Abtei lung V
E-8266/2007/frk
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
A._______,
Türkei,
vertreten durch
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. November 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8266/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess sein Heimatland
gemäss eigenen Angaben am 5. Mai 2005 und erreichte gleichentags
die Schweiz. Tags darauf ersuchte er – zusammen mit seiner Mutter
und seiner Schwester (E- 8269/2007, N (...)) – um Asyl.
B.
Am 11. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer in der damaligen Emp-
fangsstelle des BFM in Vallorbe zu seinen Asylgründen befragt, und
am 18. Mai 2005 führte die Vorinstanz eine Anhörung gemäss Art. 29
Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch.
C.
Durch seinen (vormaligen) Rechtsvertreter ersuchte der Beschwerde-
führer die Vorinstanz am 21. Juli 2005 um Gewährung der voll-
ständigen Akteneinsicht und um Einräumung des Rechts zur
Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion.
D.
Am 21. September 2005 reichte der Beschwerdeführer mehrere Be-
weismittel - darunter mehrere Zeitungsartikel und Berichte - zu den
Akten.
E.
Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 18. Juli 2007 um
einen raschen Entscheid, zumal die unklare Situation belastend sei
und seine Integration erschwere.
F.
Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer am 15. August 2007 zur
Übersetzung der nicht in einer Amtssprache abgefassten Beweismittel
auf.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2007 reichte der Beschwerdeführer ein
weiteres Dokument zu den Akten, welches über die bisher als Beweis-
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E-8266/2007
mittel eingereichten Artikel (alle Bezug nehmend auf den Cousin [(...)]
und die Cousine [(...)]), Aufschluss gebe.
H.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 10. September 2007
antragsgemäss Einsicht in die Verfahrensakten und hielt unter ande-
rem fest, dass damit keine Frist zur Stellungnahme verbunden sei.
I.
Mit Verfügung vom 1. November 2007 - eröffnet am 5. November
2007 - lehnte das BFM das Asylgesuch ab und verfügte die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur Begründung führte es
aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers genügten weder den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch jenen an die Flüchtlingsei-
genschaft.
J.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2007 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung ein
und beantragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlings-
eingenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustel-
len, dass der Vollzug der Wegweisung weder zulässig noch zumutbar
sei, und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechts-
beistands sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Instruktionsverfügung
vom 27. Dezember 2007 den Eingang der Beschwerde.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008 verfügte das Bundesver-
waltungsgericht, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten könne, wies die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
ab und setzte Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.
M.
Der Kostenvorschuss wurde am 25. Januar 2008 fristgerecht geleistet.
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N.
Gestützt auf die Heirat vom (...) mit einer Schweizer Bürgerin ersuchte
das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 4. März
2010 um Mitteilung, ob er an der Beschwerde festzuhalten oder diese
zurückzuziehen gedenke. Im Fall des Festhaltens wurde der
Beschwerdeführer aufgefordert, einen Beleg über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise über das Einreichen eines
Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen
Migrationsbehörde zu den Akten zu reichen, ansonsten davon auszu-
gehen sei, dass er auf die Geltendmachung eines allfälligen, aus dem
Eheschluss resultierenden Wegweisungshindernisses verzichte.
O.
Am 16. März 2010 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesver-
waltungsgericht mit, dass er vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren
festhalte und beantragte eine Fristverlängerung von mindestens drei
Wochen zur Einreichung eines Belegs bezüglich das Einreichen eines
Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
P.
