Abtei lung V
E-829/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-829/2009
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention,
EMRK, SR 0.101),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flücht-
linge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(BGG, SR 173.110),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am (...) 2008
auf dem Seeweg aus Nigeria ausreiste und am 19. Oktober 2008 ille-
gal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
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dass er im B._______ am 30. Oktober 2008 summarisch befragt und
am 10. Dezember 2008 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu sei-
nen Asylgründen angehört wurde,
dass er zur Begründung des Asylgesuches geltend machte, sein Onkel
väterlicherseits, welcher sein einziger Verwandter sei, habe ihn nach
dem Tod seines Vaters bei sich zu Hause aufgenommen,
dass dessen Ehefrau ihn misshandelt und sogar zu vergiften versucht
habe, weil sein Vater damals gegen ihre Hochzeit gewesen sei,
dass er sich daher zur Flucht gezwungen gesehen habe und nieman-
den kenne, der ihn unterstützen könnte,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren trotz ent-
sprechender Aufforderungen keine Reise- oder Identitätspapiere zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. Januar 2009 - eröffnet am
19. Januar 2009 - das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch jenen an die Glaubwürdig-
keit gemäss Art. 7 AsylG standhalten,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile rein pri-
vater Natur seien, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege,
dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb er im Zusammenhang mit den
familiären Problemen nicht an den Clanchef oder an die Polizei gelangt
sei,
dass seine Behauptung, im Heimatland als einziges Familienmitglied
den Bruder seines Vaters zu kennen, nicht überzeuge, zumal auch an-
dere Verwandte am Begräbnis des Vaters teilgenommen hätten,
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dass sein Vorbringen, er habe einem ihm nicht bekannten Passanten
seine Geschichte erzählt, worauf ihm dieser kostenlos zur Ausreise
verholfen habe, und er sei in der Folge ohne Identitätspapiere prob-
lemlos in die Schweiz gelangt, konstruiert und realitätsfremd anmute,
dass sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verstrickt habe, bei-
spielsweise habe er voneinander abweichende Angaben zum Zeit-
punkt des Verlassens des Hauses des Onkels gemacht,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines abgelehnten Asylgesuches
darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich
sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht habe glaubhaft ma-
chen können, in seiner Heimat über kein familiäres Beziehungsnetz zu
verfügen,
dass er mit Rechtsmitteleingabe (Formularbeschwerde mit handschrift-
lichen Ergänzungen) vom 9. Februar 2009 (Poststempel) die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung seines Asyl-
gesuches, eventualiter die Aufhebung der Wegweisungsverfügung und
die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und die unentgeltliche Rechtspflege beantragt so-
wie eventualiter darum ersucht, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde wiederherzustellen, die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder
Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu un-
terlassen und ihn bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in ei-
ner separaten Verfügung zu informieren,
dass er zur Stützung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege
zusammen mit der Rechtsmitteleingabe eine Fürsorgebestätigung der
(...) vom 29. Januar 2009 zu den Akten reichte,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Rechtsmitteleingabe ohne Rechtsvertretung und zu einem
Zeitpunkt erfolgte, in welchem dem Beschwerdeführer wenige Tage bis
zum Erreichen der Volljährigkeit fehlten,
dass es sich beim Beschwerderecht um ein höchstpersönliches Recht
handelt, weshalb für die Prozessfähigkeit lediglich Urteilsfähigkeit vor-
ausgesetzt wird,
dass die Handknochenuntersuchung ein Alter von über 18 Jahren er-
gab und aus den Akten keine Anzeichen zu entnehmen sind, welche
auf eine eingeschränkte Urteilsfähigkeit hindeuten würden und insbe-
sondere auch die handschriftlichen Ergänzungen in der Formularbe-
schwerde klar formuliert sind,
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anhörung nach Art. 29
Abs. 1 AsylG nach eigenen Angaben noch minderjährig war und seine
Rechtsvertretung ihre Teilnahme kurzfristig absagte,
dass den Akten zu entnehmen ist, dass vor der Anhörung eine Klien-
tenbesprechung stattfand und der Umstand der Abwesenheit der
Rechtsvertretung zwar von der Hilfswerkvertreterin im Beiblatt zum
Protokoll angemerkt wurde, jedoch weder von ihr noch vom Beschwer-
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deführer gerügt und auch die Anhörung als solche nicht bemängelt
wird,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wird,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass eine nichtstaatliche Verfolgung nur dann asylrelevant sein kann,
wenn der Heimatstaat seiner Verpflichtung, den Asylsuchenden zu
schützen, nicht nachkommen kann oder will,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mordabsichten
der Ehefrau seines Onkels rein privater Natur sind und dem nigeriani-
schen Staat nicht vorgeworfen werden kann, er habe seine Schutz-
pflicht verletzt, da sich der Beschwerdeführer gar nicht an die Behör-
den gewendet hat,
dass die nigerianischen Behörden grundsätzlich in der Lage und wil-
lens sind, Hinweisen auf Übergriffe nachzugehen und nötigenfalls eine
Strafverfolgung einzuleiten,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwä-
gungen des BFM verwiesen werden kann, in welchen in überzeugen-
der Weise dargetan wird, weshalb die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers unglaubhaft sind,
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dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da kei-
ne Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer im Heimatstaat dro-
hende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Nigeria unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage grundsätzlich als
zumutbar erachtet,
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dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges des jungen (zum Zeitpunkt der Ausreisefrist
auch unter Berücksichtigung seiner eigenen Altersangabe volljährigen)
und offenbar gesunden Beschwerdeführers sprechen,
dass sein Vater zwar nicht mehr lebt, mit dem BFM jedoch einig zu ge-
hen ist, wonach die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen ver-
wandtschaftlichen Verhältnissen unglaubhaft ausgefallen sind und ent-
gegen seinen Vorbringen davon auszugehen ist, dass er zumindest zu
jenen Verwandten, welche an der Beerdigung seines Vaters teilgenom-
men haben, eine persönliche Beziehung hat,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben im Heimatdorf
auch Freunde hat und ein eigenes Haus besitzt, so dass er bei einer
Rückkehr in die Heimat nicht in eine existenzbedrohende Situation ge-
raten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine
Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Verfahrensanträge
gegenstandslos geworden sind, das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nachgewiesenen
Bedürftigkeit infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist und die Kosten
des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3
VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...)
(in Kopie)
- C._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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