe, dabei aber von den libyschen Behörden
aufgegriffen und inhaftiert worden sei,
dass ihnen in der Folge die Flucht aus der Haft beziehungsweise aus
dem Spital gelungen sei und sie im Herbst 2007 gestaffelt die Weiter-
reise nach Italien unternommen hätten, wo die Beschwerdeführer am
20. Oktober 2007 angekommen seien, ohne jedoch ihren Ehemann be-
ziehungsweise Vater wiederzufinden,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen keine Probleme mit den Be-
hörden gehabt habe und auch nicht politisch aktiv gewesen sei,
Seite 2
E-826/2008
dass sie weiter erklärte, weder während der Reise von Eritrea nach
Libyen noch von dort in die Schweiz an den Landesgrenzen je
kontrolliert worden zu sein,
dass sie jedoch keine detaillierteren Angaben zu den Reiseumständen
machen könne,
dass das BFM daktyloskopische Abklärungen in verschiedenen euro-
päischen Ländern und insbesondere in Grossbritannien und Italien ini-
tiierte,
dass diese Abklärungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin am
C._______ in Italien ein Asylgesuch gestellt habe, sie ferner am
D._______ in Grossbritannien unter einem Aliasnamen ebenfalls als
Asyl Suchende registriert worden sei, am E._______ die Rück-
überstellung der Beschwerdeführer von Grossbritannien nach Italien
stattgefunden habe und letzterer Staat sich am 11. Januar 2008 ge-
genüber der Schweiz zur Rückübernahme der Beschwerdeführer be-
reit erklärt habe,
dass das BFM der Beschwerdeführerin zu diesen Abklärungsergebnis-
sen und zur erwogenen Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das rechtliche
Gehör gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 24. Januar 2008
rubrizierte Identität als ihre wirkliche bezeichnete, ferner die
Abklärungsergebnisse als zutreffend anerkannte und ihre Falschan-
gaben bedauerte,
dass sie zur Erklärung die unbefriedigenden und schwierigen Lebens-
bedingungen für Asylbewerber in Italien, die dort erfolgte Trennung von
ihrem Mann, ihre deswegen angetretene Weiterreise nach England so-
wie die nach der Rücküberstellung erneut erlebte soziale Not und Ver-
zweiflung als Ursachen für ihre Einreise in die Schweiz bezeichnete,
dass sie hier ein menschenwürdiges Leben für sich und ihr Kind sowie
die Zulassung zur Erwerbstätigkeit erhoffe,
dass sie im Übrigen an den vorgebrachten Asylgründen festhalte, wel-
che sich aber entgegen ihrer früheren Darlegung im Jahre 2004
zugetragen hätten,
Seite 3
E-826/2008
dass das BFM mit Verfügung vom 29. Januar 2008 – eröffnet am
4. Februar 2008 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdefüh-
rer aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Voraus-
setzungen von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b
AsylG seien vorliegend erfüllt, da Italien auf der bundesrätlichen Liste
der sicheren Drittstaaten figuriere, die Beschwerdeführerin sich vor der
Einreise in die Schweiz dort aufgehalten habe und jenes Land die Be-
reitschaft zur Rückübernahme erklärt habe,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe vorgebracht habe, welche
zur Widerlegung der Vermutung der Beachtung des Non-refoulement-
Gebotes durch Italien geeignet wären,
dass die Beschwerdeführer ferner in der Schweiz weder Angehörige
noch enge Beziehungen zu hier lebenden Personen hätten und sie fer-
ner die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG offensichtlich nicht er-
füllten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen würden, zumal insbesondere Italien effektiven
Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG biete und das
Land einer Rückübernahme der Beschwerdeführer zugestimmt habe,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Februar 2008 und Er-
gänzung vom 12. Februar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhoben und dabei dessen Aufhebung,
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Eintreten auf
das Asylgesuch, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges so-
wie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für die Verfahrenskosten und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass sie in der Begründung die Rechtswidrigkeit einer Rückführung
nach Italien geltend machten, da diese die Gefahr einer erniedrigen-