Mit Schreiben vom 6. April 2010 teilte der Migrationsdienst C._______
dem BFM mit, dass der Beschwerdeführer eine Aufenthalts-
bewilligung "B" erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden
sei, weil der Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können
und an seiner Beschwerde festhalte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
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die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im
Bereich des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
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Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen geltend, sein Cousin ((...)) und seine
Cousine ((...)) seien im Jahre (...) von den türkischen Behörden
verhaftet, festgehalten und gefoltert worden, worauf sie mit Hilfe einer
Menschenrechtsorganisation zwei Prozesse gegen die türkischen Be-
hörden eingeleitet und Schadenersatz verlangt hätten. Etwa im Jahre
2002 – noch vor dem Ende des ersten Prozesses – hätten diese zu-
sammen mit ihrer Mutter die Türkei verlassen und seien nach (...)
gereist. Die erste Klage sei gutgeheissen und dem Cousin und der
Cousine Schadenersatz zugesprochen worden. Der Beschwerdeführer
sei Ende 2004, anfangs 2005 insgesamt drei Mal von der Polizei unter
Druck gesetzt worden, um den Cousin und die Cousine zu überreden,
ihre Klage zurückzuziehen. Die Polizisten hätten ihn dazu in einen
Wald verschleppt und bedroht. Weiter sei er von seinem Vater, welcher
seit dem Jahre 2000 von seiner Ehefrau und Mutter des Beschwerde-
führers geschieden sei, unter Druck gesetzt worden. Einerseits habe
dieser die Schwester des Beschwerdeführers verheiraten wollen und
andererseits habe er den Beschwerdeführer dazu gedrängt, die Mutter
umzubringen, weil er – der Vater – vermutet habe, dass sie einen
Freund habe. Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer mehrere Beweismittel im Zusammenhang mit der Verhaftung,
Inhaftierung und den Prozessen seines Cousins und seiner Cousine
zu den Akten.
5.2 Das BFM machte zur Begründung der angefochtenen Verfügung
im Wesentlichen geltend, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu
den geltend gemachten Druckversuchen der Polizei genügten auf-
grund konstruierter, realitätsfremder, nicht nachvollziehbarer und mit
den Begebenheiten im Heimatland des Beschwerdeführers nicht zu
vereinbarender Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nicht. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel ver-
möchten daran nichts zu ändern, weil sich diese nur auf die Vor-
kommnisse betreffend seine Verwandten beziehen würden und aus
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diesen nicht einmal andeutungsweise hervorgehe, dass der Be-
schwerdeführer oder seine Familie deswegen irgendwelche Nachteile
erlitten habe. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen des Vaters
betreffend hielt das BFM fest, dass diese den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. So könnten sie weder mittelbar
noch unmittelbar dem türkischen Staat angelastet werden. Sie würden
vom türkischen Staat nicht gebilligt, und es handle sich dabei um
asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Im
Übrigen entbehre es einer gewissen Logik, dass die Mutter des Be-
schwerdeführers mit ihren Kindern im Februar 2005 ausgerechnet bei
männlichen Verwandten des Vaters des Beschwerdeführers in Mersin
Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die Ehre der Familie
verletzt habe.
5.3 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde im We-
sentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien seine Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten seine Schil -
derungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor wei-
terer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz,
ihm gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige, dürftige Begründung jeg-
liche Glaubwürdigkeit abzusprechen, seine Fluchtgründe nicht zu wür-
digen und ihn wegzuweisen, erscheine in hohem Masse unan-
gemessen. Die Festnahmen, die Gewalt, die Drohungen und das all-
gemeine Verhalten der Polizisten habe er detailliert und glaubwürdig
geschildert. Die Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vor-
gehen der Polizei sei nicht überzeugend und teilweise aktenwidrig.
