Abtei lung V
E-8263/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
B._______,
C._______, Serbien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
6. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8263/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 30. September 2007 zusammen mit ihren beiden Kindern auf
dem Luftweg verliess und gleichentags - im Besitze eines verfälschten
Reisepasses - versuchte, am Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz
einzureisen,
dass die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2007 ein Asylgesuch ein-
reichte,
dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern mit Verfügung des
BFM vom 2. Oktober 2007 die Einreise vorläufig verweigert und für die
Dauer des weiteren Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens
Zürich-Kloten als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter im Flughafen Zürich-
Kloten am 5. Oktober 2007 zu den Personalien und zum Reiseweg be-
fragt und am 10. Oktober 2007 vom BFM direkt zu den Asylgründen
angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machte, sie sei
kurz nach ihrer Heirat im Jahre 1991 zusammen mit ihrem Ehemann
nach Schweden gereist und habe ein Asylgesuch eingereicht,
dass ihr Ehemann dort wegen Diebstählen Schwierigkeiten mit der Po-
lizei gehabt habe, weshalb sie im Jahre 1993 Schweden verlassen hät-
ten und nach Deutschland gereist seien,
dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt hätten, ihr Ehegatte
auch dort Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt habe, wegen Dieb-
stählen, Einbrüchen und Schlägereien verurteilt worden sei und nach
seiner Haftentlassung in den Kosovo ausgeschafft worden sei,
dass sich die Beschwerdeführerin 1998 zusammen mit den Kindern
von Deutschland aus zu ihrer in Belgien lebenden Schwester begeben
habe, dort ein Asylverfahren eingeleitet habe und ihr Ehemann ihnen
später nachgefolgt sei,
dass die Familie im Jahre 2000, in der Hoffnung auf ein allerseits bes-
seres Leben, freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt sei,
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dass sie, die Beschwerdeführerin, während ihrer 16-jährigen Ehe von
ihrem alkoholsüchtigen Ehemann immer wieder geschlagen und miss-
handelt worden sei,
dass ihr Ehemann nach ihrer Rückkehr in den Kosovo keiner Arbeit
nachgegangen sei, sich nicht um die Kinder gekümmert habe, viel-
mehr sie für den Lebensunterhalt der Familie habe aufkommen und
sich um die Kindern habe kümmern müssen, und er ihr das Geld für
seinen Alkoholkonsum weggenommen habe,
dass er ihr einmal sogar die Nase gebrochen habe,
dass sie sich im Jahre 2003 an das Frauenzentrum für Familienhilfe
gewandt habe, diese Organisation ihr jedoch nicht habe helfen kön-
nen,
dass sie im selben Jahr eine Rechtsanwältin mit der Durchführung der
Ehescheidung beauftragt habe, ihr Ehemann der Scheidung indes nie
zugestimmt habe,
dass sie am 22. August 2006 aus der gemeinsamen Wohnung in
D._______ ausgezogen und nach E._______ übersiedelt sei,
dass sie in E._______ an verschiedenen Orten, zuletzt bei ihrer
Mutter, gelebt und vom 23. August 2006 bis 20. September 2007 in
einem Möbelhaus gearbeitet habe,
dass ihr Ehemann sie immer wieder angerufen habe, sie indes nicht
mit ihm habe sprechen wollen und er ihr kurz vor der Ausreise bei ei-
nem ersten telefonischen Kontakt gedroht habe, sie umzubringen,
dass er beim zweiten und letzten telefonischen Kontakt, bei welchem
er mit der Tochter gesprochen habe, ihr sowie der Beschwerdeführerin
mit dem Tode gedroht habe,
dass sie sich in den beiden letzten Wochen vor der Ausreise zweimal
an die Polizei gewandt hätten, diese jedoch nicht gegen ihren Ehe-
mann beziehungsweise Vater vorgegangen sei, sondern ihnen mitge-
teilt habe, sobald ihr Ehemann/Vater erneut bei ihnen erscheine, soll-
ten sie sich an die Polizei wenden, welche innerhalb von zwei Minuten
bei ihnen sein werde,
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dass sich die Beschwerdeführerin bereits früher an die Polizei gewandt
habe, diese jedoch nie gegen ihren Ehemann vorgegangen sei, ob-
wohl er wegen einer Verurteilung ins Gefängnis gehen müsse,
dass sie kurz vor der Ausreise einen neuen Rechtsanwalt beauftragt
habe, das Scheidungsverfahren zu Ende zu führen,
dass sie für sich und ihre Kinder in der Schweiz eine bessere Zukunft
und insbesondere für die Kinder eine gute Ausbildung erhoffe,
dass die Tochter insbesondere geltend machte, ihr Vater habe die Mut-
ter, sie und ihren Bruder oft geschlagen,
dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern gestützt auf diese An-
gaben am 11. Oktober 2007 die Einreise in die Schweiz bewilligt wur-
de,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter am 15. Oktober 2007 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen und am 26. Oktober
2007 vom BFM angehört wurden,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Tochter dabei im Wesentlichen
ihre Angaben anlässlich der Befragung vom 10. Oktober 2007 wieder-
holten,
dass die Beschwerdeführerin ergänzend ausführte, ihr Ehemann habe
sie ständig beschimpft, weshalb sie sich bedroht gefühlt habe,
dass sie in E._______ die Wohnung zunächst gewechselt habe, weil
die Miete zu teuer, anschliessend, weil die Schule zu weit von der
Wohnung entfernt gewesen sei,
dass sie schliesslich aus finanziellen Gründen zu ihrer Mutter gezogen
sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2007 - eröffnet am 7.
