Abtei lung V
E-8290/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 19. November 2010
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8290/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2010 in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
8. September 2010 nicht eintrat, die Wegweisung nach Polen verfügte,
den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unter-
lassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf
der Beschwerdefrist zu verlassen, den zuständigen Kanton ver-
pflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, feststellte, eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
1. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt
und beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei
festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumut-
bar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die unent-
geltliche Prozessführung zu gewähren und ihm eine amtliche Rechts-
vertretung beizuordnen sowie auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass er im Weiteren beantragt, die aufschiebende Wirkung (der Be-
schwerde) sei wiederherzustellen und die zuständige Behörde sei
vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des
Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei
er darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass er die Einreichung eines Arztzeugnisses in Aussicht stellt,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung ge-
stützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mit Verfügung vom
2. Dezember 2010 vorsorglich aussetzte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde -
unter nachfolgendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen
und Asyl zu gewähren sowie den Antrag, es sei die vorläufige
Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, nicht einzutreten ist, da diese
Fragen nicht Gegenstand des Verfahrens bilden,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob
das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist und infolge-
dessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und
es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Polen zweimal
daktyloskopisch erfasst wurde und dort wiederholt um Asyl nach-
gesucht hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage aufgrund der gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages
zuständig ist, der ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem
Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) erfolgten Anfrage an Polen
vom 5. Oktober 2010 und der am 6. Oktober 2010 von Polen erfolgten
Antwort zu Recht von der Zuständigkeit Polens für die Durchführung
des Asylverfahrens ausging,
dass in der Beschwerde ausgeführt wird, in Polen gehe man nicht auf
die Asylgründe ein und der Beschwerdeführer habe dort wiederholt um
Asyl ersucht, seine Asylgründe seien jedoch nicht geprüft worden,
dass in der Beschwerde auf Berichte verwiesen wird, die sich mit der
Situation von tschtschenischen Flüchtlingen in Polen auseinander-
setzen,
dass der Beschwerdeführer in Polen von Kadyrow-Leuten persönlich
bedroht worden sei,
dass er auch befürchte, von Polen nach Weissrussland abgeschoben
zu werden, wie es verschiedenen ihm bekannten Personen wider-
fahren sei,
dass er ferner an einer Herzkrankheit leide und die Diagnose "Ge-
mischter Aortenklappenfehler mit leichte Aortenstenose und mittel-
schwerer Aorteninsuffizienz" gestellt worden sei, wobei eine über-
lebenswichtige Behandlung in Polen nicht gewährleistet sei,
dass er einer Familie angehöre, die in Opposition zum Kadyrow-
Regime stehe und eine ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgung
als völkerrechtswidriges Wegweisungshindernis beurteilt werden
müsse, dies umso mehr, als er mit einer illegalen Verhaftung rechnen
müsse,
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Polens für die Durch-
führung des Asylverfahrens nichts ändern und auch keinen Anlass zur
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Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass keine hinreichenden Hinweise darauf bestehen, Polen würde sich
nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, ins-
besondere an das Refoulement-Verbot oder die einschlägigen Normen
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) halten,
dass im Vorfeld der Aufnahme in die Europäische Union (EU) Polen,
wie alle Beitrittskandidaten, vielmehr hinsichtlich der Einhaltung seiner
völkerrechtlichen Verpflichtungen (auch im Asylbereich) überprüft
wurde und mit der Aufnahme in die EU den acquis der EU im Bereich
Menschenrechte übernommen hat,
dass die in der Beschwerde erhobene allgemeine Kritik am polnischen
Asylverfahren, insbesondere das Vorbringen, Polen prüfe vorgebrachte
Asylgründe nicht, nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu
bewirken vermag, da diese Aussage nicht mit den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zu vereinbaren ist,
dass zudem keine Anhaltspunkte für eine Kettenabschiebung ersicht-
lich ist, auch wenn Asylgesuche des Beschwerdeführers in Polen ab-
gelehnt worden sein sollten,
dass es im vorliegenden Verfahren darum geht, die Voraussetzungen
einer Rückführung nach Polen im Rahmen der Dublin-II-VO zu prüfen
und auf die Vorbringen in Bezug auf die Situation in Weissrussland
oder Tschetschenien nicht weiter einzugehen ist,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, den zuständigen polnischen
Behörden - allenfalls neu entstandene - Asylgründe vorzubringen und
plausibel darzulegen,
dass im Weiteren adäquate Möglichkeiten für die Behandlung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Ein-
schränkungen auch in Polen zur Verfügung stehen,
dass gemäss allgemein zugänglichen Quellen Asylsuchende in Polen
dieselben Leistungen in der Gesundheitsversorgung bekommen sollen
wie polnische Staatsangehörige und auch wenn die medizinische
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Versorgung von Asylsuchenden nicht in vollem Umfang gewährleistet
sein sollte, dies nicht gegen eine Rückführung nach Polen spricht,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) der Vollzug der Wegweisung eines ab-
gewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Ein-
zelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, hierfür
jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt sind (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zu-
sammenfassung der Rechtsprechung des EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen),
dass vorliegend solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very
exceptional circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom
2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer
kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Aus-
zuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen
physischen und psychischen Leiden hinzukam (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.1.3), bei einer Rückkehr nach Polen hinlänglich ausgeschlossen
werden können,
dass sich der Vollzug der Wegweisung nach Polen in Berücksichtigung
gesundheitlicher Aspekte somit als zulässig darstellt,
dass im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. BVGE
2008/24 E. 7.2 S. 356, ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.144 S. 165) davon aus-
gegangen werden kann, das in Aussicht gestellte Arztzeugnis werde
keine Erkenntnisse zu Tage fördern, welche diesbezüglich zu einer
anderen Beurteilung führen könnten,
dass deshalb der sinngemässe Antrag auf Ansetzung einer Frist zur
Einreichung eines Arztzeugnisses abzuweisen ist,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich sind, zumal Polen
Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
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grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Polen seine sich daraus ergebenden völker-
rechtlichen Verpflichtungen generell oder in Bezug auf die Person des
Beschwerdeführers nicht einhält,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung
im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach
vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Polen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet
hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen
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sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG),
dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandlos ist,
dass auch der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, gegenstandslos ist und auf die Anträge, die zu-
ständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktnahme mit
den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche
Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter
Datenweitergabe sei er darüber in einer separaten Verfügung zu
informieren, nicht einzugehen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um
Beiordnung eines amtlichen Vertreters wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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