Eine wahrscheinliche Verwechslung in der Argumentation – so werde
wohl die Mutter des Cousins und der Cousine des Beschwerdeführers
mit Letzterem verwechselt – illustriere ferner deren unsorgfältige
Arbeitsweise. Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Be-
nachteiligungen habe er sich nicht bemüht, weil ihm gedroht worden
sei, dass ihm und seiner Familie Gleiches, wie seinem Cousin und
seiner Cousine, angetan werde, wenn sie jemanden über die Vor-
kommnisse informieren würden. Soweit die Vorinstanz Reformen der
Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne,
sei festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der
Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen
der Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Betreffend die im vorinstanz-
lichen Verfahren eingereichten Beweismittel, sei der Vorinstanz zuzu-
stimmen, dass sich diese zwar auf Probleme seiner Verwandten be-
ziehen würden. Als Verwandter dieser massiv verfolgten und landes-
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weit bekannten Personen habe er aber durchaus Anlass gehabt, sich
vor inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen
(Sippenhaft oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu
fürchten. Der Beschwerdeführer habe selber politisch motivierte Ver-
folgung und Gewalt erfahren und kenne das Schicksal seiner Ver-
wandten. Seine subjektive Furcht vor Verfolgung sei objektiv nach-
vollziehbar. Zum Beweis seiner Vorbringen verwies der Beschwerde-
führer auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
sowie auf die in einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-
6586/2006) zitierten Berichte und reichte zudem einen Internetauszug
mit der Überschrift "Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten.
5.4 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseingenschaft genügen. Das BFM
hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die
Gründe genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. So ist ins-
besondere das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Po-
lizei massiv unter Druck gesetzt worden sei, damit seine in (...)
wohnenden Verwandten eine gegen den türkischen Staat an einem in-
ternationalen Gericht angehobene Klage zurückziehen würden, ins-
besondere aufgrund der Publizität des Falles als konstruiert, un-
plausibel und unglaubhaft zu bezeichnen. Weiter bleibt auch nach Be-
rücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen Übergriffe
der Polizei nicht – allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der Ver-
wandten – zur Anzeige gebracht hat. Betreffend die angeblichen Aus-
einandersetzungen und Bedrohungen aus familiären Gründen durch
den Vater ist festzuhalten, dass diese – sofern sie überhaupt als
glaubhaft bezeichnet werden können – nicht asylrelevant sind, zumal
der türkische Staat solche private Übergriffe weder billigt noch hin-
nimmt, und es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar wäre bei
den zuständigen staatlichen Stellen um Schutz nachzusuchen.
Insgesamt sind die Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu
einer anderen Erkenntnis zu führen, zumal der Beschwerdeführer den
Erwägungen der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen ver-
mag, sondern sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügt, seine
Vorbringen widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben
und aufgrund seiner familiären Herkunft beziehungsweise seines
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Cousins und seiner Cousine einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu
sein.
Soweit in der Beschwerde auf einen Satz verwiesen wird, welcher die
angeblich unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustrieren soll
– angebliche Verwechslung der Mutter der Verwandten mit dem Be-
schwerdeführer –, ist zu erwähnen, dass dieser Satz entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde verständlich ist, und von der Rechts-
vertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der unsorgfältigen Arbeitswei-
se lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten.
Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu bestäti -
genden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2008
verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerde-
führer aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene einge-
reichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal sie
– wie bereits erwähnt – keinen Bezug nehmen auf den Beschwerde-
führer.
Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise fehlenden Asylrele-
vanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend gemachte (Re-
flex-)Verfolgung des Beschwerdeführers zu verneinen, woran die in der
Beschwerde angerufenen Beweismittel ebenfalls nichts zu ändern ver-
mag.
6.
6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
Die Wegweisung aus der Schweiz wird unter anderem dann nicht ver-
fügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist oder einen Anspruch auf
eine solche Bewilligung hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Trotz hängigem Asylverfahren kann eine asylsuchende Person ein Ver-
fahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung
einleiten, wenn ein Anspruch auf deren Erteilung besteht (Art. 14
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Abs. 1 AsylG). Ist ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gegeben, fällt die konkrete Beurteilung des gel-
tend gemachten Anspruchs und damit der Entscheid über die Wegwei-
sung in die Zuständigkeit der ausländerrechtlichen Behörden
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...)
