Abtei lung V
E-8290/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Markus König,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______, geboren (...),
China (Tibet),
vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom
9. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8290/2007
Sachverhalt:
A.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers, A._______, reiste am 13. März
2002 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 27. Oktober 2004 trat das BFM auf ihr Asylgesuch
nicht ein und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. Die
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde von der damals
zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Be-
schluss vom 25. Januar 2005 als gegenstandslos geworden abge-
schrieben, nachdem das BFM mit Verfügung vom 21. Januar 2005
seinen Entscheid vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und das Asylver-
fahren wieder aufgenommen hatte. Mit Verfügung vom 21. Juli 2006
stellte das BFM fest, dass A._______ aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gewährte ihr wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 wurde den beiden Kindern des
Beschwerdeführers, B._______. und C._______., die Einreise zwecks
Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfügung vom 26. Januar 2007
wurden sie vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt.
B.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 17. Januar 2007 stellte der
Beschwerdeführer aus Indien ein Asylgesuch. Er beantragte, es sei
ihm gestützt auf Art. 20 AsylG die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und das Asyl zu gewäh-
ren. Zur Stützung der Vorbringen wurden ein chinesisches Identitäts-
dokument des Beschwerdeführers, zwei Ehebescheinigungen für ihn
respektive seine Ehefrau, eine von der indischen Botschaft in Katman-
du am (...) ausgestellte Einreisebewilligung („Special Entry permit for
people of Tibetan origin“), das Familienregister (Household Register)
seiner Familie, ein Schreiben der chinesischen Polizei betreffend seine
Verhaftung im Jahre (...), sowie eine Vollmacht vom 17. Januar 2008,
alle in Kopie, eingereicht.
C.
Mit zwei Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 25. Januar 2007
reichte der Beschwerdeführer eine persönliche Stellungnahme zu sei-
nen Personalien, seinen Asylgründen und den Umständen seiner Aus-
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reise aus dem Heimatland sowie Übersetzungen der bereits zuvor ein-
gereichten chinesischen Dokumente und Kopien eines Personalien-
blattes des „Tibetan Reception Centre Nepal“ und eines Bestätigungs-
schreibens des „Tibetan Refugee D._______“ vom 19. Januar 2007
ein.
D.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2007 forderte die Vorinstanz den Beschwer-
deführer dazu auf, bei der schweizerischen Vertretung in Neu-Delhi
vorzusprechen und seine Identitätsdokumente und Beweismittel im
Original vorzulegen, sowie eine Originalvollmacht nachzureichen. Im
Übrigen verwies das BFM auf Schwierigkeiten respektive die Unmög-
lichkeit für Betroffene, nach einem illegalen Aufenthalt in Nepal oder
Indien nach Europa weiterzureisen.
E.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2007 reichte die Rechtsvertreterin die vom
Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht im Original nach.
F.
Am 6. Juni 2007 und 9. August 2007 führte die schweizerische Bot-
schaft in Neu-Delhi zwei Anhörungen des Beschwerdeführers zu sei-
nen Asylgründen sowie seinen Lebensumständen in Indien durch.
G.
Den Ausführungen und Gesuchseingaben des Beschwerdeführers
sowie den eingereichten Beweismitteln lassen sich folgende Angaben
zum Sachverhalt entnehmen:
Der Beschwerdeführer habe im März 1989 an Demonstrationen
anlässlich des Monlam Chenmo Festes in E._______ gegen die
chinesische Regierung teilgenommen und sei deshalb festgenommen
und für einen Monat festgehalten worden. Im Januar (...) habe er
gegen den Missbrauch eines Klosters in seinem Heimatort F._______
als Kino durch die Chinesen protestiert. In der Folge sei er von den
Behörden gesucht worden und sei daher zu Verwandten in G._______
geflüchtet, wo er sich bis zur Ausreise aufgehalten habe. Nachdem er
im Dezember 2006 erfahren habe, dass seine Ehefrau und die Kinder
in die Schweiz geflüchtet seien, habe er sich zur Ausreise ent-
schlossen. Er sei von einem Schlepper nach Nepal gebracht worden.
