Abtei lung V
E-8281/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, alias B._______, Sri Lanka,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 29. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8281/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland
am 27. September 2007 in Begleitung eines Agenten auf dem Luftweg
verliess und via Dubai, wo sie in ein anderes Flugzeug umstiegen,
nach Mailand reiste,
dass sie ab Mailand immer noch in Begleitung des gleichen Agenten
mit einem Personenwagen am 29. September 2007 in die Schweiz ein-
reiste,
dass sie am 3. Oktober 2007 im Empfangszentrum Vallorbe um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 3. Oktober und 16. Novem-
ber 2007 unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entspre-
chende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb
von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben,
dass die Beschwerdeführerin im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe am 16. November 2007 summarisch zu den Ausreisegründen
befragt wurde,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 26. November 2007 zu den
Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen im Wesentlichen gel-
tend machte, Singhalesin zu sein und aus D._______ zu stammen,
dass ihr Ehemann, welcher tamilischer Ethnie sei, am 15. April 2007
von Polizisten verhaftet worden,
dass sie tags darauf auf dem Polizeiposten von E._______ Anzeige er-
statten habe, deren Entgegennahme aber verweigert worden sei,
dass sie in der folgenden Nacht von Unbekannten bedroht worden sei,
worauf sie sich gleichentags nach F._______ zu Verwandten begeben
habe, um sich dort zu verstecken,
dass die Beschwerdeführerin Colombo unter Verwendung ihres Reise-
passes am 27. September 2007 auf dem Luftweg verlassen habe,
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dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen wird,
dass die Beschwerdeführerin dem BFM keinen Identitätsausweis ab-
gab, zum Beweis ihrer Herkunft anlässlich der zweiten Befragung aber
die Beschaffung einer Kopie ihrer Geburtsurkunde in Aussicht stellte,
welche dem BFM später eingereicht wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. November 2007 - eröffnet glei-
chentags - auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. Okto-
ber 2007 nicht eintrat und ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, die Beschwerdeführerin habe trotz behördlicher Aufforderungen
keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihr verunmöglicht
hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier einzureichen,
dass wesentliche Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich,
plakativ und ohne Realkennzeichen ausgefallen seien,
dass im Übrigen nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine angeblich ver-
folgte Person unter Verwendung des eigenen Passes ihr Heimatland
über den Hauptflughafen Sri Lankas kontrolliert verlasse,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin somit den Anforderungen
an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden, und sie die
Flüchtlingseigenschaft demzufolge nicht erfülle,
dass keine generellen oder individuellen Gründe gegen die Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs der jungen und gesunden Singhale-
sin aus dem Grossraum Colombo sprechen würden, zumal sie dort
über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge,
dass die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter am 6. (Tele-
fax) beziehungsweise 7. Dezember 2007 (Postaufgabe) gegen die Ver-
fügung des BFM vom 29. November 2007 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und im Wesentlichen beantragte, es sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die
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Vorinstanz zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens zurück-
zuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Ansetzung einer 30-tägigen Frist
zur Einreichung von heimatlichen Papieren, eine von Amtes wegen
vorzunehmende psychologische Abklärung durch eine Fachstelle, die
Durchführung einer Parteibefragung durch den Instruktionsrichter be-
ziehungsweise an der Hauptverhandlung sowie die Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege (Kostenerlass) beantragte,
dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Vorakten am 7. und 13. Dezember 2007 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass am 14. Dezember 2007 eine Kopie eines vom 13. Dezember
2007 datierten Schreibens des Rechtsvertreters an das Internationale
Rote Kreuz in Genf, mit welchem um Nachforschungen bezüglich des
Ehemannes des Beschwerdeführerin gebeten wurde, beim Bundesver-
waltungsgericht einging,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108a AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriften-
wechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begrün-
det wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des
Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Ge-
suchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die
Asylsuchenden glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft fest-
gestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder ei-
nes Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffas-
sung vertreten hat, die Beschwerdeführerin habe innert 48 Stunden
nach Einreichung ihres Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reise-
oder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Fra-
ge zu beantworten ist, ob die Beschwerdeführerin glaubhaft machen
kann, dass sie aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe
der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist,
dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim
Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "so-
wohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere
Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.),
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dass die Beschwerdeführerin die Kopie und ein nicht datiertes Original
eines Geburtsscheins einreichte,
dass damit unbestrittenermassen kein rechtsgenügliches Reise- oder
Identitätspapier eingereicht wurde, und diese Papiere den Minimalan-
forderungen an einen rechtsgenüglichen Herkunftsnachweis offen-
sichtlich nicht genügen,
dass die Beschwerdeführerin in den Anhörungen zudem stets geltend
machte, einen Reisepass mit gültigem europäischem Visum für ein
Schengenland besessen zu haben,
dass gestützt darauf die Vorinstanz zu Recht die von der Beschwerde-
führerin angegebenen Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Angaben der Beschwerdefüh-
rerin zu einer trotz Besitz des eigenen, mit einem Schengenvisum ver-
sehenen Reisepasses angeblich nötigen Schlepperbegleitung während
der ganzen Reise von Colombo nach Dubai, von dort mit einer ande-