November 2007 - feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Dezember 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
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richt Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei
Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug nicht durch-
führbar sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ferner sei ihnen
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten, eventuell sei die aufschiebende
Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei vorsorg-
lich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den heimatlichen Behörden so-
wie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlasen, eventualiter
sei die Beschwerdeführerin, bei bereits erfolgter Datenweitergabe, in
einer separaten Verfügung darüber zu orientieren,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachstehend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
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dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Eventualantrag
nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,
dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin abwies, da die
Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht standhalten würden,
dass gemäss dem geltenden Subsidiaritätsprinzip Personen, die bei
einer nichtstaatlichen Verfolgung Schutz vom Staat erhalten könnten,
nicht die erforderlichen Kriterien für die Anerkennung der Flüchtlings-
eigenschaft erfüllen würden,
dass ein solcher Schutz gemäss der Rechtsprechung der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK), der Vorgängerorganisation des
Bundesverwaltungsgerichts, durch den Staat oder den Quasistaat ge-
währleistet werden könne,
dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung als genügend qualifi-
ziert werden könne, wenn die betroffene Person objektiv Zugang zu ei-
ner funktionierenden und wirksamen Schutzinfrastruktur habe und die
Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems für
die betroffene Person individuell zumutbar sei,
dass im Kosovo die KFOR und die internationale Polizei der UNMIK -
in Zusammenarbeit mit der Kosovo Police Service (KPS) - in der
Lage seien, die Bevölkerung im Kosovo zu schützen, die polizeiliche
Präsenz gut sichtbar sowie flächendeckend sei und bei Übergriffen die
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Sicherheitskräfte regelmässig intervenieren beziehungsweise Straf-
taten geahndet würden,
dass die Beschwerdeführerin zwei Wochen vor der Ausreise, nach ei-
ner telefonischen Drohung ihres Ehemannes, bei der Polizei Hilfe ge-
sucht und die Polizei ihr Anliegen ernst genommen habe, es letzterer
jedoch nicht möglich gewesen sei, präventiv einzugreifen,
dass die Polizei der Beschwerdeführerin indes angeboten habe, sich
zu melden, falls der Ehemann erneut bei der Beschwerdeführerin auf-
tauche, wobei die Polizei sofort erscheinen würde,
dass die Polizei damit die Schutzinfrastruktur aktiv angeboten habe
und an deren Bereitschaft gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu
zweifeln sei,
dass es der Beschwerdeführerin somit jederzeit möglich sei, einen in-
dividuellen behördlichen Schutz in Anspruch zu nehmen,
dass der Staat fähig und gewillt sei, gegen die Misshandlungen und
Drohungen durch den Ehemann vorzugehen, falls der Ehemann erneut
gegen die Beschwerdeführerin handgreiflich werden sollte,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder somit über eine staatli-
che Infrastruktur verfügen würden, die funktioniere und wirksam sei,
es der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten sei, sich an diese Instan-
zen zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe daran fest-
hält, sie erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling,
und ausführt, ihr Ehemann habe sie misshandelt, mehrmals mit dem
Tod bedroht und auch vergewaltigt, weswegen sie viermal habe abtrei-
ben müssen,
dass sie sich von der Polizei nicht ernst genommen gefühlt habe, na-
mentlich würden in der patriarchalen Gesellschaft Serbiens die Anlie-
gen von Frauen nicht ernst genommen,
dass der Staat sie nicht schützen könne, was auch dadurch bewiesen
werde, dass ihr Ehemann seine Gefängnisstrafe noch immer nicht ver-
büsst habe,
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dass sie im Jahre 2003 bei der Frauenorganisation F._______ um Hilfe
ersucht und psychologische Betreuung erhalten habe (vgl. die beiden
Schreiben von G._______ F._______ , vom 27. November 2007 und
3. Dezember 2007),
dass sie damals ihren Ehemann angezeigt habe, indes keine behördli-
che Hilfe bekommen habe,
dass die Beschwerdeführerin vorliegend Benachteiligungen durch ih-
ren Ehemann, mithin eine nichtstaatliche Verfolgung geltend macht,
dass sie zunächst vorbringt, sie habe ihren Ehemann bereits im Jahre
2003 wegen Gewalttätigkeit gegen ihren Sohn C._______ angezeigt,
damals indes keinen Schutz erhalten,
dass dieses Vorbringen in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der
erst drei Jahre später erfolgten Ausreise steht und insbesondere als
nachgeschoben zu qualifizieren ist, da die Beschwerdeführerin im