Von dort sei er mit einer von der indischen Botschaft in Katmandu am
(...) ausgestellten, einen Monat gültigen Einreisebewilligung nach
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Indien eingereist. Dort lebe er zurzeit im Tibetan Reception Centre in
D_______.
H.
Mit Verfügung vom 9. November 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und bewilligte ihm die Einreise in die
Schweiz nicht. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass keine
Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers in Indien beste-
hen würden. Insbesondere seien Tibeter in Indien nicht dem Risiko
ausgesetzt, nach China oder Nepal ausgewiesen zu werden. Es sei
dem Beschwerdeführer möglich, sich bei den indischen Behörden um
eine Aufenthaltserlaubnis zu bemühen und seinen Aufenthalt zu legali-
sieren. Da er in Indien Schutz gefunden habe und nicht auf den Schutz
der Schweiz angewiesen sei, sei sein Asylgesuch gestützt auf Art. 52
Abs. 2 AsylG trotz bestehender Beziehungsnähe zur Schweiz, weil sei-
ne Ehefrau und die Kinder hier als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
worden seien, abzulehnen. Im Übrigen seien die formellen Vorausset-
zungen für eine Familienzusammenführung gestützt auf Art. 14c
Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) nicht erfüllt, da noch
nicht drei Jahre vergangen seien, seit seiner Ehefrau und den Kindern
die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei.
I.
Mit Eingabe vom 5. Dezember 2007 (Poststempel: 6. Dezember 2007)
reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin
Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte deren Aufhe-
bung sowie die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Eventualiter
sei die Einreise zwecks Familienzusammenführung zu bewilligen. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, gestützt auf die vom Bun-
desverwaltungsgericht weitergeführte Praxis der ARK sei das Vorlie-
gen einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG in China glaubhaft
dargetan worden. Bereits wegen seiner illegalen Ausreise müsse er
eine behördliche Bestrafung fürchten. Zudem bestehe das Risiko einer
Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau, welche in der Schweiz als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden sei. Im Weiteren sei es ihm
entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht zuzumuten, in Indien um
Schutz zu ersuchen. Das Verfahren zur Erlangung eines "Residence
Certificate" (Niederlassungsbewilligung) sei zeitraubend und aufwen-
dig. Es sei ihm bisher trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, eine
solche Bewilligung zu erhalten. Die Mehrzahl der nach 1979 in Indien
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angekommenen Tibeter würden sich dort ohne formellen Aufenthalts-
status aufhalten, sondern seien nur geduldet und daher von der Unter-
stützung durch die indischen Behörden ausgeschlossen. Indien habe
zudem die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet. Bezüglich der
Frage der Familienzusammenführung beziehungsweise des Einbezugs
in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau erscheine die Anwendbar-
keit von Art. 14c Abs. 3bis aANAG, insbesondere der dreijährigen War-
tefrist, fraglich. Zum einen stelle diese einen Eingriff in das verfas-
sungsmässig garantierte Familienleben dar. Zum anderen könnten
Flüchtlinge, welchen Asyl gewährt worden sei, den Familiennachzug
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG asylrechtlich regeln.
Diese Möglichkeit müsse auch für vorläufige aufgenommene Flücht-
linge gelten.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Dezember 2007 hielt das BFM an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung der Vorinstanz wurde dem Beschwerdeführer am
7. Januar 2008 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit Eingabe vom 11. August 2008 ersuchte die Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers um prioritäre Behandlung des Verfahrens und
reichte eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
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desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung
einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Asylrekurskommission [EMARK] 1997
Nr. 15, insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktionel-
ler Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach
wie vor Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreise-
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bewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen
(vgl. EMARK 1997 Nr. 15 Erw. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fra-
gen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachver-
haltsabklärung zugemutet werden kann.
3.3 Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt,
wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte,
wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht
hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachtei-
le gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
4.
