Abtei lung V
E-8289/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . J a n u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Urs David.
A._______,
Nigeria,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 10. Dezember 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8289/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland im August 2008 verlassen
habe, am 25. August 2008 in die Schweiz eingereist sei und hier am
selben Tag um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 3. September 2008 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum C._______ und der Anhörung vom 4.
Dezember 2008 zu den Asylgründen – anlässlich einer ursprünglich
durchgeführten Anhörung vom 7. Oktober 2008 wurden erhebliche Ver-
ständigungs- beziehungsweise Übersetzungsschwierigkeiten festge-
stellt – im Wesentlichen Folgendes geltend machte,
dass er aus D._______ stamme und seit 2006 Student an der
Universität E._______ gewesen sei, wo er mit einem anderen
Studenten in einer Wohnung gewohnt habe,
dass es an der Universität verschiedene sich rivalisierende Kulte gege-
ben habe, in deren einem auch dieser Mitbewohner Mitglied gewesen
sei,
dass Mitglieder eines rivalisierenden Kultes Anfang 2007 beziehungs-
weise 2008 seinen Mitbewohner ermordet hätten, der Beschwerdefüh-
rer Zeuge gewesen sei und er einen Täter erkannt habe,
dass er am folgenden Tag auf den Polizeiposten geholt, einige Tage
festgehalten und von der Polizei zur Täteridentifizierung aufgefordert
worden sei, andernfalls er selber der Tatbegehung verdächtigt würde,
dass ein erster solcher Identifizierungstermin wegen der Flucht des
Verdächtigen geplatzt sei und er vor dem zweiten Termin von Mitglie-
dern des für die Tat verantwortlichen Kultes aufgesucht, mit dem Tode
bedroht und verprügelt worden sei,
dass er deshalb für drei Monate nach Port Harcourt und sodann für
zwei Monate nach Lagos zu einem Freund beziehungsweise zu Ver-
wandten gezogen sei, an beiden Orten aber von Kultmitgliedern bezie-
hungsweise von der Polizei gesucht worden sei und sich deshalb zur
Ausreise entschieden habe,
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dass er hierzu die Dienste eines Schleppers in Anspruch genommen
habe, auf dem Luftweg zunächst nach Ägypten gelangt und über un-
bekannte weitere Länder auf dem Luft- und Landweg in die Schweiz
weitergereist sei, wobei er einen gefälschten Reisepass mit ihm unbe-
kannten Personalien beziehungsweise einen echten, aber nicht auf ihn
lautenden Reisepass verwendet habe,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere
Beweismittel zu den Akten gab und einer am 25. August 2008 ergan-
genen schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung innert 48
Stunden – mit Nachdruck erneuert anlässlich der durchgeführten Be-
fragung und Anhörung zu den Asylgründen – nicht nachgekommen ist,
dass er zur Erklärung geltend machte, er habe nie einen eigenen Rei-
sepass oder eine Identitätskarte besessen und könne, abgesehen von
seinem Studentenausweis, den er erhältlich zu machen versuche, so-
mit keine Identitätsdokumente beschaffen,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 10. Dezember 2008 (Eröff-
nungsdatum unbekannt) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheides im Wesentli-
chen anführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Auffor-
derung innert 48 Stunden keine Identitätsdokumente eingereicht und
hierfür keine entschuldbaren Gründe glaubhaft zu machen vermocht,
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers zu seinen nicht abgege-
benen beziehungsweise nicht beschafften Identitätsdokumenten (nie
Pass oder Identitätskarte gehabt; Beschaffbarkeit allenfalls seines Stu-
dentenausweises) und die Schilderung der Reiseumstände (Ausreise
über den Luftweg in ein unbekanntes Land; passieren der Kontrollpos-
ten mit einem auf einen ihm unbekannten Namen lautenden Reise-
pass; Chronologie der Reise in die Schweiz) widersprüchlich, stereo-
typ und realitätsfremd ausgefallen seien,
dass zudem keine plausiblen Hinweise erkennbar seien, wonach sich
der Beschwerdeführer seit seinem Aufenthalt in der Schweiz ernsthaft
um die Beschaffung von Dokumenten bemüht hätte,
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dass der Beschwerdeführer offensichtlich seine Mitwirkung hinsichtlich
