Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8269/2007
Urteil vom 9. Juni 2011
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiber Rudolf Raemy.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin 1,
und B._______,
Beschwerdeführerin 2,
Türkei,
beide vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1.
November 2007 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerinnen, türkische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz vor der Ausreise in (…), verliessen ihr Heimatland gemäss
eigenen Angaben – zusammen mit D._______ (N (…); E-8266/2007) –
am 5. Mai 2005 und erreichten die Schweiz gleichentags. Am 6. Mai 2005
ersuchten sie in der Schweiz um Asyl nach.
D._______, dessen Asylgesuch mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 7. Juni 2010 rechtskräftig abgewiesen wurde, verfügt seit seiner
Heirat mit (…) über eine Aufenthaltsbewilligung "B".
B.
Die Beschwerdeführerinnen wurden am 11. Mai 2005 im
Empfangszentrum des BFM in (…) zu ihren Asylgründen befragt, und am
18. und 19. Mai 2005 erfolgten die direkten Anhörungen durch das BFM.
C.
Das BFM lehnte mit Verfügung vom 1. November 2007 – eröffnet am
5. November 2007 – die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen ab und
verfügte ihre Wegweisung sowie deren Vollzug aus der Schweiz. Zur
Begründung führte es aus, ihre Schilderungen genügten teilweise den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise jenen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht.
D.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 5. Dezember 2007 (Datum
Poststempel) durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde ein gegen die
Verfügung vom 1. November 2007 und beantragten deren Aufhebung, die
Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig
und unzumutbar sei, und das BFM sei anzuweisen, sie vorläufig
aufzunehmen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung unter Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertreterin. Als
Beweismittel reichten sie unter anderem einen Auszug aus dem Internet
("Formen so genannter Sippenhaft") zu den Akten. Auf die Begründung
der gestellten Begehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Datum vom 12. Dezember 2007 bestätigte das
Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 2. Januar 2008 einen ärztlichen
Bericht der (…) vom 11. Dezember 2007 betreffend die
Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht verfügte mit Zwischenverfügung vom
14. Januar 2008, dass die Beschwerdeführerinnen den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten, hiess das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der
fristgerechten Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab.
H.
Innert Frist, am 22. Januar 2008, wurde die Fürsorgebestätigung
beigebracht.
I.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 an seiner
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Die Beschwerdeführerinnen reichten am 19. März 2009 einen weiteren
ärztlichen Bericht der (…) vom 24. Februar 2009 zu den Akten.
K.
Mit Instruktionsverfügung vom 24. November 2010 wurde den
Beschwerdeführerinnen die Vernehmlassung vom 5. Januar 2009
zugestellt und ihnen Frist zur schriftlichen Stellungnahme und
ergänzenden Beweismitteleinreichung gewährt. Weiter wurde die
Beschwerdeführerin 1 zur Einreichung einer Erklärung über die
Entbindung der sie behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht
gegenüber den Asylbehörden (Entbindungserklärung) aufgefordert.
L.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2010 beantragten die
Beschwerdeführerinnen, es sei ihnen die Frist zur Einreichung eines
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ärztlichen Berichts bis zum 10. Januar 2011 zu verlängern. Dem Antrag
wurde am 3. Dezember 2010 vom Bundesverwaltungsgericht
stattgegeben.
M.
Am 6. Januar 2011 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen
Bericht der (…) vom 5. Januar 2011 und am 24. Januar 2011 eine
Entbindungserklärung der Beschwerdeführerin 1 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
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Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1,
Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerinnen machten zur Begründung ihrer
Asylgesuche geltend, sie hätten die Türkei aufgrund von Behelligungen
seitens der Polizei und ihres Ex-Ehemannes beziehungsweise Vaters
verlassen. Dazu führten sie aus, dass nach der Verhaftung von (…) im
Jahre (…) (…) mit Hilfe einer Europäischen Menschenrechtsorganisation
zwei Prozesse gegen die türkischen Behörden eingeleitet und
Schadenersatz verlangt hätten. (…) habe in den Jahren 2002 und 2003
die Türkei verlassen und lebe seither in (…). Nach deren Ausreise sei die
erste Klage gutgeheissen und (…) Schadenersatz zugesprochen worden.
Ende Januar 2005 sei die Beschwerdeführerin 1 an einer Bushaltestelle
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von zwei Personen in zivil kontrolliert und gezwungen worden, in deren
Auto einzusteigen. Sie sei zur Gendarmerie von Taksim gebracht und mit
verbundenen Augen und in Handschellen in eine Zelle geführt worden.