eine Schweizer Bürgerin geheiratet hat. Mit Schreiben vom 6. April
2010 teilte der Migrationsdienst C._______ dem BFM mit, dass der
Beschwerdeführer aus diesem Grund eine Aufenthaltsbewilligung "B"
erhalte, der Fall aber an das BFM übersteuert worden sei, weil der
Beschwerdeführer keinen Pass habe vorweisen können und an seiner
Beschwerde festhalte. Daraus ergibt sich, dass ein Verfahren um
Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung eingereicht
wurde, welches offenbar pendent ist. Da bisher kein abschliessender
Entscheid zur Frage der Erteilung der beantragten aus-
länderrechtlichen Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat das Bundesver-
waltungsgericht – im Sinne der zitierten Praxis nach EMARK 2001 Nr.
21 – im Rahmen einer vorfrageweisen Prüfung zu klären, ob der Be-
schwerdeführer zumindest im Grundsatz einen Anspruch auf Erteilung
einer ausländerrechtlichen Bewilligung verfügt, was ohne weiteres zu
bejahen ist (vgl. Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezem-
ber 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
weshalb die vom BFM verfügte Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs
der angefochtenen Verfügung) praxisgemäss aufzuheben ist.
6.3 Nachdem die Anordnung der Wegweisung aufzuheben ist, fällt die
Grundlage für den Wegweisungsvollzug dahin, weshalb die diesbezüg-
lichen Anordnungen (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der an-
gefochtenen Verfügung) ebenfalls aufzuheben sind.
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich
Flüchtlingseigenschaft und Asyl abzuweisen. Hinsichtlich Wegweisung
und Vollzug der Wegweisung ist sie im Sinne obiger Erwägungen gut -
zuheissen und die Ziffern 3 - 5 des Dispositivs der angefochtenen Ver-
fügung sind aufzuheben.
8.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nach dem Gesagten ist der
Beschwerdeführer hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft und Asyl als un-
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terlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des
Verfahrens die hälftigen Kosten im Betrage von Fr. 300.– aufzuerlegen.
Diese sind durch den geleisteten Kostenvorschuss im Betrage von
Fr. 600.– gedeckt und sind mit diesem zu verrechnen. Der überschüs-
sige Betrag von Fr. 300.– ist grundsätzlich zurückzuerstatten.
9.
9.1 Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die
damit einhergehende Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung be-
treffend Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs beruht auf einem nachträglich
eingetretenen, ausserhalb des Asylverfahrens liegenden migrations-
rechtlichen Sachverhalt, weshalb betreffend die allfällige Ausrichtung
einer Parteientschädigung eine Chancenabwägung nach mutmass-
lichem Verfahrensausgang im Wegweisungs- und Vollzugspunkt - wenn
der Beschwerdeführer keine Schweizerin geheiratet hätte - vorzu-
nehmen ist. (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5
VGKE).
9.2 Mit Verweis auf die bestehenden Akten und die Ausführungen in
der Zwischenverfügung vom 16. Januar 2008, mit welcher die Be-
schwerde als (vollumfänglich) aussichtslos bezeichnet wurde, ist fest-
zustellen, dass nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer,
hätte er sich nicht mit einer Schweizer Bürgerin verheiratet, mit seinen
Begehren hinsichtlich Wegweisung und Vollzug durchgedrungen wäre.
Von der Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Asyl und Flüchtlingseigenschaft ab-
gewiesen.
2.
Betreffend Wegweisung und Wegweisungsvollzug wird die Be-
schwerde gutgeheissen. Die Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der vor-
instanzlichen Verfügung werden aufgehoben.
3.
Dem Beschwerdeführer werden die hälftigen Verfahrenskosten im Be-
trage von Fr. 300.– auferlegt. Diese sind durch den geleisteten Kos-
tenvorschuss im Betrage von Fr. 600.– gedeckt und werden mit diesem
verrechnet. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.– wird unter Vorbe-
halt anderer Verrechnungsansprüche zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
Versand:
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