Abtei lung V
E-8273/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spaelti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain
X._______, geboren (...),
Nigeria,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 16. November 2010 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8273/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. November 2010 – eröffnet am
24. November 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2010 nicht
eintrat und die Wegweisung nach Italien verfügte,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton A._______
verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschieben-
de Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
29. November 2010 (Poststempel: 30. November 2010) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht
beantragte, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Vor-
instanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich
für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorg-
licher Massnahmen sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die
Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Itali-
en abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwer-
de entschieden habe,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
1. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Dezember 2010 beim Gericht
eingingen,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer sich seit
dem Jahre 1998 in Italien aufhielt und illegal in die Schweiz eingereist
ist,
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dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 9
Dublin-II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsange-
hörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist) er-
folgten Anfrage an Italien vom 13. Oktober 2010 und der ausgebliebe-
nen Antwort, welche praxisgemäss als stillschweigende Zustimmung
gilt, zu Recht feststellte, gestützt auf Art. 18 Abs. 7 Dublin-II-Verord-
nung sei die Zuständigkeit auf Italien übergegangen,
dass der Beschwerdeführer somit ohne Weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylgesuches staatsvertraglich zuständig ist,
dass in der Beschwerde nichts Stichhaltiges geltend gemacht wird,
das in Bezug auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des
Asylverfahrens zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die sich
aus diesen Abkommen ergebenden völkerrechtlichen Verpflichtungen,
insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen
Normen der EMRK, halten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht zudem keine Gründe ersicht-
lich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
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bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, son-
dern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verord-
nung), oder gegebenenfalls bei der Ausübung der sogenannten Huma-
nitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses hinfällig geworden sind,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie
sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu
bezeichnen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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