Rahmen der bisherigen Anhörungen die Anzeige nicht geltend ge-
macht, gleichzeitig aber unterschriftlich anerkannt hat, sie habe ihre
Asylgründe abschliessend dartun können, was sie gegen sich gelten
zu lassen hat,
dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang somit auch
nichts aus den beiden Schreiben von G._______ von F._______ ,
vom 27. November 2007 und 3. Dezember 2007 zu ihren Gunsten
abzuleiten vermag,
dass die Beschwerdeführerin weiter auf Beschwerdeebene vorbringt,
sie sei von ihrem Ehemann vergewaltigt worden und habe viermal ab-
treiben müssen,
dass anlässlich der letzten Befragung vom 26. Oktober 2007 nur Frau-
en anwesend waren und es der Beschwerdeführerin somit zumutbar
gewesen wäre, eine allfällige Vergewaltigung durch ihren Ehemann zu
Protokoll zu geben,
dass die Beschwerdeführerin sodann am Schluss dieser Anhörung un-
terschriftlich bestätigte, alle ihre Asylgründe genannt zu haben (vgl. A
38/8 f.),
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dass die Beschwerdeführerin diese massiven Übergriffe auf ihre kör-
perliche Integrität ohne weitere Begründung erstmals auf Beschwerde-
stufe vorbringt und nicht weiter belegt, weshalb sie als nachgeschoben
zu qualifizieren sind,
dass jedoch ungeachtet der Frage, ob die Vergewaltigungen deshalb
als unglaubhaft zu qualifizieren sind, die asylrechtliche Relevanz die-
ser Übergriffe, die strafrechtlich als Delikte der häuslichen Gewalt zu
qualifizieren sind, fehlt, zumal es sich nicht um direkt oder indirekt dem
Staat zurechenbare Ereignisse handelt und aus den Akten nicht her-
vorgeht, die Beschwerdeführerin hätte diesbezüglich die Behörden
nicht anrufen und um Schutz ersuchen können,
dass gemäss der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt, wer in seinem Heimatstaat Schutz vor
nichtstaatlicher Verfolgung finden kann, wenn solcher Schutz durch
den Heimatstaat oder durch einen im Sinne der Rechtsprechung der
früheren ARK besonderen Quasi-Staat, eventuell auch durch bestimm-
te internationale Organisationen gewährt wird,
dass der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als zu-
reichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiv Zu-
gang zu einer funktionierenden und effizienten Schutzinfrastruktur hat
und ihr die Inanspruchnahme zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 18),
dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Verfolgung durch den Ehe-
mann anlässlich der Befragungen ausführte, die Polizei habe auf ihr
Vorsprechen hin mitgeteilt, sie solle sich bei einem erneuten Vorfall
umgehend bei ihnen melden, wobei sie mit einem raschen Einschrei-
ten der Behörde rechnen könne,
dass festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin erst nach der tele-
fonischen Bedrohung bei der Polizei vorgesprochen hat, mithin auf-
grund der Sachlage ein direktes Einschreiten der Polizei nicht mehr
möglich war,
dass die heimatlichen Behörden indes, wie vom BFM in der angefoch-
tenen Verfügung ausführlich dargelegt, das Vorsprechen der Be-
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schwerdeführerin ernst genommen und ihr bei ihrem nächsten Vor-
sprechen sofortigen Schutz angeboten haben,
dass es der Beschwerdeführerin sodann zuzumuten ist, bei der nächs-
ten konkreten Bedrohung durch ihren Ehemann umgehend die Polizei
zu orientieren,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, diesbezüglich vollumfänglich
auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die heimatlichen Behörden somit fähig und gewillt waren bezie-
hungsweise sind, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder vor den Be-
drohungen durch den Ehemann beziehungsweise Vater zu schützen,
dass sich die Beschwerdeführerin zudem den telefonischen Bedrohun-
gen mit einem Wechsel der Telefonnummer hätten entziehen können,
dass bei dieser Sachlage auch die vorgenannten Bestätigungen von
G._______ vom 27. November 2007 und 3. Dezember 2007 zu keiner
anderen Einschätzung führen, zumal darin nicht substanziiert auf-
gezeigt wird, dass der Beschwerdeführerin und ihren Kindern der
Schutz der Behörden versagt geblieben wäre,
dass die Beschwerdeführerin schliesslich mit dem blossen Wiederho-
len ihrer Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert dar-
legen, inwiefern das BFM zu Unrecht die Flüchtlingseigeschaft ver-
neint hat,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist, eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in ihrem Heimatland darzutun,
weshalb das Asylgesuch zu Recht abgelehnt wurde,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und die Beschwerdeführerin zudem keinen An-
spruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. die weiterhin zutreffende
Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
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dass das BFM, ist der Vollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestim-
mungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44
Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Be-
schwerdeführern in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar im Sinne von Art.