Dort sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Die Polizisten hätten
sie aufgefordert, (…) dazu zu bringen, von ihrer zweiten
Schadenersatzklage abzusehen. Nach etwa fünf Stunden sei sie wieder
entlassen worden, mit der Aufforderung, niemandem etwas davon zu
erzählen, ansonsten es ihren Kindern wie (…) ergehen werde.
Die Beschwerdeführerin 2 machte geltend, sie sei im Januar 2005 von
einem Zivilpolizisten auf der Strasse angehalten und von diesem an die
Brust gefasst worden. Dabei habe er ihr vorgeworfen, (…) immer noch
nicht zum Rückzug der Klage bewogen zu haben. Nachdem ein
vorbeigehender alter Mann den Polizisten aufgefordert habe, die
Beschwerdeführerin 2 in Ruhe zu lassen, habe der Polizist auch diesen
beschimpft und sei weggegangen.
Im Weiteren sei auch D._______ von Zivilpolizisten angehalten und
zweimal in den Wald verschleppt worden. Dabei sei ihm mit dem Tod
gedroht worden, wenn er (…) nicht zum Rückzug der Klage bewege.
Betreffend die Benachteiligungen durch den Ex-Ehemann
beziehungsweise Vater der Beschwerdeführerinnen machten sie geltend,
dieser habe Druck auf sie ausgeübt, weil er vermutet habe, die
Beschwerdeführerin 1 habe einen Liebhaber. Um die Familienehre
wiederherzustellen, habe er seinen Sohn aufgefordert, die Mutter
umzubringen, ansonsten er (Ex-Ehemann / Vater) das selber machen
werde. Zudem habe er die Beschwerdeführerin 2 zwangsverheiraten
wollen, wogegen sie sich zur Wehr gesetzt habe. Ausserdem sei er bei
seinen Besuchen jeweils ausfällig geworden und habe die
Beschwerdeführerinnen und den Sohn beschimpft und geschlagen.
Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche
Dokumente im Zusammenhang mit der Verhaftung und den Klagen der
(…), drei Fotos sowie ein ärztliches Zeugnis der (…) vom 7. September
2005 zu den Akten.
4.2. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Vorbringen in Bezug auf die geltend gemachte Vergewaltigung
wirkten sehr konstruiert. So entbehre es einer inneren Logik, dass die
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Polizisten zwar gezielt gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollten,
sie aber nie zu Hause aufgesucht hätten. Weiter sei das geschilderte
Vorgehen der Polizei realitätsfremd, zumal gerade ihr früheres Verhalten
in der Öffentlichkeit derart Aufregung erzeugt und zu
Schadenersatzklagen geführt habe. Nicht nachvollziehbar sei
schliesslich, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht um Hilfe ersucht habe.
In Berücksichtigung erfolgter Gesetzesänderungen im strafrechtlichen
und strafprozessualen Bereich und deren Umsetzung auf operativer
polizeilicher Ebene seien diese Vorbringen nicht mit den Begebenheiten
in der Türkei zu vereinbaren und als unglaubhaft zu qualifizieren.
Weiter sei festzustellen, dass gestützt auf die Akten weder die wahre
Identität der Beschwerdeführerin 1, das genaue Ausreisedatum, noch die
Reiseroute der Beschwerdeführerinnen feststehe. Es müsse vermutet
werden, dass sie die schweizerischen Behörden zu täuschen versuchten.
Die Beschwerdeführerin 1 habe weder ein Reisepapier noch ein
Identitätsdokument abgegeben und trotz entsprechender Aufforderung
keine grossen Anstrengungen unternommen, solche zu beschaffen, was
einen klaren Verstoss gegen die gebotene Mitwirkungspflicht darstelle
und ihre Glaubwürdigkeit fraglich erscheinen lasse. Daran vermöchten
auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, weil sich diese auf
die Probleme von (…) beziehen würden und sich daraus nicht ergebe,
dass die Beschwerdeführerinnen deswegen irgendwelche Nachteile zu
gewärtigen gehabt hätten. Soweit die Vorbringen zu den Druckversuchen
durch den Ex-Ehemann beziehungsweise Vater betreffend hielt das BFM
fest, dass diese den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht
genügten. Sie könnten weder mittelbar noch unmittelbar dem türkischen
Staat angelastet werden, zumal er diese nicht billige. Es handle sich um
asylrechtlich unbeachtliche Handlungen eines privaten Dritten. Die
Beschwerdeführerinnen hätten sich an die Behörden oder allenfalls an
eine Frauenorganisation wenden können. Im Übrigen entbehre es einer
gewissen Logik, dass die Beschwerdeführerin 1 mit ihren Kindern im
Februar 2005 ausgerechnet bei männlichen Verwandten ihres Ex-
Ehemannes in Mersin Zuflucht gesucht habe, nachdem sie angeblich die
Ehre der Familie verletzt habe. Schliesslich sei davon auszugehen, dass
der Vater der Beschwerdeführerin 2, welcher offenbar von den
Ausreiseabsichten seiner Familie gewusst habe, alles in Gang gesetzt
hätte, um die Ausreise zu verhindern, wenn er ernsthaft beabsichtigt
hätte, seine Tochter zu verheiraten.
