B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-8280/2015
Ur t e i l vom 2 3 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Esther Potztal,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung,
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid),
Verfügung des SEM vom 14. Dezember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 nicht ein, verfügte
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am 23. November 2015 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Wiedererwägungsgesuch ein. Zur Begründung führte er aus, er könne
nun die Kopie einer Taskara vorlegen. Damit sei die von der Vorinstanz
angezweifelte Minderjährigkeit belegt. Das Original werde er nachreichen.
Ein früheres zu den Akten Geben sei nicht möglich gewesen, da ihm seit
Einreichen des Asylgesuchs nur wenig Zeit zur Verfügung gestanden habe.
Sodann setze sich die Vorinstanz mit der wesentlich veränderten Lage in
Ungarn nicht auseinander.
Am 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer das Original der
Taskara nach und führte aus, das Dokument sei ihm von seinem Onkel aus
B._______ zugeschickt worden.
C.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2015 wies die Vorinstanz das Gesuch
um Wiedererwägung ab, stellte fest, die Verfügung vom 26. Oktober 2015
sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme
keine aufschiebende Wirkung zu. Sodann erhob es eine Gebühr in der
Höhe von Fr. 600.– und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Parteient-
schädigung ab.
D.
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Schweiz
in Anwendung von Art. 8 Dublin-III-VO für das Asylgesuch zuständig sei.
Eventualtier sei das SEM anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs.
1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintrittes für das Verfahren für zustän-
dig zu erklären. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen, bis
das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereich-
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ten Beschwerde entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Pro-
zessführung zu bewilligen und es sei von der Erhebung eines Kostenvor-
schusses abzusehen.
E.
Am 21. Dezember 2015 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
F.
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2015 reichte der Rechtsvertreter die Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Da gemäss Lehre und Praxis Wiedererwä-
gungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem
ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bun-
desverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Begründung zu be-
handeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels wird verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG)
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3.
3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten geblieben – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen worden ist – können auch Revi-
sionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003
Nr. 17 E. 2.a m.w.H.).
4.
Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, es würden keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Oktober
2015 beseitigen könnten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er
sei minderjährig. Indes habe er das angeführte Alter nicht mit Identitätspa-
pieren belegt. Mit der eingereichten Kopie der Taskara könne er die be-
hauptete Minderjährigkeit nicht beweisen. Selbst das Original der Taskara
gelte nicht als gesicherter Identitätsnachweis, zumal solche Dokumente
leicht gefälscht werden könnten. Darüber hinaus habe der Beschwerdefüh-
rer widersprüchlich zu seinem Alter ausgesagt. Was die Überstellung nach
Ungarn anbelange, sei der Zugang zum Asylverfahren gewährleistet und
es sei nicht von einem unfairen Verfahren auszugehen.
5.
5.1 In der Rechtsmitteleingabe wird zunächst geltend gemacht, die Vor-
instanz habe die eingereichte Original-Taskara in der angefochtenen Ver-
fügung nicht erwähnt. Damit verletze sie die sich aus dem rechtlichen Ge-
hör ergebende Begründungspflicht. Sodann habe der Beschwerdeführer
mit der eingereichten Taskara die geltend gemachte Minderjährigkeit be-
legt.
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5.2 Gemäss konstanter Rechtsprechung muss der Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Es müssen die
Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Behörde leiten
liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Es trifft zu, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer am 30. Novem-
ber 2015 im Original nachgereichte Taskara in der angefochtenen Verfü-
gung nicht erwähnt hat, was ein Versehen darstellt. Indes führt sie in den
Erwägungen aus, bei der Taskara handle es sich um ein Dokument, wel-
ches leicht zu fälschen sei und somit selbst im Original nicht als gesicherter
Identitätsnachweis gelte. Damit hat sich die Vorinstanz zwar nicht auf die
konkrete Original-Taskara des Beschwerdeführers bezogen, indes klar und
im Ergebnis zutreffend aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer selbst beim
Vorliegen des Originals im Hinblick auf die geltend gemachte Minderjährig-
keit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermöchte beziehungsweise ver-
mag.
5.3 In der Rechtsmitteleingabe hält der Beschwerdeführer weiter unter Hin-
weis auf die als neues Beweismittel eingereichte Taskara an der von ihm
geltend gemachten Minderjährigkeit fest. Damit macht er nicht eine nach-
träglich veränderte Sachlage geltend, sondern reicht ein neu aufgefunde-
nes Beweismittel zum Nachweis von im früheren Verfahren unbewiesen
gebliebenen Tatsachen – vorliegend die behauptete Minderjährigkeit – ein.
In der Verfügung vom 26. Oktober 2015 hat die Vorinstanz den Schluss auf
Minderjährigkeit mit unvereinbaren Angaben des Beschwerdeführers zu
seinem Alter, dem Ergebnis der Handknochenanalyse sowie dem Fehlen
von Identitätspapieren begründet. Die Taskara bildet demnach nur eines
unter mehreren Argumenten, aufgrund welcher der Schluss auf Volljährig-
keit des Beschwerdeführers gezogen wurde. Gemäss konstanter Recht-
sprechung verfügt die Taskara nicht über einen hohen Beweiswert, da sie
in Afghanistan relativ leicht käuflich erwerbbar und einfach zu fälschen ist
(vgl. Urteil des BVGer D-1755/2013 vom 18. April 2013 mit Verweis auf
Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012, E. 5.1). Die vom Be-
schwerdeführer als Beweismittel eingereichte Taskara ist nicht geeignet,
den vorinstanzlichen Schluss auf Volljährigkeit des Beschwerdeführers in
Frage zu ziehen. Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe betreffend Minderjährigkeit einzugehen. Zum
nachgereichten Original ist zudem festzuhalten, dass die Rechtsvertreterin
im Schreiben vom 30. November 2015 festgehalten hat, das Dokument sei
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dem Beschwerdeführer von seinem Onkel aus B._______ geschickt wor-
den, wobei kein Nachweis für die Zustellung aus dem Ausland erbracht
wird. Somit ist nicht belegt, dass es dem Beschwerdeführer nicht bereits
früher möglich gewesen wäre, das Dokument einzureichen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auf die all-
gemeine Lage in Ungarn sowie die dort seit dem 1. August 2015 neu in
Kraft gesetzten rechtlichen Bestimmungen beruft, legt er keine seit dem
Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Oktober 2015 veränderte
Sachlage dar. Die diesbezüglichen Ausführungen beinhalten appellatori-
sche Kritik an der Beweiswürdigung im ordentlichen Verfahren, was im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens nicht zulässig ist. Denn ein
Wiedererwägungsgesuch darf nicht dazu dienen, eine neue Würdigung der
beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbeiführen zu ver-
suchen oder Argumente anzuführen, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht
werden können (vgl. Urteil des BVGer E-3271/2015 vom 22. Juni 2015
m.H.). Insoweit ist auf die entsprechenden Ausführungen nicht weiter ein-
zugehen.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz das Wiederer-
wägungsgesuch zu Recht abgewiesen hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil wird der Antrag auf Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung gegenstandslos.
7.
7.1 Die Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat.
Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gege-
ben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von
Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
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SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Barbara Balmelli
Versand: