B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8274/2008
U r t e i l v o m 2 8 . J u l i 2 0 11
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Angola,
gesetzlich vertreten durch
B._______,
sowie gewillkürt vertreten durch lic. phil. Chantal Bratschi,
Caritas Schweiz, Abteilung Anwaltschaft,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung,
Gesuch um Familienvereinigung respektive Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft, Verfügung des BFM vom
25. November 2008 / N (…),
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein angolanischer Staatsangehöriger aus
Cabinda – mit als "Asylgesuch gemäss Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 51 AsylG"
bezeichneter Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 19. Juni 2008 ge-
meinsam mit seinen (…) C._______ und D._______ um Asyl nachsuchen
liess,
dass zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend gemacht
wurde, das BFM habe mit Verfügung vom 5. Mai 2008 festgestellt, dass
B._______, der seit (…) in der Schweiz wohnhafte Vater des Beschwer-
deführers und seiner (…), aufgrund von exilpolitischen Aktivitäten – (…) –
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) erfülle,
dass der Beschwerdeführer nach der Ausreise des Vaters zu seinem On-
kel nach E._______ (Demokratische Republik Kongo) gezogen sei und
seit dessen Verschwinden im Dezember 2007 dort auf der Strasse lebe,
dass er zudem einer auf das politische Profil des Vaters zurückzuführen-
den Reflexverfolgung ausgesetzt sei, da dessen Verfolger nur noch
Zugriff auf seine Kinder hätten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2008 die Asylgesuche
des Beschwerdeführers sowie (…) ablehnte und deren Einreise in die
Schweiz verweigerte,
dass der Beschwerdeführer und (…) mit gemeinsamer Eingabe ihrer
Rechtsvertreterin vom 23. Dezember 2008 gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen
liessen, der Entscheid des BFM vom 25. November 2008 sei aufzuheben,
ihnen sei zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihre Flüchtlingseigenschaft sei fest-
zustellen, eventualiter seien sie in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters
B._______ einzubeziehen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht
wurde,
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dass die zuständige Instruktionsrichterin mit prozessleitender Verfügung
vom 22. Januar 2009 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses guthiess, jenes um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG hinge-
gen abwies,
dass die (…) des Beschwerdeführers, D._______, am 20. August 2009 in
die Schweiz einreiste und ein zweites Asylgesuch stellte, worauf das BFM
sie durch Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Eltern als Flüchtling
anerkannte, das Asylgesuch ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz
verfügte und deren Vollzug infolge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-8419/2008 vom
2. September 2010 das Beschwerdeverfahren in Bezug auf D._______
infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass am 23. Januar 2011 auch die zweite (…) des Beschwerdeführers,
C._______, in die Schweiz einreiste und am folgenden Tag ein zweites
Asylgesuch stellte, worauf das BFM sie durch Einbezug in die Flücht-
lingseigenschaft der Eltern als Flüchtling anerkannte, das Asylgesuch ab-
lehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug in-
folge Unzulässigkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid E-8425/2008 vom
29. April 2011 das Beschwerdeverfahren in Bezug auf C._______ infolge
Gegenstandslosigkeit abschrieb und feststellte, das vorliegende Be-
schwerdeverfahren werden in Bezug auf den Beschwerdeführer fortge-
führt,
dass das BFM in seiner erneuten Vernehmlassung vom 10. Mai 2011 an
seinen Erwägungen festhielt und eine Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
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dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl nach-
suchende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthaf-
te Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die
asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
se solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend keine begründeten Hinweise auf eine Verfolgung in die-
sem Sinne bestehen,
dass vorab festzustellen ist, dass dem Beschwerdeführer die Behaup-
tung, er verfüge in Angola und der Demokratischen Republik Kongo über
keinerlei Beziehungsnetz, nicht geglaubt werden kann, zumal seine Eltern
im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens angegeben haben, in Angola und
Kongo insgesamt acht Geschwister zu haben (vgl. A2 S. 3, A3 S. 3),
dass angesichts der in diesen Ländern herrschenden soziokulturellen
Umstände, namentlich des hohen Stellenwerts der familären Soldarität,
davon auszugehen ist, dass er über ein stabiles Netz von Betreuungsper-
sonen verfügt,
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dass auch das Vorbringen, wonach sich keiner der Angehörigen um den
Beschwerdeführer kümmern wolle, weil alle die politische Vergangenheit
des Vaters kennen und Reflexverfolgungsmassnahmen fürchten würden,
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu
genügen vermögen,
dass diesbezüglich zunächst festzustellen ist, dass der Vater des Be-
schwerdeführers ausschliesslich infolge exilpolitischer Aktivitäten als
Flüchtling anerkannt wurde, wohingegen seine Vorbringen zur angebli-
chen Vorverfolgung sowohl vom BFM als auch von der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK; vgl. Urteil vom 17. August 2005) als un-
glaubhaft erachtet wurden,
dass eine allfällige Reflexverfolgung der Angehörigen zudem nicht über
ihren Neffen, sondern vielmehr über die direkte Verwandtschaft (Ge-
schwister, Schwäger/innen) mit dessen Vater B._______ erfolgen würde,
dass sich die Beschwerde darauf beschränkt, bereits Vorgebrachtes zu
wiederholen, und das Bundesverwaltungsgericht in Würdigung der Akten-
lage und der Ausführungen des BFM beziehungsweise der Vorbringen
des Beschwerdeführers zum Schluss kommt, dass der Entscheid der Vor-
instanz in keiner Weise zu beanstanden ist,
dass das Gericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt feststellt, dass
die vorliegend geltend gemachte Gefährdung des Beschwerdeführers
nicht glaubhaft respektive die Furcht der Verwandten nicht plausibel ist,
dass die schweizerische Gesetzgebung nicht vorsieht, Personen, welche
im Ausland ein Asylgesuch stellen, die Einreise unabhängig von einer Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – und damit der Aussicht auf Asylge-
währung in der Schweiz – schon deshalb zu bewilligen, weil sie sich in
einer schwierigen Situation befinden, wie das vom Beschwerdeführer gel-
tend gemacht wird,
dass demnach insgesamt der Schluss zu ziehen ist, der Beschwerde-
führer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen zu befürchten,
dass es ihm somit nicht gelungen ist, eine aktuelle und unmittelbare Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise
auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehen-
de, begründete Verfolgungsfurcht darzutun, weshalb ihm ein weiterer
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Verbleib im Heimatland respektive in der Demokratischen Republik Kon-
go zuzumuten ist,
dass das BFM das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt und die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt hat,
dass in der Rechtsmitteleingabe weiter beantragt wird, der Beschwerde-
führer sei in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flücht-
lingseigenschaft der Eltern einzubeziehen,
dass die Rechtsvertretung dabei zu verkennen scheint, dass der unter
dem Titel "Familienasyl" stehende Art. 51 Abs. 1 AsylG voraussetzt, dass
das Mitglied der Kernfamilie (vorliegend der Vater), aus dessen Status der
Anspruch abgeleitet wird, in der Schweiz Asyl erhalten hat,
dass das angerufene Grundsatzurteil EMARK 2006 Nr. 7, mit welchem
ein Anspruch auf analoge Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG begründet
wird, angesichts der veränderten Rechtslage keine Gültigkeit mehr hat,
dass ein allfälliger Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen explizit in Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
geregelt und ein entsprechendes Gesuch bei der zuständigen kantonalen
Behörde einzureichen ist,
dass diese Möglichkeit dem Beschwerdeführer offensteht, zumal die in
der besagten Norm verankerte gesetzliche dreijährige Wartefrist für den
Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen am
5. Mai 2011 verstrichen ist,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, zumal die an-
gefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass ihm (sowie […]) indessen mit Zwischenverfügung vom 22. Januar
2009 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
gewährt wurde, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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