Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-8283/2010
Urteil vom 16. Februar 2011
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien A._______,
Syrien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2010 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge um den 6.
Dezember 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 7. Dezember 2009
um Asyl nachsuchte,
dass eine am 16. Dezember 2009 durchgeführte medizinische
Handknochenanalyse ergab, dass dessen Knochenalter einem Alter von
(…) Jahren entspreche (vgl. Akten BFM A8/1),
dass dem Beschwerdeführer als behauptungsgemäss unbegleitetem
Minderjährigen durch die zuständige Behörde eine Vertrauensperson als
Beistand beigeordnet wurde,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 11. Dezember 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ sowie der Anhörung vom
18. Februar 2010 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes
geltend machte,
dass er kurdischer Ethnie sei und aus C._______ stamme, wo er mit
seinen Eltern und Geschwistern stets gelebt habe,
dass er in der Schule manchmal von arabischen Mitschülern schlecht
behandelt worden sei,
dass er in der neunten Klasse grundlos, beziehungsweise weil er eine
Aufforderung seiner arabischen Mitschüler zum Beitritt zur Baath-Partei
oder deren Ablegern abgelehnt habe, aus der Schule ausgeschlossen
worden sei,
dass im Juni 2009 ein Freund (…), den er ab und zu beim Verteilen von
Flugblättern unbekannten Inhalts begleitet habe, festgenommen und in
der Folge – vermutlich nach einer unter Folter erwirkten Denunziation –
auch er selber (der Beschwerdeführer) ein- bis zweimal beziehungsweise
mehrmals von den Behörden zu Hause gesucht worden sei,
dass er sich seither bei seinen Grossvätern aufgehalten und, da die
Suche nach ihm nicht aufgehört habe, sein Vater schliesslich für ihn den
Entscheid zur Ausreise getroffen habe,
dass er im (…) 2009 mit Hilfe eines Schleppers in die Ukraine
beziehungsweise in die Türkei ausgereist und nachfolgend nach Ungarn
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gelangt sei, wo er ein Asylgesuch gestellt, sich indessen vor
Verfahrensabschluss zur Weiterreise in die Schweiz entschlossen habe,
dass er im Übrigen keine Probleme mit den Behörden gehabt und sich
nie politisch betätigt habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätsdokumente zu den Akten gab
und einer im Empfangszentrum ergangenen schriftlichen Aufforderung
zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden – mit Nachdruck erneuert
anlässlich der durchgeführten Befragung und Anhörung zu den
Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er jedoch im Verlaufe des Verfahrens eine Kopie seiner
Identitätskarte und ein Schuldokument einreichte und mehrmals seine
originale Identitätskarte in Aussicht stellte, hingegen die jemalige
Inhaberschaft oder Beantragung eines Reisepasses ausdrücklich
verneinte,
dass das BFM via die schweizerische Vertretung in Damaskus weitere
Abklärungen und Verifizierungen vornahm,
dass gemäss Botschaftsbericht vom (…) der am (…) geborene
Beschwerdeführer Syrien am (…) im Besitze seines syrischen
Reisepasses auf dem Luftweg von D._______ nach (…) kontrolliert (…)
verlassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde,
dass der Beschwerdeführer mit am 2. September 2010 beim BFM
eingegangener Stellungnahme im Rahmen des ihm gewährten
rechtlichen Gehörs seine Inhaberschaft eines syrischen Reisepasses und
die kontrollierte Ausreise aus D._______ einräumte, jedoch erklärte, der
Pass sei ihm in der Ukraine abhanden gekommen,
dass er ferner an seinen Verfolgungsvorbringen festhielt und erklärte, die
syrischen Behörden würden niemals einräumen, dass eine Person aus
politischen Gründen gesucht werde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 8. November 2010 – eröffnet am 9. November 2010 – ablehnte und
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit
begründete, dass die Schilderungen des (als minderjährig anerkannten)
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Beschwerdeführers den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an das Glaubhaftmachen eines Asyl
begründenden Sachverhalts und jenen an die flüchtlingsrechtliche
Beachtlichkeit nicht genügten, und er mithin die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass der Beschwerdeführer die behördliche Suche nach ihm und die an
seiner Stelle angeblich erfolgten Mitnahmen seines Vaters überaus
substanzarm, realitätsfremd und (bezüglich Zeitpunkt und Umstände der
Suche[n]) ferner widersprüchlich geschildert habe und diese
Unstimmigkeiten nicht überzeugend auszuräumen imstande gewesen sei,
dass die gewonnene Einschätzung durch den Botschaftsbericht bestätigt
werde und auch seine diesbezüglichen Erklärungsversuche unzutreffend
oder nicht stichhaltig seien,
dass auch die Schilderungen betreffend den behaupteten
Schulausschluss beziehungsweise den Grund hierfür widersprüchlich
ausgefallen seien und die diesbezügliche Stellungnahme des
Beschwerdeführers aus Schutzbehauptungen bestehe,
dass die in der Schule erfahrenen Schikanen durch arabische Mitschüler
schliesslich nicht asylrelevant seien, weil sie nicht von staatlichen
Organen ausgingen und zudem angesichts ihrer geringen
Eingriffsintensität nicht als ernsthaft bezeichnet werden könnten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines ablehnenden Asylentscheides
darstelle und keine zureichenden Gründe ersichtlich seien, die auf
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines
Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden,
dass mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde
und keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit drohende, durch Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Bestrafung oder
Behandlung ersichtlich seien,