4.1 Vorliegend ist zunächst zu prüfen, ob und inwieweit der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Die Vorinstanz
hält einen Verbleib des Beschwerdeführers in Indien für weiterhin
zumutbar und hat sich entsprechend in der angefochtenen Verfügung
mit der Frage der Gefährdung im Herkunftsland nicht erkennbar
auseinandergesetzt. Die Prüfung gerade dieser Frage ist aber für eine
korrekte Würdigung der Situation des Beschwerdeführers unumgäng-
lich. Auszugehen ist dabei von der ausführlichen Lageanalyse, die von
der ARK Ende 2005 vorgenommen wurde und nach Ansicht des Bun-
desverwaltungsgerichts auch noch im heutigen Zeitpunkt im Wesentli-
chen ihre Gültigkeit behält: Personen tibetischer Ethnie erfahren in der
Volksrepublik China weitgehende Einschränkungen ihres Rechts auf
freie Meinungsäusserung sowie ihrer Versammlungs- und Religions-
freiheit und werden zudem in verschiedener Hinsicht gegenüber der
Bevölkerung chinesischer Ethnie benachteiligt. Tibeter und Tibeterin-
nen, die sich zu ihrer Religion öffentlich bekennen, namentlich öffent-
lich den Dalai Lama verehren, oder sich mit friedlichen Demonstratio-
nen für mehr Autonomie oder gar die Unabhängigkeit Tibets einsetzen,
riskieren nicht nur Schikanen wie beispielsweise Hausdurchsuchun-
gen, sondern darüber hinaus Festnahmen, unfaire Gerichtsverfahren
und unverhältnismässig hohe Haftstrafen, verbunden mit Misshand-
lungen und Folter. Eine darüber hinaus gehende, allein an die tibe-
Seite 7
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tische Ethnie anknüpfende Kollektivverfolgung sämtlicher Tibeter und
Tibeterinnen ist dagegen zu verneinen. Immerhin erhöht aber die
bekannte potenzielle Gefährdung von tibetischen Personen die Wahr-
scheinlichkeit einer individuellen Gefährdung und kann daher im Ein-
zelfall dazu beitragen, die geltend gemachte Furcht vor Verfolgung als
begründet erscheinen zu lassen. Hinzu kommt, dass Personen tibeti-
scher Ethnie, die illegal ausgereist sind und bei den schweizerischen
Behörden um Asyl nachsuchen, im Falle einer Rückkehr in die Volks-
republik China grundsätzlich damit rechnen müssen, festgenommen
und verhört zu werden; die Wahrscheinlichkeit, dass diese Personen
zu einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Ausreise und Asylgesuch-
stellung verurteilt werden und diese Strafe aufgrund der tibetischen
Ethnie und der - gerade bei längerem Auslandsaufenthalt - von den
chinesischen Sicherheitsorganen unterstellten Dalai-Lama-freundli-
chen Gesinnung empfindlich sein wird, ist als hoch zu bezeichnen; als
wahrscheinlich gelten im Übrigen auch eine menschenrechtswidrige
Behandlung während der Haft sowie Unterdrückungsmassnahmen
auch nach der Strafverbüssung (vgl. zum Ganzen die ausführlich
begründete Einschätzung der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 4.5 ff.
S. 5 ff.).
4.2 Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in die Volksre-
publik China bereits wegen seiner gemäss glaubhafter Schilderung
illegal erfolgten Ausreise und seines inzwischen rund zwei Jahre dau-
ernden Auslandaufenthaltes eine behördliche Bestrafung befürchten.
Hinzu kommt, dass eine Reflexverfolgung wegen seiner Ehefrau, wel-
che bereits im Jahre 2002 in die Schweiz geflohen ist und hier als
Flüchtling anerkannt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. Der
Beschwerdeführer wäre nach dem Gesagten in der Volksrepublik Chi-
na einer nach Art. 20 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 3 AsylG relevanten per-
sönlichen Gefährdung ausgesetzt.
5.
Im Weiteren kann dem Beschwerdeführer entgegen der Einschätzung
des Bundesamtes nicht zugemutet werden, sich bei den indischen
Behörden um Aufnahme respektive um die Legalisierung seines dorti-
gen Aufenthalts zu bemühen. Der Vorhalt der möglichen Schutzsuche
in einem Drittstaat bedingt eine Abwägung der Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zum Drittstaat und zur Schweiz (vgl. EMARK 2004
Nr. 21). Angesichts des mehrjährigen Aufenthalts der Ehefrau und der
Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz, die hier - wie erwähnt -
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als Flüchtlinge anerkannt worden sind, verfügt der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen über einen engen Bezug zur Schweiz. Mit Indien
verbindet den Beschwerdeführer nichts, bis auf den illegalen Aufent-
halt dort seit rund zwei Jahren. Hinzu kommt, dass der Beschwerde-
führer in Indien offenbar unter prekären Bedingungen mit der finanziel-
len Unterstützung seiner Ehefrau aus der Schweiz lebt.