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4.3. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich in ihrer Beschwerde im
Wesentlichen auf den Standpunkt, entgegen der Ansicht der Vorinstanz
seien ihre Vorbringen durchaus glaubhaft. So enthielten die
Schilderungen der Erlebnisse und der daraus resultierenden Angst vor
weiterer Verfolgung keine Widersprüche. Das Vorgehen der Vorinstanz,
ihnen gestützt auf eine zum Teil aktenwidrige und dürftige Begründung
jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen, ihre Fluchtgründe nicht zu
würdigen und sie wegzuweisen, erscheine in hohem Masse
unangemessen. Die Beschwerdeführerin 1 habe die Festnahme, die
Gewalt, die Drohungen, die Vergewaltigung, die Lokalitäten und das
allgemeine Vorgehen der Polizei detailliert und glaubhaft geschildert. Die
Schilderungen in beiden Befragungen stimmten überein. Die
Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf das Vorgehen der Polizei sei
nicht überzeugend. Naheliegend sei hingegen, dass die Sicherheitskräfte
ihre Schandtaten lieber auf ihrem eigenen Terrain begehen würden, wo
sie ungestört seien. Eine wahrscheinliche Verwechslung in der
Argumentation – so werde wohl (…) mit der Beschwerdeführerin 1
verwechselt – illustriere ferner die unsorgfältige Arbeitsweise des BFM.
Um Hilfe im Zusammenhang mit den erlittenen Benachteiligungen habe
sie sich nicht bemüht, weil ihr gedroht worden sei, dass ihren Kindern
Gleiches angetan werde wie (…), wenn sie jemanden über die
Vorkommnisse informieren würde. Soweit die Vorinstanz Reformen der
Türkei im Bemühen um den Beitritt zur Europäischen Union erwähne, sei
festzuhalten, dass diese weder eine adäquate Umsetzung in der
Rechtsprechung gefunden noch für eine Liberalisierung im Vorgehen der
Sicherheitskräfte gesorgt hätten. Der Vorwurf eines
Täuschungsversuches, wie ihn das BFM suggeriere, entbehre einer
sachlichen Grundlage. Die Beschwerdeführerin 1 habe ihre Ausweise vor
der Ausreise verloren, habe aber die Kopie einer Scheidungsurkunde
abgegeben. Zusammen mit den von den Kindern abgegebenen
Identitätskarten lasse sich ihre eigene Identität problemlos ableiten. Nicht
weiter ausgeführt werde vom BFM, worauf die angeblichen Zweifel
betreffend Ausreisedatum und tatsächliche Reiseroute basierten.
Aufgrund dieser Zweifel die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin in
Frage zu stellen, sei unfair. Betreffend die im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Beweismittel sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass sich
diese zwar auf Probleme (…) beziehen würden. Als (…) dieser massiv
verfolgten und landesweit bekannten Personen hätten die
Beschwerdeführerinnen aber durchaus Anlass gehabt, sich vor
inoffiziellen Verfolgungs- und Einschüchterungsmassnahmen (Sippenhaft
oder Reflexverfolgung) durch Sicherheitskräfte zu fürchten Die
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Entscheidrelevanz der eingereichten Beweismittel sei offensichtlich.
Zum Beweis ihrer Vorbringen verwiesen die Beschwerdeführerinnen auf
einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) sowie auf die in
einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-6586/2006) zitierten
Berichte und reichten zudem einen Internetauszug mit der Überschrift
"Formen so genannter Sippenhaft" zu den Akten. Mit Eingabe vom
2. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführerinnen einen ärztlichen
Bericht der (…) vom 11. Dezember 2007 ein.
4.4. In seiner Vernehmlassung vom 5. Januar 2009 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Soweit die Abweisung des Asylgesuchs
und die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft betreffend, verwies es auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und hielt an diesen fest.
4.5. In ihren weiteren Eingaben enthielten sich die
Beschwerdeführerinnen ergänzender Vorbringen in Bezug auf ihre
Flüchtlingseigenschaft und die beantragte Asylgewährung.
4.6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit dem BFM zur Ansicht, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft genügen. Das BFM hat in
der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend die Gründe
genannt, die dieser Einschätzung zugrunde liegen. Insgesamt sind die
Vorbringen in der Beschwerde nicht geeignet, zu einer anderen
Erkenntnis zu führen, zumal die Beschwerdeführerinnen den Erwägungen
der Vorinstanz nichts Substanzielles zu entgegnen vermögen, sondern
sich im Wesentlichen mit den Hinweisen begnügen, ihre Vorbringen
widerspruchslos und glaubhaft geltend gemacht zu haben und aufgrund
ihrer familiären Herkunft einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt zu sein. So
ist insbesondere das Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin 1 von
der Polizei entführt, geschlagen und vergewaltigt worden sei, damit sie
(…) dazu bewege, eine gegen den türkischen Staat an einem
internationalen Gericht angehobene Klage zurückzuziehen, einerseits
aufgrund bloss pauschaler und teilnahmsloser Schilderungen als
unglaubhaft zu qualifizieren (vgl.vorinstanzliche Akten A 10 S. 10 Antwort
zu Frage 50 [in fine]). Andererseits sind diese Vorbringen aufgrund der
Publizität des Falles in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als
konstruiert und realitätsfremd zu bezeichnen. Unbehelflich ist dabei der
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Einwand, die Vergewaltigung sei von der Beschwerdeführerin 1
widerspruchslos geschildert worden, zumal das Fehlen von
Widersprüchen eine Sachverhaltsschilderung nicht per se als glaubhaft
erscheinen zu lassen vermag. Mit der Vorinstanz ist weiter zu erkennen,
dass es einer inneren Logik entbehrt, die Polizisten hätten zwar gezielt
gegen die Beschwerdeführerin 1 vorgehen wollen, sie aber nie zu Hause
aufgesucht. In Bezug auf die geltend gemachten behördlichen
Behelligungen widerspricht sich die Beschwerdeführerin sodann, zumal
sie anlässlich der Erstanhörung von mehreren Benachteiligungen (vgl.
vorinstanzlichen Akten A 1 S. 5 oben: J'ai été menacé plusieurs fois")
sprach, ohne diese indessen zu substanziieren, wogegen sie bei der
Anhörung vom 18. Mai 2005 ausführte, ein einziges Mal behördlichen
Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. A 10 S. 9 Antwort zu
Frage 41: "Moi, j'ai vécu un évenement à la fin de janvier 2005 de la part
de la police. C'était la première et la seul fois"), was die Unglaubhaftigkeit
ihrer Vorbringen untermauert. Weiter bleibt auch nach Berücksichtigung
der Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, weshalb die
Beschwerdeführerinnen die angeblichen Übergriffe der Polizei nicht
– allenfalls mit Hilfe des Rechtsvertreters der (…) – zur Anzeige gebracht
haben. Betreffend die angeblichen Auseinandersetzungen und
Bedrohungen aus familiären Gründen durch den Ex-Ehemann
beziehungsweise Vater ist festzuhalten, dass diese asylrechtlich nicht
relevant sind, zumal der türkische Staat solche privaten Übergriffe weder
billigt noch hinnimmt, und es den Beschwerdeführerinnen möglich und
zumutbar gewesen wäre, bei den zuständigen staatlichen Stellen um
Schutz nachzusuchen. Unbesehen der Glaubhaftigkeit des von der
Beschwerdeführerin 2 geltend gemachten polizeilichen Übergriffs – ein
Polizist habe sie auf der Strasse an die Brust gefasst – ist festzuhalten,
dass es sich dabei zweifelsohne um einen nicht zu tolerierender Übergriff
handelt, welcher indessen mangels Intensität als asylrechtlich nicht
relevant zu bezeichnen ist.
Soweit schliesslich in der Beschwerde auf einen Satz in der
angefochtenen Verfügung verwiesen wird, welcher die angeblich
unsorgfältige Arbeitsweise der Vorinstanz illustriere – angebliche
Verwechslung (…) mit der Beschwerdeführerin 1 –, ist zu erwähnen, dass
dieser Satz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde verständlich
ist und von der Rechtsvertreterin falsch zitiert wird. Der Vorhalt der
unsorgfältigen Arbeitsweise lässt sich demzufolge nicht aufrechterhalten.