den Behandlung und damit einen Verstoss gegen Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
Seite 4
E-826/2008
freiheiten (EMRK, SR 0.101) bedeute und ferner dem Übereinkommen
vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107)
widerspreche, zumal das Kindeswohl vom BFM gar nicht gewürdigt
worden sei,
dass sie ferner auf die in Sizilien bereits erlebten „katastrophalen“ Le-
bensbedingungen, die allgemein unbefriedigende Betreuungssituation
im Süden Italiens sowie ihre insbesondere mit dem Arbeitsverbot zu-
sammenhängende Perspektivlosigkeit in diesem Land verwiesen,
dass sie im Übrigen in Italien über keine persönlichen Kontakte verfüg-
ten,
dass schliesslich auch eine Rückkehr nach Eritrea für sie nicht in Fra-
ge komme,
dass sie als Beweismittel einen Bericht des „Europäischen Flüchtlings-
rates“ (ECRE) über die allgemeine Situation von Asyl Suchenden und
Flüchtlingen in Italien zu den Akten gaben und dort besonders auf den
Abschnitt über deren „Social Conditions“ aufmerksam machten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass im Übrigen vorliegend hinsichtlich Sachverhaltsfeststellung und
Verfahrensgang auf die Akten und auf den Inhalt der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
E-826/2008
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der
Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren
Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in
welchem sie sich vorher aufgehalten haben,
Seite 6
E-826/2008
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG der Bundesrat Staaten bezeich-
nen kann, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht,
dass nach Art. 34 Abs. 3 AsylG die Bestimmung von Abs. 2 dieses Ar-
tikels keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsu-
chende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der
Schweiz leben (Bst. a), die asylsuchende Person offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt (Bst. b) oder Hinweise
darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rück-
schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Bst. c),
dass die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegend in Bestätigung der
vorinstanzlichen Erkenntnisse erfüllt sind,
dass nämlich der vorangegangene Aufenthalt der Beschwerdeführer in
Italien und die dortige Aufenthaltsberechtigung als Asyl Suchende
aktenkundig und unbestritten sind,
dass Italien – zusammen mit allen anderen EU- und EFTA Staaten –
am 14. Dezember 2007 vom Bundesrat als sicherer Drittstaat
bezeichnet worden ist,
dass die Beschwerdeführer in den sicheren Drittstaat Italien zurück-
kehren können, da dessen Behörden mit nach wie vor gültiger Erklä-
rung vom 11. Januar 2008 gegenüber der Schweiz die Rückübernah-
me zugesichert haben,
dass die Beschwerdeführer die Vermutung der Beachtung des Rück-
schiebeschutzes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG durch den Drittstaat
Italien substanziell nicht bestreiten und auch keine anderweitigen Indi-
zien für die Vermutungswiderlegung ersichtlich sind,
dass denn auch die Beschwerdeführer betreffend ihre Aufenthalte in
Italien keinerlei Anstalten dieses Landes hinsichtlich einer beabsichtig-
ten Rückführung nach Eritrea erwähnt haben,
dass das Argument der Beschwerdeführer, wonach sie keine persönli-
chen Anknüpfungspunkte zu Italien hätten, gemäss geltender
Drittstaatenregel unerheblich ist (Botschaft des Bundesrates zur
Änderung des Asylgesetzes vom 4. September 2002 [02.060] S. 6884;
Seite 7
E-826/2008
demgegenüber zur alten Rechtslage der vorsorglichen Wegweisung in
einen Drittstaat EMARK 1994 Nr. 12 und EMARK 1997 Nr. 16),
dass überdies gemäss der Drittstaatenregelung unbeachtlich ist, ob im
Drittstaat ein Asylverfahren hängig oder schon abgeschlossen ist
(a.a.O. S. 6884),
dass in der Schweiz unbestrittenerweise keine nahen Angehörigen der
Beschwerdeführer oder andere Personen, zu denen sie eine enge Be-
ziehung hätten, leben,
dass bei Anwendung des neuen Nichteintretens-Tatbestandes von
Art. 34 Abs. 2 AsylG (sicherer Drittstaat) und im Unterschied zu Abs. 1
der gleichen Bestimmung (safe country im Sinne eines verfolgungssi-
cheren Herkunftslandes) nicht zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfol-