der Beschaffung von Identitätsdokumenten verweigere,
dass die Verfolgungsvorbringen ferner den Anforderungen gemäss
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines asylbegründenden Sach-
verhalts offensichtlich nicht genügten, der Beschwerdeführer deshalb
die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungs-
vollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten mehrfach und
erheblich widersprüchlich seien (zeitliche Positionierung der Ereignis-
se rund um den Mord am Mitbewohner; Chronologie der Ereignisse bis
zur Ausreise; Ort, Zeitpunkt und Umstände der Bedrohung und Verprü-
gelung durch Kultmitglieder), weshalb sie nicht glaubhaft seien und
sich eine Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit sowie zu-
sätzliche Abklärungen erübrigten,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen lassen könnten, zumal mangels Hinweisen auf die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers der Grundsatz der Nichtrück-
schiebung nicht zur Anwendung gelange und ihm im Heimatstaat keine
durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe,
dass ferner weder die seit 1998 durch Demokratisierung und Stabili-
sierung gekennzeichnete politsche Situation in Nigeria noch individuel-
le Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprä-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass das Bundesamt in seiner Sachverhaltsdarstellung ferner ver-
schiedene Konfrontationen des Beschwerdeführers mit der Schweizer
Polizei im Zusammenhang mit Widerhandlungen gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz erwähnte,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Dezember 2008 die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht anficht und dabei die
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sowie eventualiter den Verzicht auf
die Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragt,
dass er in der Begründung bekräftigt, im Zusammenhang mit der Er-
mordung seines Mitbewohners durch Mitglieder einer Kultgemein-
schaft einem erheblichen Verfolgungsrisiko und einem unerträglichen
psychischen Druck ausgesetzt (gewesen) zu sein,
dass das BFM mit seinem Vorwurf widersprüchlicher und stereotyper
Schilderungen die Tatsache übersehe, dass eine Gefährdung von Leib
und Leben geradezu einen klassischen Fluchtgrund darstelle,
dass allfällig aufgetretene Widersprüche und Ungenauigkeiten unter
Berücksichtigung seines jugendlichen Alters sowie des Umstandes zu
würdigen seien, dass er sich noch nie in einer vergleichbaren Situation
befunden habe,
dass er im Weiteren von seinem Rechtsvertreter auf die Wichtigkeit
der Einreichung von Identitätspapieren aufmerksam gemacht und von
diesem angewiesen worden sei, sich diesbezüglich mit der nigeriani-
schen Botschaft in Bern in Verbindung zu setzen,
dass im Übrigen die Darlegung der politischen Situation in Nigeria
durch das BFM unzutreffend sei, zumal das Land wirtschaftlich unter-
entwickelt, ethnisch und religiös zerrissen, korrupt und zutiefst unde-
mokratisch sei sowie dem legitimen Anspruch der Bevölkerung auf Si-
cherheit und Anteil am Reichtum nicht genüge,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und (mangels zureichender gegenteiliger An-
haltspunkte vermutungsweise) fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass vorab festzustellen ist, dass die Anhörung vom 7. Oktober 2008
mit erheblichen Verständigungs- und Übersetzungsproblemen behaftet
war, welche Mängel sowohl von der Hilfswerksvertreterin als auch von
der befragenden Sachbearbeiterin selber schriftlich festgehalten wur-
den,
dass das BFM im angefochtenen Entscheid korrekterweise in keinem
Punkt auf den sachverhaltlichen Inhalt des betreffenden Anhörungs-
protokolles (actum A13) abgestellt hat und das Dokument auch für das
Bundesverwaltungsgericht inhaltlich nicht verwertbar ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
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soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen innert 48 Stunden
und im Übrigen bis zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente
einreichte,
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zu-
sammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf
den aktenkundigen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort
E. I/1) verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG