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Zur Vermeidung von weiteren Wiederholungen kann auf die zu
bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden. Vor diesem Hintergrund vermögen die Beschwerdeführerinnen
aus den bei der Vorinstanz und auf Beschwerdeebene eingereichten
Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal sie keinen
Bezug auf sie nehmen. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit beziehungsweise
fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen ist die in der Beschwerde geltend
gemachte (Reflex-)Verfolgung der Beschwerdeführerinnen zu verneinen.
Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass das Asylgesuch der
Beschwerdeführerinnen von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender
Begründung abgewiesen wurde.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführerinnen nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerinnen in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführerinnen noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass
sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
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jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die
Beschwerdeführerinnen eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
6.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG –
die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.1. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM unter anderem
aus, dass weder die in der Türkei herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen
würden. Zwar befänden sich (…) der Beschwerdeführerin 1 in der
Schweiz, jedoch wohne sie seit der zweiten Hälfte der siebziger Jahre
nicht mehr mit diesen zusammen. Zudem sei sie seit (…) geschieden und
habe mit ihren Kindern in (…) leben und einer Arbeit nachgehen können.
Wohl sei sie kurdischer Herkunft, spreche aber Türkisch als
Muttersprache und könne sich deshalb in (…) verständigen. Weiter führte
das BFM aus, dass bei der Beschwerdeführerin 1 zwar mit ärztlichem
Zeugnis vom 7. September 2005 eine (…) diagnostiziert worden sei. Eine
(…) Weiterbehandlung sei jedoch nicht als dringend notwendig erachtet
worden. Das blosse Vorhandensein einer (…) gebe indessen noch keine
Anhaltspunkte hinsichtlich derer Ursache. Im Weiteren seien (…)
Behandlungsmöglichkeiten für (…) in der Türkei vorhanden, und derartige
Behandlungen würden durchaus dem Niveau einer Behandlung in der
Schweiz entsprechen. Es sei der Beschwerdeführerin 1 unbenommen,
beim BFM gegebenenfalls ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen. Es sei ihr deshalb zuzumuten, zusammen mit ihren Kindern in die
Türkei zurückzukehren. Betreffend die Beschwerdeführerin 2 würden
keine Gründe gegen eine Rückkehr in die Türkei sprechen.
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6.4.2. In der Beschwerde wiesen die Beschwerdeführerinnen darauf hin,
dass die Beschwerdeführerin 1 nach der Eröffnung der angefochtenen
Verfügung erneut habe hospitalisiert werden müssen, und sie stellten die
Einreichung eines Berichts zur aktuellen Situation in Aussicht. Weiter
rügten sie eine nicht korrekte Würdigung der individuellen Situation der
Beschwerdeführerin 1. Insbesondere werde der Bericht der (…) vom
7. September 2005 falsch zitiert, zumal dieser ausführe, dass eine (…)
Weiterbehandlung dringend notwendig sei. Eine dermassen unsorgfältige
Arbeitsweise verletze das rechtliche Gehör. Eine Umkehr der Aussage
der Ärzte könne nicht toleriert werden. Nebst der Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin 1 an einer erheblichen (…) Krankheit leide, sei bei
der Beurteilung der Zumutbarkeit der Rückkehr auch die Gefahr einer
erneuten Retraumatisierung und der Umstand, dass beide
Beschwerdeführerinnen massiven Verletzungen und Gefährdungen ihrer
Integrität durch den Ex-Ehemann und Vater ausgesetzt gewesen seien,
zu berücksichtigen. Ein effektiver Schutz bei einer Rückkehr sei
– entgegen der Ansicht des BFM – nicht gegeben.
6.4.3. In seiner Vernehmlassung verweist das BFM in Bezug auf die
gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin 1 auf die
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. (Ausführungen zu den
gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1).
6.5. Vorweg ist festzuhalten, dass in der Türkei nicht eine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht, die einen Wegweisungsvollzug generell als
unzumutbar erscheinen liesse.
6.6. Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine (…)-jährige
Frau kurdischer Herkunft und türkischer Muttersprache, die seit dem
Jahre (…) geschieden ist. Bis zu ihrer Ausreise lebte sie alleine mit ihren
beiden – heute volljährigen – Kindern in (…), wo sie mit ihnen im gleichen
Betrieb gearbeitet habe. Die Kinder seien zudem von ihrem Vater
finanziell unterstützt worden. Die Beschwerdeführerin 2 ist (…)-jährig,
ledig und gemäss Akten gesund. Sie hat gemäss eigenen Angaben im
Heimatland während 5 Jahren die Schule besucht und danach gearbeitet.