dass ferner von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen
sei, da in Syrien keine Kriegslage oder eine Situation allgemeiner Gewalt
herrsche,
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dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges sprächen, da der zwar noch minderjährige
Beschwerdeführer in Syrien über eine aus beiden Elternteilen und
mehreren Geschwistern bestehende Familie verfüge (…),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. November 2010, welche
von der ihm beigeordneten Vertrauensperson mitunterzeichnet ist, gegen
die Verfügung vom 8. November 2010 Beschwerde erhob und die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gewährung eines
Bleiberechts beantragt,
dass er in der Begründung im Wesentlichen an seinen
Verfolgungsvorbringen festhält, diese bekräftigt und sie mit seiner Furcht
vor dem Einzug in den obligatorischen Militärdienst ergänzt, bei dessen
Absolvierung Kurden auch schon verschwunden oder gestorben seien,
dass er Angst vor einer Festnahme und Inhaftierung habe,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2010 den legalen Aufenthalt des
Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens feststellte und
ein Rückkommen auf die Beschwerde nach Eingang und Prüfung der
Akten in Aussicht stellte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass seine Prozessfähigkeit zu bejahen ist, da das Einreichen eines
Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden
Rechtsmitteln sogenannt höchstpersönliche Rechte darstellen, die ein
nicht mündiger, aber wie vorliegend offensichtlich urteilsfähiger
Gesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben
kann (vgl. Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10.
Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 5),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz gesetzes- und praxiskonform erkannt hat, dass die
geltend gemachte behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer sowie
die darauf gestützte Furcht vor Verfolgung den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines asylbegründenden
Sachverhalts offensichtlich nicht genügen und die in der Schule angeblich
erfahrenen Schikanen seitens arabischer Mitschüler flüchtlingsrechtlich
unbeachtlich sind,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden,
umfassend auf die Akten abgestützten und ausgewogenen Erwägungen
gemäss angefochtener Verfügung sowie die zusammenfassende
Darstellung oben verwiesen werden kann,
dass eine Überprüfung von Amtes wegen keinerlei Unzulänglichkeiten in
der Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsfindung durch das BFM
erkennen lässt,
dass auch die Beschwerdeschrift offensichtlich keine zureichenden
Anhaltspunkte für eine von den vorinstanzlichen Erkenntnissen
abweichende Betrachtungsweise enthält,
dass sie sich über weite Teile auf eine Bekräftigung der erstinstanzlichen
Asylvorbringen beschränkt und die Erwägungselemente des BFM
substanziell weitestgehend unbestritten belässt,
dass die vorinstanzlichen Akten darüber hinaus mehrere weitere
Ungereimtheiten enthalten, welche die bisherigen Erkenntnisse der
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der persönlichen
Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich stützen, jedoch
angesichts des bisher Erwogenen nicht zu erörtern sind,
dass die ergänzend geltend gemachte Furcht vor dem Einzug in den
obligatorischen Militärdienst in der Befragung sowie der Asylanhörung
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trotz mehrfacher Verifizierung der Vollständigkeit der Asylgründe gänzlich
unerwähnt geblieben ist und somit als unbeachtlicher Nachschub auf
Beschwerdeebene zu werten ist,
dass unbesehen dessen die Leistung des Militärdienstes eine
staatsbürgerliche Pflicht darstellt und die angebliche Furcht davor in der
nun vorgebrachten Form offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche
Relevanz unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG aufweist, und sich weitere
Erörterungen hierzu erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass die festgestellte Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorliegend
auch vor dem Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (SR 0.107) und den landesrechtlichen Schutzbestimmungen
für Minderjährige standhält, zumal dem Umstand der Minderjährigkeit
nicht nur während des gesamten bisherigen Asylverfahrens die nötige
Beachtung geschenkt worden ist – beispielsweise in Form der
Beiordnung einer Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige –,
sondern ebenso bei der Findung des angefochtenen Entscheides (vgl.
dort insbes. die wegweisungsspezifischen Erwägungen unter E. II/2),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass auch diesbezüglich vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen verwiesen werden kann,
dass in diesem Zusammenhang bekräftigenderweise auf die für den noch
minderjährigen Beschwerdeführer begünstigenden
Zumutbarkeitselemente insoweit hinzuweisen ist, als er insbesondere in
seinem Heimatort über ein familiäres sowie verwandt- und
bekanntschaftliches soziales Beziehungsnetz verfügt, welches auch
kontaktierbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) und
insbesondere den offensichtlich in seinem Besitz befindlichen eigenen
Reisepass vorzulegen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63
Abs. 1 VwVG), auf deren Erhebung jedoch aufgrund der besonderen
vorliegenden Umstände (insbesondere Minderjährigkeit und
ausgewiesene Mittellosigkeit) in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE zu
verzichten ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die ihm beigeordnete
Vertrauensperson für unbegleitete Minderjährige, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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