Indien hat die Flüchtlingskonvention nicht unterzeichnet und auch das
innerstaatliche Recht sieht kein rechtsstaatliches Asylverfahren vor;
alleine die indische Regierung entscheidet darüber, wer als Flüchtling
anerkannt wird. Tibetische Flüchtlinge erhalten somit nicht ohne weite-
res eine Aufenthaltsgenehmigung („Residential Certificate“). Da das
Verfahren zur Erlangung einer solchen - wie vom Beschwerdeführer
zutreffend dargelegt - schwierig ist und die Erteilung im Ermessen der
indischen Behörden liegt, leben zahlreiche tibetische Flüchtlinge ohne
formelle Aufenthaltsbewilligung in Indien. Diese werden jedoch von
den indischen Behörden faktisch geduldet und nicht in ihr Heimatland
abgeschoben, da Indien das Non-refoulement-Prinzip grundsätzlich
beachtet (vgl. zum Ganzen: United States Bureau of Citizenship and
Immigration Services, India: Information on Tibetan Refugees and
Settlements, 30 May 2003. IND03002.ZNY. Online. UNHCR Refworld,
abrufbar unter:
[besucht am 26. November 2008]; FLORIAN BLUMER, Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH), Indien: Rückkehr von TibeterInnen nach Indien,
20. Oktober 2004).
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über
einen bedeutend engeren Bezug zur Schweiz als zu Indien verfügt und
darüber hinaus die Erlangung eines legalen Aufenthaltsstatus in Indien
nicht als gesichert erachtet werden kann. Vor diesem Hintergrund er-
scheint es nicht zumutbar, den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 52
Abs. 2 AsylG auf die Möglichkeit, bei den indischen Behörden um
Aufnahme zu ersuchen zu verweisen. Vielmehr ist es angezeigt, ihm
die Einreise zu seinen mit gefestigtem Status in der Schweiz lebenden
Angehörigen baldmöglichst zu gestatten und zu ermöglichen. Dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer nach Ablauf der dreijährigen
Wartefrist ohnehin um Aufnahme in der Schweiz gemäss Art. 51 Abs.
4 AsylG i.V.m. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)
ersuchen kann. Aus diesen Gründen ist der vom Beschwerdeführer
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benötigte Schutz vor Verfolgung im Lichte der Gesamtumstände des
Falles durch die Schweiz zu gewähren.
6.
Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, ob die Vorausset-
zungen eines Familiennachzuges gestützt auf Art. 14c Abs. 3bis aANAG
respektive Art. 85 Abs. 7 AuG gegeben wären. Nicht weiter einzugehen
ist auch auf die von der Vorinstanz vorgebrachten Ausreisehindernisse
aus Indien, da sich diese nach ausländischen Bestimmungen richten
und daher von vornherein nicht Gegenstand des zu beurteilenden
Asylverfahrens sein können.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden
Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des BFM vom 9. No-
vember 2007 ist aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, ihm die
erforderlichen Einreisepapiere auszustellen und nach seiner Einreise
das Verfahren im Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder - bei
einem allfälligen Vorliegen von Asylausschlussgründen - der vorläufi-
gen Aufnahme fortzusetzen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG).
9.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
Obsiegens in Anwendung von Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwach-
senen Parteikosten zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung
der als angemessen zu erachtenden Kostennote seiner Rechtsvertre-
terin vom 11. August 2008 auf Fr. 1'507.- (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 9. November 2007 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen, ihm die erforderlichen Einreisepapiere auszu-
stellen und nach seiner Einreise das Asylverfahren fortzusetzen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'507.-- (inklusive Auslagen und Mehrtwertsteuer) zu entrich-
ten.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, unter Hin-
weis auf Dispositiv-Ziffn. 2 und 3, mit den Akten Ref.-Nr. N_______
(per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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