und Art. 4 VwVG),
dass diese vorinstanzlichen Erkenntnisse in der Beschwerde besten-
falls ansatzweise zur Diskussion gelangen und jedenfalls nicht stich-
haltig entkräftet werden,
dass sich der Beschwerdeführer vielmehr auf die angeblich zwischen-
zeitlich gewonnene Einsicht der Wichtigkeit solcher Identitätsdokumen-
te und seine Absicht der nunmehrigen Mitwirkung bei der Dokumen-
tenbeschaffung (via die Botschaft seines Heimatstaates) beschränkt,
dass diese Hinweise nicht näher zu würdigen sind, da an der Tatsache
nicht fristgemässer Dokumenteneinreichung auch das allfällige der-
einstige Nachreichen rechtsgenüglicher Identitätsdokumente nichts im
Hinblick auf die Abwendung eines Nichteintretensentscheides ändern
könnte (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5),
dass unbesehen dessen ein Studentenausweis die Qualitätsansprüche
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente offensichtlich nicht erfüllen
würde (vgl. Grundsatzentscheid BVGE 2007/7),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der gesamten Aktenlage
und Umstände davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seit seiner
Ausreise aus Nigeria im Besitze eigener, authentischer und rechtsge-
nüglicher Identitäts- und Reisepapiere, welche er jedoch in gezielter
Missachtung der ihm obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
insb. Art. 8 Abs. 1 AsylG) und zwecks Verschleierung seiner Identität
den schweizerischen Behörden vorenthält,
dass diese Erkenntnisse und insbesondere die geschilderten Reise-
umstände das Bild einer erheblich beeinträchtigten persönlichen
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinterlassen,
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dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich aus dem bisher Erwogenen und den vollumfänglich zu be-
stätigenden weiteren Unglaubhaftigkeitserkenntnissen gemäss ange-
fochtener Verfügung (vgl. dort E. I/2) – diese bleiben im Einzelnen un-
bestritten – klar ergibt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft offensichtlich nicht und es bestehe weder Anlass zur Vor-
nahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die Beschwerde auch diesbezüglich kein anderes Bild vermittelt,
zumal der Beschwerdeführer pauschal am Bestehen einer Verfol-
gungssituation festhält und substanziell einzig fordert, allfällig aufge-
tretene Widersprüche und Ungenauigkeiten seien unter Berücksichti-
gung seines jugendlichen Alters sowie des Umstandes zu würdigen,
dass er sich noch nie zuvor in einer vergleichbaren Situation befunden
habe,
dass diese Argumente angesichts der Volljährigkeit und Urteilsfähig-
keit des (...) Beschwerdeführers, seiner regen und selbständigen
Reisetätigkeit im Heimat-, Aus- und Gastland sowie insbesondere
seines hohen Bildungsstandes (Universitätsstufe) offensichtlich nicht
verfangen,
dass das Ergebnis einer offensichtlich nicht bestehenden und auch
nicht weiter abklärungsbedürftigen Flüchtlingseigenschaft vom BFM
somit gesetzes- und praxiskonform erkannt wurde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
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chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
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fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass diesbezüglich auf die vollumfänglich zu bestätigenden Erwägun-
gen des BFM gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II/2) zu ver-
weisen ist,
dass die in der Beschwerde erhobenen pauschalen Einwände wirt-
schaftlicher, demokratischer und sozialer Defizite in Nigeria sowie dort
vorzufindender Korruption und ethnischer und religiöser Konflikte in
der vorgelegten Form offensichtlich keine andere Betrachtungsweise
begründen,
dass in individueller Hinsicht im Übrigen besonders der hohe Bildungs-
stand des Beschwerdeführers und das in mehreren Landesteilen be-
stehende familiäre, verwandtschaftliche und soziale Beziehungsnetz
für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Nigeria spre-
chen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Ein-
schreiben, Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten N (...) (per Kurier und vorab per Telefax)
- F._______ (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand:
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