Die Beschwerdeführerinnen verfügen – nebst dem Beziehungsnetz in der
Schweiz (unter anderem (…)) – auch in der Türkei über
verwandtschaftliche Beziehungen. So leben gemäss ihren Angaben in
Mersin ein Onkel (bzw. Grossonkel) mütterlicherseits und Cousins des
Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin 1. Zu Letzteren hatten sie
offenbar guten Kontakt, zumal diese die Ausreise organisiert hätten (vgl.
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Seite 15
A 1 S. 5, A 10 S. 15). Zudem leben offenbar weitere Verwandte im
Heimatland (vgl. A 10 S. 9), und aufgrund des langjährigen Aufenthalts in
(…) kann ferner davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführerinnen dort über Freunde und Bekannte verfügen. Es
darf somit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerinnen
nach einer Rückkehr auf Unterstützung durch die im Heimatland
wohnenden Verwandten, aber auch – zumindest in finanzieller Hinsicht –
durch die in der Schweiz wohnhaften zählen können. Gestützt auf die
Aktenlage ist somit nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerinnen
in der Türkei aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer
Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
6.7. Zu berücksichtigen bleiben schliesslich die gesundheitlichen
Probleme der Beschwerdeführerin 1.
Vorab ist zu anzumerken, dass die Rüge der Beschwerdeführerinnen,
wonach das BFM in der angefochtenen Verfügung den ärztlichen Bericht
vom 7. September 2005 falsch zitiert und zu Unrecht ausgeführt habe,
gemäss diesem werde eine (…) Weiterbehandlung der
Beschwerdeführerin 1 nicht als dringend notwendig erachtet, zurecht
erhoben worden ist. Entgegen den Ausführungen des BFM und gemäss
klarem Wortlaut des ärztlichen Berichts wurde darin unmissverständlich
ausgeführt, dass eine "(…) derzeit dringend notwendig" sei (vgl. A 16
S. 2). Unter Berücksichtigung nachfolgender Erwägungen ist diesem
Umstand indessen letztlich für den Ausgang des Verfahrens keine
entscheidende Rolle beizumessen.
6.7.1. Betreffend eine medizinische Notlage ist festzustellen, dass nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden
kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung
einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn im Heimat- oder
Herkunftsstaat nicht eine dem hohen schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2 , sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in
Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
E-8269/2007
Seite 16
6.7.2. Aus den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten ärztlichen
Zeugnissen der (…) (vom 5. Januar 2011, 24. Februar 2009,
11. Dezember 2007 und 7. September 2005) ergibt sich, dass die
Beschwerdeführerin 1 seit mehreren Jahren an einer (…) leidet. (Weitere
Angaben zu den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin 1
und deren medizinischen Behandlung).
6.8. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die
Beschwerdeführerin 1 die Rückkehr in die Türkei trotz der ihr attestierten
(…) Probleme (…) zumutbar. Nach den Erkenntnissen des Gerichts
besteht für sie in der Türkei die Möglichkeit, ihre (…) Probleme
fachärztlich und in einer ihr vertrauten Sprache adäquat behandeln zu
lassen. Aus den vorliegenden Akten sind denn auch keine Hinweise zu
entnehmen, dass ihr der Zugang zu medizinischen Einrichtungen in der
Türkei verwehrt wäre und die Behandelbarkeit der Probleme im
Heimatland wird nicht bestritten. Dabei soll das Ausmass der Erkrankung
der Beschwerdeführerin 1 nicht verkannt werden, doch ist für die nähere
Zukunft nicht von einer konkreten medizinischen Gefährdung im Sinne
einer medizinischen Notlage auszugehen (Art. 83 Abs. 4 AuG), und sie
kann, sofern erforderlich, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe
anfordern. Überdies obliegt es den mit dem Vollzug betrauten Behörden,
der gesundheitlichen Situation bei der Ausgestaltung der
Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. Schliesslich hat die
Beschwerdeführerin 1 die Schweiz nicht alleine zu verlassen, sondern
kann zusammen mit ihrer (…)-jährigen (…) in die Türkei zurückkehren.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit
auch als zumutbar.
6.9. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführerinnen, bei der
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.10. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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Seite 17
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2008 gewährten
unentgeltlichen Rechtspflege ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerinnen,
das BFM und die kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Rudolf Raemy
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