14a Abs. 4 ANAG zu qualifizieren ist,
dass die Beschwerdeführerin gemäss Angaben im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum seit zirka einem Jahr getrennt von ihrem Ehemann
und seit vier Monaten in E._______ gelebt und einen eigenen
Haushalt geführt hat (A 26, S. 1-3),
dass sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
rerin und ihre Kinder gerieten im Falle der Rückkehr in den Kosovo aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass die Beschwerdeführerin in den letzten Jahren vor der Wiederaus-
reise sowohl in D._______ als auch in E._______ über verschiedene
Arbeitsstellen verfügte,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder im Kosovo über zahlrei-
che Verwandte - mithin ein angemessenes Beziehungsnetz - verfügen
und von diesen wiederholt - zuletzt im Rahmen der Ausreise - finanzi-
ell unterstützt worden sind,
dass auch die geltend gemachten psychischen Probleme der Be-
schwerdeführerin nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sprechen, da sie diese nach den Erkenntnissen des Bundes-
verwaltungsgerichts in ihrem Heimatland fachgerecht behandeln las-
sen kann,
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dass es den Kindern auch unter dem Aspekt des Kindeswohls zumut-
bar ist, nach dem kurzen Aufenthalt in der Schweiz zusammen mit ih-
rer Mutter in den Kosovo zurückzukehren, haben sie doch dort wäh-
rend den vergangenen sieben Jahren gelebt und auch die Schule be-
sucht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer
Kinder in den Kosovo auch möglich ist, da keine praktischen Hinder-
nisse erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten,
und die Beschwerdeführerin über einen gültigen Reisepass für sich
und die Kinder verfügt (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten keine Wegweisungshindernisse vorliegen
und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe beantragte,
die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell sei sie
bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfü-
gung zu informieren,
dass Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen
und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt
gegeben werden, wenn dadurch die betroffene Person oder ihre Ange-
hörigen gefährdet würden; über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben
gemacht werden (Art. 97 Abs. 1 AsylG),
dass jedoch die für die Organisation der Ausreise zuständige Behörde
zwecks Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen
Reisepapiere mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat Kontakt aufnehmen
kann, wenn in erster Instanz das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft
verneint wurde (Art. 97 Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über
den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen
(VVWA, SR 142.281) das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft als ver-
neint gilt, wenn das Asylgesuch abgelehnt oder ein Nichteintretensent-
scheid verfügt wurde,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 6. November 2007 abgelehnt hat, womit formal die Voraussetzun-
gen gemäss Art. 97 Abs. 2 AsylG erfüllt sind,
dass im Übrigen aufgrund der dem Bundesverwaltungsgericht derzeit
vorliegenden Akten nichts auf eine konkrete Gefährdung der Be-
schwerdeführerin und ihrer Kinder durch eine allfällige Bekanntgabe
der in Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG erwähnten Personendaten gegen-
über der zuständigen ausländischen Behörde hindeutet, weshalb der
entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass das BFM jedoch anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin im Rah-
men von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weitergabe
von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a-c AsylG an die
zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelungen ist darzu-
tun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdeführerin die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG beantragt,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG von der Erhebung von Verfahren-
skosten abgesehen werden kann, wenn die Beschwerdeführerin nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Begehren nicht aussichts-
los erscheint,
dass gemäss Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung die
Beschwerdeinstanz, wenn es zur Wahrung der Rechte der Partei not-
wendig ist, der Partei einen Anwalt bestellt,
dass vorliegend die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin zwar ausge-
wiesen ist, das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen je-
doch als aussichtslos zu bezeichnen ist,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unentgeltlichen Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG daher abzuweisen sind,
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dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eventuell der zu-
ständigen ausländischen Behörde weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N_______)
- H._______ (Beilagen: Reisepass _______, Identitätskarte _______,
United Nations ID-Karte Nr. _______, 2 jugoslawische
Geburtsurkunden _______, Birth Certificate _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Barbara Balmelli
Versand:
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