ren Fluggesellschaft nach Mailand und dann auf dem Landweg in die
Schweiz als offenkundig haltlos betrachtet und davon ausgeht, sie
habe für ihre ganze Reise authentische Identitäts- und Reisepapiere
verwendet, welche sie jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Ver-
letzung ihrer gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b
AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in überzeugender Wei-
se dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder
Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern
könnte, wenn die Beschwerdeführerin nachträglich - wie auf Be-
schwerdestufe in Aussicht gestellt - einen tatsächlichen "ID-Ersatz" be-
schafft und eingereicht hätte, da sie keine genügende Entschuldigung
für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, ihre Vor-
bringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos
zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die
Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen-
deten Papiere geht (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
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dass das Bundesverwaltungsgericht somit keinen Anlass hat, den
sinngemässen Antrag auf einen zeitlichen Aufschub von 30 Tagen zur
Beischaffung heimatlicher Dokumente zu bewilligen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Doku-
mente die Identität der Beschwerdeführerin nicht feststeht,
dass mithin, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli
2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der
Anhörung (und der weiteren Akten) weitere Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund ei-
ner summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsu-
chende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrach-
tung der Anhörungsprotokolle, des eingereichten Geburtsscheins und
der Beschwerdeschrift in Bestätigung der vorinstanzliche Erkenntnis
zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft der Beschwer-
deführerin offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungs-
aufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.),
zumal klare Widersprüche (vgl. dazu die angefochtene Verfügung) vor-
liegen und die Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaftigkeits-
merkmale beinhalten,
dass die Beschwerdeführerin dagegen einwendete, sie sei eine ver-
folgte, stark verängstigte und zu Panikzuständen neigende Frau, deren
Persönlichkeits- und Verhaltensstruktur nicht mit einem gesunden
Durchschnittsmenschen zu vergleichen sei, sie leide unter kognitiven
respektive Gedächtnisproblemen und sei sehr traumatisiert, weshalb
unter Berücksichtigung dieses Gesundheitszustandes ihre vom BFM
angeführten Ungereimtheiten und Widersprüche nicht ins Gewicht fal-
len könnten und eine psychologische Abklärung vorzunehmen sei,
dass jedoch im Sachvortrag Realkennzeichen einer flüchtlingsrechtli-
chen Verfolgungslage oder Kennzeichen einer Traumatisierung fehlen
und diese Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten der Be-
schwerdeführerin, die im Übrigen durch kein ärztliches Attest gestützt
werden, als blosse Schutzbehauptungen erscheinen,
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dass weder die Befragerin noch der anwesenden Hilfswerkvertreter ei-
nen Vermerk zur gesundheitlich Situation der Beschwerdeführerin zu
den Akten gegeben hat, weshalb davon auszugehen ist, dass ihnen
diesbezüglich nicht aufgefallen ist,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe auch sonst
keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwä-
gungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu entkräften vermögen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Verfol-
gungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur
Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Ab-
klärungen - beispielsweise durch eine psychologische Fachstelle oder
durch eine zusätzliche Befragung durch den Instruktionsrichter oder
an der Haupverhandlung - notwendig sind,
dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem
Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie
sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind,
dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ange-
wendet hat,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführe-
rin weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu re-
geln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die
Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und keine Anhaltspunkte für eine
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menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die der Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a
Abs. 3 ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte erge-
ben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, die Be-
schwerdeführerin gerate im Falle der Rückkehr in ihren Heimatstaat
aus generellen oder individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass keine medizinischen Behandlungen oder kognitive Einschränkun-
gen der Beschwerdeführerin durch medizinische Atteste gestützt wer-
den oder aktenkundig sind,
dass die rund (...)-jährige Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufol-
ge Singhalesin ist und neben Singhalesisch auch Englisch spricht, was
ihr ermöglichen wird, sich wieder, beispielsweise im Raum Colombo
oder im Süden des Landes, eine wirtschaftliche Existenz zu schaffen,
und es ihr im Übrigen freisteht, sich an einem beliebigen Ort in Sri
Lanka niederzulassen,
dass im Süden Sri Lankas (...) ihre nächsten Angehörigen (...) und
weitere Verwandte leben (vgl. A1, S. 2 f., und A6, S. 2), weshalb im
Heimatstaat der Beschwerdeführerin von einem intakten sozialen und
wirtschaftlichen Beziehungsnetz auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, und sie
verpflichtet ist, sich bei der heimatlichen Vertretung allenfalls benötigte
Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über
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Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.1]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), unter gleichzeitiger Abwei-
sung ihres Gesuches um Kostenbefreiung im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG, da ihre Beschwerde als zum vorherin aussichtslos zu qualifizie-
ren ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kos-
tenerlass) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben, vorab
per Telefax; Postbeilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Empfangs-und Verfahrenszentrum Altstätten (Ref.-
Nr. N_______, vorab per Telefax), mit den Akten
- H._______ (vorab per Telefax; Kopie; Postbeilage: Geburtsschein)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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