Abtei lung V
E-8291/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Marianne Teuscher,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Adrian Brand.
A._______, Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-8291/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehörgier kurdi-
scher Ethnie aus der Provinz Dohuk, am 21. Juni 2006 in der Schweiz
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfü-
gung vom 7. Juli 2006 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
anordnete und den Beschwerdeführer infolge Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2007 mitteilte, es er-
achte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituati-
on im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Pro-
vinzen Dohuk, Erbil und Suleymania grundsätzlich als zumutbar und
erwäge deshalb, die verfügte vorläufige Aufnahme aufzuheben,
dass das BFM dem Beschwerdeführer gleichzeitig unter Fristanset-
zung die Möglichkeit bot, zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme und zum damit verbunden Wegweisungsvollzug Stellung zu
nehmen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. August
2007 (Poststempel) das Absehen von der Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme beantragte,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. November 2007 die mit
Verfügung vom 7. Juli 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme aufhob,
den Beschwerdeführer unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis zum 7. Januar 2008 zu
verlassen und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Weg-
weisung beauftragte,
dass das BFM zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Aufnah-
me im Wesentlichen ausführte, es sei rechtskräftig festgestellt worden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zudem stehe einem Wegweisungsvollzug auch keine völkerrechtliche
Verpflichtung der Schweiz entgegen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung als zulässig zu erachten sei,
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dass zudem der Vollzug der Wegweisung in die drei von der kurdi-
schen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leymania grundsätzlich als zumutbar zu erachten sei und vorliegend
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Dezember 2007 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Unzumutbarkeit respektive der Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
weisung sowie die Aufrechterhaltung der vorläufigen Aufnahme bean-
tragte,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses beantragte,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts mit Verfügung vom 21. Dezember 2007 feststellte, der Beschwer-
deführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
gleichzeitig die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege auf einem späteren Zeitpunkt verwies und an-
tragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht
mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Aus-
länderinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG,
SR142.20]),
dass die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme nicht mehr ge-
geben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegwei-
sung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person
zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist,
sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen
Drittstaat zu begeben,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass das BFM mit Verfügung vom 7. Juli 2006 auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und feststellte, es hätten sich
sich keine Hinweise auf das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers ergeben,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausgeführt
hat, der Beschwerdeführer habe im Asylverfahren keine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) geltend gemacht und die Ausführungen in seiner Stellung-
nahme vom 3. August 2007 vermöchten daran nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer diesen Erwägungen in seiner Rechtsmitte-
leingabe nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich Aus-
führungen zur allgemeinen Lage im Nordirak macht und daraus folgert,
der Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil sei unzumutbar und unmöglich,
dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt mithin als zulässig
erweist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk,
Suleymania und Erbil zum Schluss gekommen ist, dass in diesen drei
kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
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die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass
eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden
müsse,
dass zudem die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den
Nachbarstaaten erreichbar sei, womit das Element der unzumutbaren
Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den
von Gewalt heimgesuchten Zentralirak entfalle,
dass im erwähnten Urteil zusammenfassend festgestellt wurde, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus ei-
ner der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein sozia-
les Netz oder Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist, währenddem
für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kran-
ke und Betagte bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs weiterhin grosse Zurückhaltung angebracht sei (vgl.
a.a.O. E. 7.5 und 7.5.8),
dass der Beschwerdeführer aus der Provinz Dohuk stammt, wo er seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus dem Irak gelebt hat,
dass er gemäss eigenen Angaben von 2001 bis im April 2006 als
Peschmerga Dienst geleistet habe (vgl. A1/11, S. 3) und in der
Schweiz seit knapp 2 Jahren als Hilfsbäcker arbeitet, er somit über
Berufserfahrung verfügt, welche ihm den Aufbau einer wirtschaftlichen
Existenz bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat erleichtern sollte,
dass die Mutter sowie 3 Geschwister des Beschwerdeführers in der
Provinz Dohuk leben und ihm diese bei einer Rückkehr behilflich sein
können,
dass es dem jungen und aktenkundig gesunden Beschwerdeführer da-
her möglich sein sollte, sich - nötigenfalls mit anfänglicher Unterstüt-
zung durch seine Familie - in seiner Heimat wieder eine Existenz auf-
zubauen, zumal ihm eine allfällige Rückkehrhilfe der Schweiz den Wie-
dereinstieg in seiner Heimat ebenfalls wird erleichtern können,
dass insgesamt nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar zu beurteilen ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten das BFM die mit Verfügung vom 7. Juli 2006
angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht
aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären, diese jedoch in Gutheissung
des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG vorliegend zu erlassen sind, nachdem
die Rechtsbegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht
aussichtslos im Sinne des Gesetzes waren und die prozessuale
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sich aus den Akten ergibt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Adrian Brand
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