gung vorliegen, sondern lediglich die Ausnahmeklausel von Art. 34
Abs. 3 Bst. b AsylG zu beachten ist, wonach von einer Wegweisung in
den Drittstaat dann abgesehen wird, wenn die asylsuchende Person
offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt,
dass somit das BFM nicht darlegen muss, dass die Beschwerdeführer
die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllen, sondern bereits
die Feststellung genügt, dass die Flüchtlingseigenschaft jedenfalls
nicht offensichtlich zutage tritt,
dass die Flüchtlingeigenschaft vorliegend angesichts der nachweislich
und in Missachtung der Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG gemach-
ten Falschangaben, durch welche die geltend gemachten Asylgründe
jeglicher Grundlage verlustig gehen, offensichtlich nicht zutage tritt
und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise zur offensichtlichen
Annahme der Flüchtlingseigenschaft ergeben,
dass die Beschwerdeschrift keine zureichenden Anhaltspunkte für eine
gegenüber den vorinstanzlichen Erkenntnissen andere Betrachtungs-
weise in der Eintretensfrage enthält und sich die dortigen Ausführun-
gen - wie bereits in der Stellungnahme vom 24. Januar 2008 - im We-
sentlichen auf die Geltendmachung vollzugshinderlicher Umstände be-
schränken,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer nicht einge-
treten ist,
Seite 8
E-826/2008
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass vorliegend einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Italien zur
Diskussion steht, nicht aber ein solcher in das Heimatland der Be-
schwerdeführer,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebenden
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (insb. auch Art. 3 EMRK)
zulässig ist, da die Beschwerdeführer in Italien offensichtlich nicht an
Leib, Leben oder Freiheit gefährdet sind oder eine menschenrechts-
widrige Behandlung zu befürchten haben und sie dort zudem – wie be-
reits oben erkannt – Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 AsylG finden,
dass auch die Kinderrechtskonvention der Zulässigkeit einer Rückfüh-
rung nach Italien nicht entgegensteht, zumal die Beschwerdeführer
Seite 9
E-826/2008
ihre diesbezügliche Rüge nicht konkretisieren und im Übrigen Italien
selber Signatarstaat dieses Vertragswerkes der UNO ist (Inkrafttreten
in Italien am 18. November 2002),
dass weder die in Italien herrschende allgemeine Lage noch sonstige
Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführer nach Italien sprechen,
dass eine Feststellung der Unzumutbarkeit die begründete Annahme
einer konkreten und ernsthaften Gefährdung, mithin einer eigentlichen
Notlage bedarf,
dass eine solche durch die Beschwerdeführer weder mit dem einge-
reichten ECRE-Bericht noch anderweitig schlüssig dargetan wird und
der blosse Umstand eines (behauptungsgemäss) gegenüber der
Schweiz tieferen Sozial- und Betreuungsstandards für Schutzsuchen-
de in Italien jedenfalls nicht bereits zur Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzuges nach Italien führen kann,
dass ebenso geringe Erwerbsaussichten oder unbefriedigende
Lebensperspektiven in Italien noch keine Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges herbeiführen können,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer nach Italien
schliesslich möglich ist, da keine konkreten Vollzugshindernisse
ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und die italienischen Behörden die
Rückübernahme zugesichert haben,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt angeordnete Vollzug
der Wegweisung als rechtmässig zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
Seite 10
E-826/2008
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der ausgewiesenen Bedürftigkeit
abzuweisen ist, da sich die Rekursbegehren gemäss vorstehenden Er-
wägungen als aussichtslos präsentierten, welcher Umstand die Ge-
währung unentgeltlicher Prozessführung nach Gesetz ausschliesst,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-826/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit dessen
Akten N_______ (Kopie per Kurier und vorab per Telefax)
- F._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
Seite 12